Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1984, Seite 106

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 106 (NJ DDR 1984, S. 106); 106 Neue Justiz 3/84 Erfahrungen aus der Praxis Rechtliche Stellung und Aufgaben des Sicherheitsinspektors einer LPG Um den Gesundheits- und Arbeitsschutz auch in der sozialistischen Landwirtschaft umfassend zu gewährleisten, werden in entprechender Anwendung arbeitsrechtlicher Bestimmungen* (§ 204 AGB; §§25 bis 28 ASVO sowie 2. DB zur ASVO vom 6. September 1978 [GBl. I Nr. 34 S. 373]) in den LPGs Sicherheitsinspektoren eingesetzt. Stellung des Sicherheitsinspektors %Der Sicherheitsinspektor der LPG hat als Beauftragter des , Vorsitzenden diesen bei der Durchsetzung der speziellen Rechtsvorschriften und betrieblichen Regelungen zum Gesundheits- und Arbeitsschutz umfassend zu beraten und sachkundig zu unterstützen. Er hat aber auch die anderen leitenden Mitarbeiter der LPG (Abteilungsleiter, Brigadiere, Leiter von Komplexen u. ä.) zu den vielfältigen Problemen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes anzuleiten und zu kontrollieren. Aus seiner Stellung als Funktionalorgan des Vorsitzenden ergeben sich Aufgaben zur Gewährleistung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes, die er im Auftrag des Vorsitzenden zu erfüllen hat. Er ist dem Vorsitzenden direkt unterstellt (vgl. § 3 der 2. DB zur ASVO). Die spezifischen betriebsbezogenen Aufgaben, Rechte und Pflichten des Sicherheitsinspektors der LPG sind in einem Leitungsdokument zu konkretisieren. Meist ist das der Funktionsplan für den Sicherheitsinspektor; sie können aber auch in der Arbeitsvereinbarung geregelt sein, die der Vorstand gemäß Zifl. 14 Abs. 2 MSt mit jedem Genossenschaftsbauern abzuschließen hat. Nach den gegenwärtig geltenden Rechtsvorschriften steht dem Sicherheitsinspektor grundsätzlich kein Weisungsrecht gegenüber den leitenden Mitarbeitern zu. Der Sicherheitsinspektor der LPG sollte jedoch u. E. befugt sein anzuweisen, daß die Arbeit eingestellt wird bzw. daß Betriebseinrichtungen außer Betrieb zu setzen sind, wenn eine unmittelbare Gefahr für das Leben und die Gesundheit der Genossenschaftsbauern und Arbeiter besteht. In § 82 Abs. 1 AGB ist eine Erweiterung von Weisungsbefugnissen durch eine entsprechende Gestaltung der Arbeitsordnung des Betriebes generell geregelt. Für den Bereich der LPG wäre u. E. eine entsprechende Aufnahme einer „begrenzten Weisungsbefugnis“ für den Sicherheitsinspektor in die Betriebsordnung der jeweiligen LPG möglich. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, daß der Sicherheitsinspektor grundsätzlich kein Leiter bzw. leitender Mitarbeiter ist (vgl. Ziff. 5 des Beschlusses des Präsidiums des Obersten Gerichts zur Rechtsprechung auf dem Gebiet des Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutzes vom 13. September 1978, NJ 1978, Heft 10, S. 448). Aus § 204 AGB, §§ 25 bis 27 ASVO und aus der 2. DB zur ASVO sowie aus Abschn. VI der Musterbetriebsordnung vom 28. Juli 1977 (GBl.-Sdr. Nr. 937) ergibt sich, daß den Sicherheitsinspektoren besondere Rechtspflichten zur ordnungsgemäßen Durchführung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes übertragen wurden, für deren Erfüllung sich für sie auch eine besondere Verantwortung und resultierend daraus auch eine rechtliche Verantwortlichkeit bis hin zum strafrechtlichen Bereich ergeben kann. Anforderungen an die Qualifikation Hinsichtlich der Qualifikation des Sicherheitsinspektors ergibt sich aus der 2. DB zur ASVO die Anforderung, daß er für diese Funktion eine abgeschlossene Hoch- oder Fachschulausbildung und eine anerkannte Zusatzqualifikation auf dem Gebiet des Gesundheits- und Arbeitsschutzes sowie eine mindestens zweijährige Berufserfahrung haben muß. Möglich ist auch der Einsatz eines Sicherheitsinspektors für die LPG, der anstelle einer Hoch- oder Fachschulausbildung über eine Meisterqualifikation verfügt. Über