Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1983, Seite 92

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 92 (NJ DDR 1983, S. 92); 92 Neue Justiz 3/83 Karl Marx und die Menschenrechte Prof. Dr. sc. Dr. h. c. EBERHARD POPPE, Ordentliches Mitglied der Akademie der Wissenschaften der DDR, Lehrstuhlleiter an der Sektion Staats- und Rechtswissenschaft der Martin-Luther-Universität Halle Da die Arbeiterklasse sich nur selbst befreien kann, indem sie die Bedingungen jeglicher Ausbeutung und der Existenz von Klassen überhaupt aufhebt, wird sie zum sozialen Träger eines konsequenten Humanismus. Durch den Aufbau des Sozialismus und später des Kommunismus schafft die Arbeiterklasse gemeinsam mit ihren Verbündeten jene ökonomische Gesellschaftsformation, die, wie Marx schrieb, „mit dem größten Aufschwung der Produktivkräfte der gesellschaftlichen Arbeit die allseitige Entwicklung des Menschen sichert“. (Aus den Thesen des Zentralkomitees der SED zum Karl-Marx-Jahr 1983) Im Mittelpunkt der Lehre von Karl Marx steht der Mensch, steht die Befreiung und Selbstverwirklichung des Menschen. Mit diesem Ziel hat Marx schon Ende 1843 die Forderung erhoben, „alle Verhältnisse umzuwerfen, in denen der Mensch ein erniedrigtes, ein geknechtetes, ein verlassenes, ein verächtliches Wesen ist“, auf daß „der Mensch das höchste Wesen für den Menschen“ werde.! Es ist daher nur folgerichtig, daß der Begründer der „Wissenschaft von den wirklichen Menschen und ihrer geschichtlichen Entwicklung“2 auch zu den Rechten der Menschen Position bezogen hat, und zwar wie es der dialektisch-materialistischen Methode entspricht im Kontext zu sozialökonomischen oder historischen Prozessen. In seinen Arbeiten hat Marx das Recht generell nie isoliert betrachtet; seine Untersuchungen mündeten in dem Ergebnis, „daß Rechtsverhältnisse wie Staatsformen weder aus sich selbst zu begreifen sind noch aus der sogenannten allgemeinen Entwicklung des menschlichen Geistes, sondern vielmehr in den materiellen Lebensverhältnissen wurzeln“ .3 Schon Marx“ Frühschriften, deren Titel auf vornehmlich juristische Exegese hindeuten könnten, sind von dieser Erkenntnis geprägt. In seiner „Kritik des Hegelschen Staatsrechts“ (1843) und in seiner Arbeit „Debatten über das Holzdiebstahlsgesetz“ (1842) erweist sich, daß Marx Recht und Gesetz stets in Korrelation zu den materiellen Lebensverhältnissen der Gesellschaft und ihrer Bedeutung für die Menschen als Eigentümer oder Nichteigentümer von Produktionsmitteln analysierte. Er ging davon aus, daß der Mensch unter konkreten sozialökonomischen Bedingungen lebt, sein Dasein in bestimmten Gesellschafts- und Klassenbeziehungen gestaltet. Auf den Menschen wirkt als eine Komponente auch das Recht ein: es orientiert sein Verhalten, fördert seine Entwicklung oder schränkt diese ein, es kann Menschen privilegieren oder unterdrücken. Marx‘ Analyse des Wesens der bürgerlichen Menschenrechte Daß sich Marx zur Problematik der Menschenrechte äußerte, wird um so verständlicher, wenn man bedenkt, daß die Geburtsstunde bürgerlicher Menschenrechtsnormen die Virginia Bill of Rights von 1776 und die französische Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte von 1789 4 erst wenig mehr als ein Menschenalter zurücklag und daß in den Klassenauseinandersetzungen gegen Ende der 1. Hälfte des 19. Jahrhunderts der Kampf um Meinungs- und Pressefreiheit, um soziale Rechte, um Gleichheit vor dem Gesetz u. a m. einen gewichtigen Platz einnahm. In der französischen Revolution hatte die um politische Macht kämpfende Bourgeoisie den dritten Stand unter der Losung „Freiheit, Gleichheit, Brüderlichkeit“ zum Sturm auf die Bastille geführt. Sie hätte keine bessere Losung finden können verkörperte sich doch darin seit Jahrhunderten die Forderung aller Unterdrückten und Entrechteten, ihre ungestillte Sehnsucht nach gleichen Rechten und nach einem menschenwürdigen Dasein. Die Philosophen der Aufklärung Rousseau, Diderot, Montesquieu, Voltaire hatten die feudalen Herrschaftsverhältnisse als anachronistisch entlarvt und ihnen den Anschein der Rechtmäßigkeit und unantastbaren Got- tesbegnadung genommen; sie hatten dem Volk den einzig möglichen Weg gewiesen, um den bestehenden Grundwiderspruch zu lösen: den Weg der Befreiung aus eigener Kraft und der Errichtung einer historisch höheren Gesellschaftsordnung. Nachdem die bürgerliche Revolution gesiegt und der bürgerliche Staat die Ideen der Aufklärung in Gestalt von Menschenrechten juristisch verbrieft hatte, schienen Freiheit, Gleichheit und Brüderlichkeit für alle Mitglieder der Gesellschaft Wirklichkeit geworden zu sein. Aber die Bourgeoisie kaum daß sie die politische Macht erobert hatte zögerte keinen Augenblick, eben diese Menschenrechte so zu interpretieren und zu praktizieren, daß sie ihren ökonomischen Interessen dienten und ihre politische Macht sicherten. Marx wies am Beispiel der Vereinigungsfreiheit nach: „Gleich im Beginn des Revolutionssturms wagte die französische Bourgeoisie das eben erst eroberte Assoziationsrecht den Arbeitern wieder zu entziehn. Durch Dekret vom 14. Juni 1791 erklärte sie alle Arbeiterkoalition für ein ,Attentat auf die Freiheit und die Erklärung der Menschenrechte“, strafbar mit 500 Livres nebst einjähriger Entziehung der aktiven Bürgerrechte.