Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1984, Seite 14

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 14 (NJ DDR 1984, S. 14); 14 Neue Justiz 1/84 tun; diese Verträge räumen den ehemaligen Siegermächten des zweiten Weltkrieges Sonderrechte ein. Diesen Unterschied zum NATO-Recht bringt bereits die Präambel des Aufenthaltsvertrages zum Ausdruck. Denn dieser knüpft ausdrücklich an der Tatsache der Stationierung von Besatzungstruppen in der Bundesrepublik Deutschland an („ weiterhin .“). Würde sich die NATO als Bündnis von Staaten, deren überwiegende Zahl keine derartigen Sonderrechte gegenüber der Bundesrepublik Deutschland besitzt zur Durchführung einer NATO-Maßnahme gleichwohl auf diese Sonderrechte eines ihrer Mitglieder aus dem Aufenthaltsvertrag berufen, so verstieße dies gegen das in Art. 2 Abs. 1 der Charta der Vereinten Nationen niedergelegte Prinzip der souveränen Gleichheit der Staaten. Auch als Bewaffnung von Besatzungstruppen des „Deutschen Reichs“ (nach Deutschlandvertrag Art. 2 Satz 1) soweit solche überhaupt 38 Jahre nach Kriegsende noch in der Bundesrepublik anwesend sind ist die Stationierung von Atomwaffen, erst recht neuer Atomraketen, nicht möglich. Begründung: Die Stationierung von Atomwaffen in der Bundesrepublik Deutschland ist auf der Grundlage von Art. 2 Satz 1 Deutschlandvertrag, also als Bewaffnung von Besatzungstruppen, rechtlich nicht möglich, denn dies ist mit den Aufgaben von Besatzungstruppen unvereinbar. Gemäß Art. 2 Satz 1 Deutschlandvertrag sind die dort geregelten Rechte zur Truppenstationierung Teil des „Vier-mächte-Status“, zuletzt bekräftigt im Viermächte-Abkommen über Berlin (West) vom 3. September 1971. Dieser „Vier-mächte-Status“ dient nicht der Bedrohung der daran beteiligten Siegermächte untereinander, sondern lediglich der gemeinsamen Besetzung des 1945 besiegten Deutschland, „damit Deutschland niemals mehr seine Nachbarn oder die Erhaltung des Friedens in der ganzen Welt bedrohen kann“ (Verlautbarung der Konferenz von Potsdam vom 2. August 1945, Abschnitt III, Satz 4). Auch widerspricht die Gefährdung, die von atomarer Bewaffnung von Besatzungstruppen für das besetzte Gebiet ausgeht, den Aufgaben der Haager Landkriegsordnung von 1907 über „militärische Gewalt auf besetztem feindlichem Gebiet“ (Art. 42 bis 56). Die bereits 1954 oder früher erfolgte Stationierung amerikanischer Atomwaffen in der Bundesrepublik (Bundestagsdrucksache 10/487, Vorbemerkung, Punkt II. 3) war somit völkerrechtswidrig. Sollten die USA versuchen, die Stationierung unter Berufung auf Besatzungsrecht durchzusetzen, so begingen sie damit eine militärische Grenzverletzung gegen die Bundesrepublik Deutschland mit den entsprechenden Folgen. Auch kann es keinen sonstigen gültigen internationalen Vertrag geben, der die Bundesrepublik zur Aufnahme der neuen Mittelstreckenwaffen verpflichtet. Begründung: Ein solcher Vertrag würde die äußere Souveränität und die Volkssouveränität der Bundesrepublik verletzen, wäre somit als verfassungswidrig unverzüglich außer Kraft zu setzen. 2. Die Stationierung würde die Souveränität der Bundesrepublik Deutschland in verfassungsrechtlich unerträglicher Weise beeinträchtigen. Durch den Verzicht auf ein Veto-Recht gegen den Einsatz der Raketen und durch den Verzicht auf nationale Kontrollen der US-Waffen auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik, also fehlende Kenntnis von Art und Umfang der tatsächlich stationierten ausländischen Waffen, delegiert die Bundesregierung in verfassungswidriger Weise Kernstücke der Souveränität der Bundesrepublik an ein ausländisches Staatsoberhaupt; unsere Existenz hängt vom Knopfdruck des amerikanischen Präsidenten ab. Begründung: Die Bundesregierung erachtet die Mitgliedschaft der Bundesrepublik Deutschland als „keine Übertragung von Hoheitsrechten im Sinne des Art. 24 Abs. 1 GG an die NATO“, sondern als-meinen Anwendungsfall des Art. 24 Abs. 2 GG“ (Bundestagsdrucksache 10/444, S. 12). Unabhängig von der Strittigkeit dieser Deutung sieht Art. 24 Abs. 2 Grundgesetz die Einwilligung in Beschränkungen der Hoheitsrechte nur im Rahmen eines Systems gegenseitiger kollektiver Sicherheit vor; die Übertragung von Hoheitsrechten auf den US-Präsidenten ist nicht vorgesehen. Dennoch behauptet die Bundesregierung in Beantwortung einer Anfrage zum Verzicht auf ihr Veto-Recht: „Die Souveränität der Bundesrepublik Deutschland ist gewahrt“ (Bundestagsdrucksache 