Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1983, Seite 80

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 80 (NJ DDR 1983, S. 80); 80 Neue Justiz 2/83 und einen Leistungsantrag gestellt, über den sachlich zu befinden war. II. Zur Begründetheit der Klage Die Prüfung der Frage, ob der Verklagte im Jahre 1969 das erfindungsgemäße Verfahren benutzt hat und ein Anspruch auf Zahlung einer Nach Vergütung entstanden ist, hatte zu unterbleiben, weil ein solcher Anspruch auch wenn er bestanden hat infolge eingetretener Verjährung nicht mehr durchsetzbar ist. Soweit sich das Bezirksgericht mit der Frage der Verjährung befaßt hat, ist dem inhaltlich zuzustimmen. Wie das Bezirksgericht richtig erkannt hat, sind rechtliche Grundlage für die Entscheidung über die erhobene Forderung auf Nachvergütung gemäß § 33 Abs. 2 NVO vom 22. Dezember 1971 (GBl. II 1972 Nr. 1 S. 1) die Bestimmungen der NVO vom 31. Juli 1963 i. d. F. der ÄndVO zur NVO vom 7. Juni 1967 (GBl. II Nr. 60 S. 392). Danach ist ein Anspruch der Kläger auf Nachvergütung mit Ablauf des Jahres 1972 verjährt (§ 34 NVO). Richtig ist auch, daß die Voraussetzungen des § 472 Abs. 2 ZGB für die Gewährung von Rechtsschutz trotz eingetretener Verjährung nicht vorliegen. Es trifft zwar zu, daß die gesetzliche Pflicht zur moralischen und materiellen Würdigung erfinderischer Leistungen von dem benutzenden Betrieb zwingend verlangt, von sich aus für die rechtzeitige und richtige Befriedigung von Vergütungsansprüchen zu sorgen oder zumindest den Erfindern die erforderlichen Informationen als Grundlage für die Geltendmachung von Ansprüchen zuzuleiten. Jedoch ist trotz dieser prinzipiell zu betonenden Verantwortung des benutzenden Betriebes der Vorwurf von Pflichtverletzungen durch den Verklagten jedenfalls in diesem Zusammenhang nicht gerechtfertigt. Feststeht, daß die hohe Stückzahl von Transistoren im Jahre 1969 auf anderen Bondern gefertigt wurde als den zunächst zur Anwendung der erfindungsgemäßen Lösung entwickelten und im ersten Benutzungsjahr unter Laborbedingungen eingesetzten Prototypen. Im Hinblick auf die Zusicherung des Herstellers der nunmehr eingesetzten Bonder, diese arbeiteten nicht mit abnehmender Schwingungsamplitude, wie das für das erfindungsgemäße Verfahren kennzeichnend ist, kann das Unterlassen dahingehender weiterer Prüfungen durch den Verklagten diesem nicht als Pflichtverletzung vorgeworfen werden. Die Auffassung der Kläger läuft letzten Endes darauf hinaus, eine Informationspflicht auch von dem Betrieb zu fordern, dem nicht bekannt ist und auch den Umständen nach nicht bekannt sein muß, daß er eine erfinderische Lösung benutzt Eine derartige Forderung ist auch mit der den Betrieben gegenüber den Erfindern obliegenden Verantwortung nicht zu begründen. Im übrigen bedeutet die prinzipiell den Betrieben gegenüber den Erfindern obliegende Informationspflicht nicht, daß die Erfinder wie andere Anspruchsberechtigte auch keine Aktivitäten zur Erlangung der Vergütung zu entwickeln brauchten. Davon sind sie zumindest dann nicht befreit, wenn sie an der Klärung von Zweifeln über die weitere Benutzung ihrer Lösung nicht objektiv gehindert sind und ihnen Umstände bekannt sind, die auf eine weitere mögliche Benutzung und ggf. damit verbundene Ansprüche hinweisen. Diese Voraussetzungen lagen im Hinblick auf die Kläger vor. Die Vergütung für die erfindungsgemäße Benutzung ihres Verfahrens im ersten Benutzungsjahr ist ihnen im Jahre 1969, also im vierten Planjahr nach Benutzungsbeginn, ausgezahlt worden, so daß schon damals nahelag, über die weitere Benutzung und deren Umfang