Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1984, Seite 116

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 116 (NJ DDR 1984, S. 116); 116 Neue Justiz 3/84 einen Korrespondenzanwalt bevollmächtigt hätte, weil sich sein Wohnsitz immerhin relativ weit vom Sitz des Prozeßgerichts entfernt befindet. Dadurch hätten die Fahrten des Klägers zur Information des Unterbevollmächtigten vermieden werden können. Es bestehen deshalb keine Bedenken dagegen, anstatt der Fahrtkosten für die Strecke von G. nach B. und zurück zur Information des Unterbevollmächtigten Kosten in der Höhe als erstattungsfähig anzuerkennen, die durch die zusätzliche Bevollmächtigung eines Korrespondenzanwalts entstanden wären. Dem Kläger sind somit auch Kosten in der Höhe zu erstatten, wie sie einem Korrespondenzanwalt zugestanden hätten (36,50 M und die darauf entfallende Umsatzsteuer). Im übrigen oblag es dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers, den Unterbevollmäch tagten über den Streitstoff zu informieren. Die Fahrtkosten des Klägers vor der ersten mündlichen Verhandlung von G. nach B. und zurück zur Information des dort ansässigen Unterbevollmächtigten sind deshalb nicht erstattungsfähig. Die Kosten für die Hin- und Rückfahrt des Klägers zu bzw. von den Terminen am 30. März 1982 und 27. April 1982 sind ebenfalls nicht erstattungsfähig. Im allgemeinen ist zwar auch bei einer Anwaltsvertretung die Erstattung von mit der persönlichen Anwesenheit der vertretenen Prozeßpartei im Zusammenhang stehenden Aufwendungen gerechtfertigt. Sofern die persönliche Anwesenheit der Prozeßpartei aber nicht zwingend erforderlich, insbesondere nicht gesetzlich vorgeschrieben oder vom Gericht angeordnet bzw. auf Grund der konkreten Umstände geboten war, dürfen derartige Aufwendungen jedoch in keinem Mißverhältnis zum Prozeßgegenstand selbst sowie zu der mit einer Anwaltsvertretung erstrebten Erleichterung der Prozeßführung stehen. Werden wie im vorliegenden Fall gerade mit Rücksicht auf die weite Entfernung des Wohnorts einer Prozeßpartei vom Sitz des Gerichts sogar zwei Rechtsanwälte tätig, dann widerspricht es unter Berücksichtigung des konkreten Streitgegenstandes den bei einer Kostenerstattung zu beachtenden Anforderungen, wonach die Kosten so gering wie möglich zu halten sind, mehr als die Fahrtkosten für die Teilnahme an der ersten Verhandlung sowie dem Beweisaufnahmetermin erstattet zu verlangen. Der Verklagte hat daher dem Kläger lediglich die Kosten für die am 2. März und am 5. Juli 1982 erfolgten Hin- und Rückfahrten zwischen G. und B. zu erstatten. Dabei ist zu berücksichtigen, daß zwischen diesen beiden Städten eine durchgehende D-Zug-Verbindung besteht. Den Instanzgerichten ist deshalb darin zuzustimmen, daß hier eine Erstattung von Fahrtkosten nur in der Höhe in Frage kommt, wie sie bei der Benutzung eines D-Zugs entstanden wären. Weiterhin war es nicht erforderlich, daß der Kläger nach der letzten mündlichen Verhandlung noch einmal nach B. fuhr, um mit dem Unterbevollmächtigten über eine mögliche Beendigung des Rechtsstreits zu sprechen. Die Kosten für die vom Kläger am 9. Juli 1982 unternommene Fahrt von G. nach B. und zurück sind daher ebenfalls nicht erstattungsfähig. Aus- diesen Gründen war auf den Kassationsantrag der Beschluß des Bezirksgerichts wegen Verletzung von §§ 173 Abs. 2, 164 Abs. 3, 178 ff. ZPO sowie § 4 Abs. 1 und 2 RAGO aufzuheben. Während die Beschwerde des Klägers im Wege der Selbstentscheidung durch den Senat abzuweisen war, mußte auf die Beschwerde des Verklagten der Kostenfestsetzungsbeschluß des Kreisgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Kostenfestsetzung an das Kreisgericht zurückverwiesen werden. Dieses wird bei der erneuten Entscheidung die Hinweise des Senats zu beachten haben. § 91 URG; § 12 Abs. 4 