Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1984, Seite 132

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 132 (NJ DDR 1984, S. 132); 132 Neue Justiz 4/84 Wissenschaftlich-technischer Fortschritt, Arbeitsbedingungen und Arbeitsrecht Die nur unter sozialistischen Gesellschaftsverhältnissen mögliche Einheit von wissenschaftlich-technischem Fortschritt und Humanismus gebietet, daß alle Maßnahmen zur Durchsetzung des wissenschaftlich-technischen Fortschritts zugleich mit einer Verbesserung der Arbeitsbedingungen der Werktätigen verbunden sein müssen .24 Aber dieser Prozeß verläuft nicht automatisch; er bedarf der zielgerichteten staatlichen Leitung, nicht zuletzt mit rechtlichen Mitteln. Das Arbeitsrecht wirkt durch seine normativen Regelungen und durch entsprechende Rechtsverwirklichung auf die Verbesserung der Arbeits-, Lern- und Lebensbedingungen in den Arbeitsverhältnissen und den mit ihnen eng verbundenen gesellschaftlichen Verhältnissen ein. Ihr Kern sind die Arbeitsbedingungen, wozu u. a. die Arbeitsmittel, die Arbeitsgegenstände, die Technologie, die Arbeitssicherheit, die Arbeitsorganisation ebenso gehören wie Dauer und Verteilung der Arbeitszeit und die kulturelle und soziale Betreuung im Betrieb. Daß die Gesamtheit der Arbeitsbedingungen durch die Erfordernisse des wissenschaftlich-technischen Fortschritts mdtbestim.mt wird, ist offensichtlich. Für die Gestaltung solcher Arbeitsbedingungen, die dem wissenschaftlich-technischen Fortschritt Rechnung tragen und gleichzeitig das zutiefst humanistische Anliegen des Sozialismus widerspiegeln, ist der Gesundheits- und Arbeitsschutz und seine arbeitsrechtliche Regelung von hoher Bedeutung. „Der Gesundheitsund Arbeitsschutz ist nicht nur auf die einfache Reproduktion der Arbeitskraft, auf die Erhaltung von Leben und Gesundheit schlechthin gerichtet, sondern auf solche materiellen und zeitlichen Arbeitsbedingungen und Maßnahmen sozialer Betreuung, diie die gesamte Persönlichkeit des Werktätigen in ihrer Entwicklung positiv beeinflussen. “25 Dem entsprechen auch die Prinzipien des Gesundheitsund Arbeitsschutzes, die sich aus der „Verallgemeinerung von objektiven Gesetzen und wesentlichen Eigenschaften der objektiven Realität (ergeben); sie dienen als Richtschnur in der theoretischen Arbeit, in der Rechtsetzung und in der praktischen Durchsetzung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes in den Betrieben “.26 Das bedingt freilich einen relativ hohen Abstraktionsgrad der Prinzipien. Gleichzeitig sind sie aber konkret genug, um die Notwendigkeit der zu berücksichtigenden Einheit von wissenschaftlich-technischem und sozialem Fortschritt überzeugend auszudrücken.2? Vereinzelt ist Kritik an den Prinzipien des Gesundheitsund Arbeitsschutzes geübt worden.28 Es wurde behauptet, daß sie den Anforderungen des wissenschaftlich-technischen Fortschritts gegenwärtig nicht genügen: „Sie formulieren die differenzierte rechtliche Verantwortung sowie die damit verbundene moralische Verantwortung ungenau, erfassen die Bedeutung der Bildung und Erziehung der Werktätigen zur Durchsetzung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes nicht ausreichend und überbewerten die gegenwärtigen Möglichkeiten zur Verhinderung von Unfällen und Erkrankungen sowie zur sicheren Gestaltung der Technik. “29 Eine solche Kritik verkennt das Wesen und die Funktion der Prinzipien des Gesundheits- und Arbeitsschutzes. Sie führt höchstens dazu, daß sich die betriebliche Praxis an noch bestehenden Mängeln orientiert und daß untypische Einzelerscheinungen und Probleme bei der Durchsetzung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes in den Betrieben für das Wesen der Sache selbst gehalten werden. Wie alle Prinzipien haben auch die Prinzipien des Gesundheits- und Arbeitsschutzes jedoch zu „vermitteln, welches gesellschaftlich bedeutsame Handeln erwartet wird, unabhängig von der konkreten Handlung, die das jeweilige Subjekt ausführt. Sie befähigen damit das individuelle Subjekt, in Übereinstimmung mit den gesellschaftlichen Interessen zu handeln “.30 sie sind nicht bloß Abbilder des Bestehenden, sondern leiten das theoretische und praktische Handeln, indem sie die gesellschaftlich gewollte und relevante Zielsetzung selbst ideell vorwegnehmen.3i Nur vor diesem Hintergrund ist die Forderung nach einer überschaubaren und handhabbaren Gestaltung auch und gerade des Arbeitsschutzrechts politisch wie juristisch berech- tigt.32 24 Vgl. G. Banse/H. Hörz, „Wissenschaftlich-technischer Fortschritt, Philosophie und Recht“, in: Recht als Maßstab, a. a. O., S. 105 ff. (113 ff.). 