Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1983, Seite 83

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 83 (NJ DDR 1983, S. 83); Neue Justiz 2/83 83 Gegen diese Entscheidung richten sich die Berufungen der Angeklagten. Die Berufungen hatten keinen Erfolg. Aus der Begründung: Entgegen dem Berufungsvorbringen sind die vom Bezirksgericht getroffenen Sachverhaltsfeststellungen im wesentlichen nicht zu beanstanden. Das betrifft grundsätzlich auch die Feststellungen, die zum Verschleiß und zum notwendigen Auswechseln der Kleidung der am Abriß des Schornsteins beteiligten Werktätigen getroffen wurden. Ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung legten die Zeugen S. und Peter Sch. eindeutig dar, daß die Kleidung-sehr häufig gewechselt werden mußte, weil sie, wenn sie trocken wurde, auseinanderfiel, und daß sie daher öfter nicht nur durch die vom VEB BMK I. und vom VEB P. offiziell gelieferte Arbeitsschutzbekleidung ersetzt werden mußte, abgesehen davon, daß ein Wechsel der Handschuhe in sehr geringen Abständen (Stoffhandschuhe täglich, Lederhandschuhe wöchentlich) erforderlich war. Begründet sind die Berufungen, soweit sie die Festlegungen rügen, die im bezirksgerichtlichen Urteil zu den Ursachen der Schädigung und des Reißens des Gerüstseils getroffen wurden. Diese bezirksgerichtlichen Feststellungen werden nicht in vollem Umfang vom Ergebnis der Beweisaufnahme getragen. Deshalb führte der Senat gemäß § 298 Abs. 2 StPO zu dieser Frage eine ergänzende eigene Beweisaufnahme durch Vernehmung des Sachverständigen Dr. J. durch. Im Ergebnis dieser Beweisaufnahme sind die Feststellungen des Urteils des Bezirksgerichts wie folgt zu konkretisieren: „Die beim Bau des Gerüsts an dem betreffenden Schornstein verwendeten Seile auch das später gerissene Seil waren infolge Korrosion vorgeschädigt. Welchen Umfang diese Vorschädigung an dem später gerissenen Seil hatte, ist nicht mehr feststellbar. Fest steht jedoch, daß die weitere Korrosion durch Einwirkung von Schwefelsäure beschleunigt wurde. Die Verminderung der ursprünglich (d. h. bei der Herstellung) vorhandenen Festigkeit und damit das Reißen des Seils sind auf die Korrosion zurückzuführen.“ Wie im Urteil des Bezirksgerichts richtig dargelegt, wurden sowohl im Mörtel an der Außenwand des Schornsteins als auch an den für das Gerüst verwendeten Seilen (einschließlich des gerissenen Seils und der Rißstelle selbst) Sulfate nachgewiesen. Eindeutig festgestellt wurde, daß die Kleidung der am Schornstein arbeitenden Werktätigen infolge der Einwirkung von Schwefelsäure beschädigt wurde. Nachgewiesen ist auch, daß die Seile unmittelbar mit dem Mörtel in Verbindung kamen. Aus den dargelegten Fakten ergibt sich, daß durch die Einwirkung von Schwefelsäure auf das erwähnte, schon vorgeschädigte Seil dessen Festigkeit so weit herabgesetzt wurde, daß es infolge der vorhandenen Belastung zerriß. Die Einwirkung von Schwefelsäure und der sich dadurch beschleunigt fortsetzende Prozeß der Korrosion waren somit eine wesentliche objektive Ursache für das Zerreißen des Seils. Damit wurden (im Zusammenhang mit den weiteren festgestellten Fakten) im Ergebnis die im bezirksgerichtlichen Urteil getroffenen Feststellungen, soweit sie die Tatsachen des Ein Wirkens von Schwefelsäure auf die Festigkeit des Seils und die sich daraus ergebenden Folgen betreffen, bestätigt. Entgegen dem Berufungsvorbringen ist die Feststellung im Urteil des Bezirksgerichts, daß es sich bei dem betreffenden Schornstein um einen säuredurchsetzten Schornstein handelte, nicht zu beanstanden. Die durch die Zeugenaussagen und die Darlegungen der Sachverständigen festgestellten Fakten bestätigen, daß im Mörtel des Schornsteins Sulfate nicht nur an einzelnen Stellen, sondern praktisch in der gesamten Außenwand des für den Abriß vorgesehenen Teils des Schornsteins nachgewiesen wurden. Entscheidend für die Beantwortung der Frage, ob ein Schornstein (oder ein anderes Bauwerk) als säuredurchsetzt im Sinne der ASAO 338/2 und ähnlicher Arbeitsschutzbestimmungen gilt, ist nicht, daß Säure (in diesem Falle Sulfate) das Mauerwerk in seiner gesamten Stärke, jeden einzelnen Stein bzw. jedes einzelne Bauelement durchdrungen hat, sondern daß die Säure in wesentlichen Teilen des Mauerwerks und in einem solchen Umfang vorhanden ist, der erhebliche Gefahren für die Umwelt, für die am Bauwerk tätigen Werktätigen bzw. für die Standfestigkeit des Bauwerks mit sich bringt. Diese Situation war, wie die diesbezüglichen Sachverhaltsfeststellungen ergeben, vorhanden. Ausgehend