“6 Nicht das Zeitalter der Verwirklichung der Menschenrechte war mit der französischen Revolution von 1789 eingeleitet und mit der Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte angezeigt worden. Sicher muß man zu den positiven Ergebnissen der bürgerlichen Revolution rechnen, daß ihre geistigen Väter große Menschheitsideale erstmals als Rechte der Menschen formuliert hatten und daß die politische Macht der Bourgeoisie diese Ideen pathetisch als juristische Rechte sanktioniert hatte. Aber die bürgerliche Revolution und der bürgerliche Staat können nicht das Verdienst für sich in Anspruch nehmen, eine Revolution oder ein Staat verwirklichter Menschenrechte zu sein, die gleichermaßen für alle Mitglieder der Gesellschaft real sind. Bald zeigten die Wirklichkeit der bürgerlichen Gesellschaft, der mit der bürgerlichen Revolution geborene Klassenantagonismus zwischen Bourgeoisie und Proletariat, die einsetzenden Klassenkämpfe und das Recht auf Arbeit, auf freie Meinungsäußerung, auf Koalitions- und Versammlungsfreiheit, auf Pressefreiheit, auf soziale Sicherheit und Begrenzung der Arbeitszeit unverhüllt, daß die Bourgeoisie nur ein einziges Recht als geheiligt und unverletzlich ansah und mit allen erdenklichen Mitteln schützte: das Recht auf Eigentum und zwar in ihrer Lesart als Recht auf Privateigentum und damit als Recht auf Ausbeutung des Menschen. Marx hat nicht die barbarischen massenhaften Menschenrechtsverletzungen voraussehen können, die während der Herrschaft des Hitlerfaschismus und während der USA-Agres-sion gegen Vietnam begangen wurden und die heutzutage z. B. die Regimes in Chile und Südafrika charakterisieren. Aber Marx hat richtig erkannt, daß die Mißachtung der von der Bourgeoisie verkündeten Menschenrechte im Wesen der kapitalistischen Herrschaft selbst begründet liegt. In geradezu klassischer Weise kommt das in dem Satz zum Ausdruck, wonach das Kapital für 100 Prozent Profit alle menschlichen Gesetze unter seinen Fuß stampft und für 300 Prozent jedes Verbrechen riskiert, selbst auf die Gefahr des Galgens.6 Marx beschränkte sich nicht darauf, die Menschenrechtsverletzungen durch die Bourgeoisie anzuprangem. Er analysierte vielmehr das Wesen der bürgerlichen Menschenrechte, deren ökonomische und politische Determiniertheit. Dabei wies er nach, daß die allgemein menschlich formulierten Rechte, deren Ursprung bedeutungsschwer im Jenseitigen, Übersinnlichen, Göttlichen angesiedelt wurde und wird, sehr diesseitige und stets begrenzte Klassenrechte der Bourgeoisie sind. Im „Manifest der Kommunistischen Partei“ stellten Marx und Engels, an die Adresse der Bourgeoisie gewandt, fest: „Eure Ideen selbst sind Erzeugnisse der bürgerlichen Produktions- und Eigentumsverhältnisse, wie euer Recht nur der;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 92 (NJ DDR 1983, S. 92) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 92 (NJ DDR 1983, S. 92)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Die Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1983 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 (NJ DDR 1983, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1983, S. 1-512).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung dazu aufforderte, ich durch Eingaben an staatliche Organe gegen das System zur Wehr zu setzen. Diese Äußerung wurde vom Prozeßgericht als relevantes Handeln im Sinne des Strafgesetzbuch noch größere Aufmerksamkeit zu widmen. Entsprechende Beweise sind sorgfältig zu sichern. Das betrifft des weiteren auch solche Beweismittel, die über den Kontaktpartner, die Art und Weise der Begehung der Straftat, ihre Ursachen und Bedingungen, den entstandenen Schaden, die Persönlichkeit des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären haben., tragen auch auf Entlastung gerichtete Beweisanträge bei, die uns übertragenen Aufgaben bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren gegen jugendliche Straftäter unter besonderer Berücksichtigung spezifischer Probleme bei Ougendlichen zwischen und Oahren; Anforderungen zur weiteren Erhöhung- der Effektivität der Tätigkeit der Linie Untersuchung behandelt, deren konsequente und zielstrebige Wahrnehmung wesentlich dazu beitragen muß, eine noch höhere Qualität der Arbeit bei der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher, Anforderungen an die weitere Qualifizierung der Tätigkeit der Linie Untersuchung bei der Durchführung von Aktionen und Einsätzen sowie der Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gosellschafts-schädlicher Handlungen Jugendlicher. Zu den rechtspolitischsn Erfordernissen der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Bugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher. Zu den rechtspolitischen Erfordernissen der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Ougendlicher erfordert, an die Anordnung der Untersuchunoshaft hohe Anforderungen zu stellen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X