Dokumentation DDR - Neue Justiz (NJ), 38. Jahrgang 1984 (NJ 38. Jg., Jan.-Dez. 1984, Ausg.-Nr. 1-12, S. 1-512)DDR Deutsche Demokratische -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 341 (NJ DDR 1984, S. 341); ?Neue Justiz 8/84 341 zuholen; dies entsprach dem ausdruecklichen Willen der Erblasserin. Da die 80jaehrige Frau K. wegen ihres schlechten Gesundheitszustandes nicht in der Lage war, der Aufforderung des Krankenhauses Folge zu leisten, hat sie die Verklagte informiert. Diese hat sich daraufhin bereit erklaert, die Sachen der Frau W. mitzubringen, weil sie ohnehin das Krankenhaus aufsuchen musste. Unter diesen Umstaenden ist davon auszugehen, dass die Verklagte im Rahmen der gegenseitigen Hilfe im Auftrag der Frau K. taetig geworden ist (? 275 Abs. 1 ZGB). Sie war somit verpflichtet, so zu handeln, wie es den Interessen der Frau K. entsprach. Dieser Verpflichtung ist die Verklagte nachgekommen, indem sie die ihr im Krankenhaus ausgehaendigten Sachen der Frau W. unverzueglich an Frau K. uebergeben hat. Nach Aussage der bei dieser Uebergabe anwesend gewesenen Zeugin G. hat die Verklagte einen Koffer, einen Bademantel und ein Kopfkissen im Schlafzimmer der Erblasserin abgestellt. Den Schluessel zu diesem Zimmer hatte Frau K. in Verwahrung, die das Zimmer nach dem Abstellen der Sachen auch wieder verschlossen hat. Die Verklagte hat, soweit es sich nach ihrer Einschaetzung um Gegenstaende handelte, die fuer die Erben von besonderer Bedeutung sein konnten, diese bereits im Krankenhaus gesondert an sich genommen. Dabei handelte es sich um die Ausweispapiere der Erblasserin und um die Sperrkarte fuer ein Sparkonto. Die mit der Klage herausverlangten Schmuckstuecke wie Ehering und Ohrringe sind nach Aussage der Zeugin S. in das Portemonnaie oder den Waschbeutel der Erblasserin gelegt und mit in den Koffer gepackt worden. Dabei war die Verklagte zugegen. Entgegen dem Klagevorbringen kann unter den konkreten Bedingungen dieses Falles nicht allein aus der Tatsache, dass die Verklagte es verabsaeumt hat, sich die Uebergabe dieser Gegenstaende von Frau K. quittieren zu lassen, ihre Verantwortlichkeit fuer den von der Klaegerin behaupteten Verlust hergeleitet werden. Die Verantwortlichkeit im Rahmen der gegenseitigen Hilfe auch fuer das Handeln ohne Auftrag ist nach ? 278 Satz 1 ZGB auf vorsaetzliche oder grob fahrlaessige Pflichtverletzungen beschraenkt. In der gegebenen Situation ist das Verhalten der Verklagten weder als vorsaetzlich noch als grob fahrlaessig zu beurteilen. Dabei ist nicht unbeachtlich, dass auch, die Erben selbst den Empfang der Ausweispapiere und der Sperrkarte nicht quittiert haben. Auch sie haben in der konkreten Situation eine derartige schriftliche Bestaetigung nicht fuer erforderlich gehalten. Im weiteren hat die Beweisaufnahme ergeben, dass die Verklagte nach Uebergabe der persoenlichen Gegenstaende der Frau W. an Frau K. keinerlei Zugang mehr zu diesen Gegenstaenden hatte. Frau K. besass die Schluessel fuer die von der Erblasserin genutzten Raeume, und auch die Erben sowie die Zeugin F. waren mehrfach allein in der Wohnung, um den Nachlass zu sichten. Dabei ist, wie sich aus der Vernehmung der Zeugin F. ergibt, der von der Verklagten abgestellte Koffer mit den persoenlichen Gegenstaenden der Frau W. von den Erben nicht umfassend und gruendlich auf seinen Inhalt untersucht worden. Aus diesen Gruenden konnte auch dem Hilfsantrag der Klaegerin auf Leistung von Schadenersatz nicht entsprochen werden, weil weder vorsaetzliches noch grob fahrlaessiges pflichtverletzendes Verhalten der Verklagten vorliegt (?? 278 Satz 1, 333 Abs. 4 ZGB). ?1 Abs. 2 Buchst, a der Allgemeinen Bedingungen fuer die Haushaltversicherung Ausgabe 1977 (ABH 1977) vom 18. Februar 1977 (GBl. I Nr. 8 S. 68). 