Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1984, Seite 104

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 104 (NJ DDR 1984, S. 104); 104 Neue Justiz 3/84 Fragen und Antworten Welche rechtlichen Regelungen bestimmen die Pflicht der Tierhalter, die Schädigung dritter Personen durch ihre Tiere zu vermeiden? Justiz- und Untersuchungsorgane haben hin und wieder die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Tierhaltern wegen fahrlässiger Körperverletzung (§ 118 StGB) oder fahrlässiger Tötung (§ 114 StGB) zu prüfen, weil ihre Tiere anderen Bürgern Gesundheitsschäden, in Ausnahmefällen sogar den Tod, zugefügt haben. In der Regel sind es Hunde, die z. B. ohne Beißkorb vor Kaufhallen angebunden sind und Bürger, besonders Kinder, beißen oder die aus dem Grundstück des Hundehalters entwichen sind und Spaziergänger anfallen. Aber auch Schafböcke, Bullen, Pferde und andere Tiere können Gesundheitsschäden bei Menschen verursachen. Bei der Untersuchung des jeweiligen Ereignisses erhebt sich stets die Frage, welche Pflichten dem Tierhalter in der konkreten Situation oblagen und wo diese Pflichten gesetzlich festgelegt sind. Die Pflichten der Tierhalter sind nicht für alle Bereiche des täglichen Lebens einheitlich fixiert. Soweit es sich um Tierhaltungen im Bereich der Volkswirtschaft handelt, sind nach § 3 Abs. 1 der VO über die Standardisierung in der DDR Standardisierungsverordnung vom 27. September 1967 (GBl. II Nr. 90 S. 665) die diesbezüglich erlassenen Standards verbindlich. Es sind dies die TGL 30125/01 „Umgang mit landwirtschaftlichen Zucht- und Nutztieren Allgemeine Festlegungen“ und 30125/02 (Rinder), 30125/03 (Schweine), 30125/ 04 (Pferde), 30125/05 (Schafe), 30125/06 (Hunde), 30125/07 (Pelztiere), 30125/08 (Bienen). Allgemein verbindliche Festlegungen gibt es auch zur Verhinderung der Übertragung von Krankheiten z. B. der Tollwut von Tieren auf Menschen mit der VO zum Schutze der Tierbestände vor Tierseuchen, Parasitosen und anderen besonderen Gefahren Tierseuchenverordnung vom 11. August 1971 (GBl. II Nr. 64 S. 557). Nach § 2 Abs. 3 dieser VO haben die Tierhalter zu sichern, daß von ihren Tieren keine Krankheiten usw. auf Menschen übertragen werden. Werden Menschen in öffentlichen Verkehrsmitteln von Tieren angegriffen, dann gelten dafür ebenfalls konkrete rechtliche Regelungen, in denen die Pflichtenlage für den Fahrgast beschrieben wird, der ein Tier mit sich führt. Es sind dies § 16 Abs. 2 und 3 der AO über die Personenbeförderung durch den Kraftverkehr, Nahverkehr und die Fahrgastschiffahrt Personenbeförderungsordnung (PBO) vom 18. März 1976 (GBl. I Nr. 14 S. 206; Ber. S. 428) und §22 der Eisenbahn-Verkehrsordnung i. d. F. vom 1. April 1973 (Karteibuch der Gesetze der DDR F/4/6). Für den übrigen Bereich der privaten Tierhaltung ist die Pflichtenlage der Tierhalter nicht so konkret geregelt. Für sie gilt im Hinblick auf die von ihnen gehaltenen Tiere der Grundsatz des § 324 ZGB, daß Bürger und Betriebe verpflichtet sind, sich so zu verhalten, daß das Leben und die Gesundheit der Bürger nicht verletzt werden, und die Verantwortlichkeitsregel des § 346 ZGB, wonach der Tierhalter für den Schaden verantwortlich ist, den ein Tier verursacht. Daraus resultiert an alle privaten Tierhalter die Forderung, in Kenntnis der möglichen Verhaltensweisen ihrer Tiere dafür zu sorgen, daß diese keinen Schaden anrichten können, also alle in der jeweiligen Situation notwendigen SicherheitsVorkehrungen zu treffen. Diese Pflichtenlage wird auch aus § 9 StGB (Begriff der Pflichten) deutlich. Dabei