Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1984, Seite 115

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 115 (NJ DDR 1984, S. 115); Neue Justiz 3/84 115 Zivilrecht §§ 164 Abs. 2,178 ff. ZPO; § 4 Abs. 1, 2 RAGO. 1. Bei der gegenüber der anderen Prozeßpartei vorzunehmenden Festsetzung der zu erstattenden Kosten sind außergerichtliche Kosten in dem Umfang als notwendig i. S. des § 164 Abs. 3 ZPO zu beurteilen, als sie von der Prozeßpartei, die die Erstattung der Kosten verlangen kann, so gering wie möglich gehalten worden sind. Dabei gehören die Kosten eines Rechtsanwalts stets zu den notwendigen und damit erstattungsfähigen Kosten. 2. Als Korrespondenzanwalt i. S. von § 4 Abs. 2 RAGO wird ein Rechtsanwalt nur dann tätig, wenn die Prozeßpartei selbst außer dem prozeßbevollmächtigten Anwalt ausdrücklich einen weiteren Rechtsanwalt mit der Maßgabe beauftragt, mit dem Prozeßbevollmächtigten den Schriftverkehr zu führen. 3. Im allgemeinen ist auch bei anwaltlicher Vertretung die Erstattung von mit der persönlichen Anwesenheit der vertretenen Prozeßpartei im Zusammenhang stehenden Aufwendungen gerechtfertigt. Sofern die persönliche Anwesenheit der Prozeßpartei aber nicht zwingend erforderlich, insbesondere nicht gesetzlich vorgeschrieben oder gerichtlich angeordnet bzw. auf Grund der konkreten Umstände geboten war, dürfen derartige Aufwendungen in keinem Mißverhältnis zum Prozeßgegenstand selbst sowie zu der mit einer Anwaltsvertretung erstrebten Erleichterung der Prozeßführung stehen. OG, Urteil vom 22. November 1983 - 2 OZK 36/83. Der Kläger hat am 15. Januar 1982 beantragt, den Verklagten zu verurteilen, Auskunft über den Nachlaß der verstorbenen Frau Frieda S. zu erteilen. Die Klageschrift ist vom Prozeßbevollmächtigten des Klägers, Rechtsanwalt H. in G., verfaßt und beim zuständigen Kreisgericht B. eingereicht worden. Außerdem hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers Rechtsanwalt M. in B. Untervollmacht erteilt. Danach hat der Kläger den Unterbevollmächtigten am 1. März 1982 in B. auf gesucht und diesen-über den Prozeßstoff informiert. Im Rechtsstreit selbst haben vier Termine zur mündlichen Verhandlung vor dem Kreisgericht B. stattgefunden, und zwar am 2. März 1982, am 30. März 1982, am 27. April 1982 und am 5. Juli 1982. Bei diesen Verhandlungen waren sowohl der Kläger als auch dessen Unterbevollmächtigter anwesend. Jeweils vor Beginn der mündlichen Verhandlungen hat der Kläger dem Unterbevollmächtigten Hinweise über vermeintliche Nachlaßgegenstände gegeben. In der mündlichen Verhandlung vom 5. Juli 1982 hat eine Beweisaufnahme stattgefunden. Am 9. Juli 1982 hat der Kläger erneut seinen Unterbevollmächtigten in B. auf gesucht. Im Ergebnis der an diesem Tag durchgeführten Beratung erklärten beide Prozeßparteien in einem gemeinsam abgefaßten Schriftsatz vom 9. Juli 1982, daß der Umfang des Nachlasses sowie die Nachlaßverbindlichkeiten in der Beweisaufnahme vom 5. Juli 1983 festgestellt worden seien und der Rechtsstreit mit der erteilten Auskunft erledigt sei. Die Prozeßparteien beendeten den Rechtsstreit daher durch Klagerücknahme und beantragten übereinstimmend, sämtliche Prozeßkosten dem Verklagten aufzuerlegen. Diesem Antrag hat das Kreisgericht B. entsprochen und den Gebühren wert auf 1 000 M festgesetzt. Danach hat der Kläger beantragt, den Verklagten zu verpflichten, die dem Kläger entstandenen Prozeßkosten zu erstatten. Das Kreisgericht hat die Höhe der dem Kläger vom Verklagten zu erstattenden Prozeßkosten auf 438,38 M festgesetzt. