Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1983, Seite 8

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 8 (NJ DDR 1983, S. 8); 8 Neue Justiz 1/83 Zugeständnisse die bestehenden ökonomischen und politischen ■ Machtpositionen nicht gefährdet. Gesellschaftlicher Fortschritt kann nur dann zum Prinzip der Verfassung werden, wenn die werktätigen Massen des Volkes unter der Führung der Arbeiterklasse selbst zum Träger und zum Schöpfer der Verfassung werden und mit Hilfe dieser Verfassung ihre sozialen Interessen gegen die Bourgeoisie verwirklichen. Erst unter diesen Bedingungen kann der innere Widerspruch bürgerlicher Verfassungen überwunden werden, wird die Aufhebung des Gegensatzes zwischen staatlicher Macht und gesellschaftlichem Fortschritt und damit auch zwischen Verfassung und gesellschaftlichem Fortschritt möglich. Dies aber erfordert den Sturz der Bourgoisie und die Errichtung der politischen Macht der Arbeiterklasse, die die Macht des gesellschaftlichen Fortschritts verkörpert und verwirklicht, indem sie ihm zum Durchbruch verhilft und' ihn zum Verfassungsprinzip erhebt. Die Marxsche Analyse der Pariser Kommune unter verfassungstheoretischem Aspekt Der sozialistische Staat ist das geschichtliche Resultat des Kampfes der Arbeiterklasse gegen die kapitalistische Ausbeutung und Unterdrückung, das Instrument, das die Arbeiterklasse benötigt, um sich selbst und zugleich die gesamte Gesellschaft endgültig von dieser Ausbeutung und Unterdrük-kung zu befreien.6: Die sozialistische Verfassung sichert die Ergebnisse dieser Befreiung; zugleich legt sie die jeweils notwendigen politischen, ökonomischen und sozialen Bedingungen auf dem Weg der praktischen Organisierung der kommunistischen Gesellschaftsformation fest. Vor allem aber orientiert sie mit ihren Rechten und Pflichten nicht nur auf rechtsgemäßes Verhalten, sondern auf gestaltende staatsbürgerliche Aktivität, die gesellschaftlich nützliche Ergebnisse hervorbringt, inspiriert und fördert sie als persönliches und kollektives Handeln. Die Verfassung ist insofern Ausdruck der Beseitigung des Gegensatzes zwischen Staat und Gesellschaft und Instrument seiner schrittweisen endgültigen Überwindung zugleich. Der erste weltgeschichtliche Versuch, diesen Umwälzungsprozeß in Gang zu setzen, war die Pariser Kommune von 1871. Sie war die praktische Ankündigung jenes Umbruchs, der sich damit auch im Wesen der Verfassung vollzog und in unserem Jahrhundert in wachsendem Umfang vollzieht. Marx’ Analyse der Pariser Kommune ist deshalb auch unter verfassungstheoretischem Aspekt von unschätzbarem Wert: „Die Arbeiterklasse verlangte keine Wunder von der Kommune. Sie hat keine fix und fertigen Utopien durch Volksbeschluß einzuführen. Sie weiß, daß, um ihre eigene Befreiung und mit ihr jene höhre Lebensform hervorzuarbeiten, der die gegenwärtige Gesellschaft durch ihre eigene ökonomische Entwicklung unwiderstehlich entgegenstrebt, daß sie, die Arbeiterklasse, lange Kämpfe, eine ganze Reihe geschichtlicher Prozesse durchzumachen hat, durch welche die Menschen wie die Umstände gänzlich umgewandelt werden. Sie hat- keine Ideale zu verwirklichen; sie hat nur die Elemente der neuen Gesellschaft in Freiheit zu setzen, die sich bereits im Schoß der zusammenbrechenden Bourgeoisgesellschaft entwickelt haben.“7 Mit dieser Einschätzung charakterisierte Karl Marx den fundamentalen Gegensatz dieser neuen, der proletarischen Staatsmacht zum alten, bürgerlichen Staat in mehrfacher Hinsicht: Der bürgerliche Staat hat die Befreiung der Arbeiterklasse von den Fesseln kapitalistischer Ausbeutung und Unterdrük-kung und damit die Hervorarbeitung jener „höheren Lebensform“ unter allen Umständen zu verhindern und kehrt diesen seinen eigentlichen Daseinszweck um so deutlicher hervor, je mehr die Widersprüche der bürgerlichen Gesellschaft sich verschärfen und je organisierter und bewußter der Kampf der Volksmassen gegen die herrschenden Verhältnisse wird. Die proletarische Staatsmacht ist dagegen der politische Ausdruck der gesellschaftlichen Bewegung selbst, Ausdruck und Vollstrecker ihrer Gesetzmäßigkeit. Ihr Wesen besteht darin, ständig die günstigsten ökonomischen, sozialen und gesellschaftlich-organisatorischen Bedingungen zu schaffen, unter denen sich das gesetzmäßige Voranschreiten der Gesellschaft vollzieht. Die neue Staatsmacht beginnt ihr geschichtliches Werk notwendig mit dem Niederreißen aller Hindernisse, die der Entfaltung der Schöpferkräfte des Volkes