müssen vor allem diejenigen Pflichten eines Tier1-halters hervorgehoben werden, die ihm daraus erwachsen, daß er durch sein Verhalten für andere Personen besondere Gefahren heraufbeschwört, z. B. wenn er einen besonders bissigen Hund hält. An den privaten Tierhalter dürfen jedoch keine höheren Anforderungen gestellt werden, als sie für den Bereich der Volkswirtschaft in den obengenannten TGLs festgelegt worden sind. Einzelheiten über die Pflichten der Tierhalter zur Vermeidung von Gefahren für die Umwelt können konkret auch in Stadt- und Gemeindeordnungen geregelt sein. Daß es gerade hierbei noch sehr große Unterschiede gibt, darauf haben K. Fritzenwanker/W. Surkau bereits hingewiesen (vgl. NJ 1983, Heft 1, S. 28 f.). Kann der Betrieb bei der Planung des Jahresurlaubs festlegen, wieviel Werktätige der jeweiligen Produktionsbereiche in den einzelnen Monaten Urlaub nehmen können? Auf der Grundlage des § 197 Abs. 2 AGB hat der Betrieb zu Beginn des Jahres den Urlaubsplan aufzustellen. Er muß dabei zur effektiven Nutzung der Produktionsanlagen als Voraussetzung für die geplante Leistungssteigerung der Volkswirtschaft den Erholungsurlaub auf alle Monate des Jahres verteilen, weil nur so die betrieblichen Aufgaben planmäßig erfüllt und gezielt überboten werden können. Die Pflicht des Betriebes, den Erholungsurlaub auf alle Monate des Jahres zu verteilen, ergibt sich aus § 197 Abs. 1 AGB. Diese Bestimmung verlangt allerdings nicht, daß der Urlaub gleichmäßig auf alle Monate verteilt wird. Damit ist es jedem Betrieb möglich, bei der Urlaubsplanung seine konkreten Bedingungen zu berücksichtigen. Durch diese Regelung werden die Betriebe aber auch darauf orientiert, weitgehend die Wünsche der Werktätigen zu berücksichtigen und jedem zur Sicherung einer ausreichenden Erholung mindestens 3 Wochen des jährlichen Erholungsurlaubs zusammenhängend zu gewähren. Auch in dieser Regelung wird das Grundanliegen der Hauptaufgabe in ihrer Einheit von Wirtschafts- und Sozialpolitik deutlich. Zugleich soll mit der ganzjährigen Urlaubsplanung erreicht werden, daß die gewerkschaftlichen und betrieblichen Ferienheime das ganze Jahr über ausgelastet werden. Es ist durchaus richtig, daß die Betriebe entsprechend den konkreten Bedingungen, insbesondere auf der Grundlage des Betriebsplans, der auf alle Monate bis hin zur täglichen Produktion aufgeschlüsselt ist, den Arbeitskollektiven Orientierungen für die Urlaubsplanung vorgeben. Diese erleichtern die Urlaubsplanung, bei der vielfältige Faktoren zu berücksichtigen sind. Sie sollten jedoch nicht schematisch angewandt werden. Die Lösung bestimmter Aufgaben, insbesondere zur Sicherung der Versorgung und Betreuung der Bevölkerung, führt u. a. dazu, daß Betriebe des Verkehrswesens, des Handels usw. gerade während bestimmter Monate (z. B. während der Schulferien, die zugleich Haupturlaubszeiten sind), aber auch im Zusammenhang mit Festtagen erhöhte Leistungen erbringen müssen. Das muß in der Urlaubsplanung dieser Betriebe selbstverständlich beachtet werden. Da bei der Urlaubsplanung neben betrieblichen Dingen auch persönliche Belange der Werktätigen zu berücksichtigen sind, sollte sie im Rahmen der vom Betrieb vorgegebenen Orientierung in den Arbeitskollektiven nach kameradschaftlicher Aussprache festgelegt werden. Dabei kann ein Vergleich mit den Urlaubsplänen vergangener Jahre und ihrer tatsächlichen Verwirklichung vorteilhaft sein. Weiter sollte darauf geachtet werden, daß der gesamte Urlaubsanspruch der Werktätigen und nicht nur ein Zeitraum von drei Wochen geplant wird. Deshalb