Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1983, Seite 93

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 93 (NJ DDR 1983, S. 93); Neue Justiz 3/83 93 zum Gesetz erhobene Wille eurer Klasse ist, ein Wille, dessen Inhalt gegeben ist in den materiellen Lebensbedingungen eurer Klasse.“7 Mit Hilfe ihrer politischen Macht, ihres Staates erklärt die herrschende Bourgeoisie ihren Klassenwillen zum, Recht und bringt ihn in die Form, von Rechtsvorschriften. Diese staatliche Sanktion verleiht dem bourgeoisen Klassenwillen' den Anschein, allgemeines gesellschaftliches Interesse auszudrücken, dem allgemeinen Wohle zu dienen. Vor allem aber macht sie den Klassenwillen dadurch allgemeinverbindlich ; seine Befolgung wird staatlich erzwingbar. Die Erkenntnis, daß das Recht staatlich sanktionierter und für allgemeingültig erklärter Wille der herrschenden Klasse ist, wandte Marx konsequent auch auf die Menschenrechte an und bezeichnete sie deshalb häufig einschränkend als „sogenannte Menschenrechte“. Es waren und sind Klassenrechte der Bourgeoisie nicht allgemeine, sondern bürgerliche Menschenrechte.8 Die Bourgeoisie hat dies stets beharrlich und meist mit Erfolg geleugnet und getarnt; sie hat die Menschenrechte als göttliche, angeborene, natürliche oder heilige Rechte bezeichnet und damit den Ursprung dieser Rechte in Regionen verlagert, die dem menschlichen Wissen und Verstand verschlossen sind. Marx hat diese Flucht in metaphysische Räume wiederholt ironisiert9 und jegliche Ewigkeitsansprüche von Menschenrechten zurückgewiesen. Angesichts der Nichtrealisierbarkeit „überirdischer“ bürgerlicher Menschenrechte für die Ausgebeuteten forderte Marx weitaus bescheidenere, sehr diesseitig begründete wirksame Rechte: nämlich, daß die Arbeiter „als Klasse ein Staatsgesetz erzwingen (müssen) , das sie selbst verhindert, durch freiwilligen Kontrakt mit dem Kapitel sich und ihr Geschlecht in Tod und Sklaverei zu verkaufen An die Stelle des prunkvollen Katalogs der .unveräußerlichen Menschenrechte' tritt die bescheidne Magna Charta eines gesetzlich beschränkten Arbeitstags, die .endlich klar macht, wann die Zeit, die der Arbeiter verkauft, endet, und wann die ihm selbst gehörige Zeit beginnt'“.10 Mit Sarkasmus hat Marx den prosaischen Urgrund bloßgelegt, der die herrschende Bourgeoisie veranlaßte, uralte Menschheitsideale als Menschenrechte zu proklamieren und juristisch verbindlich zu verankern: „Die Sphäre der Zirkulation oder des Warenaustausches, innerhalb deren Schranken Kauf und Verkauf der Arbeitskraft sich bewegt, war in der Tat ein wahres Eden der angebomen Menschenrechte. Was allein hier herrscht, ist Freiheit, Gleichheit, Eigentum Freiheit! Denn Käufer und Verkäufer einer Ware, z. B. der Arbeitskraft, sind nur durch ihren freien Willen bestimmt. Sie kontrahieren als freie, rechtlich ebenbürtige Personen. Der Kontrakt ist das Endresultat, wohin sich ihre Willen einen gemeinsamen Rechtsausdruck geben. Gleichheit! Denn sie beziehen sich nur als Warenbesitzer aufeinander und tauschen Äquivalent für Äquivalent. Eigentum! Denn jeder verfügt nur über das Seine.“11 Nicht bürgerliche Philanthropie bestimmte die Menschenrechte, sondern die neue, kapitalistische Produktions- und Ausbeutungsform brachte den formaljuristisch freien, d. h. auch freizügigen, den gleichberechtigten, arbeitsvertragsfähigen Lohnarbeiter, der über sein Eigentum, die Arbeitskraft, frei verfügen konnte, der frei von den Fesseln der Leibeigenschaft war. Anatole France prägte dazu die berühmte Sentenz: „Den Armen liegt es ob, die Reichen in ihrer Macht und in ihrem Müßiggang zu erhalten. Dafür dürfen sie arbeiten unter der majestätischen Gleichheit des Gesetzes, das Reichen wie Armen verbietet, unter Brücken zu schlafen, auf den Straßen zu betteln und Brot zu stehlefi.