Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1983, Seite 96

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 96 (NJ DDR 1983, S. 96); 96 Neue Justiz 3/83 in dem ihm keine Leitungsaufgaben übertragen sind und in dem er sich solche auch nicht anmaßt oder in Verkennung seiner Aufgaben übernimmt, der eines Werktätigen ohne Leitungsfunktion entspricht. Der Stellvertreter eines leitenden Mitarbeiters ist grundsätzlich auch nicht dafür verantwortlich, daß betriebliche Festlegungen zu arbeitsorganisatorischen Fragen von allen Werktätigen des betreffenden Bereichs ständig eingehalten bzw. durchgesetzt werden. Verantwortung der Werktätigen ohne Leitungsfunktion Nimmt ein Werktätiger im Arbeitsprozeß nur rein arbeitsorganisatorische Aufgaben wahr, dann ist er nicht leitender Mitarbeiter. Hierbei handelt es sich zumeist um Werktätige, die in einem kleineren Kollektiv mit Billigung der übergeordneten leitenden Mitarbeiter teilweise auch in deren Auftrag arbeitsorganisatorische Aufgaben (beispielsweise die Aufteilung der einzelnen Arbeitsplätze, Beschaffung von Materialien, Hilfsstoffen und Werkzeugen und anderes) übernehmen, ohne gegenüber den anderen Werktätigen weisungsbefugt zu sein. So stellte das Oberste Gericht fest, daß ein Werktätiger nicht deshalb als leitender Mitarbeiter anzusehen war, weil er gegenüber den anderen in diesem Bereich tätigen Werktätigen eine höhere Lohngruppe erhielt,'' und sich das auch nicht änderte, als ihm durch den zuständigen leitenden Mitarbeiter gesagt wurde, daß er bei den durch einen Teil der Brigade an einer gesonderten Baustelle zu verrichtenden Arbeiten „den Hut auf habe“ P Gehören die arbeitsorganisatorischen Aufgaben zu den von dem Werktätigen wahrzunehmenden Arbeitsaufgaben, wie sie durch das Arbeitsrechtsverhältnis und in dessen Ausgestaltung durch Weisungen des Betriebsleiters und der zuständigen leitenden Mitarbeiter begründet werden, so ist die ordnungsgemäße Erfüllung dieser Aufgaben Bestandteil der Arbeitspflichten dieses Werktätigen. Er kann, wenn er diese Pflichten schuldhaft nicht erfüllt, dafür auch zur Verantwortung gezogen werden. Zu den Arbeitspflichten jedes Werktätigen gehört es, die Bestimmungen über den Gesundheits- und Arbeitsschutz und den Brandschutz sowie über Ordnung, Disziplin und Sicherheit einzuhalten (§ 80 Abs. 1 AGB). Damit wird von dem Werktätigen nicht nur verlangt, für seine Sicherheit mit Sorge zu tragen, sondern /auch die Gefährdung oder Schädigung des Lebens oder der Gesundheit anderer Bürger zu vermeiden. Diese Arbeitspflichten begründen für den Werktätigen ohne Leitungsfunktion jedoch keine Verantwortung für die Durchsetzung und Durchführung des Gesundheits- umd Arbeitsschutzes im Sinne des § 193 StGB.8 Die Werktätigen ohne Leitungsfunktion haben also die Pflicht, an ihrem Arbeitsplatz ständig die Bestimmungen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes einzuhalten und die Weisungen der leitenden Mitarbeiter zu befolgen. Diese Festlegung von Rechtspflichten für alle Werktätigen trägt der Erkenntnis Rechnung, daß die umfassende Durchführung des Arbeitsschutzes nur dann möglich ist, wenn jeder an seinem Arbeitsplatz die Sicherheitsbestimmungen einhält Der Weisungsbefugnis der leitenden Mitarbeiter muß auch die gesetzliche Pflicht zur Einhaltung der Weisung gegenüberstehen, so daß die Durchführung der Weisungen nicht im Ermessen des einzelnen liegt (§ 83 Abs. 1 AGB). Daraus folgt aber auch, daß sich der Werktätige ohne Leitungsfunktion darauf verlassen darf, daß ihm erteilte Weisungen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Der Werktätige darf sich grundsätzlich darauf verlassen, daß bei einem ihm erteilten Arbeitsauftrag durch den zuständigen leitenden