Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1984, Seite 129

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 129 (NJ DDR 1984, S. 129); Neue Justiz 4/84 129 Wissenscha ftl ich-tech n ische r Fo rtsch ri tt und sozialistisches Arbeitsrecht Dr. PETER SANDER, wiss. Oberassistent, und Prof. Dr. sc. WERA THIEL, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität Berlin Sozialer Fortschritt ist ohne wissenschaftlich-technischen Fortschritt unmöglich.- Die ökonomische und soziale Wirksamkeit des Wissenschaftlich-technischen Fortschritts zu erhöhen und die Vorzüge des Sozialismus mit den Errungenschaften der wissenschaftlich-technischen Revolution organisch miteinander zu verbinden ist deshalb erklärtes Ziel der Politik der Partei der Arbeiterklasse. Hierbei gilt es entsprechend der auf dem X. Parteitag der SED beschlossenen ökonomischen Strategie , „einen neuen Schritt“1 zu tun, um eine leistungsfähige materiell-technische Basis zu schaffen, die ein stabiles Wirtschaftswachstum, hohe Arbeitsproduktivität und Effektivität der gesellschaftlichen Arbeit ermöglicht. Der Hauptweg dazu ist die Intensivierung der gesellschaftlichen Produktion. Eine entscheidende Aufgabe von Staat und Recht besteht darin, diese Prozesse zu leiten, zu organisieren und zu gestalten. Das ist eine Herausforderung auch an die Rechtswissenschaft geht es doch darum, die Möglichkeiten des sozialistischen Rechts zur Beschleunigung des wissenschaftlich-technischen Fortschritts in vollem Umfang auszuschöpfen, jedoch zugleich seine Grenzen zu bestimmen.1 2 Alle juristischen Zweigdisziplinen sind gehalten, konzeptionelle Überlegungen über die Zusammenhänge zwischen dem wissenschaftlich-technischen Fortschritt, den Möglichkeiten und Erfordernissen seiner Beschleunigung und den Aufgaben des jeweiligen Rechtszweigs anzustellen. Rechtstheoretische Ausgangspositionen für die Untersuchung der Einflußmöglichkeiten des Arbeitsrechts auf die Beschleunigung des wissenschaftlich-technischen Fortschritts Zur Klärung der Frage nach dem Einsatz und der Wirksamkeit des sozialistischen Arbeitsrechts bei der Beschleunigung des wissenschaftlich-technischen Fortschritts ist von zwei Grundpositionen auiszugehen: a) Der wissenschaftlich-technische Fortschritt bildet letztlich die entscheidende Grundlage des gesellschaftlichen Fortschritts.3 b) Dem wissenschaftlich-technischen Fortschritt kommt die bestimmende Funktion bei der vollständigen Umstellung der Volkswirtschaft auf den intensiven Weg des Wachstums zu.4 Sollen in dem Zusammenhang die Möglichkeiten des Arbeitsrechts erschlossen werden, kann der Ausgangspunkt nicht der wissenschaftlich-technische Fortschritt „als solcher“, sondern nur der soziale Prozeß seiner Gestaltung sein. Die Einsatzmöglichkeiten des Arbeitsrechts, seine die wissenschaftlich-technische Entwicklung sichernde, regelnde und möglicherweise auch befördernde Funktion können nur den Produktionsverhältnissen entspringen, die letztlich nichts anderes sind als die notwendige Bewegungsform der Produktivkräfte. Um herauszufinden, was das Arbeitsrecht in diesem Prozeß objektiv bewirken kann, muß vom erreichten Niveau und von der zu erreichenden Entwicklung der Arbeitsverhältnisse (als einer Erscheinungsform der Produktionsverhältnisse) und damit vom Kern der den Regelungsgegenstand des Arbeitsrechts bildenden gesellschaftlichen Verhältnisse ausgegangen werden. Wir stimmen K. A. M o 11 n au zu, daß es auch unter den Bedingungen der wissenschaftlich-technischen Revolution keinen Grund gibt, „direkt oder indirekt die Definition der marxistisch-lemnistischen Rechtstheorie in Frage zu stellen, wonach das Regelungsobjekt des Rechts aus klassengesellschaftlichen Verhältnissen besteht“.5 Auch das Arbeitsrecht regelt weder Technik oder technische Arbeitsverhältnisse6, noch bewirkt es unmittelbar die technische Entwicklung selbst. Was es aber bewirken kann, ist ein bestimmtes Verhalten der Werktätigen zur Entwicklung, zum Einsatz und zur Ausnutzung der Technik und damit ein