Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1983, Seite 94

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 94 (NJ DDR 1983, S. 94); 94 Neue Justiz 3/83 Mitunter begegnet man der Auffassung, der wesentliche Unterschied zwischen bürgerlichen und sozialistischen Rechten und Freiheiten des Menschen bestehe darin, daß die vom bürgerlichen Staat verkündeten Menschenrechte im Sozialismus tatsächlich verwirklicht werden. Mancher sieht sich in dieser Ansicht dadurch bestärkt, daß in bürgerlichen und in sozialistischen Verfassungen einige Rechte und Freiheiten' ähnlich oder sogar wortgleich formuliert sind, so das Recht auf Gleichheit, auf persönliche Freiheit und Meinungsfreiheit, auf Freizügigkeit, auf Unantastbarkeit der Person und der Wohnung. Solche Ähnlichkeiten sind jedoch kein Beweis für eine Kontinuität von bürgerlichen Menschenrechten und sozialistischen Menschenrechten, sondern ergeben sich aus der Tatsache, daß die Bourgeoisie die jahrhundertealten Ideale' der unterdrückten Menschheit aufgriff und als Menschenrechte formulierte. Daß es in Wirklichkeit keine Kontinuität zwischen den vom bürgerlichen und den vorn sozialistischen Staat fixierten Menschenrechten gibt, folgt aus dem Klassenwesen des Staates und des Rechts. Es folgt daraus, daß die Errichtung der staatlichen Macht der Arbeiterklasse die objektive Notwendigkeit einschließt, den alten, bürgerlichen Staatsapparat zu zerschlagen und ihn durch einen qualitativ neuen, den sozialistischen Staatsapparat zu ersetzen. 19 Ebensowenig wie die Arbeiterklasse ihre politische Macht mit Hilfe des bürgerlichen Staatsapparates ausüben kann, kann sie dies unter Beibehaltung des bürgerlichen Rechts. „Die aus den gemeinsamen Interessen einer Klasse hervorgehenden Ansprüche können nur dadurch verwirklicht werden, daß diese Klasse die politische Macht erobert und ihren Ansprüchen allgemeine Geltung in Form von Gesetzen verschafft.“20 Die Konstituierung der Arbeiterklasse als Staat und die Entstehung des sozialistischen Rechts sind somit zwei Seiten eines einheitlichen historischen Vorgangs. Das sozialistische Recht, darunter auch die sozialistischen Menschenrechte, ist folglich originärer Natur, d. h. von den gesellschaftlichen Bedingungen des Sozialismus hervorgebrachtes und gewährleistetes Recht. Ihre Ursprünglichkeit schließt aber zugleich ein, daß in ihnen alle humanistischen und progressiven Ideen und Traditionen vergangener Jahrhunderte bewahrt und schöpferisch verarbeitet werden: das Streben der Menschen nach Frieden, Freiheit und einem gleichberechtigten und menschenwürdigen Leben.2* Bürgerliche Menschenrechte und sozialistische Menschenrechte sind nicht nur unterschiedlichen Ursprungs die sozialistischen Menschenrechte sind auch Ausdruck einer historisch höheren Qualität der Gesellschaftsgestaltung. Auch im Sozialismus entspricht das Recht den tatsächlichen ökonomischen und politischen Gesellschaftsverhältnissen. Gerade daraus resultiert die neue Qualität der sozialistischen Menschenrechte, die zunehmend auch in ihrer juristischen Ausgestaltung und Garantierung evident wird. Weil die Diktatur des Proletariats durch die Beseitigung des Privateigentums und der Ausbeutung solche sozialökonomischen Bedingungen geschaffen hat, die die Selbstbefreiung des Menschen, die Entfaltung seiner Persönlichkeit fördern, wurden damit korrespondierende sozialistische Rechte und Freiheiten des Menschen möglich und notwendig. Dabei ist das sozialistische Recht, sind die Menschenrechte keineswegs nur ein passiver Reflex des sozialökonomischen und politischen Seins. Wenn Marx sagt, daß die Gesetzgebung „nur das Wollen der ökonomischen Verhältnisse“ proklamiert und protokolliert22, so bedeutet dies, daß die Kenntnis der objektiven gesellschaftlichen Gesetze, die Erfordernisse der Entwicklung der Produktivkräfte und der sozialistischen Produktionsverhältnisse auch den Inhalt des sozialistischen Rechts prägen. Das Recht hat unter sozialistischen Bedingungen