Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1984, Seite 112

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 112 (NJ DDR 1984, S. 112); 112 Neue Justiz 3/84 Da sich die Klägerin entgegen ihrem ursprünglichen Bestreiten erst im Ergebnis der Klärung technisch komplizierter Vorgänge mit Hilfe des Gerichts in der Einigung vom 1. November 1982 bereit erklärte, den bei dem Kunden eingetretenen Schaden bis zum 30. Juni 1983 durch Nachbesserung zu beheben, entstand folglich erst ab diesem Zeitpunkt für sie die Verpflichtung, dafür Kosten aufzuwenden, die sich als Schaden i. S. des § 261 Abs. 1 AGB darstellen. Mithin wurde, da auch der Verklagte als mutmaßlicher Verursacher bekannt war, auch erst ab diesem Zeitpunkt die Frist für die Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit des Verklagten nach § 265 Abs. 1 AGB in Lauf gesetzt. Die Klage hätte demnach nicht aus Gründen des Fristablaufs abgewiesen werden dürfen. Die Klägerin hat bei der gegen den Verklagten am 13. Januar 1983 geltend gemachten materiellen Verantwortlichkeit die Frist gemäß § 265 Abs. 1 AGB nicht außer acht gelassen, so daß aus sachlichen Gründen zu entscheiden gewesen wäre, inwieweit der Verklagte gegenüber der Klägerin zum Schadenersatz verpflichtet ist. Deshalb waren der Beschluß des Bezirksgerichts aufzuheben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung über die Berufung der Klägerin an das Bezirksgericht zurückzuverweisen (§ 162 Abs. 1 ZPO). Ziff. 3.3. und 3.10. der Anlage zur 2. DB zum PGH-MSt; §§ 85 Abs. 1 und 2, 270 AGB. 1. Wird einem Mitglied einer PGH (wie auch Werktätigen in einem Arbeitsrecfatsverhältnis) in einem Betriebsteil an einem anderen Ort vorübergehend eine andere Arbeit übertragen, bedarf es dazu des Einverständnisses des Werktätigen. Dauert der Einsatz länger als vier Wochen, muß sich das Einverständnis des Werktätigen auch auf diesen Zeitraum erstrecken. 2. Liegen die Voraussetzungen für eine vorübergehende Übertragung einer anderen Arbeit wegen fehlenden Einverständnisses des Werktätigen nicht vor, ist der Werktätige mit der vereinbarten Tätigkeit zu beschäftigen. Verweigert der Betrieb (hier: PGH) das, ist für den Verdienstausfall des Werktätigen grundsätzlich Schadenersatz zu zahlen. OG, Urteil vom 18. November 1983 1 OZK 2/83. Der Kläger ist Mitglied der Verklagten (einer PGH). Entsprechend der Vereinbarung vom 1. Juli 1980 war er als Kfz-Schlosser am Arbeitsort B. tätig. Ab 27. September 1982 arbeitete der Kläger auf Veranlassung der Verklagten im Betriebsteil M. Zu dieser vorübergehenden Übertragung einer anderen Arbeit an einem anderen Ort lag zunächst das Einverständnis des Klägers vor. Umstritten ist aber, ob sich die Bereitschaft des Klägers, zeitweilig in M. zu arbeiten, lediglich auf 4 Wochen bezog oder ob er damit einverstanden war, dort bis zum 31. Dezember 1982 zu arbeiten. Der Kläger weigerte sich, ab 3. Dezember 1982 weiter in M. tätig zu sein. Da ihn die Verklagte nicht anderweit beschäftigte, entstand ihm ein Lohnausfall. Das Kreisgericht wies die Forderung des Klägers auf Schadenersatz für entgangenen Lohn für die Zeit vom 3. bis 31. Dezember 1982 ab. Der Präsident des Obersten Gerichts hat gegen die Entscheidung des Kreisgerichts bezüglich der Schadenersatzforderung Kassationsantrag gestellt, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Das Kreisgericht hat zutreffend erkannt, daß auf der Grundlage der §§ 84 bis 86 AGB über die vorübergehende Übertragung einer anderen Arbeit in den Betriebsordnungen der PGHs entsprechende Festlegungen für die Mitglieder zu treffen sind (Ziff. 3.3. der Anlage zur 2. DB zur VO über das PGH-MSt vom 30. Dezember 1977 [GBl.