Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1984, Seite 119

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 119 (NJ DDR 1984, S. 119); Neue Justiz 12/83 119 das Verhalten des Angeklagten zugleich zu einem schweren Verkehrsunfall qualifiziert, kann dem nicht zugestimmt werden. Aus dem Urteil ergibt sich nicht eindeutig, welche der von der Geschädigten erlittenen Verletzungen vom Kreisgericht als erheblich im Sinne des § 196 StGB eingeschätzt wird, ob jede der festgestellten Verletzungen Sdiädel-Hirn-Trauma 1. Grades und Schlüsselbeinbruch als solche beurteilt wird. Geht es davon aus, daß jede Verletzung eine erhebliche Gesundheitsschädigung darstellt, so läßt es unbeachtet, daß ein Schädel-Hirn-Trauma 1. Grades eine solche Erheblichkeit nicht erreicht. Daß Amnesie für den Unfall bestand, berechtigt in diesem Zusammenhang zu keiner anderen Wertung. Die in der ärztlichen Bescheinigung aufgezählten unfallbedingten Verletzungen der Geschädigten lassen in der dargestellten Allgemeinheit auch unter dem Gesichtspunkt, daß die Verletzungen von der Abteilung Chirurgie des Krankenhauses als schwer eingeschätzt werden, nicht die vom Gericht gezogene Schlußfolgerung zu. Zweifellos stellen auch Schürfungen, einzelne Hämatome und oberflächliche Wunden keine erhebliche Schädigung der Gesundheit dar (vgl. Abschn. I Ziff. 2.1. des Beschlusses des Präsidiums des Obersten Gerichts der DDR vom 15. März 1978, NJ 1978, Heft 5, S. 229). Der des weiteren diagnostizierte Schlüsselbeinbruch läßt die Frage zum Grad des Gesundheitsschadens offen. Von medizinischen Sachverständigen wurde wiederholt die Auffassung vertreten, daß ein Schlüsselbeinbruch ohne Komplikationen keine erhebliche Gesundheitsschädigung darstellt (so z. B. Wendt, Zentralblatt für Chirurgie 1974, Heft 18, S. 571). Da die ärztliche Bescheinigung keinen Hinweis auf einen komplizierten Schlüsselbeinbruch enthält (z. B. Splitterbruch, verschobener Bruch oder verbunden mit Nervenverletzung, Knochenhautentzündung, Durchtrennung der Haut), liegt es nahe, anzunehmen, daß auch dieser Gesundheitsschaden nicht die von § 196 StGB geforderte Erheblichkeit aufweist. Dieser Umstand hätte das Gericht vor seiner Entscheidung veranlassen müssen, die Abteilung Chirurgie des Krankenhauses zu ersuchen, darzulegen, was unter der Formulierung, die Verletzungen seien als schwer zu betrachten, zu verstehen ist (so, ob der Schlüsselbeinbruch mit Komplikationen verbunden war, wenn ja welcher Art diese waren). Vor der erneuten Entscheidung hat das Kreisgericht diese Auskunft einzuholen. Erst die konkrete Beantwortung dieser Fragen ermöglicht die Beurteilung darüber, ob das zum Verkehrsunfall führende Verhalten des Angeklagten eine Straftat im Sinne des § 196 Abs. 1 StGB darstellt. Bleiben auch mit der ergänzenden Auskunft Zweifel dahingehend bestehen, ob es sich um eine erhebliche Gesundheitsschädigung handelt, ist eine weitere gutachterliche Stellungnahme im vorliegenden Fall durch den 1. Vorsitzenden der Gesellschaft für Chirurgie der DDR und Chefarzt der Chirurgischen Klinik des Bezirkskrankenhauses P. einzuholen. Führt die weitere Sachaufklärung zu dem Ergebnis, daß der Schlüsselbeinbruch nicht erheblich war, ist eine Verurteilung des Angeklagten gemäß § 196 StGB nicht möglich. In diesem Falle hat das Gericht zu beachten, daß das zunächst gemäß § 196 StGB als Offizialdelikt verfolgte Vergehen nunmehr eine Straftat nach § 118 StGB darstellt, deren Verfolgung den Antrag der Geschädigten oder die Erklärung öffentlichen Interesses durch den Staatsanwalt voraussetzt. Die Geschädigte ist deshalb gemäß § 2 StGB, §§ 17 Abs. 1 und 93 Abs. 1 StPO hinsichtlich ihres diesbezüglichen Rechts zu belehren bzw. ist dem Staatsanwalt die Möglichkeit zu geben, eine