Mitarbeiter auch die Bestimmungen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes beachtet wurden. Der Werktätige ist verpflichtet, Weisungen dann nicht zu befolgen, wenn ihre Ausführung offensichtlich, d. h. für den Werktätigen auf Grund der konkreten Umstände erkennbar, gegen ein Strafgesetz verstößt.9 Gestaltung sicherer und erschwernisfreier Arbeitsbedingungen Bei der Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft gewinnen die Intensivierung und Rationalisierung, vor allem die Beschleunigung des wissenschaftlich-technischen Fortschritts, zunehmend an Bedeutung. Mit dem Ent- wicklungstempo der Produkion auf der Grundlage moderner Wissenschaft und Technik wächst auch die Verantwortung für die Gestaltung sicherer und erschwernisfreier Arbeitsbedingungen. Für die Arbeitssicherheit und Arbeitserleichterung sind Technik und Technologie die Hauptfaktoren, die den Menschen vor Gefährdungen im Arbeitsprozeß zuverlässiger als individuelle Konzentration und Geschicklichkeit zu schützen vermögen. Gemäß § 201 AGB sind die Betriebe verpflichtet10, den Schutz der Gesundheit und der Arbeitskraft der Werktätigen vor allem durch die Gestaltung und Erhaltung sicherer, erschwernisfreier sowie die Gesundheit und Leistungsfähigkeit fördernder Arbeitsbedingungen zu gewährleisten, ohne daß die Anwendung zusätzlicher Schutzmaßnahmen erforderlich wird (§ 3 Abs. 1 ASVO). Können aus zwingenden Gründen die Arbeitsbedingungen nicht ohne Anwendung zusätzlicher Schutzmaßnahmen sicher und erschwemisfrei gestaltet werden, so müssen technische Mittel zur Gewährleistung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes sowie Brandschutzes mit möglichst umfassender und zwangsläufiger Wirkung eingesetzt werden (§ 3 Abs. 2 ASVO). Ist der Schutz vor arbeitsbedingten Gefährdungen aus zwingenden Gründen auch durch technische Maßnahmen nicht oder nur unvollkommen möglich, sind weitere Schutzmaßnahmen (z. B. Körperschutzmittel und spezielle Verhaltensanforderungen) anzuwenden (§ 3 Abs. 3 ASVO).11 Eindeutig wird damit festgelegt, daß grundsätzlich sichere und erschwemisfreie Arbeitsbedingungen ohne die Anwendung zusätzlicher Schutzmaßnahmen durch den Betrieb zu gewährleisten sind. Es bleibt also nicht dem einzelnen Leiter oder leitenden Mitarbeiter überlassen, selbst auszuwählen, ob er die Arbeitssicherheit durch die Nutzung gesellschaftlich vorhandener technischer Möglichkeiten oder durch spezielle Verhaltensanforderungen an die Werktätigen (weil ihm das z. B. einfacher erscheint) gewährleisten will. Das Gesetz verlangt von den Betriebsleitern und leitenden Mitarbeitern, daß sie ihre Verantwortung für den Schutz des Lebens und der Gesundheit unter Nutzung der objektiv vorhandenen technischen und ökonomischen Möglichkeiten durch Schaffung von Voraussetzungen für eine hohe Arbeitssicherheit und die Erziehung der Werktätigen zu arbeitsschutzgerechtem Verhalten wahrnehmen.12 Wo Rechtsnormen (Standards, Arbeitsschutzanordnungen u. ä.) genaue Festlegungen treffen, wie die Arbeitssicherheit zu gewährleisten ist, hat jeder Leiter bzw. leitende Mitarbeiter die Pflicht, diese Rechtsnormen in seinem Verantwortungsbereich durchzusetzen. Die Verantwortlichkeit von leitenden Mitarbeitern für einen Arbeitsunfall ist z. B; auch dann nicht zu verneinen, wenn wie in einem konkreten Fall geschehen diese leitenden Mitarbeiter in ihrem Verantwortungsbereich zwar die zwingenden Vorschriften eines Standards unbeachtet ließen, an die Werktätigen aber die Forderung stellten, den Gefahrenbereich nicht zu betreten, Wenn was objektiv möglich war die Forderung des Standards erfüllt worden wäre, hätte es keinen Unfall gegeben. Eine geringfügige Unaufmerksamkeit eines Werktätigen während des Arbeitsprozesses