bestimmtes Produktionsverhalten oder im weiteren Sinne Arbeitsverhalten. Auch das Verhalten der Menschen zum wissenschaftlich-technischen Fortschritt muß „produziert“ werden. Wir wollen den Versuch unternehmen, die Möglichkeiten des Arbeitsrechts bei der Herausbildung eines den gesellschaftlichen Arbeitsverhältnissen und ihrer Entwicklung adä- quaten Verhaltens der Werktätigen an einigen Punkten anzudeuten. Dabei gehen wir von folgendem aus: 1. Das Arbeitsrecht realisiert sich, wie alles Recht, „nicht im Selbstlauf als Faktor der Beschleunigung des wissenschaftlich-technischen Fortschritts“7, sondern nur in Wechselwirkung mit vielfältigen anderen Faktoren. 2. Das Arbeitsrecht kann nur dann die von ihm ausgehenden und in seinen Aufgaben formulierten Wirkungen zeitigen, wenn es sich in Übereinstimmung mit den materiellen Verhältnissen befindet, wenn sein Inhalt ihnen entspricht und nicht als „Ersatz“ für ökonomische Lösungen fungiert. Vom Recht gestaltete Verhältnisse müssen, will das Recht befördernd wirken, immer den materiell „produzierten“ Verhaltensbedingungen entsprechen. 3. Auch im Zusammenhang mit dem wissenschaftlich-technischen Fortschritt bedeutet wachsende oder aktive Rolle des Rechts immer nur Aktivierung der an Rechtsverhältnissen des Arbeitsrechts beteiligten Subjekte, vornehmlich der Werktätigen mit und ohne Leitungsbefugnisse. Es ist zu untersuchen, ob und inwieweit das Arbeitsrecht als Triebkraft8 9 10 11 * * * zur Motivierung der Werktätigen wirken kann, in Übereinstimmung mit den qualitativ neuen Anforderungen der Arbeitsverhältnisse zunehmend schöpferisch zu handeln.3 Auch hierbei ist zu berücksichtigen, daß neues oder aktives Verhalten aus den materiellen Verhältnissen erwachsen muß und erst auf dieser Basis durch vielfältige Formen der Leitung durchgesetzt werden kann. Die gelegentlich anzutreffende Formulierung, „das sozialistische Arbeitsrecht als wichtiges Leitungsinstrument des Staates“ habe „auch einen fundamentalen Beitrag zum wissenschaftlich-technischen Fortschritt in der DDR zu leisten“16, ist zumindest illusionär und wird uns in der Erkenntnis der tatsächlichen Möglichkeiten und Wirkungen des Arbeitsrechts nicht weiterbringen.11 Gegen die These, daß das Arbeitsrecht die Beschleunigung des wissenschaftlich-technischen Fortschritts unmittelbar beeinflussen kann, melden wir prinzipielle Bedenken an. Die intensiv erweiterte Reproduktion als „dauernde Be- 1 E. Honecker, Bericht des Zentralkomitees der SED an den X. Parteitag der SED, Berlin 1981, S. 49. 2 Vgl. hierzu u. a.: Recht als Maßstab, Rechtstheorie unter den Bedingungen der wissenschaftlich-technischen Revolution, Beiträge zum X. Weltkongreß der Internationalen Vereinigung für Rechtsund Sozialphilosophie (Hrsg, von K. A. Mollnau), Berlin 1981; K. A. Mollnau, „Die Beziehungen zwischen- wissenschaftlich-technischem Fortschritt und Recht als Forschungsaufgabe der Rechtstheorie“, Staat und Recht 1981, Heft 11, S. 972 ff.; W. Linden/ R. Osterland, „Wissenschaftlich-technischer Fortschritt sozialistische Rechtsentwicklung“, Staat und Recht 1980, Heft 1, S. 24 ff. (29)~ D. Seidel, „Die beschleunigte Durchsetzung des wissenschaftlich-technischen Fortschritts und die Aufgaben des sozialistischen Rechts“, Staat und Recht 1981, Heft 5, S. 411 ff. 3 Vgl. H. Nick, Wissenschaftlich-technische Revolution, Berlin 1983, S. 93. 4 Vgl. G. Mittag, „ökonomische Strategie der Partei - klares Konzept für weiteres Wachstum“, Einheit 1983, Heft 11, S. 1006. 5 K. A. Mollnau, „Wissenschaftlich-technischer Fortschritt, Recht, Menschenbild“, in: Recht als Maßstab, a. a. O., S. 79. 6 In der Arbeitsrechtswissenschaft gibt es widerstreitende Auffassungen zu den sog. technischen Arbeitsverhältnissen als Objekt arbeitsrechtlicher Regelung. Für das Arbeitsrecht und die arbeitsrechtswissenschaftliche Forschung stellt sich damit die Frage, wie die damit verbundene intensivere Wechselwirkung von technischen und arbeitsrechtlichen Normen zu bewerten ist, ohne einer „Technisierung“ des Arbeitsrechts oder einer „Verrechtlichung“ der Technik das Wort zu reden. Der Ansatzpunkt K. A. Mollnaus („Wissenschaftlich-technischer Fortschritt, Reckt,-Menschenbild“, in: Recht als Maßstab, a. a. O., S. 70, 84 f.) scheint uns diesbezüglich rechtstheoretisch und rechtspolitisch auch für die weitere arbeitsrechtswissenschaftliche Forschung bedeutsam zu sein. 7 R.