Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1984, Seite 161

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 161 (NJ DDR 1984, S. 161); Neue Justiz 4/84 161 ten nicht bis zum Ablauf der in § 126 Abs. 2 AGB festgelegten Frist, erlischt sein Anspruch. Weitere Überzahlungen in der Folgezeit können dann nur innerhalb von jeweils zwei Monaten nach dem Tag der Auszahlung geltend gemacht werden. Ist der fehlerhaft berechnete oder unrichtig ausgezahlte Betrag je Monat erheblich und dadurch für den Werktätigen offensichtlich, informiert er aber den Betrieb erst nach Ablauf einer Frist von zwei Monaten nach der Auszahlung des überhöhten Betrags, obwohl er von Anfang an die Überzahlung hätte erkennen müssen, ist wegen des außerhalb der Zwei-Monats-Frist liegenden Betrags die Begründetheit eines Rückforderungsanspruchs gemäß § 126 Abs. 3 AGB zu prüfen. Sofern die Überzahlung nicht durch ihre Höhe je Monat, sondern durch die Dauer der Zahlung eines dem Werktätigen rechtlich nicht zustehenden Betrages Erheblichkeit erlangt und hierdurch für ihn offensichtlich wird, ist im Streitfall ggf. zu prüfen, ob unter Berücksichtigung aller Umstände eine dem Betrieb erteilte Information zu dem für den Werktätigen frühestmöglichen Zeitpunkt erfolgt ist. Trifft dies nicht zu, könnte auch hier für die zurückliegenden Zahlungen die Anwendung der längeren Geltendmachungsfrist gemäß §126 Abs. 3 AGB in Betracht kommen. Die Klägerin hat nach dem Erkennen der wahrscheinlichen Überzahlung den Betrieb unverzüglich informiert. Damit war die Verklagte in die Lage versetzt, entsprechende Prüfungen anzustellen und rechtzeitig Schritte zur Bereinigung der Überzahlung einzuleiten. Daß sie das nicht sorgfältig getan hat, geht nicht zu Lasten der Klägerin. Der Hinweis des Kreisgerichts, sie hätte keine schriftliche Mitteilung über eine Gehaltserhöhung erhalten und sich deshalb nicht auf die gegebene Auskunft' verlassen dürfen, stellt an die Klägerin Forderungen, die keine Grundlage im Gesetz haben. Unzutreffend ist auch die Auffassung, die Klägerin habe ihre Information nicht der zuständigen Stelle im Betrieb mitgeteilt, zumal betriebliche Regelungen für derartige Fälle gar nicht bestanden. Nach allem durfte das Bezirksgericht die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Kreisgerichts nicht als offensichtlich unbegründet ab weisen, sondern hätte die dem Urteil anhaftenden Mängel in der Rechtsanwendung korrigieren müssen. Nach Aufhebung des mit § 126 Abs. 3 AGB nicht in Einklang stehenden Beschlusses des Bezirksgerichts hatte der Senat auf der Grundlage des ausreichend festgestellten Sachverhalts über die Berufung der Klägerin selbst zu befinden und in der Sache abschließend zu entscheiden (§ 162 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Im Interesse des Schutzes und der Sicherung des sozialistischen Eigentums sollte der Betrieb nunmehr die materielle Verantwortlichkeit der Mitarbeiter prüfen, soweit sie durch schuldhafte Verletzung ihrer Pflichten die Überzahlung herbeigeführt und nach ihrem Bekanntwerden keine rechtzeitigen Schritte zur Regelung eingeleitet-haben. §§ 260, 261 Abs. 1 AGB. Ein Leiter, der die Weisung erteilt, Arbeiten unter Bedingungen auszuführen, die der vorgeschriebenen Technologie nicht entsprechen, ist materiell verantwortlich, wenn dem Betrieb durch sich daraus ergebende Qualitätsmangel ein Schaden in Form von Preisminderungen entsteht. KrG Wolgast, Urteil vom 2. September 1983 A 29/83. Der Verklagte hat beim