von den schon im bezörksgerichtlichen Urteil getroffenen und durch den Senat konkretisierten Feststellungen war die rechtliche Beurteilung des Verhaltens der Angeklagten vorzunehmen. Das Bezirksgericht stellte richtig fest, daß die Angeklagten in ihrer zum hier in Frage kommenden Zeitraum konkret ausgeübten Funktion Verantwortliche für die Durchführung und Durchsetzung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes waren. Damit oblag ihnen gemäß §§ 201, 205 AGB, § 1 Abs. 2 ASVO u. a die generelle Verpflichtung, für den konkreten Arbeitsprozeß, d. h. hier für die Abbrucharbeiten an dem Industrieschornstein, durch notwendige Maßnahmen die Arbeitssicherheit und damit die Sicherheit der mit den Arbeiten beauftragten Werktätigen zu gewährleisten. Dazu gehörten auch die Maßnahmen, die einen Absturz der am Schornstein arbeitenden Werktätigen bzw. die Gefahr eines solchen Absturzes verhindern. Die Angeklagten hatten demzufolge u. a die konkrete Pflicht, sowohl dafür Sorge zu tragen, daß ein solches für die Abbrucharbeiten erforderliches Gerüst errichtet wird, das in seiner Tragfähigkeit unter den gegebenen Bedingungen diesen Sicherheitsanforderungen entspricht, als auch auf auftretende unmittelbare Gefahren und solche Umstände, die diese Sicherheit beeinträchtigen oder beeinträchtigen könnten, unverzüglich mit geeigneten Maßnahmen zu reagieren. Dabei waren die in der ASAO 338/2, insbesondere auch in § 7, festgelegten Anforderungen zu beachten und zu realisieren. Diese grundsätzlichen Pflichten oblagen allen Angeklagten unter Berücksichtigung der ihnen jeweils übertragenen Aufgaben und des zwischen ihnen bestehenden Unterstellungsverhältnisses in gleicher Weise. Das Bezirksgericht stellte im Ergebnis richtig fest, daß alle Angeklagten ihnen obliegende Pflichten verletzten. Es legte zutreffend dar, daß ihnen jeweils zu unterschiedlichen Zeitpunkten bekannt wurde, daß die Kleidung der an den Arbeiten beteiligten Werktätigen in einem sonst keineswegs üblichen Maße „zerfressen“ wurde, d. h. Verschleißerscheinungen zeigte, die bei anderen ähnlichen Arbeiten nicht aufgetreten waren. Die Art und Weise der Zerstörung der Bekleidung und die übrigen Fakten (Zustand des Mörtels, Krümmung des Schornsteins) gaben Hinweise auf das Vorhandensein aggressiver Medien. Auf Grund der ihnen obliegenden Verantwortung wäre es die Pflicht der Angeklagten gewesen, zu prüfen, worauf diese Erscheinungen zurückzuführen sind und ob bzw. welche Gefährdungen damit für die Werktätigen unmittelbar, d. h. für deren Sicherheit, verbunden waren, und sie hätten erforderliche Maßnahmen ergreifen müssen. Gegebenenfalls wäre es notwendig gewesen, durch Konsultation von sachkundigen Personen oder auf ähnliche Weise Feststellungen zur Ursache dieser Erscheinungen und zum Ausmaß möglicher Schädigungen zu treffen und davon ausgehend unverzüglich auf die erforderliche Weise zu reagieren. Die Angeklagten reagierten jedoch nicht auf die ihnen bekannt gewordenen Umstände und verletzten dadurch ihre Pflichten. Richtig legte das Bezirksgericht dar, daß die Pflichtverletzungen schuldhaft (fahrlässig) erfolgten. Es ging dabei zutreffend von den theoretischen und praktischen Erkenntnissen und Erfahrungen der Angeklagten aus, die ihnen bei verantwortungsbewußtem Verhalten ermöglicht hätten, die Gefahren zu erkennen und dementsprechend zu handeln. Die schuldhaften Pflichtverletzungen der Angeklagten waren ursächlich für den folgenschweren Unfall und die unmittelbare Gefahr für weitere Werktätige. Dadurch, daß die Angeklagten keine Maßnahmen ergriffen, um die Trag-/ fähigkeit der Gerüstseile zu prüfen und zu gewährleisten (z. B. auch durch Auswechseln o. ä.), konnte es wie dargelegt zum Reißen des Seils und zum Absturz der cjrei Werktätigen und als Folge des Absturzes zu deren tödlicher Verletzung kommen. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Darlegungen ist festzustellen, daß wie vom Bezirksgericht im Ergebnis richtig dargelegt die Angeklagten durch ihr Verhalten den Tatbestand des § 193 Abs. 1, 2 und 3 Ziff. 1 StGB erfüllten.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 83 (NJ DDR 1983, S. 83) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 83 (NJ DDR 1983, S. 83)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Die Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1983 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 (NJ DDR 1983, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1983, S. 1-512).

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