entgegenstehen, vor allem mit der Zerschlagung der bürgerlichen Staatsmaschinerie. Zugleich aber muß sie von Anfang an die neuen Organi-sationsformen hervorbringen und entwickeln, in denen und durch die die Volksmassen den gesellschaftlichen Fortschritt verwirklichen können. Die Pariser Kommune war „die politische Organisation, in der und durch die die Massen ständig ihre eigene Befreiung vollziehen, indem sie ihren eigenen politischen Willen und ihre politische Macht im Ringen um die Umgestaltung der gesellschaftlichen Verhältnisse, um deren Anpassung an die Bedürfnisse der Gesellschaft herausarbeiten und verwirklichen“.8 Sie hatte die politischen Formen auszubauen und zu entwickeln, die geeignet waren, die Schöpferkräfte der arbeitenden Klassen zu entfalten und ständig den Erfordernissen des gesellschaftlichen Fortschritts anzupassen, den diese Kräfte durch ihr gemeinsames, zielstrebiges Wirken vollbringen. Die Erkenntnis in der Marxschen Analyse der Pariser Kommune, daß die den bürgerlichen Staat ablösende proletarische Staatsmacht nicht nur dem Fortschritt der gesellschaftlichen Entwicklung den Weg freilegt, sondern unter dem Einfluß dieser Entwicklung und in Abhängigkeit von ihr zugleich selbst einen Entwicklungsprozeß unterliegt, der mit ihrer Errichtung einsetzt, ist von entscheidender Bedeutung für das Verständnis des sozialistischen Staates, seiner Entwicklung, der Veränderungen, denen er im Prozeß des sozialistischen Aufbaus selbst unterworfen ist, und damit auch seiner Verfassung, ihrer Gestaltung, ihrer Prinzipien und ihrer Verwirklichung. Weil die sozialistische Staatsmacht nicht nur die Verhältnisse der Ausbeutung und Unterdrückung zu beseitigen, sondern vor allem ständig und fortwährend Neues zu gestalten hat, muß die Verfassung, auf der das Wirken dieser Staatsmacht und der gesellschaftlichen Kräfte gleichermaßen beruhen soll, nicht nur eine für den historischen Fortschritt offene Verfassung sein, sondern sie muß mit ihren Normen die staatliche Tätigkeit und das Wirken der gesellschaftlichen Kräfte in Richtung auf die Gestaltung der kommunistischen Gesellschaft in Bewegung setzen. Sie muß zugleich solche staatlichen und gesellschaftlichen Organisationformen finden, die genügend ausdehnungs- und entwicklungsfähig sind, um wachsende gesellschaftliche Aktivität der Massen in sich aufzunehmen und gesellschaftlich effektiv zur Geltung zu bringen. Das bedeutet: Eine sozialistische Verfassung darf nicht nur den erreichten gesellschaftlichen Zustand, das erreichte Entwicklungsniveau der Gesellschaft protokollieren und fortschreiben sie muß auch dies tun, um das Erreichte und den weiteren gesellschaftlichen Fortschritt gegen die Restauration der alten Verhältnisse abzusichern , sondern sie muß von vornherein auch programmatische Züge tragen. Diese programmatischen Züge bestehen nicht in der Verkündigung abstrakter, wirklichkeitsfremder Ideale, sondern darin, daß die objektiv notwendigen und real möglichen nächsten Schritte auf dem Wege des gesellschaftlichen Fortschritts angezeigt werden und das Handeln der staatlichen Organe, der gesellschaftlich organisierten Kräfte sowie aller Mitglieder der Gesellschaft auf deren Verwirklichung orientiert wird. Damit wird aber die wissenschaftliche Ausarbeitung der Entwicklungsperspektiven der Gesellschaft und deren ständige Präzisierung zu einem unabdingbaren Fundament sozialistischer Verfassungsgestaltung, dessen Bedeutung um so größer wird, je weiter der Aufbau des Sozialismus voranschreitet. Staat und Verfassung im Sozialismus können zu keiner Zeit als etwas Unveränderliches, für ewig Gegebenes betrachtet und verstanden werden, sondern nur als Entwicklungselemente der Gesellschaft selbst, die fortwährend die dem jeweils erreichten Stand dieser Entwicklung adäquaten Lebensformen heräusarbeiten und zum Nutzen der weiteren Entfaltung der produktiven Kräfte des Volkes gestalten und in Bewegung setzen müssen. Dazu gehört die ständige Anpassung der staatlichen Aufgaben, der ihnen entsprechenden;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 8 (NJ DDR 1983, S. 8) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 8 (NJ DDR 1983, S. 8)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Die Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1983 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 (NJ DDR 1983, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1983, S. 1-512).

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