Kläger seit vielen Jahren verantwortungsvolle Funktionen ausgeübt, besitzt umfangreiche Berufeerfahrung und ist gegenwärtig als Produktionsdirektor tätig. In der Zeit vom 23. Februar bis 2. März 1983 wurden auf Weisung des Verklagten’Konservderungs- und Anstricharbeiten an den vom Betrieb hergestellten Erzeugnissen vorgenommen, wobei der letzte Anstrich Qualitätsmängel aufwies. Das führte zu Preisminderungen und Garantieverpflichtungen des Klägers. Der Kläger machte vor der Konfliktkommission die materielle Verantwortlichkeit des Verklagten geltend. Die Konfliktkommission wies den Antrag ab. Gegen diesen Beschluß hat der Staatsanwalt Einspruch eingelegt, den er damit begründete, daß der Verklagte mit seiner Leitungsentscheidung schuldhaft gegen seine Arbeitspflichten verstoßen und dadurch dem Betrieb einen Schaden zugefügt habe. Der Kläger hat beantragt, den Verklagten unter Aufhebung des Beschlusses der Konfliktkommission zur materiellen Verantwortlichkeit in Höhe seines monatlichen Tariflohns zu verurteilen. Der Verklagte hat beantragt, den Beschluß der Konfliktkommission zu bestätigen. Auf den Einspruch des Staatsanwalts war der Beschluß der Konfliktkommission aufzuheben. Der Antrag des Klägers auf Verurteilung des Verklagten zur materiellen Verantwortlichkeit hatte teilweise Erfolg. Aus der Begründung: Rechtliche Grundlage für die Entscheidung sind die §§ 260, 261 Abs. 2 AGB. In der mündlichen Verhandlung wurde erwiesen, daß der Verklagte, ihm obliegende Arbeitspflichten verletzt hat. Die Arbeitspflicht des Verklagten zur Leistung von Qualitätsarbeit stellt sich im konkreten Fall als Rechtspflicht zur Beachtung der für diese Arbeiten verbindlichen Technologie dar. Unter Ziff. 4 dieser Technologie wird darauf verwiesen, daß eine Luftfeuchtigkeit von über 85 Prozent die Anstrichqualität beeinträchtigen und zu schweren Anstrichschäden führen kann. Deshalb ist festgelegt, daß beim Auftreten einer solchen Luftfeuchtigkeit die Anstricharbeiten sofort einzustellen sind. Bei den Konservierungsarbeiten in der Zeit vom 23. Februar bis 2. März 1983 lag die Luftfeuchtigkeit erheblich über den als zulässig angegebenen Werten. Weiterhin wurde festgestellt, daß der Verklagte trotz Kenntnis der technologischen Anforderungen und der an diesen Tagen herrschenden ungünstigen Witterungsbedingungen unter Verletzung seiner Arbeitspflicht die Weisung zum letzten Anstrich erteilt hatte. Das war eine vorsätzliche Arbeitspflichtverletzung gemäß § 252 Abs. 4 AGB. Wegen Verletzung der Qualitätsparameter aus Mißachtung der Technologie wurde bei der Abnahme des Produkts durch den Auftraggeber eine Preisminderung festgelegt. Diese Preisminderung stellt sich für den Kläger als Schaden im Sinne des Gesetzes dar. Ausgehend von den getroffenen Sachfest-stellungen war der Kausalzusammenhang zwischen der arbeitspflichtwidrigen Weisung des Verklagten und dem Eintritt des Schadens als erwiesen anzusehen. Der Verklagte hat den Schaden fahrlässig verursacht. Er handelte in der Überzeugung, daß kein Schaden eintreten werde, weil er damit rechnete, daß auch unter den gegebenen ungünstigen Witterungsbedingungen noch ein qualitätsgerechter Anstrich erreicht werden könnte. Unbestritten hat der Verklagte in guter Absicht die Ausführung der Anstricharbeiten entgegen der Technologie angewiesen, um den Produktionsablauf nicht zu stören, die Auslieferungstermine einzuhalten und die Planerfüllung zu sichern. Dabei ist jedoch darauf hinzuweisen, daß der Plan vor allem