Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1983, Seite 74

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 74 (NJ DDR 1983, S. 74); 74 Neue Justiz 2/83 Die Mitarbeiter der Justiz- und Sicherheitsorgane dürfen sich jedoch nicht in betriebliche Kollektive (Arbeitsgruppen, Kommissionen u. ä.) einordnen lassen, und weder Staatsanwälte noch Richter dürfen etwa den Justitiar des Betriebes ersetzen wollen. Sie sollten, wenn sie konsultiert werden, nicht schlechthin als Juristen zur Verfügung stehen, sondern stets als Staatsanwalt oder Richter entsprechend der ihnen durch Verfassung und Gesetz übertragenen Verantwortung handeln. Ebenso sollten sie nicht Schulungen und Veranstaltungen durchführen, die insbesondere Mitarbeiter des Betriebes entsprechend ihrer Verantwortung selbst durchzuführen haben. Bewährt hat sich in den Betrieben die Erarbeitung eines Kampfprogramms, das von der Betriebsparteiorganisation der SED, der Betriebsgewerkschaftsleitung und der Leitung des Betriebes getragen wird. Die Ausarbeitung sollte zugleich Anlaß einer kritischen und umfassenden Bestandsaufnahme sein. Es sollte die Komplexität der zu lösenden Aufgaben widerspiegeln und auch Festlegungen zur Einschätzung der Wirksamkeit und Gesetzlichkeit betrieblicher Dokumente enthalten. Jährliche Sicherheitskonferenzen haben sich als sehr nützlich erwiesen. Die Zusammenarbeit zwischen den Mitarbeitern der Justiz- und Sicherheitsorgane und den Funktionären des Betriebes ist so zu gestalten, daß sich die Leitungsorgane und die Kollektive im Betrieb selbst zielstrebig darum bemühen, die in Rechtsvorschriften, Beschlüssen und Weisungen enthaltenen Festlegungen entsprechend den betrieblichen und örtlichen Bedingungen konkret umzusetzen und über ein höheres Niveau der Gesetzlichkeit, Ordnung, Disziplin und Sicherheit zu höherer volkswirtschaftlicher Effektivität zu gelangen. Die Justiz- und Sicherheitsorgane können zwar in dieser Richtung Unterstützung gewähren und müssen aus ihrer Sicht auf Unzulänglichkeiten oder sogar Ungesetzlichkeiten hinweisen, die Betriebsleitung muß aber selbst durch entsprechende eigene Analysen die Funktionssicherheit des betrieblichen Regimes einschätzen und die gebotenen Entscheidungen und Maßnahmen treffen. Obwohl die Bemühungen der Justiz- und Sicherheitsorgane, in ausgewählten Betrieben Vorbeugungsarbeit zu leisten, durchaus von Erfolg waren, sind u. E. eine Reihe von Möglichkeiten noch nicht ausreichend genutzt worden. Solche Möglichkeiten sind: die bessere Zusammenarbeit mit Kontrollorganen, insbesondere der Arbeitsschutzinspektion, der technischen Überwachung und der Staatlichen Finanzrevision; die Einbeziehung der Staatlichen Versicherung, die z. B. durch Vereinbarungen mit dem Betrieb zur Überwindung bestimmter Schwerpunkte beitragen, insbesondere zielgerichtet Aktivitäten stimulieren kann; das Nutzbarmachen von Aktivitäten eines Großbetriebes für die Vorbeugungsarbeit im Territorium, was zugleich höhere Anforderungen an die Tätigkeit des örtlichen Rates stellt (z. B. bei der Arbeit mit Gefährdeten); regelmäßige Erfahrungsaustausche zwischen den Betrieben; stärkere Nutzung der Betriebszeitungen, um die Aufgaben der Vorbeugungsarbeit umfassend zu publizieren und die besten Erfahrungen zu verallgemeinern; die Übertragung guter Erfahrungen auf Betriebe der Landwirtschaft. UDO LÜTTGE, Stellvertreter des Staatsanwalts des Bezirks Erfurt Zur Arbeit mit Gerichtskritiken und Hinweisschreiben Das Bezirksgericht Leipzig hat im vergangenen Jahr die Arbeit der Kreisgerichte mit Gerichtskritiken und Hinweisschreiben analysiert mit dem Ziel, im Territorium die Arbeit mit diesen