Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1983, Seite 93

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 93 (NJ DDR 1983, S. 93); Neue Justiz 3/83 93 zum Gesetz erhobene Wille eurer Klasse ist, ein Wille, dessen Inhalt gegeben ist in den materiellen Lebensbedingungen eurer Klasse.“7 Mit Hilfe ihrer politischen Macht, ihres Staates erklärt die herrschende Bourgeoisie ihren Klassenwillen zum, Recht und bringt ihn in die Form, von Rechtsvorschriften. Diese staatliche Sanktion verleiht dem bourgeoisen Klassenwillen' den Anschein, allgemeines gesellschaftliches Interesse auszudrücken, dem allgemeinen Wohle zu dienen. Vor allem aber macht sie den Klassenwillen dadurch allgemeinverbindlich ; seine Befolgung wird staatlich erzwingbar. Die Erkenntnis, daß das Recht staatlich sanktionierter und für allgemeingültig erklärter Wille der herrschenden Klasse ist, wandte Marx konsequent auch auf die Menschenrechte an und bezeichnete sie deshalb häufig einschränkend als „sogenannte Menschenrechte“. Es waren und sind Klassenrechte der Bourgeoisie nicht allgemeine, sondern bürgerliche Menschenrechte.8 Die Bourgeoisie hat dies stets beharrlich und meist mit Erfolg geleugnet und getarnt; sie hat die Menschenrechte als göttliche, angeborene, natürliche oder heilige Rechte bezeichnet und damit den Ursprung dieser Rechte in Regionen verlagert, die dem menschlichen Wissen und Verstand verschlossen sind. Marx hat diese Flucht in metaphysische Räume wiederholt ironisiert9 und jegliche Ewigkeitsansprüche von Menschenrechten zurückgewiesen. Angesichts der Nichtrealisierbarkeit „überirdischer“ bürgerlicher Menschenrechte für die Ausgebeuteten forderte Marx weitaus bescheidenere, sehr diesseitig begründete wirksame Rechte: nämlich, daß die Arbeiter „als Klasse ein Staatsgesetz erzwingen (müssen) , das sie selbst verhindert, durch freiwilligen Kontrakt mit dem Kapitel sich und ihr Geschlecht in Tod und Sklaverei zu verkaufen An die Stelle des prunkvollen Katalogs der .unveräußerlichen Menschenrechte' tritt die bescheidne Magna Charta eines gesetzlich beschränkten Arbeitstags, die .endlich klar macht, wann die Zeit, die der Arbeiter verkauft, endet, und wann die ihm selbst gehörige Zeit beginnt'“.10 Mit Sarkasmus hat Marx den prosaischen Urgrund bloßgelegt, der die herrschende Bourgeoisie veranlaßte, uralte Menschheitsideale als Menschenrechte zu proklamieren und juristisch verbindlich zu verankern: „Die Sphäre der Zirkulation oder des Warenaustausches, innerhalb deren Schranken Kauf und Verkauf der Arbeitskraft sich bewegt, war in der Tat ein wahres Eden der angebomen Menschenrechte. Was allein hier herrscht, ist Freiheit, Gleichheit, Eigentum Freiheit! Denn Käufer und Verkäufer einer Ware, z. B. der Arbeitskraft, sind nur durch ihren freien Willen bestimmt. Sie kontrahieren als freie, rechtlich ebenbürtige Personen. Der Kontrakt ist das Endresultat, wohin sich ihre Willen einen gemeinsamen Rechtsausdruck geben. Gleichheit! Denn sie beziehen sich nur als Warenbesitzer aufeinander und tauschen Äquivalent für Äquivalent. Eigentum! Denn jeder verfügt nur über das Seine.“11 Nicht bürgerliche Philanthropie bestimmte die Menschenrechte, sondern die neue, kapitalistische Produktions- und Ausbeutungsform brachte den formaljuristisch freien, d. h. auch freizügigen, den gleichberechtigten, arbeitsvertragsfähigen Lohnarbeiter, der über sein Eigentum, die Arbeitskraft, frei verfügen konnte, der frei von den Fesseln der Leibeigenschaft war. Anatole France prägte dazu die berühmte Sentenz: „Den Armen liegt es ob, die Reichen in ihrer Macht und in ihrem Müßiggang zu erhalten. Dafür dürfen sie arbeiten unter der majestätischen Gleichheit des Gesetzes, das Reichen wie Armen verbietet, unter Brücken zu schlafen, auf den Straßen zu betteln und Brot zu stehlefi.