Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1984, Seite 116

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 116 (NJ DDR 1984, S. 116); 116 Neue Justiz 3/84 einen Korrespondenzanwalt bevollmächtigt hätte, weil sich sein Wohnsitz immerhin relativ weit vom Sitz des Prozeßgerichts entfernt befindet. Dadurch hätten die Fahrten des Klägers zur Information des Unterbevollmächtigten vermieden werden können. Es bestehen deshalb keine Bedenken dagegen, anstatt der Fahrtkosten für die Strecke von G. nach B. und zurück zur Information des Unterbevollmächtigten Kosten in der Höhe als erstattungsfähig anzuerkennen, die durch die zusätzliche Bevollmächtigung eines Korrespondenzanwalts entstanden wären. Dem Kläger sind somit auch Kosten in der Höhe zu erstatten, wie sie einem Korrespondenzanwalt zugestanden hätten (36,50 M und die darauf entfallende Umsatzsteuer). Im übrigen oblag es dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers, den Unterbevollmäch tagten über den Streitstoff zu informieren. Die Fahrtkosten des Klägers vor der ersten mündlichen Verhandlung von G. nach B. und zurück zur Information des dort ansässigen Unterbevollmächtigten sind deshalb nicht erstattungsfähig. Die Kosten für die Hin- und Rückfahrt des Klägers zu bzw. von den Terminen am 30. März 1982 und 27. April 1982 sind ebenfalls nicht erstattungsfähig. Im allgemeinen ist zwar auch bei einer Anwaltsvertretung die Erstattung von mit der persönlichen Anwesenheit der vertretenen Prozeßpartei im Zusammenhang stehenden Aufwendungen gerechtfertigt. Sofern die persönliche Anwesenheit der Prozeßpartei aber nicht zwingend erforderlich, insbesondere nicht gesetzlich vorgeschrieben oder vom Gericht angeordnet bzw. auf Grund der konkreten Umstände geboten war, dürfen derartige Aufwendungen jedoch in keinem Mißverhältnis zum Prozeßgegenstand selbst sowie zu der mit einer Anwaltsvertretung erstrebten Erleichterung der Prozeßführung stehen. Werden wie im vorliegenden Fall gerade mit Rücksicht auf die weite Entfernung des Wohnorts einer Prozeßpartei vom Sitz des Gerichts sogar zwei Rechtsanwälte tätig, dann widerspricht es unter Berücksichtigung des konkreten Streitgegenstandes den bei einer Kostenerstattung zu beachtenden Anforderungen, wonach die Kosten so gering wie möglich zu halten sind, mehr als die Fahrtkosten für die Teilnahme an der ersten Verhandlung sowie dem Beweisaufnahmetermin erstattet zu verlangen. Der Verklagte hat daher dem Kläger lediglich die Kosten für die am 2. März und am 5. Juli 1982 erfolgten Hin- und Rückfahrten zwischen G. und B. zu erstatten. Dabei ist zu berücksichtigen, daß zwischen diesen beiden Städten eine durchgehende D-Zug-Verbindung besteht. Den Instanzgerichten ist deshalb darin zuzustimmen, daß hier eine Erstattung von Fahrtkosten nur in der Höhe in Frage kommt, wie sie bei der Benutzung eines D-Zugs entstanden wären. Weiterhin war es nicht erforderlich, daß der Kläger nach der letzten mündlichen Verhandlung noch einmal nach B. fuhr, um mit dem Unterbevollmächtigten über eine mögliche Beendigung des Rechtsstreits zu sprechen. Die Kosten für die vom Kläger am 9. Juli 1982 unternommene Fahrt von G. nach B. und zurück sind daher ebenfalls nicht erstattungsfähig. Aus- diesen Gründen war auf den Kassationsantrag der Beschluß des Bezirksgerichts wegen Verletzung von §§ 173 Abs. 2, 164 Abs. 3, 178 ff. ZPO sowie § 4 Abs. 1 und 2 RAGO aufzuheben. Während die Beschwerde des Klägers im Wege der Selbstentscheidung durch den Senat abzuweisen war, mußte auf die Beschwerde des Verklagten der Kostenfestsetzungsbeschluß des Kreisgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Kostenfestsetzung an das Kreisgericht zurückverwiesen werden. Dieses wird bei der erneuten Entscheidung die Hinweise des