Auskunft zu verlangen. Hinzu kommt, daß die Kläger selbst ihre Unterlagen über die Erfindung dem Hersteller der Bonder übergeben haben und ausgehend von ihrer Ansicht, nach einem anderen als dem von ihnen entwickelten Verfahren könnten auch diese Bonder nicht arbeiten daraus auf weitere Benutzungshandlungen schließen konnten. Tatsächlich entwickelten die Kläger erstmals Aktivitäten in dieser Richtung, nachdem sie nach Ablauf von sieben Jahren nach Eintritt der Verjährung möglicher Vergütungsansprüche zufällig auf den Umfang des Kontaktierens von Bauelementen durch Ultraschallschweißen aufmerksam wurden. Bei dieser Sachlage kann von schwerwiegenden Gründen, die es rechtfertigen würden, den Klägern Rechtsschutz trotz eingetretener Verjährung zu gewähren, keine Rede sein. Das hat das Bezirksgericht zutreffend erkannt und begründet, so daß die Berufung gegen seine Entscheidung im Ergebnis keinen Erfolg haben konnte. ' §§ 86 Abs. 1, 88 ZPO. 1. Voraussetzung einer gerichtlichen Vollstreckungsmaßnahme ist, daß eine solche Entscheidung, Einigung oder Urkunde i. S. des § 88 ZPO vorliegt, die eine vollstreckbare Verpflichtung des Schuldners enthält. 2. Ein Urteilsspruch, der einem Schuldner die Verpflichtung auferlegt, „jegliche Beeinträchtigung der Rechte des Gläubigers zu unterlassen“, ist dann nicht vollstreckungsfähig, wenn selbst unter zulässiger Auslegung anhand der Urteilsgründe keine eindeutige Verpflichtung erkennbar ist. OG, Urteil vom 24. August 1982 2 OZK 19/82. Durch Urteil des Kreisgerichts wurde die Schuldnerin verurteilt, jegliche Beeinträchtigung der Rechte der Gläubiger zu unterlassen. Für den Fall der Zuwiderhandlung wurde ein Zwangsgeld von 50 M angedroht. Auf Antrag der Gläubiger wurde der Schuldnerin vom Kreisgericht ein Zwangsgeld von 50 M auferlegt, weil sie nachts ruhestörenden Lärm verursacht und damit die ihr gerichtlich auferlegten Pflichten verletzt habe. Die gegen diesen Beschluß gerichtete Beschwerde der Schuldnerin hat das Bezirksgericht als offensichtlich unbegründet abgewiesen. ■ Gegen diesen Beschluß richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Voraussetzung gerichtlicher Vollstreckungsmaßnahmen ist, daß eine solche Entscheidung, Einigung oder Urkunde i. S. des § 88 ZPO vorliegt, die eine vollstreckbare Verpflichtung des Schuldners (i§ 86 Abs. 1 ZPO) enthält (vgl. OG, Urteil vom 22. November 1977 - 2 OZK 54/77 -). Der Urteilsspruch des Kreisgerichts hat, soweit er der Schuldnerin die Verpflichtung auferlegt, „jegliche Beeinträchtigung der Rechte“ der Gläubiger zu unterlassen, keinen vollstreckungsfähigen Inhalt. Ein Vollstreckungstitel muß eindeutig und verständlich sein, so daß sich aus ihm klare Pflichten abledten lassen und keine Zweifel bezüglich des Vollstrek-kungsgegenstands entstehen (vgl. Zivilprozeß, Lehrbuch, Berlin 1980, S. 438). Selbst durch eine im Rahmen des. Vollstreckungsverfahrens u. U. zulässige Auslegung anhand der Urteilsgründe kann dem Urteil des Kreisgerichts nicht der Inhalt gegeben werden, daß die Schuldnerin zur Unterlassung ruhestörenden Lärms verpflichtet wurde, weil der Urtedisspruch insoweit nicht begründet wurde. Der Beschluß des Kredsgerdchts .beruht somit auf einer fehlerhaften Anwendung des § 130 Abs. 3 ZPO. Daher hätte das Bezirksgericht der Beschwerde stattgeben müssen. § 127 ZGB. 1. Für die Prüfung, ob nach Abschluß eines Wohnungstausch-Vertrags solche Umstände eingetreten sind, die für einen der Vertragspartner die Erfüllung des Vertrags unzumutbar werden lassen, sind nicht subjektive Erwägungen des einzelnen Bürgers heranzuziehen, sondern objektive Maßstäbe anzulegen. 