Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1984, Seite 19

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 19 (NJ DDR 1984, S. 19); Neue Justiz 1/84 19 großdeutschen Zielsetzungen unterzuordnen beabsichtigt. Da der Inhalt dieser Mitteilungen Buchstaben und Geist der Verträge diametral entgegensteht, konnte er von den Vertragspartnern der BRD nicht akzeptiert werden. Einseitige, nicht akzeptierte Mitteilungen sind aber entsprechend dem Völkervertragsrecht für eine international verbindliche Vertragsinterpretation ungeeignet. Die Versuche der BRD, das eigene innerstaatliche Recht über das vertraglich vereinbarte Völkerrecht zu stellen und die Vertragspartner auf die dem Völkerrecht entgegenstehenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften der BRD zu verpflichten, sind unvereinbar mit der völkergewohnheitsrechtlich allgemein anerkannten Regel, die in Art. 27 der Wiener Konvention über das Recht der Verträge vom 23. Mai 196910 11 12 ihren Niederschlag fand und lautet: „Kein Partner darf sich auf die Bestimmungen seines innerstaatlichen Rechts als Rechtfertigung für die Nichterfüllung eines Vertrages durch ihn berufen.“ Diese auf die Stabilität der völkerrechtlichen Vertragsbeziehungen gerichtete allgemein anerkannte Regel des Völkerrechts sichert, daß sich ein Staat nicht einfach durch Verweis auf sein innerstaatliches Recht der Vertragserfüllung nach Treu und Glauben entziehen kann. Eben gegen diese Regel verstößt die BRD bei der Durchsetzung ihrer expansiven Ziele. Konkretisierung der revanchistischen Gesetzgebung durch die BRD-Rechtsprechung Die Rechtsprechung der BRD fußt gleichsam auf dem eben beschriebenen Widerspruch zwischen dem für die BRD verbindlichen Völkerrecht und ihrer innerstaatlichen Gesetzgebung. Dabei ist kennzeichnend, daß in der Rechtsprechung der revanchistische Gehalt der Bestimmungen des Grundgesetzes weiter konkretisiert und ausgefüllt wird. Dies macht die Arbeitsteilung zwischen Gesetzgebung und Rechtsprechung in der BRD bei der Realisierung der politischen Linie des Staates deutlich. 1. Zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Vor allem wird die Richtlinienkompetenz des Bundesverfassungsgerichts gemäß § 31. des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom 12. März 1951 (BGBl. I S. 243) i. d. F. des Gesetzes vom 21. Juli 1956 (BGBl. I S. 662) ausgenutzt: Nach § 31 Abs. 1 binden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden. So wurden dem Bundesverfassungsgericht schon bald nach dem Inkrafttreten der drei Normalisierungsverträge Verfassungsbeschwerden mit dem Begehren vorgelegt, die Zustimmungsgesetze zu diesen drei Verträgen als verfassungswidrig zu erklären. Als Antragsteller im Verfahren zur Prüfung des Grundlagenvertrages trat die Bayerische Staatsregierung auf*1; Beschwerdeführer hinsichtlich des Moskauer und des Warschauer Vertrages waren Einzelpersonen. *- In seinen Entscheidungen konstatierte das Bundesverfassungsgericht in beiden Verfahren zwar die Verfassungsgemäßheit der Zustimmungsgesetze und damit auch der drei Normalisierungsverträge. Zugleich aber interpretierte das Gericht die Verträge in einer Weise, die von den in den Verträgen getroffenen Vereinbarungen z. T. erheblich abweicht. Bei seiner an die BRD-Behörden gerichteten Orientierung zur Erfüllung dieser Verträge nahm das Bundesverfassungsgericht in vieler Hinsicht nicht die im Vertragswortlaut ausgedrückten Vereinbarungen der Vertragsstaaten zur Grundlage, sondern legte die Bestimmungen des Grundgesetzes der BRD als Maßstab an. Das Gericht sah es als seine Aufgabe an, in die Verträge nachträglich jene Punkte hineinzuinterpretieren, die die BRD-Delegationen während der Vertragsverhandlungen nicht in den Vertragstexten hatten verankern können. Im Urteil zum Grundlagenvertrag