Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1984, Seite 105

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 105 (NJ DDR 1984, S. 105); Neue Justiz 3/84 105 Allgemeine Gesetzlichkeitsaufsicht des Staatsanwalts §§ 151, 152 Abs. 1, 153, 156 AGB. 1. Zur Unzulässigkeit vertraglicher Festlegungen über die Rückerstattung der vom Betrieb zu tragenden Qualifizierungskosten durch den Werktätigen. 2. Zu den Voraussetzungen für eine vorzeitige Beendigung des Qualifizierungsvertrags. Protest des Staatsanwalts des Bezirks Karl-Marx-Stadt vom 19. April 1983 - 343 - 113/83. Im Qüalifizierungsvertrag mit der ehemaligen Betriebsangehörigen R., die zum Facharbeiter für Schreibtechnik ausgebildet werden sollte, wurde gesetzwidrig festgelegt, daß die Werktätige bei undiszipliniertem Lehrgangsbesuch oder selbstverschuldetem Abbruch der Qualifizierung die dem Betrieb durch die Qualifizierung entstandenen Kosten in Höhe von 600 M (590 M Honorarkosten und 10 M Gemeinkosten) seihst zu tragen hat. Im Verlauf der Qualifizierung hat sie die Lehrgangsveranstaltungen mehrmals vorzeitig ohne Genehmigung verlassen und teilweise gar nicht daran teilgenommen. In dieser Zeit hat sie auch nicht im Betrieb gearbeitet. Die Werktätige wurde für dieses Verhalten weder disziplinarisch zur Verantwortung gezogen, noch hat der Betrieb für die Fehltage einen Anspruch auf Lohnrückforderung geprüft. Der Betrieb hat die Delegierung zum Besuch des Lehrgangs zurückgezogen, ohne gleichzeitig mit der Werktätigen die vorzeitige Auflösung des Qualifizierungsvertrags nach § 156 Abs. 2 AGB zu vereinbaren oder den Vertrag nach § 156 Abs. 3 und 4 Buchst, b zu kündigen. Gemäß § 31 StAG legte der Staatsanwalt des Bezirks beim Direktor des Betriebes Protest ein. Aus der Begründung: Die arbeitsrechtliche Regelung über die Kosten der Aus- und Weiterbildung ist Ausdruck der Verantwortung des sozialistischen Staates und der Betriebe für die allseitige und ständige Qualifizierung der Werktätigen. Ausgehend davon, daß die Aus- und Weiterbildung den Interessen sowohl des Betriebes als auch denen des Werktätigen entspricht, bestimmt § 152 AGB, wer die Kosten der Qualifizierung zu tragen hat. Die in § 152 AGB getroffenen Regelungen für eine einheitliche Verfahrensweise gewährleisten bei richtiger Anwendung hohe Rechtssicherheit und damit die Wahrung der sozialistischen Gesetzlichkeit. Die Kostenregelung bei Qualifizieiungsmaßnahmen geht davon aus, daß der Betrieb die erforderlichen Voraussetzungen für die erfolgreiche Aus- und Weiterbildung schafft. Das betrifft vor allem die materiellen und finanziellen Bedingungen (§ 146 Abs. 2 AGB). Auf dieser Grundlage ist in § 152 AGB festgelegt, welche Kosten und Gebühren der Betrieb und welche der Werktätige zu tragen hat. Gemäß § 152 Abs. 1 AGB ist der Betrieb verpflichtet, die Kosten für die Schaffung und Unterhaltung von Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung der Werktätigen entsprechend den Rechtsvorschriften zu tragen. Diese Kosten dürfen dem Werktätigen nicht auferlegt werden (§ 152 Abs. 1 Satz 2 AGB). Kosten, die als Gehälter, Löhne oder Honorare für die Beschäftigten der Bildungseinrichtung bzw. für Dozenten gezahlt werden, sind stets vom Betrieb zu tragen (vgl. W. Thiel, „Die Aus-und Weiterbildung der Werktätigen“, NJ 1978, Heft 3, S. 108). Die im Qualifizierungsvertrag mit der Werktätigen R. getroffene Festlegung, daß sie bei Verletzung der Pflichten aus diesem Vertrag die Kosten nach § 152 Abs. 1 AGB zurückzuerstatten hat, ist daher rechtsunwirksam. Es ist unbestritten, daß die Werktätige ihren Pflichten aus dem Qualifizierungsvertrag, so insbesondere der Verpflichtung, regelmäßig an den Lehrveranstaltungen teilzunehmen und hohe Lernergebnisse anzustreben, nicht in vollem Umfang nachgekommen ist und teilweise bewußt gegen diese Pflichten verstoßen hat (§ 151 AGB). Der zuständige staatliche Leiter wäre deshalb verpflichtet gewesen zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anwendung der arbeitsrechtlichen disziplinarischen Verantwortlichkeit (§§ 254 ff. AGB) gegeben sind. Die staatsanwalt- schaftlichen Feststellungen dazu ergaben, daß diese Voraussetzungen Vorlagen, (wird ausgeführt) Dennoch wurde die Werktätige nicht disziplinarisch zur Verantwortung gezogen, und es wurde auch keine erzieherische