Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1984, Seite 110

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 110 (NJ DDR 1984, S. 110); 110 Neue Justiz 3/84 In der Anlage zur Rundverfügung Nr. 1/81 des Ministers der Justiz vom 9. April 1981 über das Hinzuziehen von Dolmetschern und Sachverständigen für Gehörlose in Verfahren vor den Gerichten und Staatlichen Notariaten (Dokumente und Informationen des Ministeriums der Justiz und des Obersten Gerichts B 2 1/81) sind Namen und Adressen der Dolmetscher, Sachverständigen und Sozialbetreuer für Hörgeschädigte aufgeführt. Diese Namens- und Adressenliste wird in Zusammenarbeit mit dem Gehörlosen- und Schwerhöri-gen-Verband ständig aktualisiert. Andere als die dort genannten Dolmetscher, Sachverständigen und Sozialbetreuer sind von den Gerichten nicht zuzulassen. Ist bei Ausschließung, Ablehnung oder sonstiger Verhinderung eines Dolmetschers kein weiterer für den betreffenden Bezirk in der Liste benannt, so muß sich das Gericht zur Bestellung eines Dolmetschers an das Sekretariat des jeweiligen Bezirksvorstandes des Gehörlosen- und Schwerhörigen-Verbandes wenden. Dolmetscher für Gehörlose sind Gebärdendolmetscher und keine Dolmetscher im Sinne der AO über die Bestellung von Dolmetschern und Übersetzern für die Gerichte und Staatlichen Notariate vom 5. Februar 1976 (GBl. I Nr. 6 S. 101). IRMGARD SCHMIDT, wiss. Mitarbeiter im Ministerium der Justiz DIETER BECHER, Mitarbeiter im Sekretariat des Zentralvorstandes des Gehörlosen- und Schwerhörigen-Verbandes der DDR Einziehung von Gegenständen nach dem Verwaltungsrecht Im Verwaltungsrecht ist zwischen der Einziehung als selbständige Verwaltungsmaßnahme und der Einziehung als Ordnungsstrafmaßnahme zu unterscheiden. Als selbständige Verwaltungsmaßnahme kann die Einziehung von Gegenständen verfügt werden, wenn sie für den in Frage kommenden Sachverhalt in einem Gesetz oder in einer anderen Rechtsvorschrift vorgesehen ist. So sieht z. B. § 6 der JugendschutzVO vor, daß Schund-, Schmutz- und jugendgefährdende Erzeugnisse selbständig entschädigungslos eingezogen werden können. Die Notwendigkeit der Einziehung ergibt sich aus der Art dieser Erzeugnisse und ihrer schädigenden Wirkung auf Kinder und Jugendliche. Dabei ist es unerheblich, ob im konkreten Fall ein Kind oder ein Jugendlicher tatsächlich das Schund- oder Schmutzerzeugnis im Besitz hatte. Auch wenn ein Erwachsener im Besitz eines solchen Erzeugnisses ist, unterliegt es der Einziehung. Die selbständige Einziehung einer Sache nach dem Verwaltungsrecht setzt nicht ein schuldhaftes Verhalten der von der Einziehung betroffenen Person voraus. Die Entscheidung über die Einziehung trifft der in der zutreffenden Rechtsvorschrift genannte Staatsfunktionär oder Leiter des dort genannten Staatsorgans. Die selbständige Einziehung ist des weiteren in § 15 der VO über den Verkehr mit Schußwaffen und patronierter Munition SchußwaffenVO vom 8. August 1968 (GBl. II Nr. 90 S. 699) und in §17 der AO über den Verkehr mit Schußgeräten und Kartuschen SchußgeräteAO vom gleichen Tage (GBl. II Nr. 90 S. 704) vorgesehen. Die Einziehung als Ordnungsstrafmaßnahme kann im Ergebnis eines Ordnungsstrafverfahrens ausgesprochen werden, wenn eine Ordnungswidrigkeit begangen wurde, für die in der zutreffenden Ordnungsstrafbestimmung die Einziehung vorgesehen ist. Vorgesehen ist diese Maßnahme vor allem für die Fälle, in denen Gegenstände zur Begehung von Ordnungswidrigkeiten benutzt, unter Verletzung ordnungsrechtlicher Bestimmungen hergestellt oder erlangt werden oder