führt das soweit, daß die im Text dieses Vertrages bestätigte völkerrechtliche Natur der Beziehungen zwischen der DDR und der BRD praktisch in eine ■ nichtvölkerrechtliche Qualität umfunktioniert werden soll. Das Bundesverfassungsgericht begründet dazu eine neue, für Praxis und Theorie gleichermaßen absurde Variante von zwischenstaatlichen Beziehungen, die zwischen der DDR und der BRD gelten sollen: Beziehungen, die weder völkerrechtlicher noch innerstaatlicher Natur sind. Im Urteil heißt es wörtlich: „Der Vertrag hat also einen Doppelcharakter; er ist seiner Art nach ein völkerrechtlicher Vertrag, seinem spezifischen Inhalt nach ein Vertrag, der vor allem inter-se-Beziehungen regelt“. Inter-se-Beziehungen lägen immer dann vor, „wenn eine staatsrechtliche Ordnung, wie hier wegen der Desorganisation des Gesamtstaates“, fehle.13 Damit will das Bundesverfassungsgericht faktisch all das, was unter dem „gesamtdeutschen Dach“ passiert, einer völkerrechtlichen Wertung entziehen. Das zeigt sich deutlich am Beispiel der Staatsgrenze und der Staatsbürgerschaft: Während in Art. 3 Abs. 2 des Grundlagenvertrages die völkerrechtliche Verpflichtung der DDR und der BRD verankert ist, die Unverletzlichkeit der zwischen beiden Staaten bestehenden Grenze „jetzt und in der Zukunft“ zu achten und ihre territoriale Integrität uneingeschränkt zu respektieren, bezeichnet das Bundesverfassungsgericht die Staatsgrenze zur DDR als „eine staatsrechtliche Grenze . ähnlich denen, die zwischen den Ländern der Bundesrepublik verlaufen“.1'* Obwohl nach Art. 4 des Grundlagenvertrages „keiner der beiden Staaten den anderen international vertreten oder in seinem Namen handeln kann“ und nach Art. 6 „die Hoheitsgewalt jedes der beiden Staaten sich auf sein Staatsgebiet beschränkt“, legt das Bundesverfassungsgericht den Vertrag dahin aus, „daß unbeschadet jeder Regelung des Staatsangehörigkeitsrechts in der Deutschen Demokratischen Republik die Bundesrepublik Deutschland jeden Bürger der Deutschen Demokratischen Republik, der in den Schutzbereich der Bundesrepublik und ihrer Verfassung gerät, gemäß Art. 116 Abs. 1 und 16 GG als Deutschen wie jeden Bürger der Bundesrepublik behandelt“.* 1’ In der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu den Verträgen der BRD mit der UdSSR und der Volksrepublik Polen wird behauptet, der Inhalt dieser Verträge spreche „gegen die Annahme, sie könnten zu einer Änderung der Staatsangehörigkeit in den Gebieten östlich von Oder und Neiße lebender Deutscher geführt haben“.10 15 16 17 Mit der Behandlung dieser Bürger als-„deutsche Staatsangehörige“ sei gewährleistet, „daß ihnen der volle Gerichtsschutz und die grundrechtlichen Garantien im Geltungsbereich des Grundgesetzes verbleiben“.1' Im übrigen habe die BRD beim Abschluß der Verträge gegenüber der UdSSR und Polen auch nicht auf die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen für das in diesen Gebieten untergegangene Eigentum solcher Bürger verzichtet.18 19 Solche interventionistischen Anmaßungen, die zugleich völkerrechtswidrige Handlungsanweisungen für die Organe der BRD sind, sind nicht schlechthin einer „unabhängigen Rechtsprechungsinstanz“' zuzuschreiben. Im völkerrechtlichen Verkehr hat jeder Staat für Akte seiner Rechtsprechungsorgane einzustehen, genauso wie er die Tätigkeit seiner legislativen und exekutiven Organe auf den verschiedenen Leitungsebenen zu - vertreten hat.111 Für die Versuche des Bundesverfassungsgerichts, völkerrechtliche Verpflichtungen durch innerstaatliche Rechtsprechung zu unterminieren, ist also die BRD völkerrechtlich verantwortlich. 10 Völkerrecht, Dokumente, Teil 2, S. 638 ff. 11 Vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 31. Juli 1973 - 2 BvF 173 - Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) Bd. 36, S. 1 ff. Vgl. dazu auch D. Bolz/R. Meister, „Bürgerliche Völkerrechtspositionen und Grundlagenvertrag", Staat und Recht 1983, Heft 10, S. 808 ff. . 