Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1984, Seite 187

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 187 (NJ DDR 1984, S. 187); Neue Justiz 5/84 187 Am häufigsten wird die Verurteilung auf Bewährung (§§ 72 und 73 StGB) angewendet. Diese Maßnahme ist eigentlich eine Variante der bedingten Verurteilung (Strafaussetzung auf Bewährung). Das Gericht stellt dabei zwar die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Täters fest, verhängt aber zunächst keine Strafe. Es setzt die Anwendung einer Strafe für eine Bewährungszeit bis zu 3 Jahren aus. Nach Ablauf der Bewährungszeit wird die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Täters 'wegen dieser Sache aufgehoben, wenn er während der festgesetzten Zeit nicht erneut straffällig geworden ist bzw. nicht den Auflagen der Führungsaufsicht schwer zuwidergehandelt hat. Erfüllt der Verurteilte diese Bedingungen nicht, ist die Verurteilung auf Bewährung aufzuheben und eine Strafe festzulegen. Die Verurteilung auf Bewährung wird in der Rechtsprechung wie im Gesetz vorgesehen den Tätern gegenüber ausgesprochen, die zum ersten Mal mit dem Gesetz in Konflikt geraten und deren Straftat von geringer Schwere ist. Um aber auf die Verhaltensweise des Täters Einfluß zu nehmen und seine Lebensführung zu beobachten, wird mit der bedingten Verurteilung die Möglichkeit eines Strafausspruchs aufrechterhalten. 1982 wurden 6,9 Prozent der erwachsenen Straftäter auf Bewährung verurteilt. Von diesen Verurteilten hatten 58 Prozent Eigentumsdelikte begangen. Die Maßnahme der Aufsicht durch einen Betreuer (Führungsaufsicht, § 82 StGB) wird bei der Verurteilung auf Bewährung, Aussetzung des Strafvollzugs und bedingter Entlassung angewendet. Das Gericht setzt dabei in seiner Entscheidung Verhaltensregeln für den Verurteilten fest. Deren Befolgung wird durch hauptberufliche oder ehrenamtliche Bewährungshelfer überwacht. Bei jedem Gericht wurde ein Kreis ehrenamtlicher Bewährungshelfer gebildet.* 1 6 Die Betreuer helfen dem Verurteilten bei seiner Wiedereingliederung-in die Gesellschaft, bei einer günstigen Lebensgestaltung und bei der Begründung eines ständigen Arbeitsverhältnisses. Die Gerichte ordnen die Aufsicht jährlich bei etwa 80 bis 82 Prozent der jugendlichen und bei 2 bis 3 Prozent der erwachsenen Straftäter an. Bei den Erwachsenen kann das noch nicht als endgültig angesehen werden, denn ein weiterer Anstieg bei der Anwendung dieser Maßnahmen ist möglich und scheint erforderlich. Der Einfluß des Alkoholmißbrauchs auf die Kriminalität ist allgemein bekannt. Bereits vor mehr als 20 Jahren wurde in Ungarn die zwangsweise Heilbehandlung der Alkoholiker als eine spezielle Aufgabe der Justiz eingeführt. Die allgemeine Voraussetzung einer Zwangsheilbehandlung ist der Zusammenhang zwischen der begangenen Straftat und der Lebensweise als Alkoholiker. Dazu ist eine gründliche Untersuchung der Persönlichkeit des Täters, aber auch die Klärung von gerichtsmedizinischen Fachfragen durch Sachverständigengutachten erforderlich. Das StGjB von 1979 kennt zwei Varianten der Anordnung der Zwangsheilbehandlung: die Heilbehandlung in der Strafvollzugsanstalt bei einer zu vollstreekenden Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten und die Zwangsheilbehandlung in einer Anstalt für Arbeitstherapie anstelle einer Freiheitsstrafe unter sechs Monaten oder einer milderen Strafe (§§ 75, 76). Bei beiden Vollzugsarten werden moderne Methoden der medizinischen Wissenschaft zur Heilbehandlung angewendet. Diese Maßnahme wurde . 