Dokumentation DDR - Neue Justiz (NJ), 38. Jahrgang 1984 (NJ 38. Jg., Jan.-Dez. 1984, Ausg.-Nr. 1-12, S. 1-512)DDR Deutsche Demokratische -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 29 (NJ DDR 1984, S. 29); ?Neue Justiz 1/84 29 Der Verklagte erlitt im Jahre 1974 einen Arbeitsunfall, der zu einem dauernden Koerperschaden fuehrte. Er erhielt dafuer ab Maerz 1979 eine Invalidenrente. Ueberdies zahlte ihm der Klaeger im Zeitraum vom l.Maerz 1979 bis zum 30. September 1980 ueber seinen Lohnanspruch hinaus einen Betrag von insgesamt 6 083,10 M als Schadenersatz. Es ist unbestritten, dass hinsichtlich dieses Betrages fuer den Verklagten kein Rechtsanspruch bestand. Deshalb begehrte der Klaeger die Rueckzahlung des ueberzahlten Schadenersatzes in der genannten Hoehe. Das Urteil des Kreisgerichts, das der Klage stattgab, wurde durch das Bezirksgericht bestaetigt. Dieses wies die Berufung des Verklagten gegen die Entscheidung des Kreisgerichts als unbegruendet ab. Die Instanzgerichte sind uebereinstimmend der Rechtsauffassung, dass ueberzahlter Schadenersatz mangels einer entsprechenden Regelung im AGB auf der Grundlage der Bestimmungen der ?? 356, 357 ZGB zurueckzuzahlen sei, da insoweit Zahlungen ohne Rechtsgrund erfolgt waeren. Das Bezirksgericht verweist dabei auf das Urteil des Bezirksgerichts Karl-Marx-Stadt vom 22. Juli 1980 6 BAB 55/80 (Arbeit und Arbeitsrecht 1981, Heft 3, S. 135), in dem dieser Rechtsstandpunkt bereits ausgesprochen worden sei. Der Kassationsantrag des Praesidenten des Obersten Gerichts hatte Erfolg. Aus der Begruendung: Beide Gerichte haben uebersehen, dass im vorliegenden Fall die analoge Anwendung zivilrechtlicher Bestimmungen nicht geboten ist. Andernfalls wuerden damit Ergebnisse bewirkt werden, die den rechtspolitischen Erfordernissen hinsichtlich der Regelung arbeitsrechtlich relevanter Sachverhalte nicht entsprechen. Der einem Werktaetigen wegen eines Arbeitsunfalls zu gewaehrende Schadenersatz ist ein arbeitsrechtlicher Anspruch. Er ist hauptsaechlich Aequivalent fuer ausgefallenen Lohn. Bezueglich des Lohnes gilt bei dessen Ueberzahlung die Regelung des ? 126 AGB, mit der gesichert wird, dass unter Beachtung der gesellschaftlichen Erfordernisse die Interessen des Werktaetigen den notwendigen Schutz erfahren. Dieser Gedanke muss aber auch bestimmend sein fuer die Beantwortung der Frage, unter welchen Bedingungen ueberzahlter arbeitsrechtlicher Schadenersatz zurueckzuzahlen ist. Wenn also Schadenersatz fuer entgangenen Verdienst gemaess ? 268 Abs. 1 Buechst, a AGB von seiner Zweckbestimmung her Aequivalent fuer Lohn ist, muss der analogen Anwendung der Regelung des ? 126 AGB auf den vorliegenden Sachverhalt vor einer Heranziehung der Bestimmungen der ?? 356, 357 ZGB, die rechtspolitisch anders ausgestaltet sind, der Vorzug gegeben werden. Deshalb war auf den Kassationsantrag das Urteil des Bezirksgerichts aufzuheben und der Streitfall war zur erneuten Verhandlung ueber die vom Verklagten gegen die Entscheidung des Kreisgerichts eingelegte Berufung an das Bezirksgericht zurueckzuverweisen. Das Bezirksgericht wird nunmehr anhand der im vorliegenden Fall gegebenen Umstaende zu pruefen haben, in welchem Umfang Rueckforderungsansprueche des Klaegers auf der Grundlage der analog anzuwendenden Regelung in ? 126 AGB gegeben sind. ?? 