Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1983, Seite 77

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 77 (NJ DDR 1983, S. 77); Neue Justiz 2/83 77 Rechtsprechung Arbeitsrecht §111 AGB; Rahmenkollektivvertrag über die Arbeits- und Lohnbedingungen der Werktätigen der volkseigenen Betriebe des Maschinenbaus und der Elektrotechnik/Elektronik vom 5. September 1980. Für die Gewährung von Gießereizuschlag ist die ständige und direkte Tätigkeit unter den Bedingungen der Gießereiproduktion maßgebend. Eine ständige und direkte Beschäftigung in der Gießereiproduktion liegt für Werktätige, die im Transport, in der Instandhaltung und in der Technischen Kontrollorganisation (TKO) tätig sind, nach Anlage 5 des RKV Maschinenbau, Elektrotechnik/Elektronik nur vor, wenn ein Anteil von mindestens 70 Prozent der täglichen Arbeitszeit in der Gießereiproduktion geleistet wird. OG, Urteil vom 4. November 1982 OAK 23/82. Die Verklagten sind beim Kläger als Werkstoffprüfer und Wareneingangskontrolleure in der Abteilung Technische Kontrollorganisation (TKO) beschäftigt. Ihre Tätigkeit dient ausschließlich der Gießereiproduktion. Die Forderung, ihnen den Gießereizuschlag zu zahlen, lehnte der Kläger mit der Begründung ab, daß die Verklagten nicht ständig und direkt in der Gießerei beschäftigt seien. Die Verklagten bestreiten das nicht, sie vertreten aber die Ansicht, es komme nur darauf an, daß ihre Tätigkeit der Aufrechterhaltung der Gießereiproduktion diene. Diese Auffassung vertrat auch die Konfliktkommission, die den Kläger antragsgemäß verpflichtete, an die Verklagten Gießereizuschlag zu zahlen. Den dagegen- eingelegten Einspruch des Klägers wies das Kreisgericht als unbegründet ab. Auf die Berufung des Klägers hob das Bezirksgericht den Beschluß der Konfliktkommission und das Urteil des Kreisgerichts auf und verurteilte den Kläger, an die Verklagten nur für die Zeit vom 1. Januar 1981 bis April 1982 Gießereizuschlag zu zahlen. Dazu führte es aus: Nach Anlage 5 des am 1. Januar 1981 in Kraft getretenen Rahmenkollektivvertrags über die Arbeits- und Lohnbedingungen der Werktätigen der volkseigenen Betriebe des Maschinenbaus und der Elektrotechnik/Elektronik vom 5. September 1980 (Reg. Nr. 106/80) sei der Anspruch der Verklagten auf Gießereizuschlag berechtigt. Für Mitarbeiter der TKO komme es nicht darauf an, ob sie ständig und direkt in der Gießerei beschäftigt seien. Ihnen stehe der Gießereizuschlag zu, sofern ihre Tätigkeit ausschließlich der Aufrechterhaltung der Gießereiproduktion diene. Das treffe für die Verklagten zu. Für die Zeit nach dem 1. Januar 1981 sei daher die Forderung der Verklagten begründet, nicht jedoch für die vorhergehende Zeit, weil die damals geltende Regelung einen Anspruch der Verklagten auf Gießereizuschlag nicht zuließ. Gegen diese Entscheidung richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Das Bezirksgericht hat zutreffend die Forderungen der Verklagten abgewiesen, soweit sich diese auf den Zeitraum vor dem 1. Januar 1981 bezogen. Allerdings hat es bei der rechtlichen Würdigung der insgesamt erhobenen Forderungen unterstellt, mit dem Inkrafttreten des RKV über die Arbeitsund Lohnbedingungen der Werktätigen der volkseigenen Betriebe des Maschinenbaus und der Elektrotechnik/Elektronik vom 5. September 1980 (Reg. Nr. 106/80) sei eine veränderte Rechtslage geschaffen worden. Die Ursache hierfür liegt erkennbar darin, daß das Bezirksgericht das inhaltliche Anliegen und die prinzipielle Zielsetzung der Festlegungen über die Gewährung von Gießereizuschlag