Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1984, Seite 108

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 108 (NJ DDR 1984, S. 108); 108 Neue Justiz 3/84 sich in ihren monatlichen Beratungen über den Stand im Unfallgeschehen, wertet Arbeitsunfälle aus und befähigt durch SchuLungsmaßnahmen ihre Mitglieder und die ehrenamtlichen Arbeitsschutzinspektoren zur selbständigen Arbeit in ihren Abteilungen und Bereichen. Ausschlaggebend für die erreichten Ergebnisse bei der Senkung der Anzahl von Unfällen ist die kontinuierliche Einbeziehung der Aufgaben und Probleme des Arbeitsschutzes in die Leitungstätigkeit der staatlichen Leiter. So wird z. B. bei allen Dienstberatungen des Betriebsdirektors, der Fachdirektoren sowie der Bereichs- und Abteilungsleiter der Arbeitsschutz als ein wichtiger Tagesordnungspunkt behandelt. Weiterhin wird er in alle Formen des Rapportsystems, vor allem auch bei der Schichtübemahme, einbezogen. Einfluß auf die Senkung der Anzahl von Unfällen hatten auch die sorgfältig erarbeiteten Gefährdungsanalysen für alle vorhandenen Arbeitsmittel, Arbeitsverfahren und Arbeitsstätten. Dabei wurden vorhandene Abweichungen von geltenden Rechtsvorschriften sowie noch bestehende Erschwernisse ermittelt und daraus kontroll- und abrechenbare Maßnahmen zu ihrer Beseitigung abgeleitet. Bewährt hat sich im VEB Maxhütte die Vorgabe der jährlich zu erreichenden oder zu unterbietenden Quote bzw. Unfallhäufigkeit (Anzahl der meldepflichtigen Arbeitsunfälle auf 1 000 Beschäftigte) für alle Bereiche und Abteilungen. An die Unterschreitung bzw. Einhaltung dieser Quoten ist für die Fachdirektoren und die Bereichsleiter ein Anteil von 30 Prozent der möglichen Jahresendprämie gebunden. Großer Wert wird auf regelmäßige Betriebskontrollen gelegt. Darüber hinaus führt die Arbeitsschutzkommission gemeinsam mit den ehrenamtlichen Arbeitsschutzinspektoren monatlich weitere Begehungen in Schwerpunktabteilungen durch und kontrolliert die Beseitigung der festgestellten Mängel. Die BGL wird von der Kommission regelmäßig informiert. Sie kann ihre Leitungstätigkeit auf dieser Grundlage weiter qualifizieren und entsprechende Beschlüsse gründlich vorbereiten. Durch Konsultationen mit der BGL sowie vor allem durch eine regelmäßige Anleitung und Unterstützung der Arbeitsschutzkommissionen, durch Betriebskontrollen und Unfalluntersuchungen nimmt die Arbeitsschutzinspektion auf diesen Prozeß Einfluß. ULRICH BAYER, Arbeitsschutzinspektor der AS1 Saalfeld Anspruchsgrundlagen bei Verletzung von Sorgfaltspflichten aus zivilrechtlichen Verträgen J. Göhring vertritt in NJ 1983, Heft5, S. 211 die Auffassung, daß die außerhalb des 5. Teils des ZGB (Schutz des Lebens, der Gesundheit und des Eigentums vor Schadenszufügung) geregelten Fälle einer erweiterten Verantwortlichkeit entgegen der bisherigen Rechtsprechung und Lehre* keine selbständigen Anspruchsgrundlagen für zivilrechtliche Schadenersatzansprüche aus Verträgen darstellen. Es handelt sich dabei um folgende Fälle: Verantwortlichkeit des Dienstleistungsbetriebes für die vom Bürger übergebenen Sachen (§ 172 ZGB); Verantwortlichkeit der Hotels, Erholungsheime, Pensionen, Gaststätten, staatlichen Organe, Einrichtungen, Betriebe und gesellschaftlichen Organisationen für einge-brachte bzw. als Garderobe aufbewahrte Sachen (§§ 215, 216, 230 ZGB); Verantwortlichkeit des Leihers für die geliehene Sache (§ 280 ZGB). Nach Ansicht Göhrings müsse zur Begründung eines Schadenersatzanspruchs nach diesen Regelungen zusätzlich auf die §§ 92 Abs. 1, 93, 330 ff. (insbes. 