10/64, S. 36). Die Übertragung von Hoheitsrechten der Bundesrepublik an den US-Präsidenten ist auch aus anderem Grunde nicht möglich: Art. 20 Abs. 2 Grundgesetz bekennt sich zur Volkssouveränität; diese Bestimmung kann nach Art. 79 Abs. 3 Grundgesetz nicht einmal durch verfassungsänderndes Gesetz eingeschränkt oder aufgegeben werden. Dementsprechend liegt die Befugnis, über den Eintritt des Verteidigungsfalles zu entscheiden, nach Art. 115 a Abs. 1 grundsätzlich bei Bundestag und Bundesrat. Die geplante Stationierung macht diese Kompetenzen jedoch weitgehend gegenstandslos. Denn die Entscheidungskompetenz über den Einsatz der zu stationierenden Mittelstreckensysteme liegt ausschließlich beim amerikanischen Präsidenten; auch das dem alliierten Oberkommando der NATO im Kriegsfall eingeräumte Recht zur operativen Führung ändert daran de facto nichts. Mit einer derartigen Einräumung von Entscheidungskompetenzen auf ein ausländisches Staatsoberhaupt wird die Souveränität der Bundesrepublik zerstört. 3. Im Falle der Stationierung liegt die Haftung für alle Folgen einschließlich des möglichen Einsatzes der Waffen durch die USA bei der Bundesrepublik, da diese dann versäumt hat, die USA am Einsatz zu hindern. Hinsichtlich eines technisch möglichen Einsatzes der Pershing-2-Raketen durch die USA zu einem Angriff bestätigt die Bundesregierung: „Auch die Bundesregierung ist der Auffassung, daß ein Staat eine Aggression begeht, der sein Territorium einem anderen Staat für eine Angriffshandlung zur Verfügung stellt“ (Bundestagsdrucksache 10/250, S. 7). Weiter erkennt die Bundesregierung ihre allgemeine Haftung für Kriegshandlungen der NATO-Verbündeten in der Bundesrepublik an: „Nach allgemeinen völkerrechtlichen Grundsätzen haftet der Territorialstaat nicht für das Verhalten fremder Truppen auf seinem Staatsgebiet, sofern nicht ein besonderes Element der Zurechenbarkeit, wie z. B. gemeinsame Planung, vorliegt“; dieses liegt hier in Form der „gemeinsamen Verteidigungsplanung der NATO“ vor (Bundestagsdrucksache 10/445, S. 3). 4. Die Zustimmung der Bundesrepublik Deutschland zur Stationierung wäre unabhängig von allen sonstigen rechtlichen Bedenken nur durch förmliches Gesetz möglich; ein solches Gesetz gibt es bisher jedoch nicht. Die Bundesregierung behauptet, ein solches Gesetz sei überflüssig (Erklärung von Bundesjustizminister Engelhard vor dem Rechtsausschuß des Bundestags am 14. September 1983), sie will dem Bundestag lediglich Gelegenheit zu einer Stellungnahme geben (die selbstverständlich ein förmliches Gesetz nicht ersetzen kann). Zur Begründung behauptet die Bundesregierung: Die Stationierung neuer NATO-Atomwaffen kann unter Berufung auf den Deutschlandvertrag und den Aufenthaltsvertrag vpn 1954 als „Erhöhung der Effektivstärke“ allein durch Zustimmung der Bundesregierung erfolgen (Bundestagsdrucksache 10/487, Vorbemerkung, Punkt II. 3). Die Behauptung der Bundesregierung ist falsch. Unabhängig davon, daß die genannten Verträge nicht die Rechtsgrundlage für die Stationierung von NATO-Atomwaffen sind (s. Punkt 1), darf die Bundesregierung eine so wesentliche Entscheidung wie geplante Raketenstationierung nicht ohne Legitimation durch ein förmliches Gesetz durchführen. Begründung: Unabhängig von den Einwänden gegen die Anwendung von Deutschlandvertrag und Aufenthaltsvertrag auf die NATO-Raketenstationierung zeigt allein die amtliche Begründung der neuen Rüstung als angebliche „Nachrüstung“ auf eine neue Art sowjetischer Rüstung, daß eine Stationierung von Pershing-2 und Cruise Missiles die bisherige „Effektivstärke“ der US-Streitkräfte in der Bundesrepublik erhöhen würde. Nach Art. 1 Abs. 2 Aufenthaltsvertrag kann diese „Effektivstärke“ zwar schon dann erhöht werden, wenn die Bundesregierung hierfür ihre Zustimmung erteilt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum „Gesetzesvorbehalt“ kann eine solche Delegation aber nichts daran ändern, daß eine derartige Maßnahme dennoch nicht ohne ein;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 14 (NJ DDR 1984, S. 14) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 14 (NJ DDR 1984, S. 14)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Die Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1984 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 (NJ DDR 1984, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1984, S. 1-512).

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