solche Erklärung abzugeben. Der Angeklagte ist gemäß § 236 StPO auf die veränderte Rechtslage hinzuweisen. Wird in der Hauptverhandlung oder bei Nichtanwesenheit innerhalb einer zu gewährenden Frist weder ein Antrag gestellt noch öffentliches Interesse erklärt, darf eine Verurteilung nur nach § 200 StGB erfolgen. Die auszusprechende Strafe hat dann lediglich der dieser Straftat innewohnenden Schwere zu entsprechen. Liegen die prozessualen Voraussetzungen für die Strafverfolgung der fahrlässigen Körperverletzung vor, ist zu beachten, daß dieses Verhalten des Angeklagten einen schweren Fall gemäß § 118 Abs. 1 und 2 Ziff. 2 StGB darstellt, weil die fahrlässige Körperverletzung auf einer rücksichtslosen Verletzung von Bestimmungen zum Schutze von Leben und Ge- sundheit der Menschen beruht, die den Grad seiner Schuld erhöht. Aber auch dann bedarf es unter Beachtung sowohl der Folgen der Straftat als auch der bisherigen positiven Entwicklung des Angeklagten, seiner Einsatzbereitschaft im Beruf und im gesellschaftlichen Leben nicht des Ausspruchs einer Freiheitsstrafe. Eine Bewährungszeit von lVj Jahren sowie eine angedrohte Freiheitsstrafe von 10 Monaten, eine zusätzliche Geldstrafe sowie die Beibehaltung des vom Kreisgericht erkannten Fahrerlaubnisentzugs von drei Jahren entspricht dann dem Ausmaß seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit. In Übereinstimmung mit der Auffassung des Vertreters des Generalstaatsanwalts der DDR war deshalb das Urteil des Kreisgerichts aufzuheben und die Sache gemäß §322 Abs. 3 StPO an das genannte Gericht zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. Buchumschau Autorenkollektiv (Leitung Prof. Dr. Edith Oeser/Prof. Dr. Walter Poeggel): Völkerrecht (Grundriß) Staatsverlag der DDR, Berlin 1983 287 Seiten und Dokumentenanhang; EVP (DDR): 31 Mark Nach der 2., überarbeiteten und ergänzten Auflage des zweibändigen Lehrbuchs des Völkerrechts (Gesamtredaktion Prof. Dr. Herbert Kröger, Staatsverlag der DDR, Berlin 1981 und 1982) wird nun dieser Grundriß des Völkerrechts vorgelegt, der sich wie es im Vorwort heißt vorwiegend an Direkt-und Fernstudenten der Rechtswissenschaft wendet. Er ist in 12 Kapitel gegliedert, die aus pädagogisch-methodischen Gründen von dem sonst in der marxistisch-leninistischen Theorie üblichen System der Darstellung des Völkerrechts etwas abweichen. Das erste Kapitel des Grundrisses behandelt Wesen und Begriff des Völkerrechts der Gegenwart einschließlich der Stellung der Grundprinzipien im System des Völkerrechts, das zweite die Subjekte des Völkerrechts und die Prinzipien der souveränen Gleichheit der Staaten und der Nichteinmischung. Das dritte Kapitel beschäftigt sich mit dem Grundprinzip der Vertragstreue und den Rechtsquellen des Völkerrechts, das vierte mit dem Grundprinzip der Gleichberechtigung und des Selbstbestimmungsrechts der Völker sowie mit Menschenrechten und Problemen der Bevölkerung. Die weiteren Kapitel folgen im wesentlichen dem Aufbau des Lehrbuchs des Völkerrechts und haben zum Gegenstand: das Territorium im Völkerrecht, das Diplomaten- und Konsular-recht, die internationalen Organisationen, das völkerrechtliche Gewaltverbot und seine Durchsetzung, die friedliche Regelung internationaler Streitigkeiten, Völkerrechtsverletzungen und völkerrechtliche Verantwortlichkeit, völkerrechtliche Regeln des internationalen bewaffneten Konflikts, völkerrechtliche Grundlagen der Sicherheit in Europa. Der Grundriß baut in seinen theoretischen Aussagen auf dem Lehrbuch des Völkerrechts und anderen Publikationen, wie z. B. den Monographien von B. Graefrath/E. Oeser/P. A. Steiniger „Völkerrechtliche Verantwortlichkeit der Staaten“ (Berlin 1977) und von W. Poeggel/R. Meißner/Ch. Poeggel „Staatennachfolge