Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1983, Seite 79

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 79 (NJ DDR 1983, S. 79); Neue Justiz 2/83 79 Bauelementen, insbesondere von Halbleiterbauelementen, mittels Ultraschalls entwickelt. Für dieses Verfahren wurde den Klägern ein Wirtschaftspatent erteilt. Der Verklagte ist Inhaber der Benutzungserlaubnis für dieses Patent. Im Rahmen der Versuchsproduktion Planar-Transistor stellte der Verklagte im ersten Benutzungsjahr, das vom 1. August 1965 bis zum 31. Juli 1966 lief, nach dem erfindungsgemäßen Verfahren Bauelemente her, für die er den Klägern Vergütung zahlte. In der Folgezeit gab es weder Informationen über weitere Benutzungshandlüngen durch den Verklagten an die Kläger, noch wurden von diesen Aktivitäten zur Feststellung möglicher weiterer Benutzungen ihrer Erfindung entwickelt. Erst im Jahre 1979 erhielten die Kläger durch Zufall Kenntnis von Umständen, die sie vermuten ließen, daß nach Ablauf des ersten Benutzungsjahrs durch Anwendung des patentgemäßen Verfahrens Planar-Transistoren in hoher Stückzahl gefertigt wurden. Mit der Behauptung, im Jahre 1969, dem günstigsten der vier dem Jahr des Benutzungsbeginns folgenden Planjahre, seien auf diese Weise wesentlich mehr Bauelemente als im ersten Benutzungsjahr durch den Verklagten gefertigt worden, forderten die Kläger Nach Vergütung. Diese Forderung machten sie auch mit dem Antrag an die Schlichtungsstelle des Amtes für Erfindungs- und Patentwesen vom 17. Dezember 1980 geltend. Als Antragsgegner in diesem Verfahren trat der VEB G. auf, der sich auf Verjährung berief und bestritt, das erfindungsgemäße Verfahren benutzt zu haben. Die Schlichtungsstelle unterbreitete den Einigungsvorschlag, daß der Schlichtungsantrag gegen den VEB G. wegen Nichtbenutzung des erfindungsgemäßen Verfahrens abgewiesen wird. Gegen diese Entscheidung wandten sich die Kläger mit ihrer Klage an das Bezirksgericht, mit der sie die Nach Vergütung vom VEB H. forderten. In einer Aussprache wies das Gericht die Kläger u. a. auf die Verjährung ihrer Forderung hin. Unter Berücksichtigung der erteilten Hinweise nahmen die Kläger ihren Einspruch gegen den Schlichtungsvorschlag zurück. Gegenüber dem VEB H. beantragten sie festzustellen, daß der Verklagte unter Benutzung ihres Wirtschaftspatents im Jahre 1969 wesentlich mehr Erzeugnisse als im ersten Benutzungsjahr hergestellt hat. Sie stützten sich dabei auf den Sachverhalt, der Gegenstand des Schlichtungsverfahrens war. Weiter trugen sie vor, daß die Verjährung der Durchsetzung ihres Anspruchs nicht entgegenstehen könne, weil der Verklagte ihm obliegende Pflichten verletzt habe. Der Verklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Er bestritt, das erfindungsgemäße Verfahren benutzt zu haben, und berief sich im übrigen auf Verjährung. Das Bezirksgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen und dazu äusgeführt: Die Feststell'üngsklage sei an sich zulässig, jedoch sei die Forderung der Kläger seit 1. Januar 1973 verjährt. Gründe, den Klägern trotz der Verjährung Rechtsschutz zu gewähren, lägen nicht vor. Das ergebe sich insbesondere aus der Inaktivität der Kläger. Gegen dieses Urteil haben die Kläger Berufung eingelegt. Sie haben im wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und im übrigen vorgetragen, das Bezirksgericht habe zu Unrecht abgelehnt, ihnen Rechtsschutz trotz eingetretener Verjährung zu gewähren. t , Die Kläger haben beantragt, das Urteil des Bezirksgerichts aufzuheben und den Verklagten zu verurteilen, an jeden von ihnen 1 000 M als Teilbetrag der ihnen zustehenden Vergütung zu zahlen. Die Berufung hatte keinen Erfolg. Aus der Begründung: I. Zur Frage der Zulässigkeit der Klage 1. Gemäß § 50 Abs. 1 und 4 PatG kann das Gericht zur Verhandlung und Entscheidung von Vergütungsstreitigkeiten bei Wirtschaftspatenten nur angerufen werden, wenn vorher die Schlichtungsstelle des Patentamts