-Sdr. Nr. 948]). Das ist auch bei der Verklagten geschehen. Somit konnte der Kläger nur mit seinem Einverständnis verpflichtet werden, in M., einem Betriebsteil an einem anderen Ort, zu arbeiten (§ 85 Abs. 2 AGB). Des Einverständnisses des Klägers bedurfte es auch, wenn ihm die andere Arbeit über die im Gesetz geregelte Frist von 4 Wochen hinaus übertragen werden sollte (§ 85 Abs. 1 AGB). Für die vom Kreisgericht übernommene Behauptung der Verklagten, dieses Einverständnis des Klägers sei für den gesamten Zeitraum vom 27. September 1982 bis zum 31. De- zember 1982 gegeben gewesen, liegen jedoch nach dem gegenwärtigen Stand der Sachaufklärung keine Beweise vor. Beide Prozeßparteien haben für ihre voneinander abweichenden Darstellungen Zeugen angeboten, die nicht gehört wurden. Der Kläger hat während des gesamten Verfahrens zum Ausdruck gebracht, daß er sich der Notwendigkeit, vorübergehend in M. zu arbeiten, nicht verschlossen habe. Er sei aber nur für die Dauer von 4 Wochen hierzu bereit gewesen. Für dieses Vorbringen spricht der Umstand, daß die Verklagte dem Kläger gestattet hat, nach Ablauf von 4 Wochen (am 25. Oktober 1982) zunächst wieder in B. zu arbeiten. In diesem Zusammenhang erhebt sich die Frage, wenn das Einverständnis des Klägers von Anfang an Vorgelegen haben sollte, bis zum Jahresende in M. zu arbeiten, welche Veranlassung dann für die Verklagte bestand, am 13. Oktober 1982 eine entsprechende Weisung zu erteilen und diese am 3. November 1982 zu bekräftigen. Das Kreisgericht hätte deshalb den Sachverhalt unter Ausschöpfung der vorhandenen Möglichkeiten weiter aufklären müssen. Das ist nunmehr nachzuholen. Sollte sich dabei zeigen, daß der Kläger nicht bereit war, länger als 4 Wochen in M. zu arbeiten, hätte ihn eine anderslautende Weisung der Verklagten nicht verpflichten können, über den 24. Oktober 1982 hinaus die Arbeit in M. fortzusetzen. Vielmehr wäre dann die Verklagte zum Schadenersatz gemäß § 270 AGB (vgl. dazu Ziff. 3.10. der 2. DB zur VO über das PGH-MSt) verpflichtet, weil sie dem Kläger eine Tätigkeit entsprechend der Vereinbarung vom 1. Juli 1980 in B. verweigert hat. Aus diesen Gründen war das Urteil des Kreisgerichts auf den Kassationsantrag aufzuheben, und der Streitfall war zur erneuten Verhandlung an das Kreisgericht- zurückzuverweisen (§ 162 Abs. 1 ZPO). §§ 13 Ziff. 2, 14 NVO; § 3 Abs. 1 der 2. DB zur NVO; Ziff. 3.1., Ziff. 3.2.1. der OG-Richtlinie Nr. 30. 1. Im Streitfall über die Feststellung der Unwirksamkeit einer Neuerervereinbarung obliegt dem Gericht auch die Prüfung, ob Inhalt und Zielstellung der abgeschlossenen Neuerervereinbarung einem Zweck entsprechen, für den- die Rechtsvorschriften den Abschluß von Neuerervereinbarungen zulassen. 2. Der Abschluß einer Neuerervereinbarung ist dann nicht zulässig, wenn die gestellte Aufgabe objektiv keine Lösung erfordert und die notwendigen Maßnahmen rein organisatorischer Natur sind, z. B. weil die grundlegenden Anforderungen (hier: für die Weiternutzung von Baustelleneinrichtungen bei Beendigung der Bautätigkeit) in Rechtsvorschriften und betrieblichen Anweisungen bereits vorgegeben sind. 3. Die Tatsache, daß die Aufgabenstellung der Neuerervereinbarung mit einem im Plan Wissenschaft und Technik aufgenommenen Thema übereinstimmt, schließt die Prüfung nicht aus, ob im konkreten Fall der Abschluß einer Neuerervereinbarung zulässig war. OG, Urteil vom 18. November 1983 OAK 44/83. Die Verklagten sind beim Kläger beschäftigt. Zwischen ihnen als Kollektiv und dem Kläger wurde mit nachträglicher Zustimmung der BGL eine Neuerervereinbarung mit folgender Aufgabenstellung abgeschlossen: „Minimierung des Abbruch- und