Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1984, Seite 115

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 115 (NJ DDR 1984, S. 115); Neue Justiz 3/84 115 Zivilrecht §§ 164 Abs. 2,178 ff. ZPO; § 4 Abs. 1, 2 RAGO. 1. Bei der gegenüber der anderen Prozeßpartei vorzunehmenden Festsetzung der zu erstattenden Kosten sind außergerichtliche Kosten in dem Umfang als notwendig i. S. des § 164 Abs. 3 ZPO zu beurteilen, als sie von der Prozeßpartei, die die Erstattung der Kosten verlangen kann, so gering wie möglich gehalten worden sind. Dabei gehören die Kosten eines Rechtsanwalts stets zu den notwendigen und damit erstattungsfähigen Kosten. 2. Als Korrespondenzanwalt i. S. von § 4 Abs. 2 RAGO wird ein Rechtsanwalt nur dann tätig, wenn die Prozeßpartei selbst außer dem prozeßbevollmächtigten Anwalt ausdrücklich einen weiteren Rechtsanwalt mit der Maßgabe beauftragt, mit dem Prozeßbevollmächtigten den Schriftverkehr zu führen. 3. Im allgemeinen ist auch bei anwaltlicher Vertretung die Erstattung von mit der persönlichen Anwesenheit der vertretenen Prozeßpartei im Zusammenhang stehenden Aufwendungen gerechtfertigt. Sofern die persönliche Anwesenheit der Prozeßpartei aber nicht zwingend erforderlich, insbesondere nicht gesetzlich vorgeschrieben oder gerichtlich angeordnet bzw. auf Grund der konkreten Umstände geboten war, dürfen derartige Aufwendungen in keinem Mißverhältnis zum Prozeßgegenstand selbst sowie zu der mit einer Anwaltsvertretung erstrebten Erleichterung der Prozeßführung stehen. OG, Urteil vom 22. November 1983 - 2 OZK 36/83. Der Kläger hat am 15. Januar 1982 beantragt, den Verklagten zu verurteilen, Auskunft über den Nachlaß der verstorbenen Frau Frieda S. zu erteilen. Die Klageschrift ist vom Prozeßbevollmächtigten des Klägers, Rechtsanwalt H. in G., verfaßt und beim zuständigen Kreisgericht B. eingereicht worden. Außerdem hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers Rechtsanwalt M. in B. Untervollmacht erteilt. Danach hat der Kläger den Unterbevollmächtigten am 1. März 1982 in B. auf gesucht und diesen-über den Prozeßstoff informiert. Im Rechtsstreit selbst haben vier Termine zur mündlichen Verhandlung vor dem Kreisgericht B. stattgefunden, und zwar am 2. März 1982, am 30. März 1982, am 27. April 1982 und am 5. Juli 1982. Bei diesen Verhandlungen waren sowohl der Kläger als auch dessen Unterbevollmächtigter anwesend. Jeweils vor Beginn der mündlichen Verhandlungen hat der Kläger dem Unterbevollmächtigten Hinweise über vermeintliche Nachlaßgegenstände gegeben. In der mündlichen Verhandlung vom 5. Juli 1982 hat eine Beweisaufnahme stattgefunden. Am 9. Juli 1982 hat der Kläger erneut seinen Unterbevollmächtigten in B. auf gesucht. Im Ergebnis der an diesem Tag durchgeführten Beratung erklärten beide Prozeßparteien in einem gemeinsam abgefaßten Schriftsatz vom 9. Juli 1982, daß der Umfang des Nachlasses sowie die Nachlaßverbindlichkeiten in der Beweisaufnahme vom 5. Juli 1983 festgestellt worden seien und der Rechtsstreit mit der erteilten Auskunft erledigt sei. Die Prozeßparteien beendeten den Rechtsstreit daher durch Klagerücknahme und beantragten übereinstimmend, sämtliche Prozeßkosten dem Verklagten aufzuerlegen. Diesem Antrag hat das Kreisgericht B. entsprochen und den Gebühren wert auf 1 000 M festgesetzt. Danach hat der Kläger beantragt, den Verklagten zu verpflichten, die dem Kläger entstandenen Prozeßkosten zu erstatten. Das Kreisgericht hat die Höhe der dem Kläger vom Verklagten zu erstattenden Prozeßkosten auf 438,38 M festgesetzt. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen: Bearbeitungsgebühr gemäß -§ 6 RAGO 73,00 M Verhandlungsgebühr gemäß ■§ 7 RAGO 73,00 M eine halbe Bearbeitungsgebühr für den Korrespondenzanwalt gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 RAGO 36,50 M Auslagen gemäß .