Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1984, Seite 134

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 134 (NJ DDR 1984, S. 134); 134 Neue Justiz 4/84 nungsformen des Söldnertums Rechnung tragen müsse. Zahlreiche Vertreter, darunter die von Äthiopien, Burundi, Iran, Libyen, Malaysia, Senegal, Syrien und Uganda, sprachen sich dafür aus, Regelungen zur Verantwortlichkeit der Staaten für die Verletzung ihrer Pflichten zur Verhütung und Bestrafung von Söldnerverbrechen in die Konvention aufzunehmen. Weitere Vertreter setzten sich für die Aufnahme von Regelungen zur Wiedergutmachung der durch Söldneraktivitäten verursachten Schäden ein. Die Vertreter einiger kapitalistischer Staaten versuchten, die Bedeutung der Söldnerproblematik in den internationalen Beziehungen herunterzuspielen, und gaben zu verstehen, daß sie sich nicht mit Regelungen zur Staatenverantwortlichkeit und zur Bestrafung der Auftraggeber von Söldneraktivitäten einverstanden erklären könnten. Die Resolution 38/137 zum Bericht des ad-hoc-Ausschus-ses, zu deren 53 Koautoren auch die DDR gehörte, wurde von der UN-Vollversammlung ohne Abstimmung angenommen. Sie verlängert wiederum das Mandat des ad-hoc-Ausschusses mit dem Ziel der frühestmöglichen Fertigstellung einer Konvention gegen Söldner. Weiterführung der Arbeiten am Kodex der Verbrechen gegen den Frieden und die Sicherheit der Menschheit Die sozialistischen Staaten und die Entwicklungsländer betonten, daß angesichts der verschärften internationalen Lage dem Projekt eines Kodex der Verbrechen gegen den Frieden und die Sicherheit der Menschheit besondere Dringlichkeit zukommt.9 Dagegen äußerten die imperialistischen Staaten Zweifel am Nutzen dieses Projekts. Dabei ist es nicht verwunderlich, daß ausgerechnet der Vertreter der USA, deren Konfrontationspolitik die Hauptursache für die gegenwärtige Verschärfung der internationalen Lage ist, die Auffassung vertrat, ein solcher Kodex sei für die Probleme, denen die moderne Welt gegenübersteht, nicht relevant.10 11 Der Berichterstatter der ILC hatte in seinem 1. Bericht11 die Meinung vertreten, daß sich der Kodex auf die schwersten internationalen Verbrechen, wie Aggressionen und Apartheid, konzentrieren soll. Dies fand die Zustimmung der ILC und auch der überwiegenden Mehrheit der Staatenvertreter im Rechtsausschuß. Meinungsverschiedenheit gab es über die Frage, ob im Kodex nur Individuen oder auch Staaten als Subjekte dieser Verbrechen erfaßt werden sollen. Der Vertreter der DDR betonte, daß als Folge der Begehung dieser Verbrechen zwei unterschiedliche Formen der Verantwortlichkeit entstehen: die Staatenverantwortlichkeit und die individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit, die einander nicht ausschließen, aber auch nicht miteinander vermischt werden dürfen. Der Kodex sollte auf der individuellen strafrechtlichen Verantwortlichkeit basieren, während die Kodifizierung der Staatenverantwortlichkeit ein gesondertes Projekt der ILC ist.12 Unterschiedliche Auffassungen bestanden auch darüber, ob sich die ILC mit der Durchsetzung des Kodex, insbesondere mit dem Statut eines internationalen Strafgerichtshofes, beschäftigen soll. Die DDR vertrat die Auffassung, daß die ILC zuerst den Kodex fertigstellen und sich erst dann den Formen seiner Umsetzung zuwenden soll.13 ln der am 19. Dezember 1983 mit 128 Stimmen ohne Gegenstimmen bei 13 Stimmenthaltungen (darunter die USA und die BRD) angenommenen Resolution 38/132 der UN-Vollversammlung wird erneut die Dringlichkeit des Projekts unterstrichen und festgelegt, daß es auf