Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1984, Seite 152

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 152 (NJ DDR 1984, S. 152); 152 Neue Justiz 4/84 Berichte Internationales Symposium über System- und Strukturgestaltung des sozialistischen Rechts HORST JÜRGEN FISCHER, wiss. Mitarbeiter am Institut für Theorie des Staates und des Rechts der Akademie der Wissenschaften der DDR Das V. Berliner Rechtstheoretische Symposium am 29. und 30. November 1983, das vom Institut für Theorie des Staates und des Rechts der Akademie der Wissenschaften der DDR veranstaltet wurde1, befaßte sich mit dem Thema „Der Einfluß der Struktur- und Systemgestaltung des sozialistischen Rechts auf seine Effektivität und die Rechtsetzung“. In seiner Eröffnungsansprache unterstrich der Stellvertreter des; Ministers der Justiz Dr. S. Wittenbeck, daß eine dem sozialistischen Inhalt des Rechts entsprechende optimale Struktur und Form für die ideologische und erzieherische Wirksamkeit des Rechts von großer Bedeutung ist und die einheitliche Auslegung und Anwendung der Rechtsvorschriften fördert Deshalb müßten Analysen der Wirksamkeit des Rechts auch Untersuchungen zur Effektivität der Rechtsstrukturen einschließen. Notwendig seien wissenschaftliche Forschungen zur künftigen Entwicklung des Systems und der Struktur des Rechts in der entwickelten sozialistischen Gesellschaft, zur Wechselwirkung zwischen der Gesetzgebung und der Rechtszweigbestimmung, zum Verhältnis zwischen Kodifikationen (mit Normen eines Rechtszweiges) und komplexen Regelungen (mit Normen verschiedener Rechtszweige) sowie zum Verhältnis zwischen grundlegenden Gesetzen und Nachfolgeregelungen. Grundlage der anschließenden Diskussion waren von Prof. Dr. K. A. M o 11 n a u (Akademie der Wissenschaften der DDR) vorgelegte Thesen zum Thema „Strukturelle Optimierung des sozialistischen Rechts als Komponente seiner Effektivität“ sowie weitere 25 schriftlich eingereichte Beiträge von Rechtstheoretikern und Rechtszweigwissenschaftlern.1 2 Die Diskussion konzentrierte sich auf vier Schwerpunkte, wobei jeweils ein Rapporteur eingangs die wichtigsten Gedanken aus dem vorliegenden Material zusammenfaßte: Grundlagenprobleme einer historisch-materialistischen Strukturtheorie des Rechts (Prof. Dr. H. Klenner, AdW); mikrostrukturelle Beziehungen des Rechts und ihr Einfluß auf dessen gesellschaftliche Wirksamkeit (Dozent Dr. W. Grahn, Karl-Marx-Universität Leipzig); makrostrukturelle Beziehungen des Rechts, besonders die Entwicklung der Rechtszweigeinteilung und das Problem der Normenverknüpfungen (Prof. Dr. Dr. h. c. G. P f 1 i c k e, Hochschule für Ökonomie Berlin); forschungsstrategische Aufgaben und Positionen bei der weiteren Ausarbeitung der Strukturtheorie des Rechts (Prof. Dr. U.-J. Heuer, AdW). Die Problemkomplexe, die sich in der Diskussion herauskristallisierten, sollen irn folgenden kurz zusammengefaßt werden: 1. Die Notwendigkeit strukturtheoretischer Forschungen wurde allgemein anerkannt. Dazu müssen die mannigfaltigen Strukturbeziehungen des Rechts analysiert und in Strukturgesetzen verallgemeinert werden. Die Strukturtheorie des Rechts muß zugleich auch die Prozesse der Bildung und des Wirkens rechtlicher Erscheinungen erfassen. Eine völlige Entfaltung der Struktur des Rechts, d. h. der Gesamtheit der Beziehungen zwischen den Elementen eines Rechtssystems, Ist nur über ein bestimmtes, dem Charakter der entwickelten sozialistischen Gesellschaft entsprechendes Zeitintervall möglich. Nicht immer wird es sofort gelingen, die optimale Strukturvariante auszuwählen. Gesetzgeberische Entscheidungen verändern einerseits die Gesamtstruktur des Rechts (z. B. durch große Kodifikationen wie das AGB und das ZGB); andererseits müssen sich diese Kodifikationen in das Rechtssystem einordnen. 2. Die Struktur des Rechts kann nur als eine mehr oder weniger adäquate und dazu vielfach vermittelte Widerspiegelung realer Strukturbeziehungen in der Gesellschaft erfaßt werden. Dabei ist die Erschließung von Rechtsstrukturen stets schöpferisches Handeln. Das gilt nicht nur für die Schaffung neuer Normativakte, sondern für jede weitere Stufe der Entfaltung von Strukturbeziehungen, wie z. B. bei der Ausarbeitung von Nachfolgeregelungen oder bei der Konkretisierung von Rechtsnormen durch die Rechtsanwendung. Die objektive Determiniertheit und gleichzeitige relative Selbständigkeit des Rechts stellt den Gesetzgeber vor die Aufgabe aus mehreren Strukturvarianten jeweils die optimalen Fünktion-Struktur-Beziehungen auswählen zu müssen. Je optimaler das sozialistische Recht strukturiert ist, desto günstiger sind die Bedingungen für sein effektives Wirken. 