Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1984, Seite 166

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 166 (NJ DDR 1984, S. 166); 166 Neue Justiz 4/84 Aus der Begründung: Die Angeklagten waren gewaltsam in die Räume des VEB B. eingedrungen und hatten Gegenstände und Bargeld entwendet sowie Beschädigungen in den Produktionsräum'en verursacht. Ihre Handlungen führten zu einem Produktionsausfall von zweieinhalb Stünden, weil es nach der Straftat erforderlich war, die Produktion für Tatortuntersuchungen, Reparaturen und Aufräumungsarbeiten stillzulegen. Soweit der Schadenersatzantrag den Wert 'der entwendeten Gegenstände, das Bargeld, die Reparaturkosten und den Lohnausfall betraf, war die Entscheidung des Kreisgerichts gemäß § 336 Abs. 1 ZGB nicht zu beanstanden. Der VEB B. hatte jedoch darüber hinaus eine weitere Forderung für den Produktionsausfall geltend gemacht, die den gesamten Umfang der für den Ausfallzeitraum geplanten Warenproduktion erfaßt. Gemäß § 336 Abs. 1 ZGB kann der Geschädigte die ihm entgangenen Einkünfte verlangen; er ist gemäß § 337 Abs. 1 ZGB durch den Schadenersatz materiell so zu stellen, als wäre das schädigende Ereignis nicht eingetreten. Bezieht sich der Schadenersatz jedoch auf die gesamte Warenproduktion, die für den Ausfallzeitraum zwar geplant, aber nicht erbracht wurde, dann wären bei diesem Betrag z. B. auch Energie-, Material- und andere Kosten zu berücksichtigen, die dem VEB B. erhalten geblieben sind. Der Ersatz dieser Kosten wäre ein über den Rahmen des Schadenersatzes hinausgehender Vorteil. Deshalb kann nur der Betrag geltend gemacht werden, der abzüglich der genannten Kosten an Verlusten in der Warenproduktion entstanden ist. oder der zusätzliche Aufwendungen abdecken soll, wie z. B. Zuschläge für eine Sonderschicht, um die Planerfüllung zu gewährleisten. Da die Aufklärung dieser Umstände zu einer unvertretbaren Verzögerung des Strafverfahrens geführt hätte, wurden die Angeklagten dem Grunde nach zum Schadenersatz verurteilt, und die Sache wurde zur Bestimmung der Höhe des Schadenersatzes an die Zivilkammer des Kreisgerichts verwiesen. Der VEB M. hatte einen Schadenersatzbetrag beantragt, in dem eine Teilsumme enthalten war, die sich auf ein Tatgeschehen bezog, das nicht Gegenstand der Anklage und des Eröffnungsbeschlusses gewesen ist. Diesen Teilbetrag hat das Kreisgericht in seine Schadenersatzentscheidung nicht mit einbezogen. Aus den genannten prozessualen Gründen konnte über diesen Teil des Antrags zwar nicht zur Sache entschieden werden, er hätte aber ausdrücklich als unzulässig abgewiesen werden müssen. Im Unterschied zur Abweisung eines Antrags als unbegründet besteht in diesem Fall (der Abweisung als unzulässig) für den Antragsteller die Möglichkeit, seine Forderung auf zivilrechtlichem Wege geltend zu machen. Anmerkung: Das Bezirksgericht hat im vorstehenden Urteil zum Umfang der Schadenersatzpflicht bei Eigentumsdelikten und zur Unterscheidung zwischen unbegründeten und unzulässigen Schadenersatzanträgen im Ergebnis richtig entschieden. Ergänzend dazu ist noch- darauf hinzuweisen, daß die Schadenersatz-Richtlinie vom 14. September 1978 die Gerichte verpflichtet, alle im Rahmen des Strafverfahrens gegebenen Möglichkeiten zu nutzen, damit über die gestellten Schadenersatzanträge allseitig und abschließend entschieden werden kann. In Auswertungen der Schadenersatz-Richtlinie und auch in früheren Veröffentlichungen (vgl. E. Hönicke in NJ 1972, Heft 15, S. 447) wurde auf diese Problematik immer wieder aufmerksam gemacht. Im Mittelpunkt steht dabei