Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1984, Seite 186

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 186 (NJ DDR 1984, S. 186); 186 Neue Justiz 5/84 Aus anderen sozialistischen Ländern Zur Rechtsprechung nach dem neuen ungarischen Strafgesetzbuch Dr. GYULA CZILI, Vizepräsident des Obersten Gerichts der Ungarischen Volksrepublik Das am 1. Juli 1979 in Kraft getretene Strafgesetzbuch der Ungarischen Volksrepublik hat sich in der Praxis bewährt. Seine grundlegende Zielsetzung bestand darin, einen größeren Einklang zwischen den gesellschaftlichen Verhältnissen und ihrem strafrechtlichen Schutz zu schaffen und damit besser den aktuellen Erfordernissen der Kriminalitätsvorbeugung und -bekämpfung gerecht zu werden.1 Die in § 11 des ungarischen StGB geregelte Aufteilung der Straftaten je nach Schwere der Handlung in Verbrechen (vorsätzliche Straftaten mit einer Strafandrohung von mehr als 2 Jahren Freiheitsentzug) und Vergehen (alle anderen Straftaten) gewährleistet eine bessere Individualisierung und Differenzierung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit. Aus dieser Aufteilung ergeben sich auch Konsequenzen für die Anwendung einer milderen oder strengeren Form des Strafvollzugs und der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug. Prozeßrechtlich wirkt sich die Aufteilung auf die Vereinfachung und Beschleunigung der wegen Vergehens durchgeführten Verfahren aus.1 2 Etwa 70 Prozent aller Straftaten sind Vergehen. Die Rechtsprechung nach dem Inkrafttreten des StGB zeigt, daß die ungarischen Gerichte die Umstände, die das Vorliegen einer Gesellschaftsgefährlichkeit begründen, eingehend prüfen und in der Regel richtig darüber entscheiden, ob Strafmaßnahmen anzuwenden sind oder ob eine Einstellungsverfügung erforderlich ist.3 Zur Anwendung der neuen Elemente des Strafensystems Das StGB der UVR enthält insbesondere im Strafensystem neue Elemente und Bestimmungen. Zweck der Bestrafung ist die allgemeine und spezielle Prävention. Um diese Zielsetzung zu erreichen, stehen über die eigentlichen Strafen hinaus zusätzlich Maßnahmen zur Verfügung, die Rechtsnachteile enthalten und erzieherisch wirken. Die Hauptstrafen wurden zwar im Vergleich zum früheren Gesetz nicht wesentlich geändert, jedoch trägt die nunmehr mögliche Entscheidung über die Art des Vollzugs von Freiheitsstrafen und über die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug zur höheren erzieherischen Wirksamkeit der Strafen bei. Die strengste Vollzugsform ist das Zuchthaus, die mittlere der Kerker und die mildeste das Gefängnis. Das Gericht legt bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe fest, in welchem Vollzugsregime die Strafe zu verbüßen ist. Dabei ist nicht allein die Schwere der Tat (Verbrechen oder Vergehen) bestimmend. Das Gericht kann gemäß § 45 Abs. 2 des ungarischen StGB auf ein strengeres oder milderes Vollzugsregime erkennen, wenn dies mit Rücksicht auf die Persönlichkeit des Täters, auf den Grad der Gesellschaftsgefährlichkeit, auf die Abwägung der erschwerenden oder mildernden Umstände sowie auf das Tatmotiv als begründet erscheint. Von den Verurteilungen zu Freiheitsstrafe ist bei etwa 65 bis 68 Prozent Kerker, bei 28 bis 32 Prozent Gefängnis und nur bei 3 bis 4 Prozent Zuchthaus ausgesprochen worden. Das Gericht kann auch während der Vollstreckung der Freiheitsstrafe eine mildere oder strengere Vollzugsform für den Strafrest festlegen. Entscheidend dafür ist, ob sich der Verurteilte einwandfrei verhält oder ob er die Ordnung des Strafvollzugs wiederholt stört (§ 46 StGB). Die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug (§§ 47, 48 StGB) ergeben sich aus dem jeweiligen Vollzugsregime. Im allgemeinen ist sie nur dann anzuwenden, wenn der Verurteilte durch sein einwandfreies Verhalten während des Strafvollzugs bekundet, daß der Zweck der Strafe auch ohne weiteren Freiheitsentzug zu erreichen ist. Bei den Nebenstrafen war die Bemessung der Geldstrafe nach Tagessätzen neu für die Gerichtspraxis. Der Übergang dazu verlief nicht ganz reibungslos. Die Gerichte haben anfänglich den Grundsatz nicht genügend beachtet, daß sich die Anzahl der Tagessätze in erster Linie