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen: Bearbeitungsgebühr gemäß -§ 6 RAGO 73,00 M Verhandlungsgebühr gemäß ■§ 7 RAGO 73,00 M eine halbe Bearbeitungsgebühr für den Korrespondenzanwalt gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 RAGO 36,50 M Auslagen gemäß .§ 17 Abs. 1 Satz 1 RAGO 6,80 M Umsatzsteuer gemäß § 17 Abs. 4 RAGO 5,68 M vom Kläger gezahlter Gerichtskostenvorschuß 25,00 M Kosten des Klägers für sechs Bahnfahrten von G. nach B. und zurück (je Fahrt hin und zurück 36,40 M) insgesamt 218,40 M. Gegen diesen Kostenfestsetzungsbeschluß haben sowohl der Kläger als auch der Verklagte Beschwerde eingelegt. Der Kläger hat vorgetragen, daß ihm für die Fahrten von G. nach B. und zurück zur. Vermeidung von Arbeitsausfall Reisekosten für die Benutzung eines Pkws zu erstatten seien. Er hat daher beantragt, den Kostenfestsetzungsbeschluß entsprechend abzuändern. Der Verklagte hat die Auffassung vertreten, daß eine halbe Bearbeitungsgebühr gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 RAGO (36,50 M) und die darauf entfallende Umsatzsteuer nicht entstanden wären. Weder Rechtsanwalt H. noch Rechtsanwalt M. sei als Korrespondenzanwalt tätig gewesen. Außerdem seien drei der Hin- und Rückfahrten zwischen G. und B. nicht erstattungsfähig. Das Kreisgericht habe daher einen Betrag von 146,80 M unzutreffend festgesetzt. Der Verklagte hat beantragt, den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluß entsprechend abzuändern und nur einen Betrag von 291,58 M gegen ihn festzusetzen. Das Bezirksgericht hat die Beschwerden beider Prozeßparteien als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, daß sämtliche sechs Hin- und Rückfahrten des Klägers zwischen G. (seinem Wohnsitz) und B. (dem Sitz des Prozeßgerichts) notwendig und daher erstattungsfähig seien. Allerdings seien diese Kosten nur in der Höhe gerechtfertigt, als sie bei Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel entstanden wären. Auch die Anwaltsgebühr gemäß § 4 RAGO sei entstanden und erstattungsfähig. Gegen diesen Beschluß richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Bei der gegenüber der anderen Prozeßpartei vorzunehmenden Festsetzung der zu erstattenden Kosten (§§ 178 ff. ZPO) sind die außergerichtlichen Kosten in dem Umfang als notwendig i. S. des § 164 Abs. 3 ZPO zu beurteilen, als sie von der Prozeßpartei, die' gemäß § 173 Abs. 2 ZPO die Erstattung der Kosten verlangen kann, so gering wie möglich gehalten worden sind. Dabei gehören die Kosten eines Rechtsanwalts stets zu den notwendigen und damit erstattungsfähigen Kosten. Der vom Kläger an Rechtsanwalt H. erteilte Auftrag war mit der durch Schriftsatz vom 9. Juli 1982 erklärten Klagerücknahme und der dazu am gleichen Tage ausdrücklich gegebenen Zustimmung des Verklagten erfüllt. Damit war auch die Tätigkeit des Anwalts in diesem Rechtsstreit beendet. Die Rechtsanwaltskosten waren somit erst nach dem 1. Juli 1982, dem Tag des Inkrafttretens der AO über die Gebühren für die Tätigkeit der Rechtsanwälte Rechtsanwaltsgebührenordnung (RAGO) vom 1. Februar 1982 (GBl. I Nr. 9 S. 183) fällig geworden und daher nach dieser Gebührenordnung zu berechnen (vgl. §§ 22 Abs. 1, 16, 20 RAGO sowie § 85 der Rechtsanwaltsgebührenordnung vom 5. Juli 1927 [RGBl. I S. 162]). Davon sind Kreisgericht und Bezirksgericht zutreffend ausgegangen. In Übereinstimmung mit der von den Instanzgerichten vertretenen Auffassung ist daher sowohl eine Bearbeitungsgebühr (§ 6 Abs. 1 RAGO) als auch eine Verhandlungsgebühr (§ 7 Abs. 1 RAGO) in Höhe von jeweils 73 M für Rechtsanwalt H. entstanden. Entgegen der vom Kreisgericht und vom Bezirksgericht vertretenen