1. Zur Anwendung der ABH 1977 auf vor ihrem Inkrafttreten abgeschlossene Versicherungsvertraege. 2. Versicherungsschutz gegen Fahrraddiebstahl besteht, wenn das Fahrrad nach beendetem Gebrauch in einem verschlossenen Raum untergebracht wird. Als solcher ist auch der Hausflur eines Wohngrundstuecks anzusehen, wenn er zur Nachtzeit regelmaessig abgeschlossen wird und das Fahrrad ausserdem mit einem Schloss gesichert ist. BG Leipzig, Urteil vom 16. Februar 1984 - 5 BZB 243/83. Dem Klaeger ist aus dem verschlossenen Hausflur seines Wohngrundstuecks ein mit einem Schloss versehenes Fahrrad entwendet worden. Seinen Antrag, die Verklagte (Staatliche Versicherung) auf der Grundlage des Haushaltsversicherungsvertrags vom 5. Februar 1976 zur Zahlung von 325 M zu verurteilen, hat das Kreisgericht mit der Begruendung abgewiesen, nach den Allgemeinen Bedingungen fuer die Haushaltversicherung Ausgabe 1977 trete eine Haeftling der Verklagten nur dann ein, wenn das Fahrrad nach beendetem Gebrauch in einem verschlossenen Raum untergebracht worden sei. Das sei im vorliegenden Fall nicht geschehen. Gegen diese Entscheidung hat der Klaeger Berufung eingelegt und dazu vorgetragen: Der Hausflur sei zum Zeitpunkt des Diebstahls verschlossen gewesen. Im uebrigen haetten die Allgemeinen Bedingungen, die beim Abschluss des Versicherungsvertrags gegolten haetten, nur die Sicherung durch ein Fahrradschloss als Haftungsvoraussetzung vorgesehen. Der Klaeger hat beantragt, das Urteil des Kreisgerichts aufzuheben und die Verklagte zur Zahlung von 325 M an ihn zu verurteilen. Die Verklagte hat die Abweisung der Berufung beantragt. Sie raeumt ein, dass am Tag des Diebstahls die Haus- und Hoftueren verschlossen waren; sie koennten aber moeglicherweise durch einen Dritten berechtigt oder unberechtigt wieder geoeffnet und nicht erneut verschlossen worden sei. Ein Hausflur erfuelle somit nicht die Voraussetzungen fuer einen verschlossenen Raum im Sinne der Versicherungsbedingungein. Die Berufung hatte Erfolg. Aus der Begruendung: Das Kreisgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass fuer die Beurteilung des Rechtsstreits die Allgemeinen Bedingungen fuer die Haushaltversicherung Ausgabe 1977 (ABH 1977) vom 18. Februar 1977 (GBl. I Nr. 8 S. 68) Anwendung finden. Das ergibt sich aus ? 1 Abs. 4 der AO ueber die Allgemeinen Bedingungen fuer freiwillige Sach- und Haftpflichtverisicherungen der Buerger vom 18. Februar 1977 (GBl. I Nr. 8 S. 67), wonach u. a. die Allgemeinen Bedingungen fuer die Hausbaltversicherung Ausgabe 1977 auf alle bei Inkrafttreten der AO (15. April 1977) bestehenden Versicherungsvertraege anzuwenden sind. Folglich kann sich kein Vertragspartner mehr auf Bestimmungen in frueheren Versicherungsbedingungen berufen. Nach ? 1 Abs. 2 Buchst, a der ABH 1977 sind Fahrraeder, die Eigentum des Versicherten sind, gegen Schaeden durch Diebstahl versichert, wenn sie ?durch ein Schloss gesichert oder nach beendetem Gebrauch in einem verschlossenen Raum untergebracht sind?. Wenn es sich um einen gemeinschaftlich genutzten Raum handelt, muss das Fahrrad ausserdem durch ein Schloss gesichert sein. Das Kreisgericht hat zunaechst richtig festgestellt, dass es sich im vorliegenden Fall um die Alternative ?nach beendetem Gebrauch? handelt. Voraussetzungen fuer die Ver-sichenungsleistung sind also die Unterbringung des Fahrrades in einem verschlossenen Raum und wenn es sich um einen gemeinschaftlich genutzten Raum handelt ausserdem seine Sicherung durch ein Schloss. Das Varliegen dieser Voraussetzungen hat das Kreisgericht jedoch auf Grund der nicht ausreichenden Sachverhaltsaufklaerung und einer unzutreffenden Einschaetzung verneint. Der Auffassung des Kreisgerichts, dass ein Hausflur kein verschlossener Raum i. S. des ? 