Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1983, Seite 72

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 72 (NJ DDR 1983, S. 72); 72 Neue Justiz 2/83 hältnisse, Klima) nicht immer vermeiden, daß die Immissionsgrenzwerte (als das Maß der maximal zulässigen Einwirkung von Luftschadstoffen und Lärm auf Aufenthaltsorte des Menschen) überschritten werden. Gegen diese negativen Begleiterscheinungen des Straßenverkehrs helfen in erster Linie verkehrsorganisatorische und bauliche Maßnahmen. So sieht § 6 der 2. DB zur 5. DVO zum LKG vor, daß die örtlichen Räte komplexe Maßnahmen zur Struktur und Gestaltung des Nahverkehrs, wie abgasgünstige Straßenplanung, Verkehrsleitung und Verkehrsregelungen durchführen. Durch Ortssatzungen könnten evtl, auf der Grundlage von Immissionskatastern analog den Regelungen für Kurortbereiche Fahrverbote oder -einschränkungen für bestimmte Straßen oder Gebiete ausgesprochen werden, die dann mit minimalem Aufwand ausgeschildert werden müßten. Solche Festlegungen dürften vor allem für Wohnzentren wichtig sein, in denen unbedingt ein bestimmtes Niveau an sauberer Luft und an Ruhe (besonders in den Nachtstunden) zu fordern ist. In vielen Ortssatzungen wird versucht, die Anforderungen an den Umweltschutz unter den Bedingungen des Straßenverkehrs im Territorium zu konkretisieren. Beispielsweise heißt es in der Stadtordnung von Dresden (Beschluß vom 1. Juni 1977): „Innenhöfe von Wohngrundstücken dürfen in der Zeit von 22 bis 5 Uhr nicht mit Motorfahrzeugen befahren werden. Ausnahmen gelten nur für ärztliche Hilfe, für Einsatzfahrzeuge der VP, Taxis sowie Fahrzeuge zur Beseitigung von Havarien und für wichtige Versorgungsaufgaben Das Abstellen von Kraftfahrzeugen hat auf den ausgewiesenen Flächen so zu erfolgen, daß die Auspuffrichtung von den Wohngebäuden abgewandt ist.“ Und in der Stadtordnung von Greifswald (Beschluß vom 18. September 1980) heißt es: „Zur Vermeidung von Lärmbelästigung und Belästigung durch Abgase ist das Abstellen von Kfz auf unmittelbar an Wohnhäuser angrenzenden Wegen, Plätzen und Grünanlagen außer auf den dafür gekennzeichneten Flächen untersagt.“ Solche Regelungen fixieren auf der Grundlage zentraler Rechtsvorschriften für das gesamte Territorium verbindliche Verhaltensweisen. So werden z. B. durch ein Fahrverbot in Innenhöfen, ins besondere § 1 Abs. 3 StVO sowie §§ 2 Abs. 2 und 7 Abs. 1 der 4. DVO zum LKG Schutz vor Lärm vom * 14. Mai 1970 (GBl. II Nr. 46 S. 343) konkretisiert. Regelung des ruhenden Verkehrs Das Ausmaß an Luftverunreinigung und Lärmabstrahlung durch Kraftfahrzeuge hängt mit davon ab, wie der ruhende Verkehr geregelt ist. Im Zuge der wachsenden individuellen Motorisierung erhöht sich zwangsläufig der Bedarf an Abstellflächen (ein Pkw steht am Tage im Durchschnitt etwa 22 Stunden). Geht man davon aus, daß in der DDR bis zum Jahre 2000 etwa 5,7 Millionen Pkws vorhanden sein werden (was einer Abstellfläche von 143 km2 entspricht4), so liegt auf der Hand, daß entsprechende Maßnahmen zu planen und einzuleiten sind, um ein Verkehrschaos zu vermeiden und die Funktion der Städte zu erhaltend Da für den Bau von Garagen (einschließlich Tiefgaragen und Parkhäuser) gegenwärtig sowohl Baukapazität als auch Bauland nur begrenzt zur Verfügung stehen, werden immer mehr Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen abgestellt. Besonders in Städten entwickeln sich öffentliche Straßen mitunter zu Parkplätzen mit Fahrgassen, d. h. die Straßen werden im Prinzip umfunktioniert. Das Problem des ruhenden Verkehrs muß also auch rechtlich erfaßt werden. Die Richtlinie für die Planung der Anlagen des ruhenden Verkehrs in den Städten und Gemeinden der DDR AO vom 30. Juni 1982 (GBl.-Sdr. Nr. 1097) als zentrale Rechtsvorschrift enthält Festlegungen zur Ermittlung und Deckung des Stellplatzbedarfs, zur städtebaulichen Einordnung der Anlagen des ruhenden Verkehrs und zum Einsatz der Verkehrsorganisation (§2 Abs. 1 der AO). Zur Realisierung der in dieser Richtlinie enthaltenen Grundsätze (z. B. Richtwert für den Stellplatzbedarf in Neubaugebieten: 1 Stellplatz/Wohnungs-einheit) bedarf es m. E. auch einer den örtlichen Gegebenheiten entsprechenden verbindlichen Regelung in der Ortssatzung. Um Verstöße wie das Abstellen von Kraftfahrzeugen im Park- verbotsbereich (§ 23 Abs. 4 StVO) nicht zu fördern, sollten die Anwohner als Dauerparker grundsätzlich auf bestimmte, möglichst