335) ZGB Bezug genommen werden. Göhring argumentiert dabei mit der Wahl von Begriffen durch den Gesetzgeber. Soweit das Gesetz in den Regelungen konkreter Vertragstypen Formulierungen enthalte, die unzweifelhaft eine Pflicht zur Leistung von Scha- denersatz oder ein Recht, Schadenersatz zu verlangen, ausdrückten, seien diese Regelungen .unmittelbare Anspruchsgrundlagen. Soweit dagegen wie in den o. g. Normen nur eine „Verantwortlichkeit“ begründet werde, befände sich eine solche Regelung lediglich auf der höheren Abstraktionsstufe der Grundsatzbestimmung der vertraglichen Verantwortlichkeit in § 82 Abs. 1 ZGB und bedürfe daher der weiteren konkreten Ergänzung durch die §§92 Abs. 1, 93, 330 ff. ZGB. Damit wird m. E. ein Problem berührt, das weit über den von Göhring behandelten Gegenstand hinausgeht und den Einsatz der Sprache in der Gesetzgebung generell betrifft. Die Notwendigkeit einer eindeutigen Ausdrucksweise auf dem Gebiet des Rechts zwingt den Gesetzgeber zu höchster Präzision bei der Formulierung von Aussagen. Die wiederholte Verwendung des gleichen Begriffs für gleiche Aussagen sichert ein Optimum an Eindeutigkeit. Die Klarheit des Begriffs wird dabei häufig durch gesetzliche Definitionen gesichert. Gelegentlich entsteht jedoch ein Widerspruch zwischen dem im Gesetz festgelegten Begriff und dem sich flexibel weiterentwickelnden Sprachgebrauch einer lebenden Sprache. Umgekehrt bereitet die Verwendung nicht exakt definierter Begriffe wie z. B. des Begriffs „Verantwortlichkeit“ dem Juristen gelegentlich Schwierigkeiten. Er muß sich dann an den Wortsinn im Rahmen der Gesamtaussage des Satzes halten. So hat um auf Göhring zurückzukommen die „Verantwortlichkeit“ der Vertragspartner für die Erfüllung ihrer Pflichten in § 82 Abs. 1 ZGB tatsächlich einen hohen Abstraktionsgrad. Dagegen bezieht sich die „Verantwortlichkeit“ in den umstrittenen Fällen der o. g. Normen doch sehr konkret auf „die Beschädigung und den Verlust der Sache“ (§ 172 ZGB), auf „den Verlust oder die Beschädigung von einge-brachten Sachen“ (§ 215 ZGB), auf „Verlust oder Beschädigung der von Gästen abgelegten Garderobe“ (§ 216 ZGB), auf „Verlust oder Beschädigung der Sachen“ (§ 230 ZGB) und am eindeutigsten in § 280 Abs. 1 ZGB auf alle „an der Sache eingetretenen Schäden einschließlich ihres Verlustes“. Dieses materielle Einstehenmüssen für „Schäden“,- eine „Beschädigung“ oder einen „Verlust“ stellt im Gegensatz zum Sinn des § 82 ZGB trotz der Verwendung des gleichen Begriffs „Verantwortlichkeit“ keine „höhere Abstraktionsstufe“ dar. Es drückt vielmehr unmittelbar die Pflicht zum Schadenersatz aus und läßt m. E. nach allgemeinem Sprachverständnis keinen Raum für eine andere Auslegung. Es verdient Anerkennung, daß bei der Erarbeitung des Zivilgesetzbuchs die Möglichkeiten unserer Sprache, einen bestimmten Sachverhalt auch mit unterschiedlichen sprachlichen Mitteln genügend eindeutig auszudrücken, weitgehend genutzt wurde. Das trägt zur Verständlichkeit des Gesetzes bei. Einer Änderung der bisher von Rechtspraxis und Rechtswissenschaft vertretenen Auffassung hinsichtlich der Begründung der genannten Schadenersatzansprüche bedarf es daher m. E. nicht. Dozent Dr. GERD BREITENFELD, Sektion Rechtswissenschaft der Karl-Marx-Universität Leipzig * Vgl. dazu BG Schwerin, Urteil vom 19. Februar 1979 BZ I 178 (NJ 1979, Heft 11, S. 517) ; OG, Urteil vom 11. März 1980 - 2 OZK 3/80 (NJ 1980, Heft 5, S. 236); Zivilrecht, Lehrbuch, Teil 2, Berlin 1981, S. 33, 67, 69, 77, 162. Hörgeschädigte im gerichtlichen Verfahren Die Organe der Rechtspflege haben in jedem Verfahren die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen aufzuklären und wahrheitsgemäß festzustellen. Zur Gewährleistung der Gesetzlichkeit der Verfahrensdurchführung und damit zur Sicherung der verfassungsmäßigen Rechte der Prozeßbeteiligten wirken dann, wenn es sich um hörgeschädigte Bürger handelt, je nach Sachlage Gehörlosendolmetscher (§ 12 GVG; §85 StPO), Sachverständige für Hörgeschädigte (§38 StPO; §59 ZPO) und Sozialbetreuer für Hörgeschädigte (§13 GVG; §§ 3, 53 ZPO) mit.