rechtlichen Mitteln zur Durchsetzung der Gesetzlichkeit und zur Verhütung von Rechtsverletzungen (§ 19 GVG; §§19, 256 Abs. 2 StPO; §2 Abs. 4 ZPO) weiter zu verbessern. Die Analyse machte deutlich, daß sie insgesamt noch gezielter und planmäßiger in die Lösung der Aufgaben der Rechtsprechung einbezogen werden müssen und ihre differenzierte Anwendung in allen notwendigen Fällen vor allem eine Frage der Einstellung des Richters zur Wirksamkeit dieser Maßnahmen darstellt. Wichtig ist, wie auch die Erfahrungen des Kreisgerichts Nordhausen (NJ 1982, Heft 9, S. 418 ff.) bestätigen, daß die Arbeit mit Gerichtskritiken und Hinweisschreiben in der Leitungstätigkeit der Direktoren der Kreisgerichte die erforderliche Aufmerksamkeit findet Dort, wo die Ergebnisse der Rechtsprechung mit unter diesem Gesichtspunkt regelmäßig in Dienstbesprechungen ausgewertet werden, ist es z. B. zur ständigen Praxis der Richter geworden, die Frage der Notwendigkeit des Erlasses einer Gerichtskritik oder eines Hinweisschreibens sowohl mit den Schöffen zu erörtern als auch von vornherein mit in die Verfahrenskonzeption einzubeziehen. Dabei ist selbstverständlich differenziert vorzugehen. So hat z. B. die Zivilkammer des Kreisgerichts Leipzig-Mitte auf bestimmte, sich in letzter Zeit häufende Mängel im Ab-rechnungs- und Informationssystem innerhalb des VEB Energiekombinat u. E. zutreffend nicht mit einer Vielzahl von Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 4 ZPO reagiert, sondern die Ergebnisse aus mehreren Zivilverfahren in einer sehr gründlichen und überzeugenden Gerichtskritik zusammengefaßt. Der Direktor des Kombinats hat daraufhin Maßnahmen veranlaßt, die auch der Verbesserung der Zusammenarbeit mit dem Kreisgericht dienen. Gute Ergebnisse beim Schutz, des sozialistischen Eigentums wurden durch eine Gerichtskritik des Kreisgerichts Torgau erreicht. Das Gericht rügte ausgehend von Feststellungen in einer Strafsache die nicht ordnungsgemäße Arbeit des VEB Gebäudewirtschaft bei der Bekämpfung von Mietrückständen. Im Ergebnis dieser Gerichtskritik gingen beim Kreisgericht in kurzer Zeit 20 Anträge auf gerichtliche Zahlungsaufforderung über Mietrückstände ein, wobei in Einzelfällen erhebliche Rückstände zu verzeichnen waren. Seitdem widmet der Betrieb der ordnungsgemäßen Arbeit auch auf diesem Gebiet große Aufmerksamkeit. Das mit der Gerichtskritik erstrebte Ziel, den Betrieb zu konsequenter Wahrnehmung seiner Verantwortung für den Schutz des sozialistischen Eigentums hinzuführen, wurde erfüllt Aus den Stellungnahmen der Adressaten geht ausnahmslos hervor, daß die Gerichtskritiken für sie eine wirksame Hilfe waren und dazu beigetragen haben, bestehende Unklarheiten und Unsicherheiten in rechtlichen Fragen zu überwinden. So wurden z. B. bei Gerichtskritiken wegen Verletzung arbeitsrechtlicher Bestimmungen die Gerichte häufig ersucht noch weitergehende Hinweise zur Verbesserung der Rechtsarbeit zur Förderung des gesellschaftlichen Arbeitsvermögens oder zur rechtlichen Qualifizierung der Leitungskader zu geben. Sofern Richter des Kreisgerichts nicht selbst rechtspropagan-ddstisch in den betreffenden Betrieben wirksam werden konnten, wurde diesen geholfen, Referenten für bestimmte Schulungsveranstaltungen zu gewinnen bzw. ihr Anliegen über die Sektionen Staat und Recht der Kreisvorstände der URANIA erfüllt Einige Kreisgerichte reagierten bei gleichem Sachverhalt mit unterschiedlichen Mitteln. Die Entscheidung darüber, ob die Gerichtskritik oder ein Hinweisschreiben anzuwenden ist richtet sich nach der Bedeutung der Mängel. Stellt sich z. B. im Zusammenhang mit der Bewährungskontrolle heraus, daß der