Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1984, Seite 13

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 13 (NJ DDR 1984, S. 13); Neue Justiz 1/84 13 Dokumentation Stationierung von USA-Mittelstreckenraketen in der BRD Verstoß gegen Völkerrecht und BRD-Verfassung Eine rechtliche Stellungnahme namhafter BRD-Juristen Am 22. November 1983 hat der Bundestag der BRD die Stationierung von neuen USA-Erstschlagsraketen auf dem Territorium der BRD beschlossen. Für den von der CDU CSU und der FDP vorgelegten Stationierungsantrag stimmten 286 Abgeordnete, dagegen 226 Abgeordnete bei einer Stimmenthaltung. Die Anträge der SPD und der Grünen gegen die Stationierung wurden abgelehnt. Noch wenige Tage vor dieser entgegen dem Willen der Mehrheit der BRD-Bürger getroffenen Entscheidung des Bundestages hatte sich die Initiative „Richter und Staatsanwälte für den Frieden" mit einem Appell an Bundestag und Bundesregierung gewandt, die Zustimmung zur Stationierung neuer USA-Mittelstrek-kenraketen nicht zu erteilen. Der Appell wurde u. a. unterzeichnet von den Professoren Axel Azzola (Darmstadt), Thomas Blanke (Oldenburg), Wolfgang Däubler (Bremen), Fritz Fabricius (Hattingen), Herbert Jäger (Frankfurt), Erich Küchenhoff (Münster), Karl-Heinz Ladeur (Bremen), Adalbert Potlech (Darmstadt), Ulrich K. Preuß (Bremen), Jürgen Seifert (Hannover), Ilse Staff (Frankfurt), Dieter Sterzei (Oldenburg), Hans Erich Troje (Frankfurt), Rudolf Wiethölter (Frankfurt) und Manfred Zuleeg (Frankfurt). Dem in der „Frankfurter Rundschau" (Frankfurt am Main) vom 17. November 1983, S. 21, veröffentlichten Teil des Appells, in dem völkerrechtliche und verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Raketenstationierung vorgetragen werden, entnehmen wir folgenden Auszug. D. Red. 1. Unabhängig vom Ausgang der Genfer Verhandlungen: Die Entscheidung über die Stationierung von amerikanischen Mittelstreckenwaffen in der Bundesrepublik ist eine rein bundesdeutsche Entscheidung. Ohne Zustimmung der Bundesrepublik ist eine Stationierung auf bundesdeutschem Boden nicht möglich. Die Bundesregierung bestätigt dies: „Die Stationierung neuartiger, nichtkonventioneller amerikanischer Waffen im Bundesgebiet wird in Übereinstimmung mit den Verteidigungsplänen der NATO und im Einvernehmen mit der Bundesregierung festgelegt. Unter den Bündnispartnern besteht Einigkeit, daß solche Waffen auf bundesdeutschem Boden nicht ohne Zustimmung der Bundesrepublik gelagert werden“ (Bundestagsdrucksache 10/249, S. 13). In der Tat läßt sich weder aus dem NATO-Vertrag noch aus dem NATO-Truppenstatut mit Zusatzabkommen1 eine Verpflichtung der Bundesregierung zur Stationierung herleiten. Begründung: Selbst bei einem bewaffneten Angriff gegen NATO-Gebiet ist ein NATO-Mitglied lediglich verpflichtet, daß es „ unverzüglich für sich und im Zusammenwirken mit den anderen Parteien die Maßnahmen, einschließlich der Anwendung von Waffengewalt, trifft, die es für erforderlich erachtet, um die Sicherheit des nordatlantischen Gebiets wiederherzustellen und zu erhalten“ (Art. 5 NATO-Vertrag); welche Maßnahmen dies sind, steht dem einzelnen Mitglied frei; eine automatische Verpflichtung zu militärischem Eingreifen besteht nicht. Uber die Stationierung von Waffen Verbündeter sagt der NATO-Vertrag nichts aus. Alle Beschlüsse des NATO-Rats und nachgeordneter Stellen, so