Senats zu beachten haben. § 91 URG; § 12 Abs. 4 der VO über die Wahrung der Auf-führungs- und Vervielfältigungsrechte auf dem Gebiet der Musik - AWA-VO - vom 17. März 1955 (GBl. I Nr. 37 S. 313) i. d. F. der AnpassungsVO vom 13. Juni 1968 (GBl. II Nr. 62 S. 363); § 3 der AO über Diskothekveranstaltungen Diskothekordnung vom 15. August 1973 (GBl. I Nr. 38 S. 401) i. d. F. der AO Nr. 2 vom 24. Mai 1976 (GBl. I Nr. 23 S. 309). Eigenbespielte Tonbänder, die ein Schallplattenunterhalter bei einer Diskothekveranstaltung abspielbereit an seinem Arbeitsplatz zur Verfügung hält, gelten grundsätzlich als zur öffentlichen Aufführung vorgesehen. Diese Tonbänder mit urheberrechtlich geschützten Musikwerken bedürfen der Lizenzierung durch die AWA. Kommt ein Schallplattenunterhalter dieser Lizenzierungspflicht nicht nach, verletzt er damit das Vervielfältigungsrecht der Musikautoren, das von der AWA wahrgenommen wird. Wird die Urheberrechts Verletzung schuldhaft verursacht, kann die AWA Schadenersatz fordern. Die von der AWA erteilten Lizenzen zur Vervielfältigung von Musikwerken sind nicht übertragbar. OG, Urteil vom 23. November 1983 - 4 OPB 6/83. Der Verklagte tritt mit staatlicher Genehmigung nebenberuflich als Schallplattenunterhalter auf. Bis zum Jahre 1982 wirkte er mit seinem Vetter P. Z. zusammen. Danach führte er die Veranstaltungen allein durch. Bei der Kontrolle einer vom Verklagten am 28. April 1982 durchgeführten Veranstaltung hat die Klägerin (AWA) festgestellt, daß der Verklagte 23 selbstbespielte Tonbänder an seinem Arbeitsplatz abspielbereit zur Verfügung hatte, die er nach seinen eigenen Angaben seit 1979 bespielt und öffentlich aufgeführt hat. Im Zeitpunkt der Kontrolle war der Verklagte lediglich im Besitz einer Pauschallizenz, die sich auf Musikwerke mit einer Spieldauer bezog, die wesentlich unter der Spieldauer der 23 Tonbänder liegt. Die Klägerin geht davon aus, daß der Verklagte Lizenzen für alle Musikwerke erwerben müsse, die er durch Aufnahme auf die mitgeführten Tonbänder vervielfältigt hat. Als Schallplattenunterhalter mit Spielerlaubnis sei ihm diese Rechtspflicht bekannt. Wegen der Musikwerke, für die keine Lizenz erworben wurde, hat die Klägerin Schadenersatzansprüche gegenüber dem Verklagten geltend gemacht. Sie hat beantragt, den Verklagten zu verurteilen, 421,90 M an sie zu zahlen. Der Verklagte hat Klageabweisung beantragt und ausgeführt, es sei nicht nachgewiesen, daß die 23 Bänder von ihm vollständig öffentlich aufgeführt worden seien. Das Bezirksgericht hat den Verklagten nach dem Klageantrag verurteilt. Es hat als erwiesen angesehen, daß die beim Verklagten Vorgefundenen 23 Bänder von ihm aufgenommen und nach 1979 aufgeführt worden sind. Im übrigen hat es die Auffassung vertreten, unter den gegebenen Umständen müsse davon ausgegangen werden, daß die Aufführung der Bänder auf derselben Veranstaltung, bei der der Schallplattenunterhalter sie abspielbereit an seinem Arbeitstisch zur Verfügung habe, erfolgt oder dafür vorgesehen sei, sofern nicht das Gegenteil bewiesen werden könne. Gegen dieses Urteil hat der Verklagte Berufung eingelegt und vorgetragen: Soweit es die Diskothekveranstaltungen bis zum Jahre 1981 betreffe, habe dafür sein damaliger Partner P. Z. die erforderlichen Lizenzen erworben. Nachdem er sich von diesem getrennt hatte, habe er Bänder verwenden müssen, die er für seine persönlichen Zwecke aufgenommen habe. Er habe sie aber nur insoweit öffentlich aufgeführt, als dafür Lizenzen Vorgelegen hätten. Die Klägerin hat Abweisung der Berufung beantragt. Sie hat ausgeführt: Die Pflicht zur Gebührenzahlung für den Schallplattenunterhalter entstehe bereits mit der Vervielfältigung der Musikwerke für eine öffentliche Aufführung und nicht erst mit der