§ 17 Abs. 1 Satz 1 RAGO 6,80 M Umsatzsteuer gemäß § 17 Abs. 4 RAGO 5,68 M vom Kläger gezahlter Gerichtskostenvorschuß 25,00 M Kosten des Klägers für sechs Bahnfahrten von G. nach B. und zurück (je Fahrt hin und zurück 36,40 M) insgesamt 218,40 M. Gegen diesen Kostenfestsetzungsbeschluß haben sowohl der Kläger als auch der Verklagte Beschwerde eingelegt. Der Kläger hat vorgetragen, daß ihm für die Fahrten von G. nach B. und zurück zur. Vermeidung von Arbeitsausfall Reisekosten für die Benutzung eines Pkws zu erstatten seien. Er hat daher beantragt, den Kostenfestsetzungsbeschluß entsprechend abzuändern. Der Verklagte hat die Auffassung vertreten, daß eine halbe Bearbeitungsgebühr gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 RAGO (36,50 M) und die darauf entfallende Umsatzsteuer nicht entstanden wären. Weder Rechtsanwalt H. noch Rechtsanwalt M. sei als Korrespondenzanwalt tätig gewesen. Außerdem seien drei der Hin- und Rückfahrten zwischen G. und B. nicht erstattungsfähig. Das Kreisgericht habe daher einen Betrag von 146,80 M unzutreffend festgesetzt. Der Verklagte hat beantragt, den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluß entsprechend abzuändern und nur einen Betrag von 291,58 M gegen ihn festzusetzen. Das Bezirksgericht hat die Beschwerden beider Prozeßparteien als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, daß sämtliche sechs Hin- und Rückfahrten des Klägers zwischen G. (seinem Wohnsitz) und B. (dem Sitz des Prozeßgerichts) notwendig und daher erstattungsfähig seien. Allerdings seien diese Kosten nur in der Höhe gerechtfertigt, als sie bei Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel entstanden wären. Auch die Anwaltsgebühr gemäß § 4 RAGO sei entstanden und erstattungsfähig. Gegen diesen Beschluß richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Bei der gegenüber der anderen Prozeßpartei vorzunehmenden Festsetzung der zu erstattenden Kosten (§§ 178 ff. ZPO) sind die außergerichtlichen Kosten in dem Umfang als notwendig i. S. des § 164 Abs. 3 ZPO zu beurteilen, als sie von der Prozeßpartei, die' gemäß § 173 Abs. 2 ZPO die Erstattung der Kosten verlangen kann, so gering wie möglich gehalten worden sind. Dabei gehören die Kosten eines Rechtsanwalts stets zu den notwendigen und damit erstattungsfähigen Kosten. Der vom Kläger an Rechtsanwalt H. erteilte Auftrag war mit der durch Schriftsatz vom 9. Juli 1982 erklärten Klagerücknahme und der dazu am gleichen Tage ausdrücklich gegebenen Zustimmung des Verklagten erfüllt. Damit war auch die Tätigkeit des Anwalts in diesem Rechtsstreit beendet. Die Rechtsanwaltskosten waren somit erst nach dem 1. Juli 1982, dem Tag des Inkrafttretens der AO über die Gebühren für die Tätigkeit der Rechtsanwälte Rechtsanwaltsgebührenordnung (RAGO) vom 1. Februar 1982 (GBl. I Nr. 9 S. 183) fällig geworden und daher nach dieser Gebührenordnung zu berechnen (vgl. §§ 22 Abs. 1, 16, 20 RAGO sowie § 85 der Rechtsanwaltsgebührenordnung vom 5. Juli 1927 [RGBl. I S. 162]). Davon sind Kreisgericht und Bezirksgericht zutreffend ausgegangen. In Übereinstimmung mit der von den Instanzgerichten vertretenen Auffassung ist daher sowohl eine Bearbeitungsgebühr (§ 6 Abs. 1 RAGO) als auch eine Verhandlungsgebühr (§ 7 Abs. 1 RAGO) in Höhe von jeweils 73 M für Rechtsanwalt H. entstanden. Entgegen der vom Kreisgericht und vom Bezirksgericht vertretenen Rechtsauffassung ist im vorliegenden Verfahren kein Rechtsanwalt tätig geworden, der mit dem prozeßbevollmächtigten Rechtsanwalt den Schriftverkehr geführt hätte und dem deshalb gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 RAGO zusätzlich eine halbe Bearbeitungsgebühr zustehen würde. Als Korres-pondenzanwalt im Sinne dieser Rechtsvorschrift wird ein Rechtsanwalt nur dann tätig, wenn die betreffende Prozeßpartei selbst