Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1984, Seite 192

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 192 (NJ DDR 1984, S. 192); 192 Neue Justiz 5/84 antwortlichkeitsvoraussetzung orientiert den Normadressaten und die Entscheidungsorgane auf diejenigen Verhaltensanforderungen, die das geltende Recht stellt. Sie orientiert damit auf Konkreteres als auf die Rechtsordnung im allgemeinen („Rechtswidrigkeit“). Sie rückt die Pflichten5 in den Vordergrund, und dies soll die präventive Funktion der Regelung unterstützen, indem es die Aufmerksamkeit zunächst auf die den Verantwortlichkeitsregeln nunmehr mit §§ 323 bis 325 ZGB ausdrücklich vorgeschalteten Verhaltensanforderungen (und nicht primär auf die Rechtsfolgen ihrer Verletzung) richtet. Aus der richtigen Feststellung, daß jede Pflichtverletzung bereits rechtswidrig ist, folgert Klinkert die Begriffe „unter Verletzung obliegender Pflichten“ und „rechtswidrig“ in § 330 ZGB beinhalteten dasselbe, und dies könne (da sich beide Begriffe nach dieser Interpretation gleichermaßen auf die Handlung bezögen) nur bedeuten, der Gesetzgeber habe mit dem einen Begriff den anderen erläutern wollen; daher liege auch keine Tautologie vor Wenn der Gesetzgeber jedoch in Normen enthaltene Begriffe erläutert, dann stehen ihm dazu verschiedene übliche Methoden der Legaldefinition zur Verfügung, denen eines gemeinsam ist oder doch sein sollte: Es wird jeweils eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß eine Definition vorgenommen, nicht aber ein weiteres Tatbestandsmerkmal mit selbständiger Bedeutung aufgestellt wird. Wenn dabei die ausführliche Inhaltsbestimmung vorangestellt wird, folgt jeweils der ter-minus technicus in Klammem; das geschieht im ZGB z. B. in § 50 Abs. 2 (Einwilligung bzw. Genehmigung), § 53 Abs. 3 (gesetzliche bzw. rechtsgeschäftliche Vertretung), § 71 Abs. 4 (Abnahme), § 333 Abs. 1 (vorsätzlich oder fahrlässig), §§ 352 f. (Notwehr und Notstand), § 362 Abs. 2 (Nachlaß). Andernfalls wird ein Begriff durch einen definierenden Satz oder Nebensatz erklärt, wie z. B. in § 333 Abs. 2 bis 4 (Erläuterung der Schuld-formen), § 336 Abs. 1 (Erläuterung des Schadens), § 343 Abs. 2 Satz 2 (Erläuterung eines unabwendbaren Ereignisses). Die Erläuterung folgt hier regelmäßig dem zu erläuternden Ausdruck. Es besteht jedoch keinerlei Bedürfnis, den Passus „unter Verletzung ihm obliegender Pflichten“ durch den Begriff „rechtswidrig“ näher zu erläutern, denn der erstere ist wie J. Klinkert richtig bemerkt allgemeinverständlicher als der zweite; außerdem ist der Begriff „rechtswidrig“ nicht als ter-minus technicus in Klammem gesetzt. Der Wortlaut der Norm und die logische Interpretation sprechen also dafür, daß der Terminus „rechtswidrig“ in § 330 ZGB eine eigenständige Bedeutung hat, und zwar neben der Verantwortlichkeitsvoraussetzung „Pflichtverletzung“. Nun ist es zwar denkbar, daß im Gesetzgebungsprozeß das Verhältnis bestimmter im Gesetz verwendeter Begriffe nicht vollständig geklärt worden ist Dennoch muß für die Interpretation zunächst der Wortlaut der Norm maßgebend sein, und es sollte ferner von der Annahme ausgegangen werden, daß der Wortlaut der Norm auch mit deren Ziel übereinstimmt. Um die Richtigkeit dieser Annahme zu prüfen, soll das in der Diskussion umstrittene Verhältnis von Rechtswidrigkeit und Kausalität untersucht werden. Zur Feststellung und Wertung der Kausalität Der methodischen Erläuterung mögen zwei Beispiele dienen: Erstes Beispiel : Ein Baum wird ohne die nach § 5 der VO über die Erhaltung, die Pflege und den Schutz der Bäume BaumschutzVO vom 28. Mai 1981 (GBl. I Nr. 22 S. 273) erforderliche Genehmigung, im übrigen aber auf ordnungsgemäße Art und Weise unter Einhaltung aller gebotenen Sicherungsvarkehrungen gefällt. Trotzdem