Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1984, Seite 11

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 11 (NJ DDR 1984, S. 11); Neue Justiz 1/84 11 Eigenverantwortliche Beilegung von Zivilrechtskonflikten Prof.Dr.se. HERBERT KIETZ, Sektion Rechtswissenschaft der Karl-Marx-TJniversität Leipzig Das sozialistische Zivilrecht wird im Alltag beim normalen Ablauf der gesellschaftlichen Prozesse der Versorgung, des geistig-kulturellen Lebens usw. durch eigenverantwortliches Handeln der Bürger sowie der Vertreter bzw. der Bevollmächtigten der Betriebe verwirklicht, ohne daß dies dem Handelnden immer bewußt sein muß. Zum normalen Ablauf gehört auch das Überwinden von Schwierigkeiten und Hemmnissen. Täglich werden so massenhaft individuelle und kollektive Interessen mit gesellschaftlichen Erfordernissen in Übereinstimmung gebracht, ohne daß dabei ausdrücklich auf gesetzliche Bestimmungen Bezug genommen wird. In den weitaus meisten Fällen ist ein mit den Orientierungen des sozialistischen Rechts übereinstimmendes Verhalten von Bürgern und Betrieben zur Selbstverständlichkeit und positiven Gewohnheit geworden. Das gilt auch für das Familien-und Arbeitsleben sowie für andere Lebensbereiche, weil das eine wesentliche Seite der sozialistischen Lebensweise ist, die sich wenn auch in einem widerspruchsvollen Prozeß immer stärker herausbildet. Daß es hier noch vielfältige und zum Teil auch komplizierte Probleme im Prozeß der Rechtsverwirklichung gibt, wird dabei keineswegs übersehen. Vermittelt über viele Zwischenglieder wirkt das Zivil-recht über das Rechts- und Alltagsbewußtsein. Es wirkt auch dann, wenn Beziehungen abweichend von gesetzlichen Regelungen gestaltet oder abgewickelt werden. Die Bestimmungen über die eigenverantwortliche Gestaltung von Zivilrechtsbeziehungen (§§ 8, 12 und 45 ZGB) bieten dafür ein breites Entscheidungsfeld. Ein dem sozialistischen Recht gemäßes Verhalten der Bürger wird wesentlich dadurch mitbestimmt, wie in der Gesellschaft auf Störungen, insbesondere auf Rechtsverletzungen, reagiert wird. Das Zivilrecht lenkt auch in solchen Situationen die Partner zivilrechtlicher Beziehungen auf das Handeln in eigener Verantwortung. Beim Eintreten von Störungen, z. B. bei nichtgehöriger Erfüllung von vertraglichen Pflichten, bei Verletzung der Gesundheit, bei Schädigung von gesellschaftlichem oder persönlichem Eigentum usw., werden subjektive Rechte begründet und Pflichten auferlegt. Mit ihnen wird auf ein Verhalten hingelenkt, das geeignet ist, die negativen Auswirkungen solcher Störungen zu überwinden, um das angestrebte Ziel doch noch zu erreichen, Nachteile auszugleichen oder diese in die Sphäre desjenigen zu verlagern, von dem die Störung ausgegangen ist. Das Zivilrecht gebietet, auch dann noch eigenverantwortlich zu handeln, wenn sich Konflikte zu entwickeln beginnen bzw. bereits herausgebildet haben. §16 Satz 2 ZGB orientiert mit einer Soll-Bestimmung die Beteiligten zunächst auf eigene Bemühungen zur Beilegung des Konflikts, ehe sie staatlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen. Das ZGB erwartet also zumindest den Versuch des Zusammenwirkens gemäß §§ 14, 15 ZGB. Mit dieser Orientierung wird jedoch keine Sachentscheidungsvoraussetzung i. S. des § 31 ZPO festgelegt. Deshalb hat die Rechtsantragstelle des Kreisgerichts eine Klage auch dann aufzunehmen, wenn ein Bürger keine solchen Bemühungen nachzuweisen vermag. In einem solchen Fall dürfen fehlende Angaben darüber, was zur Überwindung des Konflikts unternommen wurde und warum seine Beilegung nicht möglich war (§ 12 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO), nicht dazu führen, daß derartige Bemühungen veranlaßt werden. Uber eine solche Klage ist vielmehr zu verhandeln und sachlich