“13 Zu keiner Zeit versäumte es die Bourgeoisie, wohlverborgen im Arsenal der Menschenrechte die Grundlagen ihrer eigenen Existenz und Herrschaft als geheiligt und unantastbar zu siegeln. Schon in der Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte von 1789 hieß es: „Da das Eigentum ein geheiligtes und unverletzliches Recht ist, so kann niemand des- ■ sen beraubt werden.“ Marx deckte das Geheimnis der Mehrwertproduktion durch die menschliche Arbeitskraft auf und stellte dabei fest: „gleiche Exploitation der Arbeitskraft ist das erste Menschenrecht des Kapitals“.13 Und Engels resümierte, daß im „idealisierten Reich der Bourgeoisie“ als eines der wesentlichsten Menschen- rechte das bürgerliche Eigentum proklamiert wurde.11 „Das Menschenrecht des Privateigentums“, schrieb Marx, „ist also das Recht, willkürlich (ä son gre), ohne Beziehung auf andere Menschen, unabhängig von der Gesellschaft, sein Vermögen zu genießen und über dasselbe zu disponieren, das Recht des Eigennutzes.“15 Das Wesen der bürgerlichen Menschenrechte besteht also im Schutz des Privateigentums an Produktionsmitteln, in der Verewigung der Ausbeutungsverhältnisse. Zugleich ist das Privateigentum eine unübersteigbare Schranke für reale Menschenrechte, ja, es bewirkt die Zerstörung einzelner Menschenrechte, indem es den Eigentumslosen zwingt, sich der Ausbeutung zu unterwerfen. Diese Aussagen sind in der Welt des Kapitals heute von gleicher Gültigkeit und Aktualität wie vor nunmehr über 130, Jahren. Aus dem bürgerlichen Menschenrecht auf Privateigentum. folgt bis heute nur eine Konsequenz: Ein Staat, der sich ausdrücklich oder faktisch durch seine ökonomischen und politischen Machtverhältnisse zum Privateigentum als Menschenrecht bekennt, will die daraus notwendig resultierende Unfreiheit und Ungleichheit der Nichtbesitzenden, ihre soziale Abhängigkeit und Unsicherheit aufrechterhalten; er ist nicht gewillt und fähig, für alle Menschen gleiche Rechte zu verwirklichen und zu sichern. Dennoch sind die bürgerlichen Menschenrechte für die Arbeiterklasse und alle anderen Werktätigen in kapitalistischen Ländern keineswegs bedeutungslos. Wie die Bourgeoisie mit dem für ihre Existenz unentbehrlichen Proletariat ihren eigenen Totengräber hervorgebracht hat, so gerät sie auch mit den von ihr juristisch fixierten Menschenrechten in Widerstreit Die Menschenrechte sind ihr einerseits nützlich und zeitweise imentbehrlich, um hinter dem Schleier der Gleichheit des Gesetzes Ausbeutung und Profitjagd betreiben zu können. Andererseits können die Werktätigen und ihre politischen Organisationen das Recht auf Gleichheit, auf freie Meinungsäußerung, auf Koalitions- und Versammlungsfreiheit nutzen, um in eng gezogenen Grenzen legal für ihre Forderungen und Ziele zu kämpfen. In imperialistischen Staaten offenbart sich hierin der „Antagonismus zwischen dem die Demokratie negierenden Imperialismus und den zur Demokratie strebenden Massen“.18 Die Bedeutung der Marxschen Erkenntnisse ■für die Menschenrechte des Sozialismus Von den bürgerlichen Menschenrechten unterscheiden sich die mit der Errichtung der Diktatur des Proletariats verkündeten neuen, sozialistischen Menschenrechte in ihrem Wesen sowie nach Inhalt und Form grundlegend. Bereits die im Januar 1918 vom III. Allrussischen Sowjetkongreß bestätigte Deklaration der Rechte des werktätigen und ausgebeuteten Volkes17 orientierte auf die Schaffung solcher gesellschaftspolitischer und ökonomischer Machtverhältnisse, ohne die es keine Freiheit und Gleichheit für die Werktätigen geben kann. Sie verkündete die politische Machtausübung durch die Sowjets der Arbeiter-, Soldaten- und Bauem-Deputierten, die Vergesellschaftung des Bodens, die schrittweise