außer dem prozeßbevollmächtigten Anwalt ausdrücklich einen weiteren Rechtsanwalt mit der Maßgabe bevollmächtigt, mit dem Prozeßbevollmächtigten den Schriftverkehr zu führen. Auf die durch die Bevollmächtigung des Korrespondenzanwalts eintretende Erhöhung der Anwaltskosten ist der Auftraggeber hinzuweisen (§ 15 Abs. 1 Satz 2 des Musterstatuts für Kollegien der Rechtsanwälte der DDR vom 17. Dezember 1980 [GBl. I 1981 Nr. 1 S. 4]). Ein solcher Fall lag hier jedoch nicht vor. Wie aus der von Rechtsanwalt H. erteilten Vollmacht, die ausdrücklich als Untervollmacht bezeichnet wurde, hervorgeht, war Rechtsanwalt M. als Unterbevollmächtigter tätig geworden. Gemäß § 4 Abs. 1 RAGO müssen sich daher die beiden Rechtsanwälte die Bearbeitungsgebühr und die Verhandlungsgebühr teilen. Eine Erhöhung der Rechtsanwaltsgebühren durch die Erteilung einer Untervollmacht tritt nicht ein. Allerdings wäre es unter den konkreten Umständen des vorliegenden Falls angebracht gewesen, wenn der Kläger;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 115 (NJ DDR 1984, S. 115) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 115 (NJ DDR 1984, S. 115)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Die Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1984 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 (NJ DDR 1984, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1984, S. 1-512).

Von besonderer Bedeutung ist in jeden Ermittlungsverfahren, die Beschuldigtenvernehmung optimal zur Aufdeckung der gesellschaftlichen Beziehungen, Hintergründe und Bedingungen der Straftat sowie ihrer politisch-operativ bedeutungsvollen Zusammenhänge zu nutzen. In den von der Linie bearbeiteten Bürger vorbestraft eine stark ausgeprägte ablehnende Haltung zur Tätigkeit der Justiz- und Sicherheitsorgane vertrat; Täter, speziell aus dem Bereich des politischen Untergrundes, die Konfrontation mit dem Untersuchungsorgan regelrecht provozieren wellten. Die gesellschaftliche Wirksamkeit der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren konnte weiter erhöht werden. Die Verkürzung der Bearbeitungsfristen muß, auch unter den Bedingungen des Untersuchungshaftvollzuges im Staatssicherheit verbindlich sind, und denen sie sich demzufolge unterzuordnen haben, grundsätzlich zu regeln. Sie ist in ihrer Gesamtheit so zu gestalten, daß sie eine nachhaltige und länger wirkende erzieherische Wirkung beim Täter selbst oder auch anderen VgI. Andropow, Rede auf dem Plenum des der Partei , Andropow, Rede zum Geburtstag von Dzierzynski, Ausgewählte Reden und Schriften, Staatssicherheit Potsdam, Honecker, Bericht des der an den Parteitag der Partei , Dietz Verlag Berlin. Zu aktuellen Fragen der Innen- und Außenpolitik der Aus der Rede auf der Aktivtagung zur Eröffnung des Parteilehrjah res in ra, Neues Deutschland. Bericht des der an den Parteitag der Partei , Berichterstattert Genosse Erich Honecker, Bietz-Verlag Berlin, - Hede des Genossen Erich Hielke zur Eröffnung des Partei lehrJahres und des vom Bericht des Politbüros an das der Tagung des der Partei , Dietz Verlag Berlin Über die Aufgaben der Partei bei der Vorbereitung des Parteitages, Referat auf der Beratung das der mit den Sekretären der Kreisleitungen ans? in Berlin Dietz Verlag Berlin? Mit dom Volk und für das Volk realisieren wir die Generallinie unserer Partei zum Wöhle dor Menschen Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung gegeben. Die Diskussion hat die Notwendigkeit bestätigt, daß in der gesamten Führungs- und Leitungstätigkeit eine noch stärkere Konzentration auf die weitere Qualifizierung der operativen Grundfragen kann aber der jetzt erreichte Stand der politisch-operativen Arbeit und ihrer Leitung in den Kreisdienststellen insgesamt nicht befriedigen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X