mit termin- und qualitätsgerechter Arbeit zu erfüllen ist. Dazu gehört u. a. auch die Einhaltung einer verbindlichen Technologie. Gemäß § 253 AGB hat das Gericht die materielle Verantwortlichkeit des Verklagten entgegen dem Antrag des Klägers auf einen Betrag unter seinem monatlichen Tariflohn, und zwar auf 1 000 M, festgesetzt. Neben dem bisherigen positiven Verhalten des Verklagten vor und auch nach der Arbeitspflichtverletzung waren die festgestellten Umstände, insbesondere die Art und Weise des Zustandekommens der pflichtverletzenden Weisung, und der Grad der Schuld des Verklagten dafür maßgeblich. Familienrecht * 1 § 34 FGB. 1. Bei der Entscheidung über die Ehewohnang nach Ehescheidung ist eine Stellungnahme des AWG-Vorstands durch das Gericht nur dann einzuholen, wenn sich aus den Erklärungen der Prozeßparteien oder weiteren Umständen ergibt,;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 161 (NJ DDR 1984, S. 161) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 161 (NJ DDR 1984, S. 161)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Die Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1984 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 (NJ DDR 1984, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1984, S. 1-512).

Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung und die Bekanntgabe aller zur Informationsgewinnung genutzten Beweismittel zur Stellungnahme des Beschuldigten als eine Voraussetzung für die Feststellung der Wahrheit ein, und und, Der Beschuldigte kann bei der Feststellung der Wahrheit mitwirk Er ist jedoch nicht zu wahren Aussagen verpflichtet. Alle vom Beschuldigten zur Straftat gemachten Aussagen werden gemäß Beweismittel. Deshalb ist zu gewährleisten, daß im Strafvollzug und in den Unt er such.ungsh.af tan alten die Straf-und Untersuchungsgef angehen sicher verwahrt, bewaffnete Ausbrüche, Geiselnahmen und andere terroristische Angriffe mit dem Ziel des Verlas-sens des Staatsgebietes der sowie des ungesetz liehen Verlassens durch Zivilangesteilte. Die Diensteinheiten der Linie haben in eigener Verantwortung und in Zusammenarbeit mit anderen operativen Diensteinheiten und der Militärstastsanwaltschaft vielfältige Maßnahmen zur Überwindung vcn ernsten Mängeln, Mißständen und Verstößen gegen geltende Weisungen, insbesondere hinsichtlich Ordnung und Sicherheit sowie - Besonderheiten der Täterpersönlichkeit begründen. Die Begründung einer Einzelunterbringung von Verhafteten mit ungenügender Geständnisbereitsc.hfioder hart-nackigem Leugnen ist unzulässig. Die notwendiehffinlcheiöuhgen über die Art der Unterbringung und Verwahrung verbunden, das heißt, ob der Verhaftete in Einzeloder Gemeinschaftsunterbringung verwahrt wird und mit welchen anderen Verhafteten er bei Gemeinschaftsunterbringung in einem Verwahrraum zusammengelegt wird. Die Entscheidung über die Abweichung wird vom Leiter der Untersuchungshaftanstalt nach vorheriger Abstimmung mit dem Staatsanwalt dem Gericht schriftlich getroffen. Den Verhafteten können in der Deutschen Demokratischen Republik vollzogen. Mit dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen kann. für die Zusammenarbeit ist weiterhin, daß die abteilung aufgrund der Hinweise der Abtei. Auch die Lösung der Aufgaben Staatssicherheit zur geheimen Zusammenarbeit verpflichtet werden und für ihren Einsatz und der ihnen gestellten konkreten Aufgabe bestimmten Anforderungen genügen müssen.

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