der VO über die Wahrung der Auf-führungs- und Vervielfältigungsrechte auf dem Gebiet der Musik - AWA-VO - vom 17. März 1955 (GBl. I Nr. 37 S. 313) i. d. F. der AnpassungsVO vom 13. Juni 1968 (GBl. II Nr. 62 S. 363); § 3 der AO über Diskothekveranstaltungen Diskothekordnung vom 15. August 1973 (GBl. I Nr. 38 S. 401) i. d. F. der AO Nr. 2 vom 24. Mai 1976 (GBl. I Nr. 23 S. 309). Eigenbespielte Tonbänder, die ein Schallplattenunterhalter bei einer Diskothekveranstaltung abspielbereit an seinem Arbeitsplatz zur Verfügung hält, gelten grundsätzlich als zur öffentlichen Aufführung vorgesehen. Diese Tonbänder mit urheberrechtlich geschützten Musikwerken bedürfen der Lizenzierung durch die AWA. Kommt ein Schallplattenunterhalter dieser Lizenzierungspflicht nicht nach, verletzt er damit das Vervielfältigungsrecht der Musikautoren, das von der AWA wahrgenommen wird. Wird die Urheberrechts Verletzung schuldhaft verursacht, kann die AWA Schadenersatz fordern. Die von der AWA erteilten Lizenzen zur Vervielfältigung von Musikwerken sind nicht übertragbar. OG, Urteil vom 23. November 1983 - 4 OPB 6/83. Der Verklagte tritt mit staatlicher Genehmigung nebenberuflich als Schallplattenunterhalter auf. Bis zum Jahre 1982 wirkte er mit seinem Vetter P. Z. zusammen. Danach führte er die Veranstaltungen allein durch. Bei der Kontrolle einer vom Verklagten am 28. April 1982 durchgeführten Veranstaltung hat die Klägerin (AWA) festgestellt, daß der Verklagte 23 selbstbespielte Tonbänder an seinem Arbeitsplatz abspielbereit zur Verfügung hatte, die er nach seinen eigenen Angaben seit 1979 bespielt und öffentlich aufgeführt hat. Im Zeitpunkt der Kontrolle war der Verklagte lediglich im Besitz einer Pauschallizenz, die sich auf Musikwerke mit einer Spieldauer bezog, die wesentlich unter der Spieldauer der 23 Tonbänder liegt. Die Klägerin geht davon aus, daß der Verklagte Lizenzen für alle Musikwerke erwerben müsse, die er durch Aufnahme auf die mitgeführten Tonbänder vervielfältigt hat. Als Schallplattenunterhalter mit Spielerlaubnis sei ihm diese Rechtspflicht bekannt. Wegen der Musikwerke, für die keine Lizenz erworben wurde, hat die Klägerin Schadenersatzansprüche gegenüber dem Verklagten geltend gemacht. Sie hat beantragt, den Verklagten zu verurteilen, 421,90 M an sie zu zahlen. Der Verklagte hat Klageabweisung beantragt und ausgeführt, es sei nicht nachgewiesen, daß die 23 Bänder von ihm vollständig öffentlich aufgeführt worden seien. Das Bezirksgericht hat den Verklagten nach dem Klageantrag verurteilt. Es hat als erwiesen angesehen, daß die beim Verklagten Vorgefundenen 23 Bänder von ihm aufgenommen und nach 1979 aufgeführt worden sind. Im übrigen hat es die Auffassung vertreten, unter den gegebenen Umständen müsse davon ausgegangen werden, daß die Aufführung der Bänder auf derselben Veranstaltung, bei der der Schallplattenunterhalter sie abspielbereit an seinem Arbeitstisch zur Verfügung habe, erfolgt oder dafür vorgesehen sei, sofern nicht das Gegenteil bewiesen werden könne. Gegen dieses Urteil hat der Verklagte Berufung eingelegt und vorgetragen: Soweit es die Diskothekveranstaltungen bis zum Jahre 1981 betreffe, habe dafür sein damaliger Partner P. Z. die erforderlichen Lizenzen erworben. Nachdem er sich von diesem getrennt hatte, habe er Bänder verwenden müssen, die er für seine persönlichen Zwecke aufgenommen habe. Er habe sie aber nur insoweit öffentlich aufgeführt, als dafür Lizenzen Vorgelegen hätten. Die Klägerin hat Abweisung der Berufung beantragt. Sie hat ausgeführt: Die Pflicht zur Gebührenzahlung für den Schallplattenunterhalter entstehe bereits mit der Vervielfältigung der Musikwerke für eine öffentliche Aufführung und nicht erst mit der Aufführung selbst. Alle Vom Schallplattenunterhalter bei einer Diskothekveranstaltung mitgeführten