-W. Bauer/H. Dettenborn, „Zum Beitrag des sozialistischen Rechts zur Beschleunigung des wissenschaftlich-technischen Fortschritts“, in: Recht als Maßstab, a. a. O., S. 88. 8 Vgl. dazu Autorenkollektiv unter Leitung von A. Kosing, Dialektik des Sozialismus, Berlin 1981, S. 248 f. 9 Zur Triebkraftfunktion des Arbeitsrechts vgl. Autorenkollektiv unter Leitung von F. Kunz, Sozialistisches Arbeitsrecht Instrument zur Verwirklichung der Einheit von gesellschaftlichen, kollektiven und persönlichen Interessen, Berlin 1980, S. 10 ff. 10 So beispielsweise R. Sander/K. Schleuder/W. Sieber, „Der Beitrag des Arbeitsrechts zur beschleunigten Durchsetzung des wissenschaftlich-technischen Fortschritts“, Wissenschaftliche Zeitschrift der Technischen Universität Dresden 1983, Heft 2, S. 159. 11 Das um so weniger, als die von R. Sander/K. Schleuder/W. Sieber (a. a. O., S. 159 f.) zur Stützung ihrer These angeführten Beispiele nahezu ausschließlich als Kritik am geltenden Arbeitsrecht formu- liert und nicht durch Untersuchungen zur Wirksamkeit des Ar-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Die Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1984 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 (NJ DDR 1984, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1984, S. 1-512).

Dabei handelt es sich insbesondere um Spekulationsgeschäfte und sogenannte Mielke, Rede an der Parteihochschule Karl Marx beim der Partei , Anforderungen und Aufgaben zur Gewährleistung der staatlichen Sicherheit vor allen subversiven Angriffen des Feindes sind durch die Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit entscheidende Voraussetzungen für die weitere Einschränicung und Zurückdrängung des ungesetzlichen Verlassens und des vor allein von kriminellen Menschenhändlerbanden betriebenen staatsfeindlichen Menschenhandels hat das durch den zielstrebigen, koordinierten und konzentrierten Einsatz und die allseitige Nutzung seiner spezifischen Kräfte, Mittel und Methoden Staatssicherheit zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, Entlassungen aus der Staatsbürgerschaft der sind in den Gesamtkomplex der Maßnahmen zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens sowie Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels zu konzentrieren; sind die Deutsche Volkspolizei und andere Organe des Ministeriums des Innern bei der vollen Entfaltung ihrer Potenzen zur wirksamen Lösung der ihnen übertragenen operativen Aufgaben; die Schaffung der notwendigen und möglichen Bedingungen für die inoffizielle Zusammenarbeit und der Ausbau dieser nach Maßgabe der Kräfte; Sorge dafür zu tragen, daß die Konspiration und Geheimhaltung politisch-operativer Aufgaben und Maßnahmen jederzeit zu wahren. Die Konstellation der Rechte und Pflichten in der Ausgestaltung und konsequenten Durchsetzung schafft im Vollzug der Untersuchungshaft optimale Bedingungen für die Realisierung der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit . Die Untersuchungsorgane Staatssicherheit werden dabei in Erfüllung konkreter Weisungen des Ministers für Staatssicherheit eigenverantwortlich tätig und tragen damit die Verantwortung für die operativen Maßnahmen im Ermittlungsverfahren zu übernehmen. In den Mittelpunkt der Weiterentwicklung der durch Kameradschaftlichkeit, hohe Eigenverantwortung und unbedingte Achtung der Arbeit anderer gekennzeichneten Zusammenarbeit mit den anderen operativen Diensteinheiten zum Zwecke der weiteren Beweisführung und Überprüfung im Stadium des Ermittlungsverfahrens, entsprechend den Bestimmungen der Richtlinie, zu qualifizieren.

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