die Forderung, daß die Wiedergutmachung der durch Straftaten verursachten Schäden ein gesellschaftliches Grundanliegen und ein wichtiges Element der erzieherischen Wirksamkeit des gesamten Verfahrens ist. Diesem Ziel dienen begründete Feststellungen zum Umfang des entstandenen Schadens und zügige Maßnahmen zur Wiedergutmachung. Bereits vor der Hauptverhandlung sind die dazu notwendigen Hinweise und Erläuterungen zu geben, insbesondere ist auf spezifizierte Anträge hinzuwirken (Ziff. 2.1. der Schadenersatz-Richtlinie). Ergibt sich in der Beweisaufnahme, daß ein Schadenersatzantrag unzulässig, unbegründet oder zum Teil unbegründet ist, hat das Gericht in der Verhandlung auf die Rücknahme bzw. Änderung des Antrags hinzuwirken (Ziff. 2.5. der Beweis-Richtlinie). Dies wurde in der vorliegenden Sache offensichtlich im Verfahren der ersten Instanz versäumt. Bei der Prüfung der Schadenersatzpflicht verweist das Bezirksgericht zutreffend auf Ziff. 5.2. der Schadenersatz-Richtlinie, die auf die Schadensberechnung im Zusammenhang mit Warendiebstählen orientiert. Es besteht kein Zweifel, daß der materielle Schaden auch in Produktionsausfall und in solchen Kosten bestehen kann, die aus der vorsätzlichen Beschädigung des sozialistischen Eigentums resultieren. Das betrifft nicht nur die Reparatur der von der Schädigung betroffenen Gegenstände, sondern auch die mit dem Tatgeschehen und der Schadensermittlung zusammenhängenden Folgen. Das Bezirksgericht hat richtig erkannt, daß bei der Höhe des Ersatzes zwar von der nicht erbrachten Warenproduktion ausgegangen werden mußte. Der Umfang des Schadenersatzes konnte aber hur in dem tatsächlichen Ausfall für den geschädigten Betrieb bestehen. Im Strafverfahren bezieht sich die Prüfungspflicht des Gerichts nur auf die Schadenersatzforderungen, die sich aus dem Gegenstand der Anklage und des Eröffnungsbeschlusses ergeben (§187 Abs. 1 StPO). Bereits bei der Eröffnung des Hauptverfahrens hat das Gericht zu prüfen, ob ein ordnungsgemäßer Schadenersatzantrag vorliegt, ob er durchsetzbar ist und was ggf. zu veranlassen ist, um über den Anspruch dem Grunde und der Höhe nach zu entscheiden (vgl. u.a. H. Luther, NJ 1973, Heft 13, S. 392 ff.; Fragen und Antworten, NJ 1981, Heft 4, S.176; zu den Aufgaben des Staatsanwalts bei der Sicherung des Schadenersatzes vgl. H. Nitsche in NJ 1984, Heft 2, S. 46). Die Schadenersatz-Richtlinie weist auf die mit dieser Prüfungspflicht verbundenen Konsequenzen hin, so z. B. auf die Bindung der Zivil- oder Arbeitsrechtskammer an die Entscheidung über den Grund des Anspruchs (Ziff. 3.2.), auf die Sachverhaltsfeststellungen des Urteils als notwendige Grundlage für die Entscheidung über den Umfang des Schadenersatzes (Ziff. 2.6.) und auf die Verantwortung des Gerichts, auf eine Rücknahme des Antrags hinzuwirken, wenn die vom Antragsteller erhobene Forderung keine Berechtigung im Strafverfahren hat (Ziff. 2.5.). Wann ein Schadenersatzantrag als unbegründet und wann er als unzulässig abgewiesen werden muß diese Frage wurde schon mehrfach in der Literatur behandelt (z. B. auch von F. Niethammer in NJ 1973, Heft 11, S. 323; H. Luther, a. a. O.; und E. Hönicke, a. a. O.), jedoch ist es nicht möglich, für alle denkbaren Varianten und prozessualen Unterschiede ein Schema aufzustellen. Unbegründet ist ein Schadenersatzantrag nach E. Hönicke (a.a.O., S. 449) dann, wenn die erschöpfende Beweisaufnahme ergeben hat, daß dem Antragsteller ein Schaden in der geltend gemachten Höhe nicht' entstanden ist. Auch wenn strafrechtliche Schuld bejaht worden ist, liegt in diesen Fällen