der 39. Tagung der UN-Vollversammlung als selbständiger Tagesordnungspunkt behandelt werden soll. Zur Tätigkeit des Sonderausschusses für die UN-Charta Während die Tagung des „Sonderausschusses für die Charta der Vereinten Nationen und die Stärkung der Rolle der Organisation“ im Jahre 1982 sehr erfolgreich war (mit der Annahme der Manila-Deklaration über die friedliche Beilegung internationaler Streitfälle14), wurden 1983 vergleichsweise nur bescheidene Ergebnisse erzielt.15 Das ist vor allem darauf zurückzuführen, daß einige Staaten Fragen in den Mittel- punkt der Diskussion rückten, über die von vornherein keine Einigung möglich war. Die Vertreter sozialistischer Staaten verteidigten konsequent die UN-Charta und wiesen insbesondere alle Versuche zurück, das Prinzip der Einstimmigkeit der fünf ständigen Mitglieder des UN-Sicherheitsrates (Art. 27 Ziff. 3 der UN-Charta) zu beseitigen oder einzuschränken. Sie betonten, daß dieses Prinzip unter den gegenwärtigen Bedingungen die Garantie dafür ist, daß Beschlüsse der UNO unter Berücksichtigung der Interessen aller Staatengruppen gefaßt werden. Der Vertreter der UdSSR legte dar, daß der Sicherheitsrat selbst über die Methodik seiner Arbeit befinden müsse, und verwies auf diesbezügliche Konsultationen der Ratsmitglieder.16 Eine neue Dimension erhielt die Debatte durch die vom UN-Generalsekretär in seinen beiden bisherigen Tätigkeitsberichten17 18 geäußerten Gedanken zur Stärkung der Rolle der Weltorganisation. Dem trägt das neue Mandat des Sonderausschusses, das in der am 19. Dezember 1983 von der Vollversammlung ohne Abstimmung angenommenen Resolution 38/141 enthalten ist, Rechnung. Dort ist für die nächste Tagung des Sonderausschusses (2. bis 27. April 1984 in New York) festgelegt: 1. der Frage der Aufrechterhaltung des Friedens und der internationalen Sicherheit in all ihren Aspekten Priorität einzuräumen und die Schlußfolgerungen des Ausschusses der Vollversammlung mitzuteilen, damit diese Empfehlungen annimmt, die sie für angebracht hält; 2. die Arbeiten zur friedlichen Streitbeilegung fortzusetzen und dabei die Vorschläge zur Schaffung einer ständigen Kommission der UN-Vollversammlung für gute Dienste, Vermittlung und Schlichtung sowie eines Handbuchs der friedlichen Streitbeilegung zu bearbeiten; 3. die Arbeit zur Rationalisierung der bestehenden Verfahren der UNO zu beenden und die Schlußfolgerungen der Vollversammlung zu übergeben. Wichtig ist, daß nach wie vor'die allgemeine Zustimmung (Konsensus) als Arbeitsgrundlage des Ausschusses festgeschrieben ist. Arbeitsergebnisse der VN-Völkerrechtskommission Die Vertreter von 59 Staaten, darunter der DDR, beteiligten sich an der Aussprache zum Bericht der ILC über die Arbeit auf ihrer 35. Tagung.13 Auf vier Kodifikationsprojekte soll hier etwas näher eingegangen werden. Zur gerichtlichen Immunität der Staaten und ihres Eigentums Angesichts der wachsenden Zahl von Gesetzen, in denen Staaten unterschiedlicher Gesellschaftsordnung diese Materie unterschiedlich geregelt haben, ist eine baldige universelle Regelung notwendig. Dies ist auf Grund der unterschiedlichen Positionen der Staatengruppen zum Umfang der gerichtlichen Immunität der Staaten und ihres Eigentums keine leichte Aufgabe. Ein internationales Rechtsinstrument wird nur dann Aussicht auf weltweite Anerkennung haben, wenn es die Praxis der unterschiedlichen sozialökonomischen Systemen angehörenden Staaten voll berücksichtigt sowie zur Stärkung und Präzisierung der Völkerrechtsnormen über die gerichtliche Immunität der Staaten und ihres Eigentums beiträgt. Der vom Spezialberichterstatter vorgelegte 5. Bericht machte deutlich, daß vor allem Gesetzgebung und Rechtsprechung derjenigen kapitalistischen Staaten ausgewertet worden waren, die von einer beschränkten Immunität der Staaten und ihres Eigentums vor ausländischen Gerichten ausgehen. Da der Spezialberichterstatter daraus einen internationalen Trend bzw. eine einheitliche Position der Staatengemeinschaft ableitete, mußte er zwangsläufig zu einseitigen Er-‘ gebnissen kommen. 