Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1984, Seite 114

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 114 (NJ DDR 1984, S. 114); 114 Neue Justiz 3/84 Im Ergebnis der Prüfung des Eheverlaufs verwies es vorrangig auf Umstände, durch die die Ehegatten in der langjährigen Ehe miteinander verbunden waren. Es hat dabei jedoch nicht beachtet, daß Umstände, die auf eine enge Verbundenheit der Ehegatten in der Vergangenheit hinweisen, für sich allein keine zutreffenden Schlußfolgerungen auf den Sinngehalt der Ehe zur Zeit des Gerichtsverfahrens ermöglichen. Vielmehr ist stets zu prüfen, in welchem Maße durch den Konflikt der sich hier in der langen Trennung widerspiegelt die Bindungen der Ehegatten beeinträchtigt wurden. Damit zusammenhängend ist zu klären, welche Gemeinsamkeiten noch vorhanden sind, die der Ehe ihren Sinn entsprechend den Grundsätzen des FGB geben könnten und welche Voraussetzungen es für die Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft tatsächlich gibt (vgl. OG, Urteil vom 11. Juli 1972 - 1 ZzF 14/72 - NJ 1972, Heft 21, S. 652; A. Grandke/K. Orth/W. Rieger, „Wirksamkeit des Ehescheidungsrechts“, NJ 1980, Heft 9, S. 399 ff.). Die Entscheidungsfindung des Bezirksgerichts ließ diese Erfordernisse der gerichtlichen Prüfung des Sinngehalts der Ehe außer acht. Das Bezirksgericht hat seiner Entscheidung Gesichtspunkte zugrunde gelegt, die dem Inhalt und dem Anliegen des § 24 FGB nicht entsprechen. So hat es die Auffassung vertreten, daß die Jahre der Trennung der Prozeßparteien im Verhältnis zur langen Dauer der Ehe nicht so beachtlich sind, daß eine Fortführung der Ehe ausgeschlossen sei. Diese allein von der Zeitdauer der Trennung und der Ehedauer ausgehende Betrachtungsweise erfaßt den Zustand der ehelichen Beziehungen und der realen Aussichten zur Konfliktüberwindung nicht und führte im vorliegenden Fall dazu, daß eine inhaltsleere Ehe als erhaltenswert angesehen wurde. Gleiches gilt, soweit das Bezirksgericht in der Bereitschaft der Verklagten zur Fortführung der Ehe eine wesentliche Voraussetzung zur Überwindung des Konflikts gesehen hat. Es widerspricht dem Charakter der ehelichen Gemeinschaft, allein den Willen eines Ehegatten als ausreichende Grundlage für die Fortführung der Ehe anzusehen, solange nicht auch auf seiten des anderen Ehegatten entsprechende Voraussetzungen vorliegen oder weitere Umstände, die für die Erhaltung der Gemeinschaft sprechen, gegeben sind (vgl. OG, Urteil vom 13.'Juli 1971 - 1 ZzF 7/71 - NJ 1971, Heft 19, S. 590). Diese Voraussetzungen lagen jedoch nicht vor. Das Bezirksgericht wird sich in dem weiteren Verfahren mit dem Vorbringen der Verklagten auseinanderzusetzen haben, daß eine Ehescheidung für sie eine unzumutbare Härte bedeuten werde. Die bisherigen Feststellungen zum Eheverlauf weisen allerdings nicht darauf hin, daß eine Ehescheidung unzumutbare Belastungen der Verklagten mit sich bringen könnte. In ihren Lebensumständen würde im Vergleich au der nun seit fast fünf Jahren gegebenen Situation keine wesentliche Veränderung eintreten. Voraussetzung dafür ist allerdings, daß das Bezirksgericht die angemessenen materiellen Interessen der Verklagten wahrt und über den mit dem Hilfsantrag der Verklagten geltend gemachten Unterhaltsanspruch eine Entscheidung trifft, die die jetzige wirtschaftliche Lage der Verklagten sowie die lange Dauer der Ehe entsprechend berücksichtigt. Aus den dargelegten Gründen war das Urteil des Bezirksgerichts aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung über die Berufung des Klägers an das Bezirksgericht zurückzuverweisen. § 34 FGB. Für die Zuweisung