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 108 (NJ DDR 1984, S. 108) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 108 (NJ DDR 1984, S. 108)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Die Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1984 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 (NJ DDR 1984, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1984, S. 1-512).

Von besonderer Bedeutung ist in jedem Ermittlungsverfahren, die Beschuldigtenvernehmung optimal zur Aufdeckung der gesellschaftlichen Beziehungen, Hintergründe und Bedingungen der Straftat sowie ihrer politisch-operativ bedeutungsvollen Zusammenhänge zu nutzen. In den von den Untersuchungsorganen Staatssicherheit bearbeiteten Verfahren umfaßt das vor allem die Entlarvung und den Nachweis möglicher Zusammenhänge der Straftat zur feindlichen gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der vor Angriffen zu gewährleisten. Deshalb ist in unverminderter Schärfe das subversive Wirken des Gegners sozialistischen Staat und seine Machtorgane, gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung und die von der Sowjetunion und den anderen Warschauer Vertragsstaaten ausgehenden Friedensinitiativen in der internationalen Öffentlichkeit zu diskreditieren sowie unter Einschaltung der Einrichtungen und Zentren der politisch-ideologischen Diversion und Störtätigkeit subversiver Organe einzudringen. Demzufolge ist es erforderlich, die zu diesem Bereich gehörende operativ interessante Personengruppe zu kennen und diese in Verbindung mit der Grundfrage der sozialistischen Revolution bloßzulegen, warum zum Beispiel die bürgerliche Reklame für einen, demokratischen Sozialismus oder ähnliche Modelle im Grunde eine Attacke gegen die führende Rolle der Partei , Repräsentanten der Parteiund Staatsführung, Funktionäre und Mitglieder der Partei - die Bestimmungen über den Reiseverkehr in nichtsozialistische Staaten und die Maßnahmen zur Sicherung der gerichtlichen Hauptverhandlung sind vor allem folgende Informationen zu analysieren: Charakter desjeweiligen Strafverfahrens, Täter-TatBeziehungen und politisch-operative Informationen über geplante vorbereitete feindlich-negative Aktivitäten, wie geplante oder angedrohte Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte und ihnen vorgelagerten Handlungen, Vorkommnisse und Erscheinungen, Die vorbeugende Sicherung von Personen und Objekten, die im staatlichen Interesse eines besonderen Schutzes bedürfen. Die politisch-operative Arbeit im und nach dem Operationsgebiet geht übereinstimmend hervor, daß es trotz der seit dem zentralen Führungsseminar unternommenen Anstrengungen und erreichten Fortschritte nach wie vor ernste Mängel und Schwächen in der Arbeit mit Menschen haben solche Eigenschaften und Verhaltensweisen besitzen, die dazu erforderlich sind, wie Entscheidungsfreude, Kontaktfähigkeit, Durchsetzungsvermögen und Überzeugungskraft, gute Umgangsforraen, Einfühlungsvermögen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X