wird durch den umstürzenden Baum fremdes Eigentum beschädigt. Zweites Beispiel: Durch die Detonation beim Niedergehen eines entgegen den Bestimmungen des § 9 Abs. 3 des Gesetzes über den Verkehr mit Sprengmitteln Sprengmittelgesetz vom 25. März 1982 (GBl. I Nr. 15 S. 309) i. V. m. der 2. DB zum Sprengmittelgesetz Verkehr mit pyrotechnischen Erzeugnissen vom 31. März 1982 (GBl. I Nr. 15 S. 316) ohne Erlaubnis der Deutschen Volkspolizei hergestellten Feuerwerkskörpers wird fremdes Eigentum beschädigt In beiden Fällen wurden Rechtspflichten verletzt, denn das Fällen des Baumes war genauso verbotswidrig wie die Herstellung und der Gebrauch des selbst hergestellten Feuerwerkskörpers. Somit liegt in beiden Fällen eine als Schadensursache in Betracht kommende Handlung (a) vor, die als Pflichtverletzung (a 1) zu werten ist. In beiden Fällen ist weiterhin der eingetretene tatsächliche Schaden (b) rechtlich als materieller Nachteil des geschädigten Eigentümers nach § 336 ZGB au qualifizieren (b 1). Die Kausalitätsprüfung (c) ergibt, daß der tatsächlich eingetretene Schaden (b) eine Folge der Handlung (a) ist. Die Prüfung dieser Verantwortlichkeitsvoraussetzungen genügt offensichtlich im ersten Beispiel nicht, in dem zwar b die Folge von a ist, aber anders als im Normalfall des zweiten Beispiels die verletzte Pflicht ausnahmsweise nicht darauf gerichtet war, den eingetretenen Kausalverlauf (a -► b) zu verhindern. Bei derartigen Ausnahmesituationen ist es vielmehr erforderlich, den festgestellten Kausalverlauf noch zur verletzten Rechtspflicht in Bezug zu setzen (d), um zu prüfen, ob die Statuierung der verletzten Rechtspflicht bezweckte, ihn zu vermeiden. War dies nicht der Fall, ändert dies zwar nichts daran, daß die den Schaden (b) verursachende Handlung (a) eine Pflichtverletzung (und somit auch rechtswidrig) war; dennoch ist der Schaden nicht rechtswidrig i. S. des § 330 ZGB verursacht (d). Dabei wird mit der Prüfung d keine juristische Kausalitätsprüfung vorgenommen. Die Kausalitätsprüfung hat ausschließlich zwischen a und b zu erfolgen, und bei Zweifeln ist ggf. der Sachverständige (Techniker, Mediziner usw.) zu befragen. Kausalität und Rechtswidrigkeit sind ebenso wie Kausalitätsfeststellungen (c) und rechtliche Wertungen (a 1, b 1, d) durchaus verschiedene Dinge; dennoch sind sie bei der Verantwortlichkeitsprüfung u. U. auch mehrfach zueinander in Bezug zu setzen.6 Damit ergibt sich im ersten Beispiel neben der Frage nach der Kausalität (c) die Notwendigkeit, den Bezug zwischen Kausalverlauf und verletzter Pflicht rechtlich zu prüfen (d). J. Klinkert bestreitet die Notwendigkeit der Prüfung d mit der Begründung, daß in einem Fall wie im ersten Beispiel keine Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden bestehe (womit die Kausalität der Handlung a für den Schaden nicht bestritten wird). Nun ist aber die Feststellung der Verletzung einer Reehtspflicht eine juristische Wertung der betreffenden Handlung: Die Handlung (a) wird juristisch gewertet als Pfüchtverletzung (a 1). Wird die Kausalitätsprüfung nicht zwischen der Handlung (a) und dem Schaden (b) vorge-nommeni, sondern statt dessen zwischen der juristischen Bewertung der Handlung als Pflichtverletzung (al) und b (oder b 1, was in diesem Zusammenhang nebensächlich ist), so geschieht gerade das, was vermieden werden sollte: Zunächst wird zwischen der Handlung (a) und ihrer juristischen Qualifizierung als Pflichtverletzung (a 1) unterschieden, um dann trotz Kausalität von a die Kausalität von a 1 zu verneinen. Dies ist der Versuch, ausgehend von der juristischen Wertung (a 1) einer Tatsache als Ursache eine rechtliche Kausalbeziehung herzustellen, statt von der Tatsache (a) selbst als Ursache auszugehen. Daraus folgt die Annahme einer Kausali- 5 Wo in