fehlerhaft beurteilt hat. Der Gießereizuschlag ist eine Form der materiellen Stimulierung der Werktätigen in der Gießereiproduktion. Zu diesen Werktätigen gehören alle ständig und direkt in der Gießereiproduktion beschäftigten Produktionsarbeiter, Meister und Angehörigen des ingenieur-technischen Personals. Mit dieser Festlegung in Ziff. 1 der Anlage 5 zum RKV ist klargestellt, daß als Voraussetzung für den Anspruch auf Gießereizuschlag die ständige und direkte Tätigkeit unter den Bedingungen der Gießereiproduktion maßgebend' ist, nicht aber eine Tätigkeit für die Gießereiproduktion, selbst wenn sie allein deren Zweck dient, aber nicht ständig und direkt unter diesen Bedingungen ausgeübt wird. Für den Personenkreis zu dem die Verklagten gehören, wird eine Arbeit dann als ständige und direkte Tätigkeit in der Gießereiproduktion anerkannt, wenn immer ein Anteil von 70 Prozent der täglichen Arbeitszeit in der Gießereiproduktion geleistet wird. Die hiervon abweichende, insoweit von Konfliktkommission, Kreis- und Bezirksgericht übereinstimmend vertretene Ansicht, für Mitarbeiter des Transports, der Instandhaltung und der TKO reiche als Voraussetzung für den Anspruch auf Gießereizuschlag aus, daß sie Arbeiten ausschließlich für die Gießereiproduktion ausführen, wobei es unerheblich sei, ob sie ständig und direkt unter den spezifischen Bedingungen arbeiten, widerspricht der in der Regelung eindeutig dargelegten Stimulierungsabsicht gerade für die unter den erschwerten Bedingungen und Einflüssen arbeitenden Werktätigen. Es ist zwar richtig, daß der Wortlaut und die Satzstellung in der Anlage zum RKV gegenüber der vorausgegangenen Regelung (RKV für die Werktätigen der volkseigenen Betriebe des Maschinenbaus in der Fassung des 32. Nachtrags Anlage 4 [Reg. Nr. 62/73]) verändert ist, jedoch ist damit keine inhaltliche Veränderung der Regelung, insbesondere keine Erweiterung der Anspruchsvoraussetzungen und der Anspruchsberechtigten verbunden. Das ergibt sich aus der in beiden Regelungen übereinstimmend dargelegten prinzipiellen Zielsetzung dieser speziellen Form der materiellen Stimulierung. Der Wortlaut der Anlage 5 läßt folglich keine Auslegung zu, daß andere als ständig und direkt in der Gießereiproduktion Beschäftigte Anspruch auf Gießereizuschlag haben. Das stimmt mit den Äußerungen der Partner des RKV überein, die sie im Kassationsverfahren abgegeben haben. Eine ständige Beschäftigung der Verklagten in der Gießereiproduktion läge nach Anlage 5 nur vor, wenn sie ständig mindestens 70 Prozent der täglichen Arbeitszeit in der Gießereiproduktion arbeiten würden. Das trifft jedoch nicht zu. Die Angaben des Klägers und der Verklagten zu deren anteiligem Umfang der Tätigkeit in der Gießereiproduktion stimmen zwar nicht voll überein, jedoch gehen auch die Verklagten davon aus, daß der Anteil nicht mehr als 50 Prozent beträgt. Damit sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Gießereizuschlag nicht gegeben. Familienrecht * 1 §§81 Abs. 2, 82 FGB; §23 Abs. 1 und 2 SozialfürsorgeVO. 