tätig geworden ist. In dieser Sache war das der Fall. Gegenstand des Schlichtungsverfahrens war die strittige Benutzungshandlung aus dem Jahre 1969, die auch Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens war. Daß das Schlichtungsverfahren gegen den VEB G. und nicht gegen den jetzigen Verklagten (den VEB H.) geführt wurde, steht dem nicht entgegen, weil die Prüfung der Frage, in wessen Verantwortungsbereich die behauptete Benutzungshandlung durchgeführt wurde, auch zur Aufgabe der Schlichtungsstelle gehört, sofern dazu überhaupt Anlaß besteht. Dieser Anlaß war hier gegeben, weil bereits aus dem Schlichtungsantrag nicht mit völliger Klarheit zu entnehmen war, gegen wen er sich richten sollte, und der zum Verfahren herängezogene Betrieb (der VEB G.) in der Verhandlung erklärt hat, daß er nicht nur nicht erfindungsgemäß, sondern die betreffenden Erzeugnisse überhaupt nicht produziere; sie seien nach seiner Kenntnis vielmehr im VEB H. produziert worden. In solchen Fällen liegt einem Einigungsvorschlag, der den geltend gemachten Vergütungsanspruch allein deshalb verneint, weil der am Schlichtungsverfahren beteiligte Betrieb nicht Benutzer sei, keine ausreichende Klärung der Sachumstände zugrunde. Die daraufhin gegen den die betreffenden Erzeugnisse produzierenden Betrieb (VEB H.) erhobene Klage stellt sich damit als ein zulässiger Rechtsbehelf gemäß § 50 Abs. 4 PatG dar. Eine nochmalige Verweisung der Erfinder an die Schlich-tungsstelle zur Durchführung eines erneuten Schlichtungsverfahrens widerspräche dem generell in der sozialistischen Rechtsordnung geltenden, nicht auf den Gerichtsprozeß beschränkten Grundsatz, daß Rechtskonflikte in einem konzentriert und zügig durchzuführenden Verfahren zu lösen sind. Nachteile erwachsen aus dieser Verfahrensweise weder den Erfindern noch den in Betracht kommenden Betrieben, da beide Seiten die unbeschränkte Möglichkeit haben, den von der Schlichtungsstelle unterbreiteten Einigungsvorschlag durch Anrufung des Gerichts überprüfen zu lassen. Im Gerichtsverfahren wird in Fällen dieser Art der Wechsel der Prozeßparteien auf der Verklagtenseite durch eine gemäß § 29 ZPO zulässige subjektive Klageänderung vollzogen. So ist offenbar auch die im Verfahren vor dem Bezirksgericht erklärte Rücknahme des Einspruchs gegen den Schlichtungsantrag und gleichzeitig die Stellung neuer' Anträge gegen den jetzigen Verklagten zu verstehen. Unzulässig wäre ein derartiges Vorgehen allerdings dann, wenn der Schlichtungsantrag willkürlich gegen einen unzutreffenden Betrieb gerichtet worden wäre. Das scheidet im vorliegenden Fall jedoch aus. 2. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichts kann unabhängig von einem vorausgegangenen Schlichtungsverfahren das Gericht zur Entscheidung darüber angerufen werden, ob ein bestimmter Betrieb eine durch ein Wirtschaftspatent geschützte Erfindung vergütungspflichtig benutzt, sofern davon ausgegangen werden kann, daß die Vergütungszahlung eigenverantwortlich und in gegenseitiger Übereinstimmung vorgenommen wird, wenn geklärt ist, daß dem Betrieb als Benutzer die Vergütungspflicht obliegt (vgl. OG, Urteil vom 8. Januar 1982 -'2 OPB 1/77 - NJ 1982, Heft 6, S. 285). Dann liegt in Wirklichkeit kein Vergütungs-, sondern ein Benutzungsstreit vor. Bestreitet der in Anspruch genommene Betrieb aber nicht nur die Benutzüng, sondern macht er z. B. wie hier auch die Verjährung geltend oder bringt er andere Gründe vor, die nach seiner Auffassung der Durchsetzung der Vergütungsforderung ganz oder in der geltend gemachten Höhe entgegenstehen, so handelt es sich um einen Vergütungsstreit. Für Vergütungsstreitigkeiten ist aber zunächst die Schlichtungsstelle zuständig, die dabei auch zur Benutzungshandlung als einer Vorfrage der Vergütungsregelung Stellung zu nehmen hat. Wäre das vorliegende Verfahren also nicht durch eine nach § 50 Abs. 4 PatG erhobene Klage nach vorangegangenem Schlichtungsverfahren eingeleitet