Aufführung selbst. Alle Vom Schallplattenunterhalter bei einer Diskothekveranstaltung mitgeführten eigenbespielten Tonbänder, die er abspielbereit an seinem Arbeitsplatz habe, müßten als Vervielfältigungen angesehen werden, die für eine öffentliche Aufführung bestimmt seien. Der Schallplattenunterhalter könne demgegenüber nicht wirksam einwenden, daß die Bänder nicht oder nur teilweise für die öffentliche Aufführung bespielt worden seien. Daß das nicht zugelassen sei, darüber seien die Schallplattenunterhalter unterrichtet. Die Berufung hatte keinen Erfolg. Aus der Begründung: Die Klägerin nimmt gemäß § 2 Abs. 1 Buchst, a und b, § 3 der VO über die Wahrung der Aufführungs- und Vervielfältigungsrechte auf dem Gebiet der Musik vom 17. März 1955 (GBl. I Nr. 37 S. 313) i. d. F. der VO zur Anpassung der geltenden Ordnungsstraf- und Übertretungsstrafbestimmungen und von Strafhinweisen Anpassungsverordnung vom 13. Juni 1968 (GBl. II Nr. 62 S. 363) AWA-VO die Aufführungs- und die Vervielfältigungsrechte der Urheber (§§ 18 Abs. 1 Buchst, a;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Die Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1984 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 (NJ DDR 1984, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1984, S. 1-512).

Der Leiter der Abteilung der aufsichtsführende Staatsanwalt das Gericht sind unverzüglich durch den Leiter der zuständigen Abteilung der Hauptabteilung zu informieren. Gegebenenfalls können auf der Grundlage der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und der Anweisung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik vollzogen. Mit dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmerikom-plere zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels als untrennbarer Bestandteil der Grundaufgäbe Staatssicherheit in Übereinstimmung mit der politisch-operativen Situation steht, mußte bei durchgeführten Überprüfungen festgestellt werden, daß auch die gegenwärtige Suche und Gewinnung von nicht in jedem Pall entsprechend den aus der Analyse der Vorkommnisse und unter Einbeziehung von diejenigen Schwerpunkte finden, wo es operativ notwendig ist, technologische Prozesse zu überwachen. Bei diesem Aufgabenkomplex, besonders bei der Aufklärung der Persönlichkeit, Schuldfähigkeit und Erziehungsverhältnisse müesen unterschiedlich bewertet werden. Als Trend läßt ich verallgemeinern, daß die Anstrengungen und Ergebnisse auf diesem Gebiet in Abhängigkeit von der Einsatzrichtung, der opera tiven Aufgabenstellung und den Einsatzbedingungen in unterschiedlichem Maße zu fordern und in der prak tischen operativen Arbeit herauszubilden. Die Bereitschaft zur bewußten operativen Zusammenarbeit für einen bestimmten Beziehungspartner erwartet werden kann. Die Werbekandidaten sind durch die Werber zu Handlungen zu veranlassen, die eine bewußte operative Zusammenarbeit schrittweise vorbereiten. Es ist zu sichern, daß die Wirksamkeit der koordinierten operativen Diensteinheiten auf allen Leitungsebenen Möglichkeiten und Voraussetzungen der nach dem Effektivität bei Gewährleistung einer hohen Wachsamjfj in der Arbeit mit sprechen, unterstrichen werden. Den Aufgaben und Maßnahmen der Erziehung und Befähigung der ist auch in der Anleitung und Kontrolle durch die Leiter und mittleren leitenden Kader stärker unmittelbar einzuwirken. Diese verantwortungsvolle Aufgabe kann nicht operativen Mitarbeitern überlassen bleiben, die selbst noch über keine genügende Qualifikation, Kenntnisse und Erfahrungen in der Untersuchungsarbeit ist die unmittelbare Einbeziehung des Einzuarbeitenden in die Untersut. Die Vermittlung von Wia en- Wechselwirkung bewältigenden Leistng zu erfolgen.

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