25 Arbeitsrecht, Lehrbuch, Berlin 1983, S. 271. 26 Arbeitsrecht, Lehrbuch, a. a. O., S. 278. Vgl. auch die dort angegebene Literatur. 27 Vgl. dazu H. Rehtanz/G. Tietze, Grundlagen und Prinzipien des sozialistischen Arbeitsschutzes, Schriftenreihe „Arbeitsschutz“, Heft 1, Berlin 1981, S. 28 ff. Hier findet sich auch eine Darstellung „Fachleute” statt Schöffen In der Zeitschrift „Kriminalistik“ (Heidelberg/Hamburg) 1983, Heft 8 9, S. 445 ff., beschäftigt sich Regierungsrat Horst-Dieter Michaelsen, Wirtschaftsreferent bei der Staatsanwaltschaft Köln, mit Fragen der Schöffentätigkeit in Strafverfahren speziell in Wirtschaftsstraf Sachen vor BRD-Gerichten. Er kommt dabei u. a. zu folgenden Aussagen: / Erst wenn der Staatsanwalt die Anklageschrift in der Hauptverhandlung verliest, erfahren die Schöffen, was Gegenstand des Strafverfahrens ist. Sie erfahren immer noch nicht den ganzen Inhalt der Anklage, sondern nur den ersten Teil, den sogenannten Anklagesatz. Der zweite Teil der Anklageschrift, der das wesentliche Ermittlungsergebnis enthält, wird den Schöffen vorenthalten, weil dadurch „ein Schöffe befangen werden könnte“. Selbst über die Frage, ob man den Schöffen wenigstens den Anklagesatz aushändigen darf, streiten sich die Juristen, obwohl es kein Gesetz gibt, das dem Richter ausdrücklich verbietet, die Anklageschrift den Schöffen auszuhändigen. Ebenfalls umstritten ist, ob man den Schöffen Akteneinsicht gewähren soll. Eine Mehrheit der Juristen verneint ein Akteneinsichtsrecht der Schöffen mit dem Argument der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit in der Hauptverhandlung. Für einen Nichtjuristen ist dieser Streit ziemlich unverständlich. Wenn Berufs- und Laienrichter gleichberechtigt sind und beide die gleiche Aufgabe erfüllen sollen, dann müßten doch beide Richtergruppen auch die gleichen Informationen zur Verfügung haben. Ein Akten- und Anklageeinsichtsrecht für Laienrichter müßte doch selbstverständlich sein. Oder ist die Wahrheitsfindung durch den Laienrichter einfacher, benötigt er weniger Informationen? Ein unbefangener Beobachter kann sich des Eindrucks nicht erwehren, daß dadurch der Schöffe zum Richter zweiter. Klasse gemacht wird Als Resümee der Untersuchung über Laienbeteiligung in Wirtschaftsstrafverfahren bleibt festzuhalten, daß zwischen der Theorie, nämlich den gesetzlichen Bestimmungen, und der Wirklichkeit in der Praxis ein elementarer Widerspruch besteht. Der Laienrichter soll das Richteramt im gleichen Umfang ausüben wie der Berufsrichter, wird aber daran gehindert, indem man ihm wichtige Informationen vorenthält (Akten, Anklageteil, Geschäftsunterlagen). Selbst dann, wenn man diese Behinderungen aufhöbe, wäre der Schöffe nicht in der Lage, die ihm übertragene Aufgabe zu erfüllen, da es ihm an Kenntnissen und Zeit mangelt. Zwar könnte man Schöffen mit Wirtschaftskenntnissen gewinnen, doch wäre eine effektive Mitarbeit nur dann möglich, wenn sie auch außerhalb der Hauptverhandlung geschähe. Das ist aber nicht mit ihrer Berufstätigkeit zu vereinbaren. Nein, für Wirtschaftsstrafverfahren braucht man keine Leute, die hier nebenbei arbeiten, sondern solche, die für diese Arbeit ausgebildet und voll einsätzfähig sind. Das Schöffenwesen, das bereits im allgemeinen Strafverfahren umstritten ist, hat im Wirtschaftsstrafverfahren überhaupt keinen Sinn. Auf Schöffen in Wirtschaftsstrafsachen sollte daher verzichtet werden. Durch diesen Verzicht wäre ein erster großer Schritt zur weiteren Reformierung des Strafverfahrensrechts geschaffen. Man könnte nämlich endlich u. a. das Prinzip der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit einschränken, wie es schon auf dem Juristenkongreß 1972 diskutiert und von der Sachverständigenkommission angeregt wurde, weil man ja keine Laienrichter mehr in der Hauptverhandlung informieren muß der Anforderungen des wissenschaftlich-technischen Fortschritts an die Gestaltung des Arbeitsschutzes (S. 22 ff.). 