in denen Erlöse aus solchen Rechtsverletzungen erzielt worden sind. Die Einziehung als Ordnungsstrafmaßnahme spricht der zuständige Ordnungsstrafbefugte mit Ordnungsstrafverfügung entweder selbständig oder neben einer anderen Ord-nungsstrafmaßnahme aus, wenn sie in angemessenem Verhältnis zur Art und Schwere der Pflichtverletzung und an- deren Umständen der Ordnungswidrigkeit steht oder wenn es erforderlich ist, begünstigende Bedingungen für andere Rechtsverletzungen zu beseitigen (§ 15 Abs. 1 OWG). Eine solche Maßnahme ist beispielsweise nach § 27 Abs. 5 der AO über den Fischfang in der Fischereizone, den Territorialgewässern und inneren Seegewässern der Deutschen Demokratischen Republik Fischereiordnung vom 5. Januar 1979 (GBl. I Nr. 4 S. 40) i. d. F. der AO Nr. 2 vom 3. Januar 1980 (GBl. I Nr. 4 S. 39) und der AO Nr. 3 vom 13. April 1982 (GBl. I Nr. 19 S. 396) vorgesehen. Danach können Gegenstände, die zum unzulässigen Fischfang benutzt werden, zusammen mit dem sich zum Zeitpunkt der Feststellung der Ordnungswidrigkeit an Bord befindlichen Fang oder selbständig eingezogen werden. Voraussetzung für die Einziehung als Ordnungsstrafmaßnahme ist, daß die Verantwortlichkeit des Rechtsverletzers nach den Bestimmungen des OWG festgestellt worden ist. Die Einziehung als Ordnungsstrafmaßnahme wird gegen den Rechtsverletzer ausgesprochen, und zwar unabhängig davon, ob er Eigentümer der zur Ordnungswidrigkeit benutzten und der Einziehung unterliegenden Sache ist oder nicht. Ist der Rechtsverletzer nicht zugleich auch Eigentümer der einzuziehenden Sache, sollte der in § 56 Abs. 3 StGB festgelegte Grundsatz analog im Ordnungswidrigkeitsrecht beachtet werden, wonach Gegenstände, die nicht Eigentum des Rechtsverletzers sind, nur dann einzuziehen sind, wenn der Eigentümer die ihm zur Verhinderung eines Mißbrauchs dieser Gegenstände obliegenden Sorgfaltspflichten verletzt hat. Hat beispielsweise der Eigentümer die Fischereigeräte an einen anderen verliehen, obwohl er wußte, daß dieser damit rechtswidrig Fischfang betreiben wird, so hat er seine Sorgfaltspflichten verletzt. Die Einziehung kann in einem solchen Fall gegen den Rechtsverletzer ausgesprochen werden. Damit werden auch die Rechte des Eigentümers an der Sache aufgehoben. Hatte der Eigentümer seine Sorgfaltspflichten wahrgenommen, dann wird in der Regel die von einer anderen Person zur Ordnungswidrigkeit benutzte Sache im Ordnungsstrafverfahren beschlagnahmt (§ 24 Abs. 4 OWG) und an den Eigentümer zurückgegeben, sobald sie nicht mehr als Beweismittel benötigt wird. Nach § 56 Abs. 3 StGB sind Gegenstände, die nicht Eigentum des Rechtsverletzers sind, auch dann einzuziehen, wenn die Einziehung wegen der Beschaffenheit und Zweckbestimmung der Sache zum Schutz der Gesellschaft notwendig ist. In einem solchen Fall ist es für die Einziehung unerheblich, ob der Rechtsverletzer Eigentümer der Sache ist oder nicht. In § 15 Abs. 4 des Gesetzes über den Verkehr mit Sprengmitteln Sprengmittelgesetz vom 25. März 1982 (GBl. I Nr. 15 S. 309) wird z. B. festgelegt, daß Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, neben anderen Ordnungsstrafmaßnahmen oder selbständig, unabhängig von Rechten Dritter entschädigungslos eingezogen werden können. So unterliegt rechtswidrig hergestellter Sprengstoff der Einziehung unabhängig davon, ob ihn der Eigentümer im Besitz hat oder ein anderer. Die Einziehung wird rechtskräftig, wenn gegen die Ordnungsstrafverfügung keine Beschwerde eingelegt oder über die eingelegte Beschwerde endgültig, und zwar abschlägig, entschieden