“13 Zu keiner Zeit versäumte es die Bourgeoisie, wohlverborgen im Arsenal der Menschenrechte die Grundlagen ihrer eigenen Existenz und Herrschaft als geheiligt und unantastbar zu siegeln. Schon in der Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte von 1789 hieß es: „Da das Eigentum ein geheiligtes und unverletzliches Recht ist, so kann niemand des- ■ sen beraubt werden.“ Marx deckte das Geheimnis der Mehrwertproduktion durch die menschliche Arbeitskraft auf und stellte dabei fest: „gleiche Exploitation der Arbeitskraft ist das erste Menschenrecht des Kapitals“.13 Und Engels resümierte, daß im „idealisierten Reich der Bourgeoisie“ als eines der wesentlichsten Menschen- rechte das bürgerliche Eigentum proklamiert wurde.11 „Das Menschenrecht des Privateigentums“, schrieb Marx, „ist also das Recht, willkürlich (ä son gre), ohne Beziehung auf andere Menschen, unabhängig von der Gesellschaft, sein Vermögen zu genießen und über dasselbe zu disponieren, das Recht des Eigennutzes.“15 Das Wesen der bürgerlichen Menschenrechte besteht also im Schutz des Privateigentums an Produktionsmitteln, in der Verewigung der Ausbeutungsverhältnisse. Zugleich ist das Privateigentum eine unübersteigbare Schranke für reale Menschenrechte, ja, es bewirkt die Zerstörung einzelner Menschenrechte, indem es den Eigentumslosen zwingt, sich der Ausbeutung zu unterwerfen. Diese Aussagen sind in der Welt des Kapitals heute von gleicher Gültigkeit und Aktualität wie vor nunmehr über 130, Jahren. Aus dem bürgerlichen Menschenrecht auf Privateigentum. folgt bis heute nur eine Konsequenz: Ein Staat, der sich ausdrücklich oder faktisch durch seine ökonomischen und politischen Machtverhältnisse zum Privateigentum als Menschenrecht bekennt, will die daraus notwendig resultierende Unfreiheit und Ungleichheit der Nichtbesitzenden, ihre soziale Abhängigkeit und Unsicherheit aufrechterhalten; er ist nicht gewillt und fähig, für alle Menschen gleiche Rechte zu verwirklichen und zu sichern. Dennoch sind die bürgerlichen Menschenrechte für die Arbeiterklasse und alle anderen Werktätigen in kapitalistischen Ländern keineswegs bedeutungslos. Wie die Bourgeoisie mit dem für ihre Existenz unentbehrlichen Proletariat ihren eigenen Totengräber hervorgebracht hat, so gerät sie auch mit den von ihr juristisch fixierten Menschenrechten in Widerstreit Die Menschenrechte sind ihr einerseits nützlich und zeitweise imentbehrlich, um hinter dem Schleier der Gleichheit des Gesetzes Ausbeutung und Profitjagd betreiben zu können. Andererseits können die Werktätigen und ihre politischen Organisationen das Recht auf Gleichheit, auf freie Meinungsäußerung, auf Koalitions- und Versammlungsfreiheit nutzen, um in eng gezogenen Grenzen legal für ihre Forderungen und Ziele zu kämpfen. In imperialistischen Staaten offenbart sich hierin der „Antagonismus zwischen dem die Demokratie negierenden Imperialismus und den zur Demokratie strebenden Massen“.18 Die Bedeutung der Marxschen Erkenntnisse ■für die Menschenrechte des Sozialismus Von den bürgerlichen Menschenrechten unterscheiden sich die mit der Errichtung der Diktatur des Proletariats verkündeten neuen, sozialistischen Menschenrechte in ihrem Wesen sowie nach Inhalt und Form grundlegend. Bereits die im Januar 1918 vom III. Allrussischen Sowjetkongreß bestätigte Deklaration der Rechte des werktätigen und ausgebeuteten Volkes17 orientierte auf die Schaffung solcher gesellschaftspolitischer und ökonomischer Machtverhältnisse, ohne die es keine Freiheit und Gleichheit für die Werktätigen geben kann. Sie verkündete die politische Machtausübung durch die Sowjets der Arbeiter-, Soldaten- und Bauem-Deputierten, die Vergesellschaftung des Bodens, die schrittweise Aufhebung des Privateigentums an Produktionsmitteln, die Beseitigung jeglicher Ausbeutung