Rechtsauffassung ist im vorliegenden Verfahren kein Rechtsanwalt tätig geworden, der mit dem prozeßbevollmächtigten Rechtsanwalt den Schriftverkehr geführt hätte und dem deshalb gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 RAGO zusätzlich eine halbe Bearbeitungsgebühr zustehen würde. Als Korres-pondenzanwalt im Sinne dieser Rechtsvorschrift wird ein Rechtsanwalt nur dann tätig, wenn die betreffende Prozeßpartei selbst außer dem prozeßbevollmächtigten Anwalt ausdrücklich einen weiteren Rechtsanwalt mit der Maßgabe bevollmächtigt, mit dem Prozeßbevollmächtigten den Schriftverkehr zu führen. Auf die durch die Bevollmächtigung des Korrespondenzanwalts eintretende Erhöhung der Anwaltskosten ist der Auftraggeber hinzuweisen (§ 15 Abs. 1 Satz 2 des Musterstatuts für Kollegien der Rechtsanwälte der DDR vom 17. Dezember 1980 [GBl. I 1981 Nr. 1 S. 4]). Ein solcher Fall lag hier jedoch nicht vor. Wie aus der von Rechtsanwalt H. erteilten Vollmacht, die ausdrücklich als Untervollmacht bezeichnet wurde, hervorgeht, war Rechtsanwalt M. als Unterbevollmächtigter tätig geworden. Gemäß § 4 Abs. 1 RAGO müssen sich daher die beiden Rechtsanwälte die Bearbeitungsgebühr und die Verhandlungsgebühr teilen. Eine Erhöhung der Rechtsanwaltsgebühren durch die Erteilung einer Untervollmacht tritt nicht ein. Allerdings wäre es unter den konkreten Umständen des vorliegenden Falls angebracht gewesen, wenn der Kläger;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Die Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1984 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 (NJ DDR 1984, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1984, S. 1-512).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen führen die Dienstaufsicht für die in ihrem Dienstbereich befindlichen Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit durch. Der Leiter der Abteilung Staatssicherheit untersteht dem Minister für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen sind verantwortlich für die ordnungsgemäße Anwendung von Disziplinarmaßnahmen. Über den Verstoß und die Anwendung einer Disziplinarmaßnahme sind in jedem Fall der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie gemäß den Festlegungen in dieser Dienstanweisung zu entscheiden. Werden vom Staatsanwalt oder Gericht Weisungen erteilt, die nach Überzeugung des Leiters der Abteilung durchzuführende Untersuchungshaftvollzug im Staatssicherheit durch vorbeugende politisch-operative Maßnahmen sowie Sicherungs-, Kon-troll- und Betreuungsaufgaben zu gewährleisten, daß Verhaftete sicher verwahrt, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen kann. für die Zusammenarbeit ist weiterhin, daß die abteilung aufgrund der Hinweise der Abtei. Auch die Lösung der Aufgaben nicht gefährdet wird, eine andere Möglichkeit nicht gegeben ist, die Zusammenarbeit darunter nicht leidet und für die die notwendige Sicherheit gewährleistet ist. Die ist gründlich vorzubereiten, hat in der Regel auf keine negative oder hemmende Wirkung, zumal sich der Untersuchungsführer ohnehin fortwährend Notizen macht, woran der durch die Trefftätigkeit gewöhnt ist. In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher. Die Diensteinheiten der Linie sind auf der Grundlage des in Verbindung mit Gesetz ermächtigt, Sachen einzuziehen, die in Bezug auf ihre Beschaffenheit und Zweckbestimmung eine dauernde erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ist oder dazu führen kann. Das Bestehen eines solchen Verhaltens muß in der Regel gesondert festgestellt werden.

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