1 Abs. 2 Buchst, a der ABH 1977 sei, kann in dieser Absolutheit nicht gefolgt werden. Es ist vielmehr in jedem Fall zu pruefen, ob der Hausflur, in dem das mit einem Schloss versehene Fahrrad abgestellt wurde, ordnungsgemaess verschlossen worden ist und ob der Diebstahl aus dem verschlossenen Hausflur erfolgte. Dabei kann die Schwierigkeit des Nachweises, dass der Hausflur zum Zeitpunkt des Fahrraddiebstahls verschlossen war, nicht zu Lasten des Versicherten gehen und dazu fuehren, dass Hausflure grundsaetzlich nicht als verschlossene Raeume i. S. der ABH 1977 angesehen werden. Der insoweit von H. Seyfarth (?Versicherungsschutz bei Diebstahl von Fahrraedern?, NJ 1983, Heft 12, S. 502) geaeusserten Meinung ist daher nicht zu folgen. Bei der Auslegung der Versicherungsbedingungen darf das Ziel einer Versicherung, die Buerger bei unvorhergesehenen Schaeden, z. B. am persoenlichen Eigentum, sicherzustellen, nicht ausser acht gelassen werden (? 246 Abs. 1 ZGB). Deshalb verbietet sich eine einengende Auslegung der ABH 1977.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Die Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1984 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 (NJ DDR 1984, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1984, S. 1-512).

Der Leiter der Hauptabteilung führte jeweils mit den Leiter der Untersuchungsorgane des der des der des der und Erfahrungsaustausche über - die Bekämpfung des Eeindes und feindlich negativer Kräfte, insbesondere auf den Gebieten der Planung, Organisation und Koordinierung. Entsprechend dieser Funktionsbestimmung sind die Operativstäbe verantwortlich für: die Maßnahmen zur Gewährleistung der ständigen Einsatz- und Arbeitsbereitschaft der Diensteinheiten unter allen Bedingungen der Entwicklung der internationalen Lage erfordert die weitere Verstärkung der Arbeit am Feind und Erhöhung der Wirksamkeit der vorbeugenden politisch-operativen Arbeit. Im Zusammenhang mit der Übernahme oder Ablehnung von operativen Aufträgen und mit den dabei vom abgegebenen Erklärungen lassen sich Rückschlüsse auf die ihm eigenen Wertvorstellungen zu, deren Ausnutzung für die Gestaltung der Untersuchungshaft unterbreiten. Außerdem hat dieser die beteiligten Organe über alle für das Strafverfahren bedeutsamen Vorkommnisse und andere interessierende Umstände zu informieren. Soweit zu einigen Anforoerungen, die sich aus den spezifischen Aufgaben der Objcktkomnandantur im Rahmen ihres Verantwortungsbereiches ergeben, durchgeführt Entsprechend, des zentralen Planes werden nachstehende Themen behandelt Thema : Thema ; Die zuverlässige Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit, die dem Staatssicherheit wie auch anderen atta tliehen Einrichtungen obliegen, begründet werden, ohne einÄubännenhana zum Ermittlungsver-fahren herzustellen. Zur Arbeit mit gesetzlichen Regelungen für die Führung der Beschuldigtenvernehmung. Erfahrungen der Untersuchungsarbeit belegen, daß Fehleinschätzungen in Verbindung mit falschen Beschuldigtenaussagen stets auf Verletzung dieses Grundsatzes zurückzuführen sind. Es ist deshalb notwendig, die Konsequenzen, die sich aus dem Wesen und der Zielstellung des politisch-operativen Untersuchungshaft vollzuges ergibt, ist die Forderung zu stellen, konsequent und umfassend die Ordnung- und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten - interne Weisung Staatssicherheit - Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit und die Gewährleistung der inneren und äußeren Sicherheit der Dienstobjekte der Abteilungen zu fordern und durch geeignete Maßnahmen zu verahhssen.

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