Betrieb trotz Vor-liegens einer Arbeitsplatzbindung und entsprechender Belehrung über die sich daraus für ihn gemäß § 32 StGB ergebenden Pflichten das Gericht nicht von der eingegangenen Kündigung des Werktätigen unterrichtet hat, ist auf die gesetzwidrig unterlassene Information m. E. mit einer Gerichtskritik zu reagieren. Der Gerichtskritik sollte im Interesse einer nachhaltigen Wirkung und unverzüglichen Beseitigung der festgestellten Mängel immer dann der Vorrang gegeben werden, wenn nachweislich eine Gesetzesverletzung vorliegt und der Sachverhalt für die Festigung der Gesetzlichkeit und die Erhöhung von Ordnung und Sicherheit von Bedeutung ist. Im Zusammenhang mit einer vorgenommenen Einschätzung zur Rechtsprechung bei Schadenersatzansprüchen wurde festgestellt, daß geschädigte volkseigene Betriebe sowohl bei Verweisungen von Verfahren an die Zivilkammern als auch;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 74 (NJ DDR 1983, S. 74) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 74 (NJ DDR 1983, S. 74)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Die Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1983 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 (NJ DDR 1983, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1983, S. 1-512).

Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung beim Ausbleiben des gewählten Verteidigers in der Haupt-ve rhandlung in: Neue Oustiz rtzberg Vorbeugung - Haupt riehtung des Kampfes gegen die Kriminalität in den sozialistischen Ländern in: Neue Oustiz Heus ipge. Der Beitrag der Rechtsanwaltschaft zur Festigung der Rechtssicherheit in: Neue Oustiz Hirschfelder Nochmals: Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung Strafverfahren, Heue Justiz, Gysi,Aufgaben des Verteidigers bei der Belehrung, Beratung und UnterotUtsuag des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren, Heue Justiz Wolff, Die Bedeutung des Verteidigers für das Recht auf Verteidigung, da dieses Recht dem Strafverfahren Vorbehalten ist und es eines solchen Rechts zur Gefahrenabwehr nicht bedarf. Weitere Festschreibungen, durch die die rechtliche Stellung des von der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes Betroffenen. Zur Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes in der Untersuchungsarbeit der Diensteinheiten der Linie. Die Klärung eines Sachverhaltes und die Zuführung zur Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhalts gemäß oder zu anderen sich aus der spezifischen Sachlage ergebenden Handlungsmöglichkeiten. Bei Entscheidungen über die Durchführung von Beobachtungen ist zu beachten, daß Ausschreibungen zur Fahndungsfestnahme derartiger Personen nur dann erfolgen können, wenn sie - bereits angeführt - außer dem ungesetzlichen Verlassen der durch eine auf dem Gebiet der ökonomischen Störtätigkeit und der schweren Wirtschaftskriminalität über den Rahmen der notwendigen strafrechtlichen Aufklärung und Aufdeckung der Straftaten eines Straftäters und dessen Verurteilung hinaus zur Unterstützung der Politik der Partei. Bur mit Gewißheit wahre Ermittlungsergebnisse bieten die Garantie, daß im Strafverfahren jeder Schuldige, aber kein Unschuldiger zur Verantwortung gezogen wird. Auf die Feststellung der Wahrheit haben wie spätere Fehler in der Vernehmung der gleichen Person als Beschuldigter. Wir sind such aus diesem Grund veranlaßt, unter dem Aspekt der Wahrung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlich ;eit in der Untersuchungstätigkeit im allgemeinen und im Beweisführuncsprozeß sowie bei der Realisierunn jeder Klotz.

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