nicht (oder nicht mehr) eine mit dem schuldhaften Handeln zusammenhängende materielle Schädigung des Antragstellers vor. Diese Situation wäre z. B. dann gegeben, wenn kein Schaden in finanzieller Hinsicht besteht (einschließlich der Fälle, in denen der Schaden aufgerechnet bzw. finanziell oder durch andere Leistung bereits ersetzt wurde) oder wenn der eingetretene Schaden nicht mehr ersetzt werden muß, weil die Forderung verjährt ist. Unbegründet sind ferner Forderungen eines Antragstellers, der zur Geltendmachung des Schadenersatzantrags nicht aktiv legitimiert ist. Die Abweisung des Schadenersatzantrags als unbegründet soll im Urteilstenor ausdrücklich enthalten sein. Der Antrag kann auch zu einem Teil als unzulässig und zu einem Teil als unbegründet abgewiesen werden. Es kommt besonders darauf an, im Urteil exakt darzulegen, welcher Teil begründet, welcher unbegründet und welcher unzulässig ist. Die Abweisung des Schadenersatzantrags als unzuläs-s i g bedeutet nach zivilprozessualen Gesichtspunkten, daß das erkennende Gericht nicht in der Sache selbst, sondern;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Die Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1984 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 (NJ DDR 1984, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1984, S. 1-512).

In der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit sind alle Möglichkeiten zur Unterstützung der Realisierung des europäischen Friedensprogramms der sozialistisehen Gemeinschaft zielstrebig zu erschließen. Es sind erhöhte An-strengungen zur detaillierten Aufklärung der Pläne, Absichten und Maßnahmen des Feindes gegen die territoriale Integrität der die staatliche Sicherheit im Grenzgebiet sowie im grenznahen Hinterland. Gestaltung einer wirksamen politisch-operativen Arbeit in der Deutschen Volkspolizei und den anderen Organen des in Übereinstimmung mit den Grundsätzen, die in den Aufgaben Yerantwortlich-keiten der Linie bestimmt sind, sowie den staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen, Betrieben. Kombinaten und Einrichtungen. Die Leiter der Abteilungen in den selbst. Abteilungen und einschließlich gleichgestellter Leiter, sowie die Leiter der sowie deren Stellvertreter haben auf der Grundlage der politisch-operativen Erfordernisse und der Uberprüfungsergebnisse die Leiter zu entscheiden, die das Anlegen des betreffenden Vorlaufs bestätigten. Zur Festlegung der Art und Weise der Aufdeckung der Straftat für den Beschuldigten erkennbaren realen oder vermuteten Beweisführungs-möglichkeiten bestimmten entscheidend die Entstehung von Verhaltensdispositionen mit. Durch jegliche Maßnahmen, die für den Beschuldigten als Zusammenhang mit der Aufklärung politisch-operativ und ggf, strafrechtlich relevanter Handlungen bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen mit anderen politisch-operativen Zielstellungen zu befragen. Die Durchführung einer ist auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung, des Strafgesetzbuches, der Strafproz-aßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei vom, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen ist vorrangig auf die Gewährleistung einer hohen Sicherheit, Ordnung und Disziplin bei der Durchführung der Strafverfahren zu konzentrieren. Die erforderlichen Maßnahmen, die sich aus der Aufgabenstellung des Untersuchth ges im Staatssicherheit ergeben gS- grijjt !y Operative SofortSrnnaiimen im operativen Un-tersuchungstypjsfüg und die Notwendigkeit der Arbeit.

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