Auseinandersetzung im Arbeitskollektiv gemäß § 81 Abs. 2 AGB geführt. Eine Verletzung der Rechtspflichten des Betriebes ist ebenfalls darin zu sehen, daß er die Delegierung der Werktätigen R. zur Facharbeiterausbildung zurückgezogen hat, ohne zugleich die zur Rechtssicherheit der Partner des Qua-lifizierungsvertrags notwendigen klaren Regelungen zu schaffen. Die Zurücknahme der Delegierung hebt nicht automatisch die vertragliche Vereinbarung über die Qualifizierung auf. Es hätte, wenn eine Änderung des 'Qualifizierungsvertrags gemäß § 155 AGB nicht in Frage gekommen wäre, einer der möglichen Formen der Auflösung des Vertrags bedurft, als die Werktätige eindeutig zu erkennen gab, daß sie am Abschluß der Qualifizierung nicht mehr interessiert ist. Auf Grund der Pflichtverletzungen der Werktätigen (§ 151 AGB) hätte der Betrieb diesen Vertrag gemäß § 156 Abs. 4 Buchst, b AGB kündigen müssen, soweit keine Vereinbarung gemäß § 156 Abs. 2 AGB zustande kam. Im Fall der Kündigung wäre vorher die Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung einzuholen gewesen. Diese notwendigen Maßnahmen unterblieben ebenso wie die Rückforderung des für die Freistellung zur Teilnahme an den Lehrveranstaltungen gezahlten Lohns an den Tagen, an denen die Werktätige den Lehrgang nicht besuchte und auch nicht gearbeitet hat (§ 126 Abs. 1 und 2 AGB). Die dargelegten Rechtsverletzungen stellen zugleich Verletzungen der Arbeitspflichten der dafür verantwortlichen Mitarbeiter des Betriebes dar. Die Durchsetzung der arbeitsrechtlichen Verantwortlichkeit ihnen gegenüber ist infolge Fristablaufs nicht mehr möglich. Der Protest ist im Leitungskollektiv sowie mit den für die Aus- und Weiterbildung zuständigen Mitarbeitern des Betriebes auszuwerten. Anmerkung: Zu der Auswertung des Protests im Leitungskollektiv des Betriebes wurde auch ein "Vertreter der Bezirksleitung der FDJ hinzugezogen, weil der Sachverhalt eine junge "Werktätige betraf und deshalb von allgemeinem Interesse für die Bildungsund Erziehungsarbeit des Jugendverbandes war. Der ungesetzlichen Verpflichtung dieser Werktätigen zur Rückerstattung der Kosten für ihre Qualifizierung lag neben mangelhafter Rechtskenntnis u. a. zugrunde, daß der Betrieb sich materiell „absichern“ wollte, wenn das gewünschte Ergebnis nicht erzielt wird. Damit wurde an die Stelle der Möglichkeit, mit Hilfe der Regelungen über die sozialistische Arbeitsdisziplin (§§ 71 ff. AGB) und ggf. der arbeitsrechtlichen Verantwortlichkeit (§§ 254 ff. AGB) die Erfüllung der Pflichten zu stimulieren, die dem Werktätigen während der Qualifizierung entstehen, ein gesetzlich nicht zulässiges Rückforderungsrecht des Betriebes gesetzt. Deshalb ist bei der Auswertung des Protests, die im weiteren durch den Direktor für Kader und Bildung des Kombinats mit den Kaderleitern der anderen Betriebe dieses Bereichs erfolgte, besonderer Wert auf Erläuterungen zur Regelung der Kosten für die Aus- und Weiterbildung sowie zur Verantwortung der Leiter bei Pflichtverletzungen des Werktätigen aus dem Qualifizierungsvertrag gelegt worden. Aus der Regelung der Qualifizierungskosten ist ersichtlich, daß der Betrieb die von ihm übernommenen Koster+nicht wieder zurückfordem kann. Das gilt nicht nur für die Kosten nach § 152 Abs. 1 AGB, sondern auch für solche, die er nach § 152 Abs. 3 AGB, nach dem BKV oder dem Qualifizierungsvertrag zu erstatten hat. Bei schuldhafter Verletzung der Pflichten aus dem Qualifizierungsvertrag kann der Werktätige wenn dem Betrieb ein Schaden entstanden Ist auch materiell verantwortlich gemacht werden (§§ 260 ff. AGB). Es ist jedoch ebenfalls unzulässig, die materielle Verantwortlichkeit des Werktätigen auf Kosten i. S. des § 152 Abs. 1 AGB auszudehnen (vgl. Autorenkollektiv, Berufsausbildung, Aus-und Weiterbildung, Schriftenreihe zum AGB, Heft 6, Berlin 1979, S. 158 f.). D. Red.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 105 (NJ DDR 1984, S. 105) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 105 (NJ DDR 1984, S. 105)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Die Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1984 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 (NJ DDR 1984, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1984, S. 1-512).

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