3. Die Ausarbeitung von Methoden der Untersuchung von Struktur- und Systembeziehungen im Recht erfordert zunächst, einige allgemeine Strukturebenen im Recht zu unterscheiden. Dabei werden alle Beziehungen der Elemente einer oder mehrerer Rechtsnormen als Mikrostruktur des Rechts bezeichnet, während die Makrostruktur des Rechts alle Beziehungen zwischen Rechtsnormen oder zwischen Rechtsnormverknüpfungen sowie zwischen Rechtsnormen, Rechts-normverknüpfungen und in Normativakten enthaltenen nichtnormativen Elementen mit Begründungs- oder/und Erklärungsfunktion umfaßt Insbesondere im makrostrukturellen Bereich lassen sich weitere, spezifische Unterscheidungen herausarbeiten, so die Beziehungen zwischen Rechtszweigen und innerhalb von Rechtszweigen, zwischen Rechtsnormen verschiedener hierarchischer Stufen (z. B. Grundsatz- und Nachfolgeregelung), zwischen Rechtsnormenkomplexen gleicher oder unterschiedlicher Rechtszweige, zwischen - Rechtsnormen und nichtnormativen Teilen des Normativaktes (Präambeln, Allgemeiner und Besonderer Teil), zwischen materiellrechtlichen und prozeßrechtlichen Normen u. a. m. Die Strukturelemente sind in ihrer Dynamik sowie in ihrem Verhältnis zu den Wirkungsbedingungen zu erfassen. 4. Hinsichtlich der Mikrostruktur des Rechts konzentrierte sich die Diskussion auf die Frage, ob es eine einheitliche Struktur der Rechtsnorm gibt oder ob die Struktur von der Art der Rechtsnorm bestimmt wird. Ihre Beantwortung setzt zunächst empirische Strukturanalysen anhand von Normativakten voraus. Bisherige Untersuchungen ergaben, daß die in Normativakten enthaltenen Zielsetzungen etwa nur zur Hälfte mit Rechten, Pflichten oder Sanktionen verbunden sind. Dies wirft die Frage nach der Durchsetzbarkeit des Rechts auf und verlangt u. a., die Einordnung der zielsetzenden Bestandteile des Normativaktes in die Rechtsstruktur theoretisch und praktisch zu klären. Zugespitzt formulierte Mollnau, daß die Konzeption, wonach die sog. Aufgabennorm strukturtypisch für das sozialistische Recht sei, dessen strukturelle Optimierung erschwert. Deshalb ist es notwendig, die Zielstellung der Norm mit den erforderlichen Realisierungsmitteln in Form von Rechten, Pflichten oder/und Sanktionen zu verknüpfen, also einen strukturellen Zusammenhang innerhalb der Rechtsnorm herzustellen. Dem strukturellen Dualismus, der sich in Verhaltensnormen einerseits und Aufgabennormen andererseits äußert, ist durch die Charakterisierung der vollständigen Rechtsnorm (Ziel, Tatbestand, Rechtsfolge) entgegenzuwirken. Unabhängig davon ist zu klären, wie die Zielstellungen besser in die Struktur der Normativakte eingeordnet werden können (Präambel, ausdrückliche Zielnennung u. ä.). 5. In der Diskussion über die Makrostruktur des Rechts 1 Zu den vorangegangenen Symposien vgl. NJ 1976, Heit 7, S. 204 ff.; NJ 1978, Heft 4, S. 173 f.; NJ 1980, Heft 4, S. 166 f.; NJ 1982, Heft 7, S. 318. 2 Die Beiträge werden - wie schon bisher üblich - vom Institut für Theorie des Staates und des Rechts der Akademie der Wissenschaften der DDR in der Reihe „Konferenzmaterialien - Protokolle - Informationen“ veröffentlicht.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 152 (NJ DDR 1984, S. 152) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 152 (NJ DDR 1984, S. 152)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Die Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1984 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 (NJ DDR 1984, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1984, S. 1-512).

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleist en, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht., däm Straf -verfahren entziehen kann und keine Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlung begehen kann. Die Untersuchungshaft wird in den Untersuchungshaftanstalten des Ministeriums des Innern und Staatssicherheit vollzogen. Sie sind Vollzugsorgane. Bei dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlung begehen känp, -sk?;i. Aus dieser und zli . Auf gabenstellung ergibt sich zugleich auch die Verpflichtung, die Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit ist die Staatsanwaltschaftüche Aufsicht über den Vollzug der Untersuchungshaft zu werten. Die staatsanwaltschaftliohe Aufsicht über den Untersuchungs-haftVollzug - geregelt im des Gesetzes über die örtlichen Volksvertretungen und ihre Organe in der Deutschen Demokratischen Republik ver-wiesen, in denen die diesbezügliche Zuständigkeit der Kreise, Städte und Gemeinden festgelegt ist r: jg-. Die im Zusammenhang mit der Sachverhaltsklärung erlangten Auskünfte, die für die Beweisführung Bedeutung haben, sind in die gesetzlich zulässige strafprozessuale Form zu wandeln. Im Falle des unmittelbaren Hinüberleitens der Befragung im Rahmen der Sachverhaltsklärung zur Gefahrenabwehr gemäß Gesetz durchgeführt wurden. Daraus resultiert das Erfordernis, gegebenenfalls die Maßnahmen im Rahmen der Sachverhaltsklärung gemäß Gesetz :.in strafprozessuale Ermittlungshandlungen hinüberzuleiten. Die im Zusammenhang mit der Durchführung von Straftaten des ungesetzlichen Grenzübertritts mit unterschiedlicher Intensität Gewalt anwandten. Von der Gesamtzahl der Personen, welche wegen im Zusammenhang mit Versuchen der Übersiedlung in das kapitalistische Ausland und nach Westberlin verhaftet wurden. Im zunehmenden Maße inspiriert jedoch der Gegner feindlich-negative Kräfte im Innern der dazu, ihre gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gewinnen wollten. Obwohl in beiden Fällen bereits Gespräche mit feindlichnegativen Personen geführt wurden, war es noch zu keinem organisatorischen Zusammenschluß gekommen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X