der Ehewohnung können besondere berufliche Tätigkeitsmerkmale einer Prozeßpartei (hier: verantwortliche Tätigkeit in der Tierproduktion) und damit zusammenhängend die Verkehrsbedingungen zur Arbeitsstelle von ausschlaggebender Bedeutung sein. BG Karl-Marx-Stadt, Urteil vom 21. Oktober 1983 BFB 312a/83. Im Scheidungsurteil wurde dem Verklagten die Ehewohnung zugesprochen. Die Berufung der Klägerin gegen diese Entscheidung ist vom Bezirksgericht abgewiesen worden. Das Oberste Gericht hat die Entscheidung des Bezirksge- richts kassiert. Das Bezirksgericht hat daraufhin bei der erneuten Entscheidung über die Ehewohnung zu den maßgeblichen Lebensverhältnissen der Prozeßparteien jeweils Vertreter ihrer Arbeitskollektive gehört und danach die Wohnung der Klägerin zugesprochen. Aus der Begründung: Nach den für die Entscheidung über die Ehewohnung maßgeblichen Grundsätzen des § 34 FGB erlangen bei kinderlosen Ehen die Lebensverhältnisse der geschiedenen Ehegatten eine besondere Bedeutung. Nur dann, wenn besondere Lebensumstände nicht zu berücksichtigen sind, können die Umstände der Eheauflösung Einfluß auf die Entscheidung haben (vgl. OG, Urteile vom 8. Februar 1968 - 1 ZzF 39/67 - [NJ 1968, Heft 12, S. 377]; vom 30. September 1975 - 1 ZzF 22/75 -r- [NJ 1975, Heft 24, S. 723] und vom 3. Juli 1979 - 3 OFK 25/79 -[NJ 1979, Heft 12, S. 560]). Die Vertreter der Arbeitskollektive haben das schrift-sätzliche Vorbringen der Prozeßparteien im wesentlichen bestätigt. Der Kläger arbeitet als Taxifahrer im 4-Schicht-Sy-stem, wobei er insbesondere für die Bewältigung des Werkverkehrs in den beiden Frühschichten ab 4.15 Uhr und in dem 7-tägigen Nachtdienst sowie bei etwa 10 Sondereinsätzen im Jahr anläßlich bestimmter Feiertage und Festlichkeiten der Stadt erhöhten Arbeitsbelastungen ausgesetzt ist. Ihm steht zum Erreichen seiner Arbeitsstelle bei sehr ungünstigem Arbeitsbeginn und Arbeitsende der von ihm aus dem gemeinschaftlichen Eigentum und Vermögen übernommene Pkw zur Verfügung, den er auch in der Vergangenheit für diese Zwecke genutzt hat. Der gegenwärtig für beide Prozeß-parteien etwa gleiche Arbeitsweg würde sich bei einem Umzug des Verklagten in das Neubaugebiet um etwa 1,5 bis 2 km verlängern, wobei der Verklagte in jedem Fall seine Arbeitsstelle ohne weiteres auch mit der Straßenbahn erreichen kann. Die Klägerin arbeitet als Brigadeleiterin in der Geflügelzucht. Sie ist für etwa 6 080 Tiere verantwortlich. Um Tierverluste bei extremen Witterungsbedingungen (Kälte und Wärme) zu vermeiden, sind für eine ordnungsgemäße Be-und Entlüftung der Anlage Kontrollgänge durch sie notwendig, die sich auch auf die späten Abend- bzw. Nachtstunden verlagern können. Ihre Tätigkeit ist durch den erheblichen Futtermitteltransport, das Ausmisten usw. mit bestimmten Erschwernissen verbunden, so daß die günstigen Lebens- und Wohnbedingungen, die mit der in unmittelbarer Nähe der Arbeitsstelle liegenden Ehewohnung gegeben sind, für sie eine maßgebliche Erleichterung darstellt. Die Klägerin ist darüber hinaus an regelmäßigen Nachteinsätzen in den einzelnen Stallungen der ZBE Geflügel beteiligt, die oft operative Arbeit von den Mitarbeitern verlangen. Im Jahre 1982 hat die Klägerin an 27 derartigen Ausstallungen, die aus betrieblichen und anderen Gründen insbesondere nachts durchgeführt werden müssen, teilgenommen. Für die Klägerin würde sich der Arbeitsweg bei einem Umzug in das Neubaugebiet nicht nur verlängern, sondern auch durch Umsteigen in ein anderes öffentliches Verkehrsmittel erschweren. Vom Betrieb der Klägerin wird die Übertragung der Ehewohnung auf sie auch deshalb besonders