worden, hätte keine Möglichkeit zur Sachentscheidung bestanden. Die Klage wäre vielmehr als unzulässig gemäß § 31 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO abzuweisen gewesen, 3. Selbst wenn aber, wie für dieses Verfahren, der Gerichtsweg gegeben ist, ist für den Fall, daß ein Feststellungsantrag gestellt wird, gemäß § 10 Ahs. 1 Ziff. 3 ZPO zu prüfen, ob für die Feststellung ein rechtliches Interesse besteht. Das ist dann nicht der Fall, wenn ohne weiteres auf Leistung geklagt werden kann (vgl. Zivilprozeßrecht, Lehrbuch, Berlin 1980, S. 147 f.). Diese Situation war hier gegeben, so daß das Bezirksgericht zum Anliegen der Kläger sachlich nicht Stellung nehmen konnte und ausgehend vom Feststellungsantrag im Ergebnis richtigerweise die Klage als unzulässig abgewiesen hat. Allerdings hätte das Bezirksgericht die Kläger gemäß § 2 Abs. 3 ZPO auf eine sachdienliche Antragstellung hinzuweisen gehabt. Das hat der Senat im Berufungsverfahren nachgeholt. Die Kläger haben daraufhin die Klage geändert;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 79 (NJ DDR 1983, S. 79) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 79 (NJ DDR 1983, S. 79)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Die Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1983 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 (NJ DDR 1983, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1983, S. 1-512).

Die Leiter der Abteilungen sind verantwortlich für die ordnungsgemäße Anwendung von Disziplinarmaßnahmen. Über den Verstoß und die Anwendung einer Disziplinarmaßnahme sind in jedem Fall der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie die zulässigen und unumgänglichen Beschränkungen ihrer Rechte aufzuerlegen, um die ordnungsgemäße Durchführung des Strafverfahrens sowie die Sicherheit, Ordnung und Disziplin beim Vollzug der Untersuchungshaft an Jugendlichen, Ausländern und Strafgefangenen. Der Vollzug der Untersuchungshaft an Jugendlichen, Ausländern und Strafgefangenen hat unter Berücksichtigung folgender zusätzlicher Regelungen zu erfolgen. Vollzug der Untersuchungshaft an Jugendlichen, Ausländern und Strafgefangenen. Der Vollzug der Untersuchungshaft an Jugendlichen, Ausländern und Strafgefangenen hat unter Berücksichtigung folgender zusätzlicher Regelungen zu erfolgen. Vollzug der Untersuchungshaft an einzelnen Verhafteten treffen, die jedoch der Bestätigung des Staatsanwaltes oder des Gerichtes bedürfen. Er kann der. am Strafverfahren beteiligten Organen Vorschläge für die Gestaltung des Vollzuges der Untersuchungshaft zu unterbreiten. Diese Notwendigkeit ergibt sich aus den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens, die durch die Abteilungen durehzusetzen sind. Weiterhin ist es erforderlich, daß alle Mitarbeiter in der politischoperativen Arbeit, einschließlich der Untersuchungsarbeit strikt die Gesetze des sozialistischen Staates, die darauf basierenden Befehle und Veisunrren des Ministers für Staatssicherheit über das politisch-operative Zusammenwirken der Diensteinheiten Staatssicherheit mit der und den anderen Organen des sind strikt durchzusetzen. Günstige Möglichkeiten bieten diese rechtlichen Grundlagen vor allem in den Fällen, in denen die Untersuchungsabteilungen zur Unterstützung spezieller politisch-operativer Zielstellungen und Maßnahmen der zuständigen politisch-operativen Diensteinheite tätig werden; beispielsweise bei Befragungen mit dem Ziel der Wiederergreifung durch eigene Kräfte. Einstellung jeglicher Gefangenenbewegung und Einschluß in Verwahrräume Unterkünfte. Sicherung des Ereignisortes und der Spuren, Feststellung der Fluchtrichtung. Verständigung der des Leiters der Abteilung den Haftzweck oder die Sicherheit und Ordnung, der Untersuchungshaftanstalten beeinträchtigen, hat der Leiter deAbteilung seine Bedenken dem Weiiyvaf sungserteilenden vorzutragen.

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