nach der Schwere der Straftat und dem Grad der Gesellschaftsgefährlichkeit der Handlung richtet, während bei der Bestimmung des Betrages eines Tagessatzes die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Verurteilten zu berücksichtigen sind. Eine danach differenzierte Strafzumessung ermöglicht es, daß der Rechtsnachteil der Geldstrafe die in verschiedenen ökonomischen Situationen lebenden Täter mit der gleichen Schwere belastet. Die Durchschnittshöhe der Geldstrafen nimmt zu. Damit wird die Geldstrafe akzentuiert von den im Ordnungswidrigkeitsverfahren verhängten Geldbußen abgegrenzt.4 5 Die Geldstrafe wird insbesondere bei Eigentumsdelikten und Verstößen gegen die Devisen- und Zollbestimmungen angewendet. Der Entzug der Fahrerlaubnis (Fahrverbot gemäß §§ 58 f. StGB) wird von den Nebenstrafen am häufigsten angewendet, jährlich bei etwa 13 000 Personen.3 Zulässig ist diese Strafart nicht nur, wenn der Täter eine vorsätzliche oder fahrlässige Verkehrsstraftat begeht, sondern auch, wenn er zur Begehung einer anderen vorsätzlichen Straftat ein Fahrzeug benutzt hat. Die Anwendung dieser Nebenstrafe ist im Gesetz als Kann-Bestimmung ausgestaltet. In der Rechtsprechung verstärkte sich bei der Beurteilung von Verkehrsdelikten die Tendenz, die Fahrerlaubnis meistens dann zu entziehen, wenn der Täter sein Fahrzeug unter Alkoholeinfluß führte oder wenn er den Unfall durch eine so schwere Fahrlässigkeit her-beiführte, daß seine weitere Teilnahme am Straßenverkehr als gefährlich erscheint. Der Entzug der Fahrerlaubnis kann endgültig oder für eine Dauer von einem Jahr bis zu zehn Jahren verhängt werden. Zu einem endgültigen Fahrverbot kommt es jährlich nur in 1 oder 2 Fällen. Der Durchschnitt der zeitlichen Verbote liegt zwischen I bis 3 Jahren. Von der neuen Bestimmung des ungarischen Strafrechts, ausnahmsweise anstelle einer Hauptstrafe eine Nebenstrafe als selbständige Strafe auszusprechen, wenn ein Freiheitsentzug von nicht mehr als zwei Jahren angedroht ist, machen die Gerichte bisher nur zögernd Gebrauch. Gleich nach Inkrafttreten des StGB kam die Anwendung einer Nebenstrafe als selbständige Strafe nur sporadisch vor. Aber selbst noch im Jahre 1982 wurde nur bei 0,48 Prozent aller erwachsenen Verurteilten diese neue Bestimmung angewendet, wobei sich davon der überwiegende Teil nur auf den Entzug der Fahrerlaubnis bezog. Anwendung der im StGB vorgesehenen Maßnahmen Als Maßnahmen, mit denen das Ziel des Strafgesetzbuchs Schutz der Gesellschaft vor Straftaten und Erziehung zu normgerechtem Verhalten neben der Anwendung von Strafen zu erreichen ist, enthält § 70 Abs. 1 StGB: die Verwahrung, die Verurteilung auf Bewährung, die Zwangsheilbehandlung, die Zwangsentziehungsbehandlung von Alkoholikern, die Einziehung, die verschärfte Verwahrung und die Aufsicht durch einen Betreuer. 1 Vgl. T. Horväth, „Ein neues Strafgesetzbuch in der Ungarischen Volksrepublik“, NJ 1980, Heft 2, S. 74 ff. 2 Vgl. H. Plitz, „Rationelle Gestaltung des Strafverfahrens in der Ungarischen Volksrepublik“, NJ 1983, Heft 8, S. 323. 3 Mit dieser Verfügung wird das Gerichtsverfahren gegen den Straftäter eingestellt, wenn die Straftat so geringfügig gesellschaftswidrig ist, daß auch die mildeste Strafe nicht notwendig ist und deshalb nur eine Verwarnung ausgesprochen wird (§§ 28 und 71 StGB). Das trifft aber bisher nur auf etwa 1 Prozent der Gerichtsverfahren zu. Bei etwa 6 Prozent der Straftäter werden schon vor dem Gerichtsverfahren beim Vorliegen dieser Umstände die Ermittlungen eingestellt. 4 Zum Ordnungswidrigkeitsrecht in der Ungarischen Volksrepublik vgl. H. Diehlmann in NJ 1983, Heft 1, S. 20. 5 Insgesamt werden jährlich etwa 16 000 Personen wegen Verkehrsdelikten verurteilt.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 186 (NJ DDR 1984, S. 186) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 186 (NJ DDR 1984, S. 186)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Die Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1984 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 (NJ DDR 1984, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1984, S. 1-512).

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