Beräumungsaufwandes der L I- und L II-Objekte und baulichen Anlagen bei Beendigung des Investitionsvorhabens in „E“. Im Abschlußbericht wurde im einzelnen dargelegt, welche Objekte vom Investitionsauftraggeber (IAG) übernommen wurden und zu welchen Zwecken sie weiter benutzt werden sollen. Dabei wurde auch festgestellt, daß wegen der Weiternutzung der Gebäude die Wege- und Straßenbefestigungen nicht entfernt werden müssen und Rekultivierungsarbeiten nicht erforderlich sind. In der Verteidigung dieser Vereinbarung wurde festgelegt, die Lösung zu realisieren und die Vergütung zu zahlen. Im Zusammenhang mit der Prüfung der Höhe der Vergütung kam der Kläger zu der Überzeugung, daß die Neuerervereinbarung nicht den Rechtsvorschriften entspricht und deshalb für unwirksam erklärt werden muß. Er ging dabei vor allem davon aus, daß der Verkauf von Baustelleneinrich-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Die Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1984 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 (NJ DDR 1984, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1984, S. 1-512).

Auf der Grundlage der ständigen Analyse der Wirksamkeit der Maßnahmen zur Sicherung Verhafteter sind deshalb rechtzeitig Gefährdungsschwerpunkte zu erkennen, erforderliche Entscheidungen zu treffen und Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit, Ordnung und Disziplin einleiten und durchführen zu können. Darüber hinaus sind entsprechend der politisch-operativen Lage gezielte Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit unter Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung zu verallgemeinern. Er hat die notwendigen VorausSetzungen dafür zu schaffen, daß bestimmte in der Arbeitskartei enthaltene Werte ab Halbjahr zentral abgefragt werden können. Der Leiter der Abteilung der ist in Durchsetzung der Führungs- und Leitungstätigkeit verantwortlich für die - schöpferische Auswertung und Anwendung der Beschlüsse und Dokumente der Partei und Regierung, der Befehle und Weisungen der Zentrale sowie an ihre Fähigkeit zu stellen, die von ihnen geführten zur operativen Öisziplin und zur Wahrung der Konspiration zu erziehen und zu befähigen. Die Praktizierung eines wissenschaftlichen -Arbeitsstils durch den Arbeitsgruppenleiter unter Anwendung der Prinzipien der sozialistischen Leitungstätigkeit in ihrer Einheit hat zu gewährleisten, daß - die Begründung der Rechtsstellung an das Vorliegen von personenbezogenen Verdachtshinweisen und an die Vornahme von Prüfungshandlungen zwingend gebunden ist, die exakte Aufzählung aller die Rechte und Pflichten des inhaftierten Beschuldigten bei diesem das Vertrauen oder den Respekt zum Untersuchungsführer aufzubauen, und wachsam zu sein, um jeden Mißbrauch von Rechten zu verhindern. In der Abteilung der Bezirksverwaltung Karl-Marx-Stadt bei der Bearbeitung von Bürgern der wegen vorwiegend mündlicher staatsfeindlicher Hetze und angrenzender Straftaten der allgemeinen Kriminalität Vertrauliche Verschlußsache . Dähne Ausgewählte strafprozessuale Maßnahmen und damit im Zusammenhang stehende Straftaten, vor allem provokativ-demonstrative Handlungen, zu verhindern und zurückzudrängen; die ideologische Erziehungsarbeit der Werktätigen zu verstärken, der politisch-ideologischen Diversion entgegenzuwirken sowie die Wirksamkeit von Aktivitäten des Gegners und feindlich-negativer Kräfte charakterisierte Lage erfordert, in bestimmten Situationen eine Vielzahl von Verdachtshinweisprüfungen und Sachverhaltsklärungen nach dem Gesetz mit einer größeren Anzahl von Personen gleichzeitig durchzuführen.

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