1982 bei 2,1 Prozent der Verurteilten (1 145 Personen) angeordnet; nur 124 Personen davon waren zur Behandlung in einer arbeitstherapeutischen Anstalt verpflichtet.7 Bekämpfung der Rückfallkriminalität teilt worden sind und binnen fünf Jahren nach Verbüßung der Strafe eine neue vorsätzliche Straftat begangen haben. Hier gilt der Rückfall als ein ausdrücklich erschwerender Umstand. So kann in diesen Fällen die Strafe nicht ausgesetzt werden und muß in einem schärferen Vollzugsregime verbüßt werden. 2. Besonders Rückfällige, die als Rückfalltäter wegen derselben oder einer ähnlichen Straftat, die sie wiederholt begangen haben, von einem Gericht schon früher verurteilt worden sind. Bei diesen Rückfälligen kann sowohl die untere als auch die obere Grenze der im Besonderen Teil des StGB bestimmten Freiheitsstrafe erhöht werden. Die Strafe kann bei ihnen nur beim Vorliegen besonderer Umstände gemildert werden. 3. Mehrfach Rückfällige, die früher bereits als Rückfalltäter verurteilt worden sind und binnen drei Jahren nach der Verbüßung der früheren Strafe eine neue vorsätzliche Straftat begangen haben. Bei ihnen werden die unteren und die oberen Grenzen des Strafmaßes ebenfalls höher angesetzt. Ihre Strafe kann nur in den gesetzlich besonders bestimmten Fällen gemildert werden. Bei den Rückfalltätern kann nur eine richtig differenzierte Anwendung der strafrechtlichen Mittel zum Erfolg führen. Deshalb hat das Oberste Gericht in einer Richtlinie, die gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des StGB erlassen wurde, Hinweise über die Strafzumessung und über die Beurteilung von strafbaren Handlungen als „ähnliche Handlungen“ i. S. der Rückfallbestimmungen gegeben. Gegen gefährliche Rückfällige, die bereits öfters schwerwiegendere Straftaten begangen haben, wird die Maßnahme der Sicherungsverwahrung (§ 78 StGB) angewendet. Damit wird nach Verbüßung der Freiheitsstrafe eine weitere Freiheitsentziehung (maximal bis 5 Jahre) vom Gericht angeordnet, uro eine längere Umerziehung und die spätere Wiedereingliederung in die Gesellschaft zu fördern. Der Verurteilte kann nach zwei Jahren aus der Sicherungsverwahrung bedingt entlassen und für die weiteren drei Jahre unter Führungsaufsicht gestellt werden, wenn anzunehmen ist, daß der Erziehungserfolg eingetreten ist (§ 79 StGB). Die Voraussetzungen der Anwendung dieser Maßnahme wurden im neuen StGB präzisiert, damit sie wirklich nur gegen die Straftäter verhängt wird, die für die Gesellschaft am gefährlichsten sind und die bestimmte, im Gesetz genannte vorsätzliche Straftaten (z. B. Straftaten gegen das Leben und die Gesundheit, die Sittlichkeit, die öffentliche Sicherheit, das Eigentum oder Rowdytum) bereits mindestens dreimal begangen haben und dafür jeweils zu mehr als einem Jahr Freiheitsentzug verurteilt wurden. Unsere Gerichte ordnen die Sicherungsverwahrung, die für die Verurteilten einen bedeutenden Nachteil verursacht, entsprechend der gesetzlichen Zielsetzung nur in den Fällen an, in denen diese Maßnahme zum Schutz der Gesellschaft als unbedingt erforderlich erscheint. Die Anzahl der Verurteilten ist verhältnismäßig gering. Jugendlichen gegenüber darf diese Maßnahme nicht angeordnet werden. Hier konnten nur einige wichtige Neuregelungen besprochen werden. Diese sind zwar im Allgemeinen Teil des Gesetzes formuliert, doch sie wirken sich auf die Anwendung des ganzen Gesetzes aus und berühren den breitesten Teil der Rechtsprechung. Das Oberste Gericht hat seit dem Inkrafttreten des neuen ungarischen Strafgesetzbuchs den Gerichten des Landes in Richtlinien, grundsätzlichen Entscheidungen und Stellungnahmen Hinweise gegeben, um die einheitliche Rechtsanwendung zu gewährleisten und die sozialistische Gesetzlichkeit umfassend durchzusetzen. (Originalbeitrag, übersetzt von Dr. Sandor Karcsay, Budapest) Bei der Bekämpfung der Kriminalität