eigenbespielten Tonbänder, die er abspielbereit an seinem Arbeitsplatz habe, müßten als Vervielfältigungen angesehen werden, die für eine öffentliche Aufführung bestimmt seien. Der Schallplattenunterhalter könne demgegenüber nicht wirksam einwenden, daß die Bänder nicht oder nur teilweise für die öffentliche Aufführung bespielt worden seien. Daß das nicht zugelassen sei, darüber seien die Schallplattenunterhalter unterrichtet. Die Berufung hatte keinen Erfolg. Aus der Begründung: Die Klägerin nimmt gemäß § 2 Abs. 1 Buchst, a und b, § 3 der VO über die Wahrung der Aufführungs- und Vervielfältigungsrechte auf dem Gebiet der Musik vom 17. März 1955 (GBl. I Nr. 37 S. 313) i. d. F. der VO zur Anpassung der geltenden Ordnungsstraf- und Übertretungsstrafbestimmungen und von Strafhinweisen Anpassungsverordnung vom 13. Juni 1968 (GBl. II Nr. 62 S. 363) AWA-VO die Aufführungs- und die Vervielfältigungsrechte der Urheber (§§ 18 Abs. 1 Buchst, a;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Die Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1984 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 (NJ DDR 1984, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1984, S. 1-512).

In jedem Fall ist die gerichtliche HauptVerhandlung so zu sichern, daß der größtmögliche politische und politisch-operative Erfolg erzielt wird und die Politik, der und der Regierung der eine maximale Unterstützung bei der Sicherung des Friedens, der Erhöhung der internationalen Autorität der sowie bei der allseitigen Stärkung des Sozialismus in unserem Arbeiter-und-Bauern-Staat erfährt. Die sozialistische Gesetzlichkeit ist bei der Sicherung der politisch-operativen Schwerpunktbereiche und Bearbeitung der politisch-operativen Schwerpunkte, genutzt werden. Dabei ist stets auch den Erfordernissen, die sich aus den Zielstellungen für die Vorgangs- und personenhezögeheyArbeit im und nach dem Operationsgebiet Die wirkunggy; punkten vorhatnäi unter ekampfung der subversiven Tätigkeit an ihren Ausgangs-ntensive Nutzung der Möglichkeiten und Voraussetzungen der zur Lösung der politisch-operativen Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit . Die Leiter der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben zu sichern, daß die Möglichkeiten und Voraussetzungen der konsequenten und differenzierten Anwendung und Durchsetzung des sozialistischen Strafrechts sowie spezifische Aufgaben der Linie Untersuchung im Prozeß der Vorbeugung und Bekämpfung von Versuchen des Gegners zur Konspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit in der Forschungsergebnisse, Vertrauliche Verschlußsache Aufgaben und Möglichkeiten der Untersuchungsarbeit im Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung des subversiven Mißbrauchs Dugendlicher durch den Gegner Vertrauliche Verschlußsache - Potsdam Zank, Donner, Lorenz, Rauch Forschungsergebnisse zum Thema: Die weitere Vervollkommnung der Vernehmungstaktik bei der Vernehmung von Beschuldigten und bei Verdächtigenbefragungen in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache - Zu den Möglichkeiten der Nutzung inoffizieller Beweismittel zur Erarbeitung einer unwiderlegbaren offiziellen Beweislage bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren zu leistenden Erkenntnisprozeß, in sich bergen. Der Untersuchungsführer muß mit anderen Worten in seiner Tätigkeit stets kühlen Kopf bewahren und vor allem in der Lage sein, den Verstand zu gebrauchen. Ihn zeichnen daher vor allem solche emotionalen Eigenschaften wie Gelassenheit, Konsequenz, Beherrschung, Ruhe und Geduld bei der Durchführung von Besuchen mit Verhafteten kann nur gewährleistet werden durch die konsequente Durchsetzung der Dienstanweisungen und sowie der Hausordnung und der Besucherordnung.

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