die Art, den Umfang und den Inhalt der Zusatzqualifikation für Sicherheitsinspektoren gemäß § 2 Abs. 2 der 2. DB zur ASVO hat das Staatssekretariat für Arbeit und Löhne beim Ministerrat der DDR Grundsätze und ein Rahmenprogramm herausgegeben, die eine verbindliche Arbeitsgrundlage für die planmäßige Aus- und Weiterbildung auf dem Gebiet des Gesundheits- und Arbeitsschutzes sind. Die Qualifizierung wird mit einer Prüfung abgeschlossen, deren Schwerpunkte sich aus den Aufgaben eines Sicherheitsinspektors gemäß §§ 5 bis 11 der 2. DB zur ASVO und aus zweigspezifischen Belangen ergeben. Nach bestandener Prüfung wird ein Zeugnis ausgehändigt, das den Erwerb der anerkannten Zusatzqualifikation bescheinigt (vgl. Verfügungen und Mitteilungen des Staatssekretariats für Arbeit und Löhne beim Ministerrat der DDR Nr. 1/80, Beilage zu Arbeit und Arbeitsrecht 1980, Heft 1). Zur Arbeitsweise des Sicherheitsinspektors in einer LPG Der Sicherheitsinspektor der LPG (P) Kerspleben (Kreis Erfurt) berät z. B. den Vorsitzenden bereits bei der Erörterung und Festlegung von Maßnahmen und Planaufgaben auf dem Gebiet des Gesundheits- und Arbeitsschutzes, insbesondere zur Gestaltung erschwemisfreier und sicherer Arbeitsbedingungen der Genossenschaftsbauern und Arbeiter. Er bringt seine speziellen Fachkenntnisse auch in die Erarbeitung innergenossenschaftlicher Regelungen ein und achtet dabei auf die exakte Abgrenzung von Verantwortungsbereichen der verschiedenen leitenden Mitarbeiter auf dem Gebiet des Gesundheits- und Arbeitsschutzes, um Überschneidungen bzw. Lücken zu vermeiden. In der LPG (P) Kerspleben nimmt der Sicherheitsinspektor auf die Durchsetzung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes Einfluß, indem er sich persönlich davon überzeugt, inwieweit die Festlegungen oder Weisungen, die er dem LPG-Vorsitzenden vorgeschlagen hatte und die vom Vorstand getroffen wurden, und die Rechtsvorschriften im Bereich des Gesundheits- und Arbeitsschutzes insgesamt eingehalten werden. Der Sicherheitsinspektor ist verpflichtet, im Rahmen der ihm übertragenen Rechte und Pflichten die leitenden Mitarbeiter bei der Untersuchung und Auswertung von Verstößen gegen die Bestimmungen des Gesundheits-, Arbeits-, Brand- und Havarieschutzes, insbesondere bei der Aufdek-kung und Beseitigung der dafür ursächlichen oder begünstigenden Faktoren und der ihnen zugrunde liegenden Pflichtverletzungen anzuleiten. Erforderlichenfalls wirkt er selbst bei den Untersuchungen mit, so u. a. bei tödlichen Arbeitsunfällen und Unfällen mit schweren Gesundheitsschäden. Diese Maßnahmen treffen nicht nur auf Unfälle, Brände und Havarien im genossenschaftlichen Bereich zu, sondern gelten auch für die persönlichen Hauswirtschaften der Genossenschaftsbauern bzw. die individuelle Wirtschaft. Entsprechend seinen Rechten und Pflichten erhebt der Sicherheitsinspektor gegenüber den Abteilungsleitern und Briga-dieren Forderungen, wenn er Verstöße gegen die Bestimmungen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes in der LPG feststellt, und leitet notfalls auch Maßnahmen ein, um diese berechtigten Forderungen durchzusetzen. So sind z. B. auch in der LPG die jeweiligen leitenden Mitarbeiter für die Beseitigung der festgestellten Ursachen und begünstigenden Gemäß 8 33 Abs. 1 ASVO finden die Bestimmungen des AGB, die den Gesundheits- und Arbeitsschutz sowie Brandschutz betreffen, die ASVO und die Festlegungen auf dem Gebiet des Gesundheitsund Arbeitsschutzes sowie Brandschutzes in anderen Rechtsverhältnissen für Mitgliedschaftsverhältnisse in sozialistischen Produktionsgenossenschaften entsprechende Anwendung.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Die Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1984 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 (NJ DDR 1984, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1984, S. 1-512).

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