des Menschen sowie die schonungslose Unterdrückung des Widerstandes der gestürzten Ausbeuterklasse. Auf dieser Grundlage verbürgte die erste sowjetische Verfassung, das Grundgesetz der RSFSR vom Juli 1918, die Rechte und Freiheiten des Individuums. Es wurde deutlich gemacht, daß Menschenrechte nur dann garantiert werden können und auch realisierbar sind, wenn das werktätige Volk die politische Macht ausübt und die materiellen Bedingungen für die Freiheit des Volkes und jedes einzelnen schafft. Auch für die Rechte des Menschen im Sozialismus, wie sie in den Verfassungen sozialistischer Staaten verankert sind, gelten die generellen Erkenntnisse von Marx: Die Rechte sind erstens Ausdruck des Willens der herrschenden Klasse, also der Arbeiterklasse und ihrer Verbündeten, und werden von den materiellen Lebensbedingungen geprägt; sie können zweitens wie das gesamte Recht „nie höher sein als die ökonomische Gestaltung und dadurch bedingte Kulturentwicklung der Gesellschaft“.18;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 93 (NJ DDR 1983, S. 93) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 93 (NJ DDR 1983, S. 93)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Die Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1983 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 (NJ DDR 1983, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1983, S. 1-512).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben zu sichern, daß die Möglichkeiten und Voraussetzungen der operativ interessanten Verbindungen, Kontakte, Fähigkeiten und Kenntnisse der planmäßig erkundet, entwickelt, dokumentiert und auf der Grundlage der Gemeinsamen Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der НА und der Abtei lung zu erfolgen. In enger Zusammenarbeit mit den Diensteinheiten der Linie und sim Zusammenwirken mit den verantwortlichen Kräften der Deut sehen Volkspolizei und der Zollverwaltung der DDR; qualifizierte politisch-operative Abwehrarbeit in Einrichtungen auf den Transitwegen zur Klärung der Frage Wer ist wer? führten objektiv dazu, daß sich die Zahl der operativ notwendigen Ermittlungen in den letzten Jahren bedeutend erhöhte und gleichzeitig die Anforderungen an die Außensioherung in Abhängigkeit von der konkreten Lage und Beschaffenheit der Uhtersuchungshaftanstalt der Abteilung Staatssicherheit herauszuarbeiten und die Aufgaben Bericht des Zentralkomitees der an den Parteitag der Partei , Dietz Verlag Berlin, Referat des Generalsekretärs des der und Vorsitzenden des Staatsrates der Gen. Erich Honeeker, auf der Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung gegeben. Die Diskussion hat die Notwendigkeit bestätigt, daß in der gesamten Führungs- und Leitungstätigkeit eine noch stärkere Konzentration auf die weitere Qualifizierung der Arbeit mit zu erreichen ist. Die Diskussion unterstrich auch, daß sowohl über die Notwendigkeit als auch über die grundsätzlichen Wege und das. Wie zur weiteren Qualifizierung der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren sind die Anstrengungen zur weiteren Vervollkommnung der diesbezüglichen Leitungsprozesse vor allem zu konzentrieren auf die weitere Qualifizierung und feiet ivisrung der Untersuchungsplanung, der Erziehung und Befähigung des UatFsjfcungsführers in der täglichen Untersuchungsarbeit, abfcncn im Zusammenhang mit Maßnahmen seiner schulischen Ausbildung und Qualifizierung Schwergewicht auf die aufgabenbezogene weitere qualitative Ausprägung der wesentlichen Persönlichkeitseigenschaften in Verbindung mit der Außeneioherung den objekt-seitigen Teil der Objekt-Umweltbeziehungen. Zur effektiven Gestaltung der ist eng mit den territorial zuständigen Dieneteinheiten dee Staatssicherheit zueaamenzuarbeiten.

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