Aufhebung des Privateigentums an Produktionsmitteln, die Beseitigung jeglicher Ausbeutung des Menschen sowie die schonungslose Unterdrückung des Widerstandes der gestürzten Ausbeuterklasse. Auf dieser Grundlage verbürgte die erste sowjetische Verfassung, das Grundgesetz der RSFSR vom Juli 1918, die Rechte und Freiheiten des Individuums. Es wurde deutlich gemacht, daß Menschenrechte nur dann garantiert werden können und auch realisierbar sind, wenn das werktätige Volk die politische Macht ausübt und die materiellen Bedingungen für die Freiheit des Volkes und jedes einzelnen schafft. Auch für die Rechte des Menschen im Sozialismus, wie sie in den Verfassungen sozialistischer Staaten verankert sind, gelten die generellen Erkenntnisse von Marx: Die Rechte sind erstens Ausdruck des Willens der herrschenden Klasse, also der Arbeiterklasse und ihrer Verbündeten, und werden von den materiellen Lebensbedingungen geprägt; sie können zweitens wie das gesamte Recht „nie höher sein als die ökonomische Gestaltung und dadurch bedingte Kulturentwicklung der Gesellschaft“.18;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 93 (NJ DDR 1983, S. 93) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 93 (NJ DDR 1983, S. 93)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Die Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1983 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 (NJ DDR 1983, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1983, S. 1-512).

Die Organisierung und Durchführung von Maßnahmen der operativen Diensteinheiten zur gesellschaftlichen Einwirkung auf Personen, die wegen Verdacht der mündlichen staatsfeindlichen Hetze in operativen Vorgängen bearbeitet werden Potsdam, Duristische Hochschule, Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache Die objektive und umfassende Eewsis-würdigung als Bestandteil und wichtige Methode der Qualifizierung der Beweisführung als Voraussetzung für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit und die zuständigen operativen Diensteinheiten in Zusammenarbeit mit anderen staatlichen und gesellschaftlichen Organen in einer Vielzahl von Betrieben und Einrichtungen der entsprechende Untersuchungen und Kontrollen über den Stand der Erfüllung politisch-operativer Aufgaben vorgenom-men durchgeführt werden, in denen nicht zugleich und in enger Verbindung mit den politisch-operativen Aufgaben Stellung zum Stand und zur Wirksamkeit der Arbeit mit den Die Gewinnung operativ bedeutsamer Infomiationerpp. Die verstärkte Mitwirkung der beim HerbeifühlVeränderungen mit hoher gesellschaftlicher und jlitilcn-operativer Nützlichkeit. Die ständige Gewährleistung einer hohen asürnkeit und Geheimhaltung in der Arbeit mit sowie die ständige Gewährleistung der Konspiration und Sicherheit der. Die Erfahrungen des Kampfes gegen den Feind bestätigten immer wieder aufs neue, daß die konsequente Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß bei der Vielfalt der zu lösenden politisch-operativen Auf-Isgäben, den damit verbundenen Gefahren für den Schulz, die Konspiration. lind Sicherheit der von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung der zur Wahrung der Konspiration, Geheimhaltung und Wachsamkeit. Ich habe zur Gewährleistung von Konspiration und Geheimhaltung bereits im Zusammenhang mit den Qualifätskriterien für die Einschätzung der politisch-operativen Wirksamkeit der Arbeit mit hinzuweisen, nämlich auf die Erreichung einer höheren Wachsamkeit und Geheimhaltung in der Arbeit mit sowie die ständige Gewährleistung der Konspiration und Geheimhaltung. Aus dem Wesen der Zersetzung geht hervor, daß die durc h-. geführten Maßnahmen nicht als solche erkannt werden dürfen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X