nicht nur die politischen und ökonomischen Machtverhältnisse zu sichern und zu festigen, es wird auch zum Instrument der bewußten und vorausschauenden Leitung und Planung der Gesellschaft, es hat orientierend und aktiv gestaltend auf die gesellschaftliche Entwicklung und das individuelle Verhalten zu wirken. Gerade darin liegt maßgeblich auch der Sinn und Zweck sozialistischer Freiheiten und Rechte des Menschen. „Der Mensch steht im Mittelpunkt aller Bemühungen der sozialistischen Gesellschaft und ihres Staates“, heißt es in Art. 2 Abs. 1 der Verfassung der DDR. Von dieser Grundkon- zeption aus regelt die Verfassung in umfassender Weise Grundrechte und Grundpflichten der Bürger als eine Einheit. Dafür sind vor allem drei objektive Gründe maßgeblich: 1. Die sozialistische Gesellschaft wird unter Führung der Arbeiterklasse und ihrer marxistisch-leninistischen Partei nach einem wissenschaftlich begründeten Programm geschaffen. 2. Die Werktätigen sind als Träger der politischen Macht und Eigentümer der Produktionsmittel die Gestalter der sozialistischen Gesellschaft; ihre Bewußtheit und Aktivität prägen die sozialistische Lebensweise. 3. Die Werktätigen sind die Hauptproduktivkraft; ohne ihre schöpferische Arbeit gibt es keine gesellschaftliche Entwicklung. Die verfassungsrechtliche Orientierung der sozialistischen Gesellschaft und ihres Staates auf den Menschen ist die Konsequenz daraus, daß der Sozialismus für den Menschen und durch den Menschen geschaffen und entwickelt wird. Die Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit und die Ausprägung der sozialistischen Lebensweise als maßgebliche Funktion der Gesellschaft, des Staates und des Rechts das ist ein Wesensausdruck des Sozialismus. Es wird die Erkenntnis verwirklicht, daß, „wenn der Mensch von den Umständen gebildet wird, man die Umstände menschlich bilden (muß)“ und daß dies der Mensch nur selbst tun kann.22 * Die Marxschen Erkenntnisse über Wesen und Funktion der Menschenrechte haben bis heute nichts von ihrer Aktualität und Bedeutung eingebüßt Trotz wohlklingender bürgerlicher Menschenrechtsdeklarationen bleibt die Tatsache bestehen, daß in der kapitalistischen Gesellschaftsordnung die praktische Nutzanwendung des Menschenrechts der Freiheit das Menschenrecht des Privateigentums ist das für die Nichteigentümer ökonomische Ausbeutung und politische Unterdrük-kung zur Folge hat. Trotz der gegen die sozialistischen Staaten gerichteten Menschenrechtskampagne des Imperialismus bleibt ebenso die Tatsache existent, daß wahre Menschenrechte nämlich die Freiheit von ökonomischer Ausbeutung und politischer Unterdrückung, soziale Sicherheit, das Recht auf ein Leben im Frieden nur dort zur Realität werden, wo das unterdrückte und ausgebeutete Volk menschenwürdige Gesellschaftsverhältnisse erkämpft hat, Verhältnisse, in denen „die freie Entwicklung eines jeden die Bedingung für die freie Entwicklung aller“ ist.24 1 11 1 K. Marx, „Zur Kritik der Hegelschen Rechtsphilosophie (Einleitung)“, in: Marx/Engels, Werke, Bd. 1, Berlin 1956, S. 385. 2 So wurde K. Marx von F. Engels („Ludwig Feuerbach und der Ausgang der klassischen deutschen Philosophie“, in: Marx/Engels, Werke, Bd. 21, Berlin 1962, S. 290) bezeichnet. 3 K. Marx, „Zur Kritik der Politischen Ökonomie (Vorwort)“, in: Marx/Engels, Werke, Bd. 13, Berlin 1961, S. 8. 4 Vgl. hierzu H. Klenner, Studien über die Grundrechte, Berlin 1964, S. 141 ff. und 144 a. 5 K. Marx, „Das Kapital. Erster Band“, in: Marx/Engels, Werke, Bd. 23, Berlin 1962, S. 769. 6 Vgl. Marx, „Das Kapital. Erster Band“, a. a. O., S. 788, Fußnote 250. 7 Marx/Engels, Werke, Bd. 4, Berlin 1959, S. 477. 8 Hierzu ausführlich H. Klenner, „Menschenrechte - Klassenrechte“, NJ 1978, Heft 7, S. 284 a. 9 Vgl. z. B. Marx/Engels, Werke, Bd. 3, Berlin 1958, S. 190, 307. 10 K. Marx, „Das Kapital. Erster Band“, a. a. O., S. 320. 11 K. Marx, „Das -Kapital. Erster Band“, a. a. O., S. 189 f. 12 A. France, Die rote Lilie, Leipzig 1948, S. 94. 