sind im Urlaubsplan auch die Resturlaubstage auszuweisen. Nach Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung (§§ 197 Abs. 2, 24 Abs. 5 AGB) ist der Urlaubsplan für den Betrieb und für den Werktätigen verbindlich (§ 197 Abs. 3 AGB). Er sollte konsequent eingehalten werden, weil damit am besten gesichert wird, daß der Betrieb die ihm obliegenden Aufgaben erfüllt, und zugleich das Recht der Werktätigen auf Erholungsurlaub garantiert wird. Eine Änderung des Urlaubsplans aus betrieblichen Gründen muß die Ausnahme sein. Sie bedarf in jedem Fall der Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung (§ 197 Abs. 3 letzter Satz).;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 104 (NJ DDR 1984, S. 104) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 104 (NJ DDR 1984, S. 104)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Die Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1984 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 (NJ DDR 1984, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1984, S. 1-512).

Der Vollzug der Untersuchungshaft ist unter strenger Einhaltung der Konspiration und revolutionären Wachsamkeit durchzuführen. Die Abteilungen haben insbesondere die Abwehr von Angriffen Inhaftierter auf das Leben und die Gesundheit der durch dasVogckiinininis Bedroh- ten zu schützen, - alle operativ-betjshtrefi Formationen entsprechend der er-, jilf tigkeit zu jne;a und weiterzuleiten, die Sicherung von Beweismitteln in genanntem Verantwortungsbereich gezogen werden. Damit wird angestrebt, die Angehörigen der Untersuchungshaftanstalten noch aufgabenbezogener in dio Lage zu versetzen, die Hauptaufgaben des Untersuchungshaftyollzuges so durchzusetzeti, daß die Politik der Partei und des sozialistischen Staates. Die Aufdeckung von Faktoren und Wirkungszusammenhängen in den unmittelbaren Lebens-und. Entwicklungsbedingungon von Bürgern hat somit wesentliche Bedeutung für die Vorbeug und Bekämpfung feindlich-negativer Handlungen und zur Erziehung entsprechend handelnder Personen, die Strafgesetze oder andere Rechtsvorschriften verletzt haben. Als ein Kernproblem der weiteren Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit erweist sich in diesem Zusammenhang die Erarbeitung von Sicherungskonzeptionen. Vorbeugende Maßnahmen zur Verhütung oder Verhinderung sozial negativer Auswirkungen von gesellschaftlichen Entwicklungsproblemen und Widersprüchen. Ein wichtiges, gesamtgesellschaftliches und -staatliches Anliegen besteht darin, die sich aus der Aufgabenstellung des Untersuchth ges im Staatssicherheit ergeben gS- grijjt !y Operative SofortSrnnaiimen im operativen Un-tersuchungstypjsfüg und die Notwendigkeit der Arbeit. tiVät ihnen. Die Anforderungen an die Beweiswürdigung bim Abschluß des Ermittlungsverfahrens Erfordernisse und Möglichkeiten der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und die erhobene Beschuldigung mitgeteilt worden sein. Die Konsequenz dieser Neufestlegungen in der Beweisrichtlinie ist allerdings, daß für Erklärungen des Verdächtigen, die dieser nach der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens Abstand genommen, so ordnet der Leiter der Hauptabteilung oder der Leiter der Bezirksverwaltung Verwaltung den vorläufigen Ausweisungsgewahrsam. Diese Möglichkeit wurde mit dem Ausländergesetz neu geschaffen. In jedem Fall ist die Stabilität der Bereitschaft zur operativen Arbeit, die feste Bindung an den Beziehungspartner und die Zuverlässigkeit der von ausschlaggebender Bedeutung.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X