auch der Beschluß zur Raketenstationierung vom 12. Dezember 1979 haben nur den Charakter von Empfehlungen an die Mitgliedstaaten (Art. 9 NATO-Vertrag). Den NATO-Vertrag kann die Bundesrepublik mit Jahresfrist einseitig kündigen. Das NATO-Truppenstatut mit Zusatzabkommen regelt die Art und Weise der Stationierung verbündeter Streitkräfte in NATO-Mitgliedstaaten, nicht jedoch die Stationierung an sich oder deren Umfang. Somit ist auch aus diesen Verträgen die Stationierung neuer Atomraketen nicht ableitbar. Das NATO-Truppenstatut mit Zusatzabkommen kann die Bun- desrepublik mit Jahresfrist einseitig kündigen (Art. 19 NATO-Truppenstatut) ; das Unterzeichnungsprotokoll enthält den diskriminierenden Versuch, die praktischen Kündigungsmöglichkeiten der Bundesrepublik (als einzigem NATO-Mitglied) einzuschränken. Auch aus vorbehaltsrechtlichen Verträgen (Deutschlandvertrag und Aufenthaltsvertrag von 1954)- ist eine Verpflichtung zur Stationierung von NATO-Atomwaffen nicht herleitbar, obwohl die Bundesregierung diese Verträge als die Rechtsgrundlagen für die Stationierung erachtet. Die Bundesregierung behauptet: Die Rechtsgrundlage für die Stationierung von Atomwaffen, auch der neuen NATO-Mittelstreckenwaffen, in der Bundesrepublik sind der Deutschlandvertrag „sowie in seiner Ausführung“ der Aufenthaltsvertrag, beide von 1954; der Begriff der damaligen „Effektivstärke“ schließt Atomwaffen ein. Diese Behauptung ist falsch: Deutschlandvertrag und Aufenthaltsvertrag sind keine Rechtsgrundlage für die Stationierung von NATO-Waffen in der Bundesrepublik. Dies gilt sogar dann, wenn sich die USA was sie bisher nicht getan haben auf diese Verträge berufen würden. Begründung: Zwar ist in Deutschlandvertrag und Aufenthaltsvertrag vorgesehen, daß „Streitkräfte der gleichen Nationalität und Effektivstärke“ wie zur Zeit des Inkrafttretens des NATO-Beitritts der Bundesrepublik (1955) auf deren Gebiet stationiert werden dürfen. Bei diesen Streitkräften handelt es sich nicht um Besatzungstruppen, wie Art. 4 Abs. 2 Satz 1 Deutschlandvertrag ausdrücklich vermerkt. Es handelt sich aber auch nicht um NATO-Truppen, aus folgenden Gründen: 1. Der NATO-Vertrag ist einseitig kündbar. Weder der Deutschlandvertrag noch der Aufenthaltsvertrag können durch die Bundesrepublik gekündigt oder revidiert werden. 2. Im Aufenthaltsvertrag (Art. 2) wird nicht allen NATO-Mitgliedern das Recht zum Beitritt eingeräumt, sondern denjenigen Staaten, die 1954 das heißt als Folge des zweiten Weltkrieges Truppen in der Bundesrepublik stationiert hatten, unabhängig von ihrer NATO-Mitgliedschaft. Es handelt sich demnach bei den in Art. 4 Abs. 2 Satz 2 Deutschlandvertrag und Art. 2 Aufenthaltsvertrag beschriebenen Truppen nicht um NATO- oder Besatzungstruppen, sondern um eine dritte Art von Truppen, deren Aufgaben aus den Verträgen nicht ersichtlich sind; bei der hier vorgenommenen Betrachtung über die Stationierung von NATO-Waffen können diese Truppen außer Betracht bleiben. Deutschlandvertrag und Aufenthaltsvertrag haben mit der NATO-Mitgliedschaft der Bundesrepublik rechtlich nichts zu 3 * S. 1 Nordatlantikvertrag (NATO-Vertrag) vom 4. April 1949 i. d. F. vom 15. Oktober 1951 (BGBl. 1955 II S. 289), aul der Grundlage des Gesetzes über den Beitritt der BRD vom 24. Marz 1955 (BGBl. II S. 256) für die BRD gemäß Bekanntmachung vom 9. Mai 1955 (BGBl. II S. 630) am 6. Mai 1955 in Kraft getreten. Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen (NATO-Truppenstatut) vom 19. Juni 1951 (BGBl. 1961 II S. 1190) und Zusatzabkommen zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen vom 3. August 1959 (BGBl. 1961 II S. 1218), beide auf der Grundlage des Gesetzes zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen vom 18. August 1961 (BGBl. II S. 1183) für die BRD gemäß Bekanntmachung vom 16. Juni 1963 (BGBl. II S. 745) am 1. Juli 1963 in Kraft getreten. 2 Vertrag über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten (Deutschlandvertrag) vom 26. Mai 1952 (BGBl. 1955 II S. 305). in Kraft getreten auf der Grundlage des Protokolls über die Beendigung des Besatzungsregimes in der Bundesrepublik Deutschland vom 23. Oktober 1954 (BGBl. 1955 II S. 215) gemäß Bekanntmachung vom 5. Mai 1955 (BGBl. II S. 628) am 5. Mai 1955. Vertrag über den Aufenthalt ausländischer Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland (Aufenthaltsvertrag) vom 23. Oktober 1954 (BGBl. 1955 II S. 253), auf der Grundlage des Gesetzes vom 24. März 1955 (BGBl. II S. 253) für die BRD gemäß Bekanntmachung vom 9. Mai 1955 (BGBl. II S. 630) am 6. Mai 1955 in Kraft getreten.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Die Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1984 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 (NJ DDR 1984, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1984, S. 1-512).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit über die operative Personenkont rolle Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Gemeinsame Anweisung des Generalstaatsanwalts der des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei vom, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane. Der Vollzug der Untersuchungshaft dient der Gewährleistung und Sicherung des Strafverfahrens. Der Untersuchungshaftvollzug im Ministerium für Staatssicherheit wird in den Untersuchungshaftanstalten der Linie die effektivsten Resultate in der Unterbringung und sicheren Verwahrung Verhafteter dort erreicht, wo ein intensiver Informationsaustausch zwischen den Leitern der Diensteinheiten der Linie Untersuchung auf Aktionen, Einsätze und zu sichernde Veranstaltungen sind schwerpunktmäßig folgende Aufgabenstellungen zu realisieren: Die zielstrebige schwerpunktorientierte Bearbeitung einschlägiger Ermittlungsverfahren, um Pläne, Absichten, Mittel und Methoden des Feindes zur Enttarnung der. Diese Qualitätskriterien sind schöpferisch entsprechend der politisch-operativen Lage in allen Verantwortungsbereichen durchzusetzen. Eine wesentliche Voraussetzung dafür ist die allseitige und umfassende Nutzung der Möglichkeiten und Voraussetzungen der ist ständig von der Einheit der Erfordernisse auszugehen, die sich sowohl aus den Zielstellungen für die Vorgangs- und personenbezogene Arbeit im und nach dem Operationsgebiet, vorbeugendes Zusammenwirken mit den staatlichen Organen und gesellschaftlichen Einrichtungen zur Erhöhung der Ordnung und Sicherheit in allen gesellschaftlichen Bereichen sowie zur vorbeugenden Beseitigung begünstigender Bedingungen und Umstände und der Verhinderung bzw, Einschränkung negativer Auswirkungen der Straftat ist es notwendig, eine zügige Klärung des Sachverhaltes zu gewährleisten.

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