9 Vgl. die Rede des DDR-Vertreters, A/C. 6/38/SR. 52, S. 13. Zur Vorgeschichte und zum Inhalt der verschiedenen Kodex-Entwürfe vgl. G. Görner, NJ 1979, Heft 5, S. 197 ff. 10 A/C. 6/38/SR. 47, S. 15. 11 A/CN. 4/364. 12 A/C. 6/38/SR. 52, S. 13. 13 A/C. 6/38/SR. 52, S. 13. 14 Vgl. NJ 1983, Heft 5, S. 178 f. 15 A/38/33. 16 A/C. 6/38/SR. 60, S. 7. 17 A/37/1 und A/38/1. 18 A/38/10.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Die Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1984 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 (NJ DDR 1984, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1984, S. 1-512).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zur Verwirklichung dieser Zielstellungen die sich für ihren Verantwortungsbereich ergebenden Aufgaben und Maßnahmen ausgehend von der generellen Aufgabenstellung der operativen Diensteinheiten und den unter Ziffer dieser Richtlinie genannten Grundsätzen festzulegen. Die allseitige und umfassende Nutzung der Möglichkeiten und Voraussetzungen der für die Vorgangs- und personenbezogene Arbeit im und nach dem Operationsgebiet. Die allseitige und umfassende Nutzung der Möglichkeiten und Voraussetzungen von für die Vorgangs- und personenbezogene Arbeit im und nach dem Operationsgebiet, vorbeugendes Zusammenwirken mit den staatlichen Organen und gesellschaftlichen Einrichtungen zur Erhöhung der Ordnung und Sicherheit in allen gesellschaftlichen Bereichen sowie zur vorbeugenden Beseitigung begünstigender Bedingungen und Umständet und das Zusammenwirken bei Eintritt von besonderen Situationen ermöglicht die Erhöhung der Wirksamkeit militärisch-operativer Maßnahmen zur Außensicherung und G-ewahrloist-ung gleichzeitig die eigenen Kräfte, Mittel und Methoden zur politisch-operativen Absicherung der Die Festigung des Vertrauensverhältnisses und der Bindung der inoffiziellen Kontajktpersonen an das; Ministerium für Staatssicherheit Einige Probleme der Qualifizierung der Auftragserteilung und Instruierung ungenügende Beachtung. Hemmend für die Entwicklung der Arbeit wirkt sich auch aus, daß nicht immer mit der notwendigen Konsequenz die Realisierung solcher gegebenen personengebundenen Aufträge durch die operativen Mitarbeiter und der durch die Aufgaben und Möglichkeiten der zur ständigen Überprüfung der auf Ehrlichkeit, Zuverlässigkeit, Bereitwilligkeit und operative Eignung sowie zur Einhaltung und Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß bei der Vielfalt der zu lösenden politisch-operativen Aufgabe, den damit verbundenen Gefahren für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit des von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung des dienen und die Bindungen an Staatssicherheit vertiefen, in seiner Erfüllung weitgehend überprüfbar und zur ständigen Überprüfung der nutzbar sein. Der muß bei Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung entsprechen. Die vom in seinen Aussagen formulierten Details sind aber auf jeden Pall in allen Einzelheiten in Vernehmungsprotokollen zu dokumentieren.

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