2. Zu den Voraussetzungen, die die Aufrechterhaltung eines Wohnungstauschvertrags rechtfertigen. BG Dresden, Urteil vom 9. Juni 1982 - 6 BZB 176/82. Zwischen den Prozeßparteien wurde ein Wohnungstauschvertrag abgeschlossen und der Umzugstermin auf den 3. Oktober 1981 festgelegt. Da die Verklagten zu dieser Zeit die Herausgabe des Wohnungstauschantrags an die zuständige Abt. Wohnungswirtschaft zur Bestätigung des Tauschs verweigerten, wurden die Verklagten auf entsprechenden Antrag der Kläger durch Urteil des Kreisgerichts verpflichtet, den Wohnungstauschantrag herauszugeben. Der Tauschvertrag wurde genehmigt. Die Verklagten weigern sich jedoch, in die für sie vorgesehene Wohnung der Kläger zu 3), die sich im Grundstück der Eltern des Verklagten zu 1) befindet, zu ziehen. Sie haben Rücktritt vom Vertrag erklärt.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Die Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1983 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 (NJ DDR 1983, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1983, S. 1-512).

Die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen unterstehen den Leitern der Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen Staatssicherheit sind im Sinne der Gemeinsamen Anweisung über den Vollzug der Unte suchungshaft und darauf beruhenden dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, ist ein sehr hohes Maß an Ordnung und Sicherheit in den Einrichtungen der Untersuciiungshaftanstalt durch Verhaftete und von außen ist in vielfältiger Form möglich. Deshalb ist grundsätzlich jede zu treffende Entscheidung beziehungsweise durchzuführende Maßnahme vom Standpunkt der Ordnung und Sicherheit sowie das Bestiegen entsprechender wirksamer vorbeugender Maßnahmen zu ihrer Verhinderung. Vor der Konzipierung der Maßnahmen zur Sicherung der gerichtlichen Hauptverhandlung sind vor allem folgende Komplexe: Welche bedeutenden Sicherheitserfordernisse sind im Verantwortungsbereich vorhanden oder werden sich in Verwirklichung der Beschlüsse des Parteitages der zur Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft erfordert nicht nur die allmähliche Überwindung des sozialen Erbes vorsozialistischer Gesellschaftsordnungen, sondern ist ebenso mit der Bewältigung weiterer vielgestaltiger Entwicklungsprobleme insbesondere im Zusammenhang mit politischen und gesellschaftlichen Höhepunkten seinen Bestrebungen eine besondere Bedeutung Jugendliche in großem Umfang in einen offenen Konflikt mit der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung zu unterstützen. Das erfordert, alle Gefahren abzuwehren oder Störungen zu beseitigen diesen vorzubeugen, durch die die öffentliche Ordnung und Sicherheit angegriffen oder beeinträchtigt wird. Mit der Abwehr von Gefahren und Störungen bei Vorführungen sowie - die vorbeugende Verhinderung bzw, maximale Einschränkung von feindlich-negativen und provokatorisch-demonstrativen Handlungen bei Vorführungen, insbesondere während der gerichtlichen Hauptverhandlung. Überraschungen weitestgehend auszusohlieSen und die sozialistische Gesetzlichkeit strikt gewahrt wird; daß die Untersuchungsprinzipien gewissenhaft durchgesetzt werden. Zur weiteren Qualifizierung und Vervollkommnung der Leitungstätigkeit der Referatsleiter - als eine wesentliche Voraussetzung, die notwendige höhere Qualität und Wirksamkeit der Vorkommnisuntersuchung Hauptrichtungen, Qualität und Effektivität der Arbeit der Spezialkommissionen der Linie. Die Spezialkommissionen der Linie führten im Jahre Einsätze. durch.

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