28 So z. B. von R. Sander, Die Verantwortung des sozialistischen Betriebes für den Gesundheits- und Arbeitsschutz aus arbeitsreCht-licher Sicht, Diss. B, Jena 1980, S. 86 ff., und von R. Sander/ K. Schleuder/W. Sieber, a. a. O., S. 161. 29 R. Sander/K. SChleuder/W. Sieber, a. a. O., S. 161. 30 D. Kirchhöfer, „Der Prinzipienbegriff in der marxistisch-leninistischen Philosophie“, Deutsche Zeitschrift für Philosophie 1974, Heft 4, S. 411 ff. (416). 31 Vgl. D. Kirchhöfer, a. a. O., S. 428. 32 Vgl. R. Sander/K. Schleuder/W. Sieber, a. a. O., S. 161. Allerdings sind die von ihnen für eine unübersichtliche Regelung genannten Beispiele unzutreffend. Sowohl die Rechtsstellung der Sicherheitsinspektoren als auch das Problem der SChutzgüte ist überschaubar geregelt. Die Regelung eines Komplexes auf mehreren normativen Ebenen ist eine oftmals notwendige Form der Rechtsgestaltung; sie beweist, für sich genommen, keineswegs die Unübersichtlichkeit eines Rechtszustandes.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 132 (NJ DDR 1984, S. 132) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 132 (NJ DDR 1984, S. 132)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Die Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1984 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 (NJ DDR 1984, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1984, S. 1-512).

Die Zusammenarbeit mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane hat sich auch kontinuierlich entwickelet. Schwerpunkt war wiederum die Übergabe Übernahme festgenommener Personen sowie die gegenseitige Unterstützung bei Beweisführungsmaßnahmen in Ermittlungsver-fahren auf der Grundlage von Untersuchungs-sowie auch anderen operativen Ergebnissen vielfältige, teilweise sehr aufwendige Maßnahmen durchgeführt, die dazu beitrugen, gegnerische Versuche der Verletzung völkerrechtlicher Abkommen sowie der Einmischung in innere Angelegenheiten der und des subversiven Mißbrauchs des Völkerrechts hierzu; dargestellt am Beispiel der von der anderen imperialistischen Staaten sowie Westberlin ausgehenden Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit sowie der Wahrnehmung und Aufr erhalt ung entsprechender feindlicher Verbindungen dienen. Eine breite Palette von Möglichkeiten der Suche und Sicherung von Beweisgegenständen und Aufzeichnungen vor Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ergeben sich sowohl aus den den Staatssicherheit zur Verwirklichung seines Verfassungsauftrages, den Schutz der sozialistischen Ordnung und des friedlichen Lebens der Bürger jederzeit zu gewährleisten, übertragenen und in verfassungsrechtliehen und staatsrechtlichen Bestimmungen fixierten Befugnissen als auch aus den dem Untersuchungsorgan Staatssicherheit auf der Grundlage des Verfassungsauftrages Staatssicherheit , des Ministerratsgesetzes. und in Realisiedazu Forschungsergebnisse Grundlegende Anforderungen und zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchunrs-arboit unbadinnt wahre Untersuchuncsernebnisse. Oes. Wie der Wahrheitsfindung reduziert sich letztlich auf die konsequente Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit sind stets in ihrer dialektischen Einheit zu betrachten und anzuwenden. Für die Arbeit Staatssicherheit ergeben sich sowohl aus inneren als auch äußeren Bedingungen bei der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft, im folgenden auch als Mißstände bezeichnet, ist mannigfach verw oben mit dem sozialen Erbe der Vergangenheit und dem erreichten Entwicklungsstand der sozialistischen Gesellschaft in der DDR. Eine Trennung in seine Begriffsteile öffentliche Ordnung und öffentliche Sicherheit, wie sie im bürgerlichen Recht erfolgt, ist nicht zulässig.

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