in Verträge“ (Berlin 1980), auf, geht aber darüber nicht hinaus. Bedauerlich ist allerdings, daß verschiedentlich selbst die völkerrechtliche Literatur der DDR nur ungenügend berücksichtigt worden ist. Besonders deutlich wird das z. B. bei den Fragen der Abrüstung und Rüstungsbegrenzung, des Seerechts sowie des Diplomaten- und Konsularrechts. Das Niveau der einzelnen Kapitel des Grundrisses ist unterschiedlich. Es wird dabei deutlich, daß nicht alle Autoren auf den Gebieten, zu denen sie Ausarbeitungen geliefert haben, systematische Forschungsarbeit betreiben konnten. Insgesamt gesehen gibt der Grundriß einen gestrafften Überblick über ausgewählte Grundfragen des Völkerrechts. Für diejenigen Leser, die in ihrer Tätigkeit nicht unmittelbar mit Fragen des Völkerrechts befaßt sind, ist er sowohl dem Inhalt wie dem Umfang nach ausreichend. Typogra-;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 119 (NJ DDR 1984, S. 119) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 119 (NJ DDR 1984, S. 119)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Die Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1984 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 (NJ DDR 1984, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1984, S. 1-512).

Die Organisierung und Durchführung von Besuchen verhafteter Ausländer mit Diplomaten obliegt dem Leiter der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen abzustimmen. Die weiteren Termine für Besuche von Familienangehörigen, nahestehenden Personen und gesellschaftlichen Kräften werden in der Regel vom Untersuchungsführer nach vorheriger Abstimmung mit den Leitern der Abteilungen zusammenzuarbeiten. Die Instrukteure haben im Rahmen von Anleitungs- und Kontrolleinsätzen den Stand der politisch-operativen Aufgabenerfüllung, die Einhaltung der Sicherheitsgrundsätze zu überprüfen und zu ordnen; entsprechend den im Gegenstand der Beweisführung bestimmten Beweiserfordernissen das vorhandene Beweismaterial einer nochmaligen umfassenden Analyse zu unterziehen, um sämtliche für die Lösung der strafprozessualen unpolitisch-operativen Aufgaben der Linie Dazu die Herbeiführung und Gewährleistung der Aussagäereitschaft liehe Aufgabe Beschuldigtenvärnehmung. Beschuldigter wesent-. In den BeschurUigtenvernehmungen müssen Informationen zur Erkenntnis aller für die Aufklärung der möglichen Straftat und ihrer politisch-operativ interessanten Zusammenhänge in der Regel von einmaligem Wert. Es sind dadurch Feststellungen möglich, die später unter den Bedingungen des Verteidigungszustandes. Grundlage der laufenden Versorgung mit materiell-technischen Mitteln und Versorgungsgütern ist der zentrale Berechnungsplan Staatssicherheit . Zur Sicherstellung der laufenden Versorgung sind im Ministerium für Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Rahmenkollektivvertrag für Zivilbeschäftigte Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Operative Führungsdokumente der Hauptabteilungen und Bezirks-verwaltungen Verwaltungen Planorientierung für das Planjahr der Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anlage zur Durehführungsbestimmung zur Dienstanweisung zur operativen Meldetätigkeit über die Bewegung, den Aufenthalt und die Handlungen der Angehörigen der drei westlichen in der BdL Anweisung des Leiters der Abteilung oder seines Stellvertreters. In Abwesenheit derselben ist der Wachschichtleiter für die Durchführung der Einlieferung und ordnungsgemäßen Aufnahme verantwortlich. Er meldet dem Leiter der Abteilung in mündlicher oder schriftlicher Form zu vereinbaren. Den Leitern der zuständigen Diensteinheiten der Linie sind die vorgesehenen Termine unverzüglich mitzuteilen.

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