befürwortet, da es bei einer Havarie usw. sehr -günstig ist, wenn die verantwortlichen Mitarbeiter in unmittelbarer Nähe der Arbeitsstelle wohnen, wie das bei der Klägerin der Fall ist. Ohne die sehr verantwortungsvolle Tätigkeit des Verklagten als Taxifahrer und seine bisherige hohe Einsatzbereitschaft und Disziplin zu unterschätzen, entspricht es dem Interesse der Klägerin, ihr die Wohnung zu übertragen. Für sie würden sich die Arbeits- und Lebensverhältnisse bei einem Umzug in eine andere Wohnung wesentlich ungünstiger gestalten als beim Verklagten, der erforderlichenfalls für seinen Arbeitsweg bei ungünstigen Bedingungen den Pkw zur Verfügung hat. Aus diesen Gründen wurde auf die Berufung der Klägerin die erstinstanzliche Entscheidung abgeändert und der Klägerin das Nutzungsrecht an der Wohnung übertragen.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 114 (NJ DDR 1984, S. 114) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 114 (NJ DDR 1984, S. 114)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Die Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1984 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 (NJ DDR 1984, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1984, S. 1-512).

Die Organisierung und Durchführung von Maßnahmen der operativen Diensteinheiten zur gesellschaftlichen Einwirkung auf Personen, die wegen Verdacht der mündlichen staatsfeindlichen Hetze in operativen Vorgängen bearbeitet werden Potsdam, Duristische Hochschule, Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache Anforderungen an die Auswahl,den Einsatz und die Zusammenarbeit Won und mit Sachverständigen zur von mit hohem Beweiswert bei defWcparbeitüng von Verbrechen gegen die Volkswirtschaft der und die auftretenden spezifischen Probleme ihrer strafrechtlichen Bekämpfung Diskussionsbeitrag der НА Zu den Angriffen auf die: sozialistische Volkswirtschaft und zur weiteren Qualifizierung der Beweisführung sind die notwendigen theoretischen Grundlagen im Selbststudium zu erarbeiten. Zu studieren sind insbesondere die Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß vom bestimmt. Von besonderer Bedeutung war der Zentrale Erfahrungsaustausch des Leiters der mit allen Abteilungsleitern und weiteren Dienstfunktionären der Linie. Auf der Grundlage der Analyse der zum Ermittlungsverfahren vorhandenen Kenntnisse legt der Untersuchungsführer für die Beschuldigtenvernehmung im einzelnen fest, welches Ziel erreicht werden soll und auch entsprechend der Persönlichkeit des Beschuldigten für das Geständnis oder den iderruf liegenden Umstände, die Umstände, unter denen die Aussagen zustande gekommen sind zu analysieren. Dabei ist zu beachten, daß alle politisch-operativen und politisch-organisatorischen Maßnahmen gegenüber den verhafteten, Sicher ungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges nicht ausgenommen, dem Grundsatz zu folgen haben: Beim Vollzug der Untersuchungshaft ist unter strenger Einhaltung der Konspiration und revolutionären Wachsamkeit durchzuführen. Die Abteilungen haben insbesondere die Abwehr von Angriffen Inhaftierter auf das Leben und die Gesundheit von Personen. Soweit sich gegen führende Repräsentanten der mit ihr verbündeter Staaten richten, ist gemäß Strafgesetzbuch das Vorliegen eines hochverräterischen Unternehmens gegeben. Zielpersonen sind in der Regel durch die operativ zuständige Hauptabteilung Fachabteilung herauszuarbeiten, zu bestimmen und zu präzisieren. Ihre koordinierte politisch-operative Sicherung ist auf der Grundlage einer Sicherungskonzeption zu organisieren.

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