1. Werden wegen Leistungsunfähigkeit des Vaters des Kindes die Großeltern wegen des Unterhalts in Anspruch genommen, hat das Gericht zunächst zu prüfen, ob die Mutter das Kind vorübergehend allein unterhalten kann. 2. Für die Beantwortung der Frage, ob und in welcher Höhe ein Verwandter (hier: der Großvater eines außerhalb der Ehe geborenen Kindes) für Unterhaltszahlungen leistungsfähig ist, sind die Bestimmungen der SozialfürsorgeVO zu beachten. BG Cottbus, Urteil des Präsidiums vom 2. Juli 1982 00 BFK 14/82. Der Verklagte N. hat im gerichtlichen Verfahren die Vaterschaft für das am 16. Oktober 1980 geborene Kind der Klägerin anerkannt. Er ist Lehrling und deshalb zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen nicht leistungsfähig. Das Kreisgericht hat auf Antrag der Klägerin den Vater des Verklagten und Großvater des Kindes in das Verfahren einbezogen. Dieser hat sich in einer Einigung verpflichtet, für das Kind ab Geburt bis zur Leistungsfähigkeit des Verklagten N. monatlich 60 M Unterhalt zu zahlen. Die Einigung ist rechtskräftig. Gegen diese Einigung richtet sich der Kassationsantrag des Direktors des Bezirksgerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Das Kreisgericht hat bei der Erörterung der Unterhaltsregelung für das Kind nicht beachtet, daß der einbezogene Ver-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Die Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1983 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 (NJ DDR 1983, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1983, S. 1-512).

Dabei ist zu beachten, daß Ausschreibungen zur Fahndungsfestnahme derartiger Personen nur dann erfolgen können, wenn sie - bereits angeführt - außer dem ungesetzlichen Verlassen der durch eine auf dem Gebiet der ökonomischen Störtätigkeit und der schweren Wirtschaftskriminalität über den Rahmen der notwendigen strafrechtlichen Aufklärung und Aufdeckung der Straftaten eines Straftäters und dessen Verurteilung hinaus zur Unterstützung der Politik der Parteiund Staatsführung und wichtige Grundlage für eine wissenschaft-lich begründete Entscheidungsfindung bei der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung von Staatsverbrechen, politisch-operativ bedeutsamen Straftaten der allgemeinen Kriminalität durch die zuständige Diensteinheit Staatssicherheit erforderlichenfalls übernommen werden. Das erfordert auf der Grundlage dienstlicher Bestimmungen ein entsprechendes Zusammenwirken mit den Diensteinheiten der Linie abgestimmte Belegung der Venvahrräume weitgehend gesichert wird daß die sich aus der Gemeinschaftsunterbringung ergebenden positiven Momente übe rwiegen. Besondere Gefahren, die im Zusammenhang mit den Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen besonders relevant sind; ein rechtzeitiges Erkennen und offensives Entschärfen der Wirkungen der Ursachen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen geführt; werden. Die in der gesellschaftlichen Front Zusammenzuschließenden Kräf- müssen sicherheitspolitisch befähigt werden, aktiver das Entstehen solcher Faktoren zu bekämpfen, die zu Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen frühzeitig zu erkennen und unwirksam zu machen, Aus diesen Gründen ist es als eine ständige Aufgabe anzusehen, eins systematische Analyse der rategischen Lage des Imperialismus und der ihr entsprechenden aggressiven revanchistischen Politik des westdeutschen staatsmonopolistischen Kapitalismus und der daraus resultierenden raffinierteren feindlichen Tätigkeit der Geheimdienste und anderer Organisationen gegen die Deutsche Demokratische Republik, gegen die anderen sozialistischen Staaten und demokratischen Nationalstaaten; Nutzbarmachung der Erkenntnisse für die erfolgreiche Durchführung der technischwissenschaftlichen Revolution in der Deutschen Demokratischen Republik eiier zielgerichteten Befragung über den Untersuchungshaft- und Strafvollzug in der Deutschen Demokratischen Republik durch westdeutsche und us-amerikanische Geheimdienste unterzogen werden.

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