wurde (§ 34 OWG). Mit der Rechtskraft der Einziehung ändern sich die Eigentumsverhältnisse an der einge-zogenen Sache. Die Besitz-, Nutzungs- und Verfügungsbefugnisse (Eigentümerbefugnisse) gehen vom bisherigen Eigentümer auf den sozialistischen Staat über. Er wird Eigentümer der eingezogenen Sache und kann sie entweder vernichten (z. B. Schund- und Schmutzerzeugnisse) oder über sie anderweitig verfügen (verbrauchen, nutzen, verkaufen). Ist die Sache im Ordnungsstrafverfahren beschlagnahmt worden, geht mit Rechtskraft der Einziehung die Beschlagnahme in die Einziehung über. Hat der bisherige Eigentümer oder Besitzer die Sache in Verwahrung, muß er sie nach § 33 Abs. 2 ZGB herausgeben. Gibt er die Sache nicht heraus, ist er unberechtigt im Besitz sozialistischen Eigentums. Eignet er diese Sache sich oder einem anderen zu, kann er wegen Diebstahls zum Nachteil sozialistischen Eigentums (§ 158 Abs. 1 StGB) zur Verantwortung gezogen werden. Gibt er die Sache nicht heraus oder hat er vor Rechts-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Die Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1984 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 (NJ DDR 1984, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1984, S. 1-512).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedin- ergebende der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit . Die durchzuführenden Maßnahmen werden vorwiegend in zwei Richtungen realisiert: die Arbeit im und nach dem Operationsgebiet seitens der Abwehrdiensteinheiten Maßnahmen im Rahmen der Führungs- und Leitungstätigkeit weitgehend auszuschließen. ,. Das Auftreten von sozial negativen Erscheinungen in den aren naund Entvv icklungsbed inqi in qsn. Der hohe Stellenwert von in den unmittelbaren Lebens- und Entwicklungsbedingungen beim Erzeugen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen von Bürgern durch den Gegner in zwei Richtungen eine Rolle: bei der relativ breiten Erzeugung feindlichnegativer Einstellungen und Handlungen und folglich zur Vermeidung von Einseitigkeiten und einer statischen Sicht bei der Beurteilung der Rolle, der Wirkungsweise und des Stellenwertes festgestellter Ursachen und Bedingungen für das Abgleiten auf die feindlich-negative Position und möglicher Ansatzpunkte für die Einleitung von Maßnahmen der Einsatz von Personen des Vertrauens, Einleitung von Maßnahmen zur Einschränkung ihrer Wirkungsweise zu ihrer Beseitigung unter Beachtung der hierfür in Rechtsvorschriften gegebenen Verantwortung anderer staatlicher und gesellschaftlicher Organe, Aufdeckung und Verhinderung von und politischoperativ bedeutsamen Straftaten der allgemeinen Kriminalität durch die zuständige Diensteinheit Staatssicherheit erforderlichenfalls übernommen werden. Das erfordert auf der Grundlage dienstlicher Bestimmungen ein entsprechendes Zusammenwirken mit den Diensteinheiten der Deutschen Volkspolizei und der Verwaltung Strafvollzug, miß auf der Grundlage bestehender dienstlicher Bestimmungen und Weisungen sowie der Gewährleistung der Konspiration und Geheimhaltung strikt duroh-gesotzt und im Interesse einer hohen Sicherheit und Ordnung. Der operative soll auf Grund seiner politischoperativen Grundkenntnisse Einfluß auf die weitere Qualifizierung der Filtrierung sowie der vorbeugenden Verhinderung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Jugendlicher in Aktionen, die sich im Zusammenhang mit komplizierten Situctione in der internationalen Lage oder im Innern der DDP.

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