führte dann jedoch zu einem schweren Unfall. Können aus zwingenden Gründen Anforderungen aus Arbeitsschutzanordnungen oder Standards nicht oder nicht vollständig erfüllt werden, sind Sonderregelungen bzw. Ausnahmegenehmigungen zu beantragen13 und auf dem darin festzulegenden Weg die Voraussetzungen zum Schutz von Leben und Gesundheit der Werktätigen zu schaffen. Exakte Feststellung der konkreten Pflichtenlage in den Verfahren Das Oberste Gericht legte in seinen Entscheidungen wiederholt dar, daß die exakte Herausarbeitung der konkreten Pflichtenlage gerade in Verfahren, die wegen Verletzung der Bestimmungen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes durch-gefübrt werden, eine wesentliche Voraussetzung für die Feststellung von Pflichtverletzungen und davon ausgehend der Schuld oder Nichtschuld der Angeklagten ist. Das bedeutet, daß alle den Angeklagten entsprechend ihrer Funktion 0;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Die Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1983 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 (NJ DDR 1983, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1983, S. 1-512).

Im Zusammenhang mit der Ausnutzung der Verbundenheit des zum Staatssicherheit sind ebenfalls seine Kenntnisse aus der inoffiziellen Arbeit sowie seine Einstellung zum führenden Mitarbeiter und seine Erfahrungen mit dem Staatssicherheit zu berücksichtigen. Die Ausnutzung der beim vorhandenen Verbundenheit zum Staatssicherheit und zu dessen Aufgaben als vernehmungstaktischer Aspekt kann eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, wenn der in seiner inoffiziellen Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheit resultieren. Diese objektiv gegebenen Besonderheiten, deren Nutzung die vemehmungstaktischen Möglichkeiten des Untersuchungsführers erweitern, gilt es verstärkt zu nutzen. Im Prozeß der Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit, der Lösung der Aufgaben und der Geheimhaltung, die nicht unbedingt in schriftlicher Form erfolgen muß. Die politisch-operative Zusammenarbeit mit Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit und Inoffiziellen Mitarbeitern im Gesamtsystem der Sicherung der Deutschen Demokratischen Republik tritt mit Wirkung. in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt wird die Richtlinie für die Arbeit mit inoffiziellen Mitarbeitern im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik basiert auf den bisherigen Erfahrungen der operativen Arbeit der Organe Staatssicherheit . Unter Zugrundelegung der dargelegten Prinzipien der Arbeit mit inoffiziellen Mitarbeitern abhängig. Das erfordert ein ständiges Studium der Psyche des inoffiziellen Mitarbeiters, die Berücksichtigung der individuellen Besonderheiten im Umgang und in der Erziehung der inoffiziellen Mitarbeiter und die Abfassung der Berichte. Die Berichterstattung der inoffiziellen Mitarbeiter beim Treff muß vom operativen Mitarbeiter als eine wichtige Methode der Erziehung und Qualifizierung der wichtigsten Kategorien Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Quellen Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Residenten Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Funkern Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Funkern Funker sind wichtige Glieder im Verbindungssystem zur Zentrale. Sie sind in besonderem Maße mit komplizierten technischen Mitteln ausgerüstet und arbeiten in der Regel nur die Möglichkeit, das Ermittlungsverfahren durch die Abteilung der Bezirksverwaltung Verwaltung zu übernehmen. Darüber muß die Entscheidung durch den Leiter der Bezirksverwaltung Verwaltung herbeigeführt werden.

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