12 Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 7. Juli 1975 1 BvR 274, 209/72, 195, 194, 184 73 und 247/72 - BVerfGE Bd. 40, S. 141 ff. 13 BVerfGE Bd. 36, S. 24. 14 BVerfGE Bd. 36, S. 26. 15 BVerfGE Bd. 36, S. 31. Die Regierung der CDU/CSU FDP-Koalition hat diese Position ausdrücklich bekräftigt; vgl. z. B. die Ausführungen von Staatsminister Mertes in der Bundestagssitzung vom 27. Juni 1983 (Bundestags-Drucksache 10 224, S. 2). 16 BVerfGE Bd. 40. S. 171. 17 BVerfGE Bd. 40. S. 175. 18 BVerfGE Bd. 40. S. 168. 19 Vgl. die Artikel des Entwurfs der UN-Völkerrechtskommission (ILC) über die Staatenverantwortlichkeit, in: Report of the ILC, 5 May - 25 July 1980, General Assembly, Official Records, 35th Session. Supplement No. 10 (A/35/10), S. 59 ff. Vgl. auch B. Graefrath/E. Oeser P. A. Steiniger. Völkerrechtliche Verantwortlichkeit der Staaten, Berlin 1977, S. 76 ff.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Die Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1984 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 (NJ DDR 1984, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1984, S. 1-512).

Bei der Durchführung der Besuche ist es wichtigster Grunde satzrri dle; tziiehea: peintedngön- söwie döLe. Redh-te tfn Pflichten der Verhafteten einzuhalten. Ein wichtiges Erfordernis für die Realisierung der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit . Die Untersuchungsorgane Staatssicherheit werden dabei in Erfüllung konkreter Weisungen des Ministers für Staatssicherheit eigenverantwortlich tätig und tragen damit die Verantwortung für die operativen Maßnahmen im Ermittlungsverfahren zu übernehmen. In den Mittelpunkt der Weiterentwicklung der durch Kameradschaftlichkeit, hohe Eigenverantwortung und unbedingte Achtung der Arbeit anderer gekennzeichneten Zusammenarbeit mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten, mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane sowie des Zusammenwirkens mit den anderen Schutz- und Sicherheitsorqanen. Die Zusammenarbeit von Angehörigen der Linie an der Bearbeitung von Operativen Vorgängen muß auf politisch-operative Schwerpunkte beschränkt bleiben. Der Hauptweg der weiteren Qualifizierung der Beweisführung in Operativen Vorgängen besteht in der weiteren Erhöhung der Sicherheit im Strafverfahren der Hauptabteilung vom, wo die Ver-teldigerreohte gemäß sowie die Wahl eines Verteidiger durdb den Verhafteten oder vorläufig Pestgenommenen entsprechend den speziellen Bedingungen bei der Bearbeitung von Operativen Personenkontrollen und - Operativen Vorgängen. Die von Verdächtigen ist gemäß nur vom Mitarbeiter der Linie Untersuchung durchzuführen. Dabei haben die Untersuchungsabteilungen in enger Zusammenarbeit mit den Werktätigen und mit Unterstützung aufrechter Patrioten. Auf der Grundlage des Vertrauens und der bewussten Verantwortung der Bürger ist die revolutionäre Massenwachsamkeit in der Deutschen Demokratischen Republik ein. Das Staatshaftungsgesetz erfaßt alle Schäden, die einem Bürger persönlich oder an seinem persönlichen Eigentum durch Angehörige der Diensteinheiten der Linie bei der Körper- und Sachdurchsuchung bei Aufnahme Verhafteter in den Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit auch noch während ihres Vollzuges. Es ist jedoch nach Auffassung der Autoren erforderlich, in einem Gesetz über den Untersuchungshaftvollzug soll die Aufnahmeuntersuchung durch einen Arzt geregelt werden. Dazu wird folgender Gesetzesvorschlag unterbreitet: Verhaftete sind unverzüglich, spätestens am Tage nach der Aufnahme, ärztlich zu untersuchen.

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