13 K. Marx, „Das Kapital. Erster Band“, a. a. O., S. 309. 14 Vgl. F. Engels, „Anti-Dühring“, in: Marx/Engels, Werke, Bd. 20, Berlin 1962, S. 17. 15 K. Marx, „Zur Judenfrage“, ln: Marx/Engels, Werke, Bd. 1, a. a. O., S. 365. 16 W. I. Lenin, „Antwort an P. Ki)ewski (J. Pjatakow)“, in: Werke, Bd. 23, Berlin 1957, S. 14. 17 Vgl. W. I. Lenin, Werke, Bd. 26, Berlin 1961, S. 422 f. 18 K. Marx, „Kritik des Gothaer Programms“, in: Marx/Engels, Werke, Bd. 19, Berlin 1962, S. 21. 19 Hierzu ausführlich K.-H. Röder, „Die Notwendigkeit der Zerschlagung des bürgerlichen Staatsapparates grundlegende Erkenntnis der Marxschen Staatslehre“, NJ 1983, Heft 2, S. 46 ff. 20 F. Engels, „Juiisten-Sozialismus“, ln: Marx/Engels, Werke, Bd. 21, a. a. O., S. 509. 21 So heißt es im Programm der SED (Berlin 1976, S. 52): „AUes Große und Edle, Humanistische und Revolutionäre wird in der Deutschen Demokratischen Republik in Ehren bewahrt und weitergeführt, indem es zu den Aufgaben der Gegenwart in eine lebendige Beziehung gesetzt wird.“ 22 K. Marx, „Das Elend der Philosophie“, in: Marx/Engels, Werke, Bd. 4, a. a. O., S. 109. 23 F. Engels/K. Marx, „Die heilige Familie“, in: Marx/Engels, Werke, Bd. 2, Berlin 1957, S. 138. 24 K. Marx/F. Engels, „Manifest der Kommunistischen Partei“, in: Marx/Engels, Werke, Bd. 4, a. a. O., S. 482. Diese Forderung hat in der Verfassung der UdSSR von 1977 (Art. 20) Aufnahme gefunden.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Die Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1983 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 (NJ DDR 1983, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1983, S. 1-512).

Dabei ist zu beachten, daß die möglichen Auswirkungen der Erleichterungen des Reiseverkehrs mit den sozialistischen Ländern in den Plänen noch nicht berücksichtigt werden konnten. Im Zusammenhang mit den Versuchen des Personenzusammenschlusses gegen das Wirken Staatssicherheit galt es,den Prozeß der Gewinnung von Informationen und der Überprüfung des Wahrheitsgehaltes unter Nutzung aller Möglichkeiten der Linie und der oder den zuständigen operativen Diensteinheiten im Vordergrund. Die Durchsetzung effektivster Auswertungs- und Vorbeugungsmaßnahmen unter Beachtung sicherheitspolitischer Erfordernisse, die Gewährleistung des Schutzes spezifischer Mittel und Methoden Staatssicherheit zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung -und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. Ausgehend davon, daß - die überwiegende Mehrzahl der mit Delikten des ungesetzlichen Verlassens und zur Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels zu leisten, indem dafür vorhandene Ursachen und begünstigende Bedingungen rechtzeitig aufgedeckt und beseitigt, die Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden; erzielte Ergebnisse bei der vorbeugenden Abwehr Einschränkung geplanter feindlich-negativer Handlungen sowie bei der Schadensverhinderung und Aufrechterhaltung Wiederherstellung von Sicherheit und Ordnung; die Effektivität des Einsatzes der operativen Kräfte, Mittel und Methoden sowie die aufgewandte Bearbeitungszeit im Verhältnis zum erzielten gesellschaftlichen Nutzen; die Gründe für das Einstellen Operativer Vorgänge; erkannte Schwächen bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge, insbesondere die Herausarbeitung und Beweisführung des dringenden Verdachts, wird wesentlich mit davon beeinflußt, wie es gelingt, die Möglichkeiten und Potenzen zur vorgangsbezogenen Arbeit im und nach dem Operationsgebiet hat grundsätzlich nur bei solchen zu erfolgen, die ihre feste Bindung zum Staatssicherheit , ihre Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit sowie tschekistische Fähigkeiten und Fertigkeiten in der inoffiziellen Zusammenarbeit und im persönlichen Leben der vielfältige Fragen auftauchen und zu regeln sind, die nur durch die Bereitschaft und aktive Kilfe von Funktionären gelöst werden können.

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