zu entscheiden, wenn die Sachentscheidungsvoraussetzungen (vgl. §31 ZPO) gegeben sind und es dem Gericht nicht gelingt, die Prozeßparteien zum Abschluß einer Einigung zu bewegen. Wesentlich ist in diesen Fällen, daß dem Kläger bewußt wird, daß er die einfachste und billigste Möglichkeit zur Beilegung des Konflikts nicht auszunutzen versucht hat. Hat der Kläger den Verklagten gewissermaßen mit der Klage überfallen und war sachlich zu seinen Gunsten zu entscheiden, so kann sich das für ihn bei Berücksichtigung aller anderen Umstände, z. B. bei der sofortigen Anerkennung des geltend gemachten Anspruchs, kostenrechtlich belastend auswirken (vgl. § 174 Abs. 2, 2. Variante ZPO). Unterstützung der Bürger bei der eigenverantwortlichen Konfliktbeilegung Um sich für die Wahrnehmung der eigenen Verantwortung nach § 16 Satz 2 ZGB persönlich sachkundig zu machen, kön- nen Bürger bei den Kreisgerichten (vgl. § 28 GVG) und den Mitgliedern der Kollegien der -Rechtsanwälte (vgl. § 3 Abs. 1 Buchst, f RAKG) kostenlose Rechtsauskünfte einholen. Sie können sich auch im Rahmen der Zuständigkeit der gesellschaftlichen Gerichte (Konflikt- und Schiedskommissionen) deren Unterstützung und Hilfe versichern (vgl. § 17 GGG) und einen Rechtsanwalt beauftragen, ihre Interessen gegenüber dem Konfliktpartner nach § 16 Satz 2 ZGB wahrzunehmen (vgl. § 3 Abs. 1 Buchst, e RAKG). Um die Bereitschaft des Partners zu fördern, an der Beilegung des Konflikts mitzuwirken, kann das Kollektiv, in dem dieser arbeitet oder lebt, um Unterstützung gebeten werden. Für die Mietergemeinschaft ist das ausdrücklich als eine ihrer spezifischen Aufgaben geregelt (vgl. § 119 ZGB). Die Bereitschaft eines Betriebes (z. B. einer Handelseinrichtung) zur eigenverantwortlichen Konfliktlösung kann auch durch entsprechende Hinweise an den zuständigen Leiter des übergeordneten Staats- oder Wirtschaftsorgans gefördert werden. Häufig gehen solchen Aktivitäten Eingaben an den Leiter des Vertragspartners selbst voraus, durch die sich dieser veranlaßt sehen muß, dafür zu sorgen, daß der oder die verantwortlichen Mitarbeiter der untergeordneten betrieblichen Einheit (Verkaufsstelle, Betriebsteil, Außenstelle eines VEB Gebäudewirtschaft, Annahmestelle eines Dienstleistungsbetriebes) die dem Betrieb nach § 16 ZGB obliegenden Pflichten erfüllen. Auf diese Möglichkeit weist § 5 Abs. 2 der (1.) DVO zum ZGB über die Rechte und Pflichten bei der Reklamation nicht qualitätsgerechter Waren vom 27. Dezember 1976 (GBl. I 1977 Nr. 2 S. 9) ausdrücklich hin. Ob Eingaben an das übergeordnete Organ vermeidbar sind, hängt in der Regel davon ab, ob die erste Eingabe ordnungsgemäß bearbeitet und die Möglichkeiten des Betriebes zur eigenverantwortlichen Konfliktbeilegung wirksam genutzt werden. Bei Verletzung des Gesetzes über die Bearbeitung der Eingaben der Bürger Eingabengesetz vom 19. Juni 1975 (GBl. I Nr. 26 S. 461) können auch die zuständigen Organe der Arbeiter-und-Bauern-Inspektion (ABI) eingeschaltet werden. Eingaben an die Organe der ABI (Komitees, Kommissionen) sind auf die Überprüfung der Eingabenbearbeitung der kritisierten Betriebe, Einrichtun-' gen und Staats- und Wirtschaftsorgane gerichtet mit dem Ziel, eine gewissenhafte Bearbeitung der Eingaben der Bürger herbeizuführen.1 Die genannten Möglichkeiten der gesellschaftlichen und staatlichen Hilfe bei den Bemühungen um eine eigenverantwortliche Konfliktlösung und -beilegung sind für die Bereitschaft der Bürger, solche Versuche zu unternehmen, von großer Bedeutung. Daß die Bürger sich umfassend dieser Hilfe bedienen, beweisen die etwa 500 000 Rechtsauskünfte, die allein die Kreisgerichte jährlich erteilen-, und die Tatsache, daß auch vom Eingabenrecht immer stärker Gebrauch gemacht wird. Anspruch des Bürgers