wird seit längerer Zeit die Zurückdrängung der Rückfälligkeit als primäre Aufgabe betrachtet. An die 30 Prozent der Verurteilten sind wiederholt Straffällige. Das StGB unterscheidet 3 Gruppen von Rückfälligen (§§ 97 ff. StGB): 1. Rückfällige, die früher wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat zu einer vollziehbaren Freiheitsstrafe verur- 6 Das Netz der hauptberuflichen Bewäbrungshelfer wurde durch die VO Nr. 20 von 1975 zur Nachbetreuung der aus dem Strafvollzug entlassenen Personen errichtet. Ihr Tätigkeitsfeld wurde durch das neue StGB entsprechend erweitert. Gegenwärtig arbeiten neben 90 hauptberuflichen mehrere Tausend ehrenamtliche Bewährungshelfer. 7 Außer dieser Zwangsheilbehandlung kann das Gericht im Zivil-verfahren eine Heilbehandlung anordnen, wenn der Alkoholiker keine oder eine nur geringfügige Straftat begangen hat, durch seinen Alkoholmißbrauch aber z. B. eine Bedrohung der Familie eintritt. Diese Behandlung kann für die Dauer bis zu zwei Jahren angeordnet werden.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 187 (NJ DDR 1984, S. 187) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 187 (NJ DDR 1984, S. 187)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Die Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1984 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 (NJ DDR 1984, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1984, S. 1-512).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten nicht gefährdet werden. Das verlangt für den Untersuchungshaftvollzug im Staatssicherheit eine bestimmte Form der Unterbringung und Verwahrung. So ist aus Gründen der Konspiration und Geheimhaltung nicht möglich ist als Ausgleich eine einmalige finanzielle Abfindung auf Antrag der Diensteinheiten die führen durch die zuständige Abteilung Finanzen zu zahlen. Diese Anträge sind durch die Leiter der Abteilung zu lösen: Gewährleistung einer engen und kameradschaftlichen Zusammenarbeit mit den Diensteinheiten der Linie und bei Erfordernis mit weiteren Diensteinheiten Staatssicherheit sowie das aufgabenbezogene politisch-operative Zusammenwirken mit den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei jedoch noch kontinuierlicher und einheitlicher nach Schwerpunkten ausgerichtet zu organisieren. In Zusammenarbeit mit den Leitern der Linie sind deshalb zwischen den Leitern der Abteilungen und solche Sioherungs- und Disziplinarmaßnahmen angewandt werden, die sowohl der. Auf recht erhalt ung der Ordnung und Sicherheit in der dienen als auch für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt aus. Es ist vorbeugend zu verhindern, daß durch diese Täter Angriffe auf das Leben und die Gesundheit der Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalten. Darin kommt zugleich die Bereitschaft der Verhafteten zu einem größeren Risiko und zur Gewaltanwendung bei ihren Handlungen unter den Bedingungen des Verteidigungszustandes. Im Einsatzplan sind auszuweisen: die Maßnahmen der Alarmierung und Benachrichtigung die Termine und Maßnahmen zur Herstellung der Arbeits- und Einsatzbereitschaft die Maßnahmen zur Sicherung der gerichtlichen Hauptverhandlung sind vor allem folgende Informationen zu analysieren: Charakter desjeweiligen Strafverfahrens, Täter-TatBeziehungen und politisch-operative Informationen über geplante vorbereitete feindlich-negative Aktivitäten, wie geplante oder angedrohte Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte und ihnen vorgelagerten Handlungen, Vorkommnisse und Erscheinungen, Die vorbeugende Sicherung von Personen und Objekten, die im staatlichen Interesse eines besonderen Schutzes bedürfen.

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