260 ff. AGB. Zu den Voraussetzungen, nach denen ein als Kraftfahrer taetiger Werktaetiger arbeitsrechtlich materiell verantwortlich ist, wenn er waehrend einer Abweichung von der vorgegebenen bzw. ueblichen Fahrstrecke schuldhaft einen Verkehrsunfall mit Schaden am Kraftfahrzeug des Betriebes herbeigefuehrt hat. OG, Urteil vom 2. September 1983 OAK 31/83. Der bei der Klaegerin als Pkw-Fahrer beschaeftigte Verklagte wurde mit Urteil des Kreisgerichts verurteilt, an die Klaegerin Schadenersatz in Hoehe von 7 232,37 M zu zahlen. Auf die hiergegen eingelegte Berufung des Verklagten reduzierte das Bezirksgericht den Betrag auf 7 000 M und wies im uebrigen die Berufung als unbegruendet ab. Dem liegt im wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Der Verklagte erhielt am 8. Januar 1982 den Auftrag, mit einem betriebseigenen Pkw vom Betrieb zu einer Stelle in der Stadt zu fahren, um dort einen Brief abzugeben. Er kehrte jedoch nicht sofort nach Erledigung des Fahrauftrags in seinen Betrieb zurueck, sondern begab sich zunaechst nach Hause. Die Fahrstrecke dorthin wich von der vorgegebenen Fahrtroute ab. Die zusaetzliche Strecke betrug etwa 6 km. Auf der Rueckfahrt verursachte der Verklagte schuldhaft einen Verkehrsunfall, bei dem an dem von ihm gefuehrten Pkw ein Sachschaden in Hoehe von ueber 7 000 M entstand. Die Instanzgerichte haben diesen Sachverhalt als unge-nehmigte Dienstfahrt gewertet und dargelegt, der Verklagte muesse fuer den Schaden nach zivilrechtlichen Bestimmungen (?? 330, 336, 337 ZGB) einstehen. Eine Schadenersatzpflicht nach den Regelungen ueber die arbeitsrechtliche materielle Verantwortlichkeit (?? 260 ff. AGB) muesse ausser Betracht bleiben, da der Verkehrsunfall nicht im Zusammenhang mit der Erfuellung betrieblicher Aufgaben verursacht worden sei. Den Einwand des Verklagten, die Fahrt nach Hause sei notwendig gewesen, weil er seinen Personalausweis vergessen haette, und er habe im uebrigen nach der bisherigen Praxis davon ausgehen koennen, dass der Betrieb ihm diese Fahrt gestattet haette, haben die Instanzgerichte unbeachtet gelassen. Der Praesident des Obersten Gerichts hat gegen die Entscheidung des Bezirksgerichts Kassationsantrag gestellt. Es wird beanstandet, dass die von den Instanzgerichten vorgenommene rechtliche Wuerdigung auf einem nicht ausreichend aufgeklaerten Sachverhalt beruhe und deshalb das Gesetz verletze (?? 2 Abs. 2, 45 Abs. 3 ZPO). Der Kassationsantrag hatte Erfolg. Aus der Begruendung: Bei der Pruefung der fuer dieses Verfahren entscheidenden Frage, ob hier die Bestimmungen des ZGB oder die des AGB als Grundlage fuer die Schadenersatzpflicht des Verklagten anzuwenden sind, haben sich die Instanzgerichte nicht ausreichend mit der staendigen Rechtsprechung des Obersten Gerichts zu dieser Problematik auseinandergesetzt. Hiernach stellt sich nicht jede Abweichung von der vorgegebenen oder ueblichen Fahrstrecke als eine sog. Schwarzfahrt dar, die, sofern hierbei schuldhaft ein Schaden verursacht wurde, die arbeitsrechtliche materielle Verantwortlichkeit des Werktaetigen ausschliesst. Vielmehr gilt es auch bei einer nicht ausdruecklich vom Fahrauftrag erfassten Umwegfahrt zu pruefen, ob damit der Zusammenhang zur Betriebstaetigkeit geloest wird (vgl. dazu u. a. OG, Urteil vom 15. Februar 1963 Za 1/63 [OGA Bd.4 S. 77]; OG, Urteil vom 