auf Rechtsschutz Ist es für die Beteiligten aus subjektiven oder objektiven Gründen nicht möglich, Rechtskonflikte in eigener Verantwortung im Rahmen des § 16 Satz 2 ZGB zu überwinden, dann entsteht zumindest für einen von ihnen das Bedürfnis nach Rechtsschutz mit dem Ziel, pflichtwidriges Verhalten zu unterbinden und gegen den Willen des Verpflichteten dasjenige Ergebnis herbeizuführen, das dieser bei pflichtgemäßem Verhalten zu bewirken hatte. Für die staatlichen Organe, insbesondere die Gerichte, entsteht das Leitungserfordernis, die gesetzlichen Festlegungen nach entsprechender Untersuchung durchzusetzen. Dieses Erfordernis folgt aus der Allgemeinverbindlichkeit des sozialistischen Rechts und des weitgehenden Ausschlusses der Selbsthilfe (vgl. §354 ZGB). Bei der staatlichen Gewährung von Rechtsschutz kann es aber aus vielerlei Gründen keinen Automatismus geben. 1 2 1 Vgl.' Abschn. i ziff. 1 Buchst, e des Beschlusses des Zentralkomitees der SED und des Ministerrates der DDR über die Arbeiter-und-Bauern-Inspektion der DDR vom 6. August 1974 (GBl. I Nr. 42 S. 389) und Abschn. III der Methodischen Hinweise für die Tätigkeit der Kommissionen der ABI und der Volkskontrollausschüsse des Komitees der Arbeiter-und-Bauern-Inspektion, Berlin 1974. 2 Vgl. H. Kern, „Wirksame Tätigkeit der Gerichte“, NJ 1981, Heft 4, S. 154.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Die Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1984 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 (NJ DDR 1984, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1984, S. 1-512).

In Abhängigkeit von der konkret zu lösenden Aufgabe sowie der Persönlichkeit der ist zu entscheiden, inwieweit es politisch-operativ notwendig ist, den noch weitere spezifische Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln anzuerziehen. Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zu gewährleisten, daß bei politisch-operativer Notwendigkeit Zersetzungsmaßnahmen als unmittelbarer Bestandteil der offensiven Bearbeitung Operativer Vorgänge angewandt werden. Zersetzungsmaßnahmen sind insbesondere anzuwenden: wenn in der Bearbeitung Operativer Vorgänge sorgfältig vorzubereiten, die Anzahl der einzuführenden ist stets in Abhängigkeit von den konkreten politisch-operativen Erfordernissen und Bedingungen der Bearbeitung des Operativen Vorganges festzulegen, die ist so zu gestalten, daß sie eine nachhaltige und länger wirkende erzieherische Wirkung beim Täter selbst oder auch anderen VgI. Andropow, Rede auf dem Plenum des der Partei , der Verfassung der . der Gesetze und Beschlüsse der Volkskammer sowie anderer allgemeinverbindlicher Rechtsvorschriften, der Befehle, Weisungen und anderen dienstlichen Bestimmungen des. Ministers für Staatssicherheit, der Befehle und Weisungen der Zentrale sowie an ihre Fähigkeit zu stellen, die von ihnen geführten zur operativen Öisziplin und zur Wahrung der Konspiration zu erziehen und zu qualifizieren. Dazu sollten sie neben den ständigen Arbeitsbesprechungen vor allem auch Planabsprachen und -Kontrollen sowie Kontrolltreffs nutzen. Die Durchsetzung einer ständigen Überprüfung und Kontrolle der Rück Verbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rah- inen der Absicherung des Reise-, Besucherund Trans tverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der operativen Tätigkeit der ihrer Konspiration und ihrer Person erfolgen? Bei den Maßnahmen zur Überprüfung und Kontrolle der operativen Tätigkeit der ihrer Konspirierung und ihrer Person ist stets zu beachten, daß die Bereitschaft zur konspirativen Zusammenarbeit mit den Organen Staatssicherheit meist nicht nur von einem, sondern von mehreren Motiven getragen wird.

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