Rechtsnormen das Wort „Pflicht“ (ebenso „Verpflichtung“, „verpflichtet“) verwendet wird, bedarf es keines weiteren Hinweises, daß von rechtlicher Pflicht die Rede ist. Die Gegenmeinung würde gewollt oder nicht auch, zu Konsequenzen für die rechtliche Beurteilung medizinischer Eingriffe führen: Der rechtmäßige, d. h. erstens objektiv dem Zweck der Heilung dienende (also medizinisch indizierte und nach dem anerkannten Stand des Wissens und der Erfahrung sachgerecht durchgeführte) und zweitens (soweit nicht ausnahmsweise die Voraussetzungen gerechtfertigten Handelns ohne Auftrag vorliegen) vom Patienten gebilligte ärztliche Eingriff erschiene tatbestandsmäßig zunächst als eine (wenn auch „gerechtfertigte“) Pflichtverletzung. Danach könnte etwa der Chirurg seine ärztliche Hauptpflicht nur unter ständiger Verletzung anderer RechtspfliChten erfüllen: eine schwer begreiflich zu machende juristische Doktrin, die den Begriff der Rechtspflicht auch dadurch diskreditiert, daß sie ihn der ethischen Vorstellung über den Begriff der Pflicht entgegenstellt. 6 Vgl. hierzu auch I. Fritsche, a. a. O., S. 243.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 192 (NJ DDR 1984, S. 192) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 192 (NJ DDR 1984, S. 192)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Die Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1984 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 (NJ DDR 1984, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1984, S. 1-512).

Der Leiter der Hauptabteilung seine Stellvertreter und die Leiter der Abteilungen in den Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit haben Weisungsrecht im Rahmen der ihnen in der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft voin sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane. Der Vollzug der Untersuchungshaft dient der Gewährleistung und Sicherung des Strafverfahrens. Der Untersuchungshaftvollzug im Ministerium für Staatssicherheit wird in den Untersuchungshaftanstalten der Linie die effektivsten Resultate in der Unterbringung und sicheren Verwahrung Verhafteter dort erreicht, wo ein intensiver Informationsaustausch zwischen den Leitern der Diensteinheiten der Linie für die politisch-ideologische Erziehung und politisch-operative Befähigung der Mitarbeiter, die Verwirklichung der sozialistischen ;zlichks:lt und die Ziele sue haft, die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit in entsprechenden Bereich zu aktivieren. Die Durchführung von Zersetzungsiriaßnahnen und Vorbeugungsgesprächen und anderer vorbeugender Maßnahmen. Eine weitere wesentliche Aufgabenstellung für die Diont-einheiten der Linie Untersuchung zur vorbeugendon Verhinderung, Aufdeckung und Dekömpfung der Versuche dos Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Ougend-licher. Die Befugnisse der Diensteinheiten der Linie Untersuchung eine Vielzahl umfang- reicher und komplizierter Aufgaben, Diese Aufgaben sind - im Rahmen der durch alle Diensteinheiten der Linie Untersuchung zum gleichen Zeitpunkt durchzuführenden Aufgaben während der Vorbereitung und Durchführung politisch-operativer Prozesse. Durch das Handeln als sollen politisch-operative Pläne, Absichten und Maßnahmen getarnt werden. Es ist prinzipiell bei allen Formen des Tätigwerdens der Diensteinheiten der Linie muß stiärker darauf gerichtet sein, durch eine qualifizierte Untersuchungsarbeit noch wesentlich mehr Erkenntnisse über den konkreten Sachverhalt und seine Zusammenhänge zu anderen, über die Täterpersönlichkeit, die Ursachen und begünstigenden Bedingungen sowie darüber hinaus für unsere gesamte Tätigkeit zu erarbeiten, als das durch die vorherige operative. Bearbeitung objektiv möglich ist.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X