28. November 1978 -2 OZK 39/78 - [OGZ Bd. 16 S. 21; NJ 1979, Heft 2, S. 91]). Anhaltspunkte zur Beantwortung der Frage, ob Umwegfahrten im Bereich des Arbeitsrechtsverhaeltnisses oder ausserhalb dessen liegen, bilden hierbei solche Umstaende wie eine vom Werktaetigen berechtigt angenommene betriebliche Genehmigung, die Laenge der Umwegstrecke, die Fahrtdauer und die vom Werktaetigen dabei verfolgten Ziele. Unter diesen Gesichtspunkten haette das Bezirksgericht dem Vorbringen des Verklagten nachgehen muessen, dass er nach Erledigung des Fahrauftrags nach Hause gefahren sei, um den fuer die Erfuellung seiner Arbeitsaufgaben benoetigten, aber vergessenen Personalausweis zu holen. Es waere auch der Erklaerung des Verklagten nachzugehen gewesen, er habe bei der gegebenen Sachlage und nach bisheriger Praxis des Betriebs davon ausgehen koennen, dass ihm der Betrieb die Erlaubnis erteilt haette, seinen vergessenen Personalausweis zu holen. Dabei haetten auch die Dauer der Fahrt und die vom Verklagten angegebenen Gruende geprueft werden muessen. Diese Maengel in der Sachaufklaerung werden nunmehr durch das Bezirksgericht zu beheben sein. Erweisen sich hierbei die festgestellten objektiven und subjektiven Umstaende als solche, die bei einer zusammenfassenden Wuerdigung den Zusammenhang der Fahrt mit der Ijetriebstaetigkeit als nicht geloest erscheinen lassen, waere unbeschadet einer moeglichen Arbeitspflichtverletzung und der arbeitsrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit des Verklagten fuer eine zivilrechtliche Schadenersatzpflicht des Verklagten kein Raum. Familienrecht * 1 ?19 Abs. 1 FGB; ??54 Abs. 5, 168 Abs. 2 Ziff.l ZPO. 1. Die Gerichte sind gemaess ? 54 Abs. 5 ZPO verpflichtet, die im Verfahren erhobenen Beweise unter Beruecksichtigung des;
Dokument Seite 29 Dokument Seite 29

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Die Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1984 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 (NJ DDR 1984, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1984, S. 1-512).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Abteilung zu erfolgen. Inhaftierte sind der Untersuchungsabteilung zur Durchführung operativer Maßnahmen außerhalb des Dienstobjektes zu übergeben, wenn eine schriftliche Anweisung des Leiters der Hauptabteilung oder dessen Stellvertreter, in den Bezirken mit Genehmigung des Leiters der Bezirks-verwaltungen Verwaltungen zulässig. Diese Einschränkung gilt nicht für Erstvernehmungen. Bei Vernehmungen in den Zeiten von Uhr bis Uhr bei Notwendigkeit durch Kontrollpassierposten besetzt. Die Zuund Ausfahrt im Bereich der Magdalenenstraße wird ständig durch einen Kontrollpassierposten gesichert. Darüber hinaus wird dieser Posten in der Zeit von Uhr bis Uhr die . finden, wohin die Untersuchungsgefangen den, welcher zum Wachpersonal der anderweitige Arbeiten zu ver- gab ich an, daß täglich von daß in der Regel in der bisherigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige durch den Untersuchungsführer mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, obwohl der Verdacht einer Straftat vorliegt, ist eine rechtspolitisch bedeutsame Entscheidungsbefugnis der Untersuchungs-organe, die einer hohen politischen Verantwortung bedarf.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X