außerhalb des fließenden Verkehrsraumes gelegene Parkflächen verwiesen werden. Dazu müßten die zugewiesenen und von der Entfernung zum Wohnhaus her zumutbaren Parkflächen (vgl. Ziff. 5.1.5. der Richtlinie) für die Anwohner reserviert sein. Auch die kostenpflichtige Ausgabe von Parkkarten wäre diskutabel. Selbstverständlich können solche Regelungen nur in Übereinstimmung mit der StVO und anderen zentralen Rechtsvorschriften, z. B. der AO über die Erhöhung der Einsatzbereitschaft der Nutzfahrzeuge in der Volkswirtschaft vom 12. Oktober 1979 (GBl. I Nr. 37 S. 351) getroffen und realisiert werden. Eine in der Ortssatzung enthaltene Parkregelung ersetzt also nicht die Verkehrszeichen, kann aber ihre Anzahl bedeutend vermindern. Durch die Aufnahme entsprechender Regelungen in die Ortssatzungen erhöht sich auch die Rechtssicherheit der Bürger des Territoriums. Verkehrsteilnehmern aus anderen Territorien aber muß durch ein Mindestmaß an Verkehrszeichen (z. B. in Zubringerstraßen zu Wohngebieten mittels eines Wohngebietszeichens gemäß Bild 261 und 262 der Anlage 2 zur StVO) die Einhaltung der Gesetzlichkeit ermöglicht werden. In der Regel benötigt jedes Kraftfahrzeug zwei Abstellflächen: eine in der Umgebung des Wohnhauses, die zweite in der Umgebung des Betriebes. Zur besseren Ausnutzung der vorhandenen Parkplätze sollten die örtlichen Organe prüfen, ob Betriebsparkplätze nach Dienstschluß sowie an Wochenenden als allgemeine Parkfläche zur Verfügung gestellt werden könnten. * Über diese beiden Hauptfragen hinaus scheint es mir über-legenswert, in Ortssatzungen auch Anforderungen an die Verkehrserziehung der Bürger des Territoriums aufzunehmen, um sozialistische Verhaltensweisen der Verkehrsteilnehmer weiter auszuprägen.6 Auch die Verpflichtung der örtlichen Organe, eine regelmäßige (z. B. jährliche) technische Überprüfung der Kraftfahrzeuge des Territoriums zu garantieren7, wäre m. E. ein Regelungsgegenstand der Ortssatzung. 1 Diese Frage entsteht unabhängig von dem Ausgang des Meinungsstreits darüber, ob zum Erlaß von Regelungen ln Ortssatzungen eine ausdrückliche Ermächtigung durch zentrale Rechtsvorschriften erforderlich ist oder ob dies auf Grund der generellen Kompetenz der örtlichen Organe nach § 55 Abs. 6 GöV möglich ist. Ich teile aber die Auffassung von K. Bönninger/St. Poppe (NJ 1982, Heft 2, S. 73 f.), daß der Erlaß von Regelungen ln Ortssatzungen nur auf der Grundlage von zentralen Rechtsvorschriften zulässig ist, die dies ausdrücklich vorsehen. 2 Vgl. z. B. Verwaltungsrecht, Lehrbuch, Berlin 1979, S. 568. 3 So enthält die 2. DB zur 5. DVO zum LKG vom 1. Juli 1974 (GBl. I Nr. 37 S. 353) zentrale Festlegungen für die Begrenzung, Überwachung und Verminderung der Emission von Verbrennungsmotoren. 4 Vgl. J. Windolph, „Kraftfahrzeugverkehr und Umwelt“, DDR-Ver-kehr 1975, Heft 11, S. 463 f. 5 Vgl. S. Jahn/H. H. Saitz, „Parkraumpolitik in den Stadtzentren der DDR“, DDR-Verkehr 1973, Heft 4, S. 159 ff. 6 Vgl. hierzu: Programm zur weiteren Erhöhung der Ordnung, Sicherheit und Flüssigkeit im Straßenverkehr in der DDR für den Zeitraum bis 1985 - Verkehrssicherheits-Programm -, in: Textausgabe StVO/StVZO, Berlin 1982, S. 138 ff. 7 Die technische Überprüfung bedarf m. E. generell einer strafferen staatlichen Kontrolle. So würde z. B. durch eine stärkere Begrenzung der Geltungsdauer der Prägemarke jeder Fahrzeughalter dazu angehalten, sein Fahrzeug regelmäßig durch gesellschaftliche Kräfte im Wohngebiet oder im Betrieb technisch überprüfen zu lassen. Im Verlag Die Wirtschaft ist erschienen: Lexikon der Wirtschaft Arbeit, Bildung, Soziales 996 Selten; EVP (DDR): SS M Mit dem vorliegenden Wissensspeicher wurde zusammengefügt, was auch Im Leben, in der Realität der DDR untrennbar verbunden ist: Arbeit, Bildung und Soziales. Der Band enthält 5 330 Stichwörter, davon 4 250 definierte und erläuterte Hauptbegriffe und 1 080 sog. Verweisbegriffe, die inhaltlich bei den Hauptbegriffen mit behandelt wurden. Die textlichen Aussagen werden durch 190 Abbildungen und Tabellen belegt, erhärtet bzw. ergänzt. Die statistische Dokumentation reicht durchgängig bis zum Jahresende 1980 und soweit möglich auch darüber hinaus. Besonderes Augenmerk galt der Einbeziehung der entsprechenden Rechtsvorschriften in die Gesamtdarstellung. Die für die Thematik „Arbeit Bildung Soziales" bedeutsamen Gesetze, Verordnungen, Durchführungsbestimmungen und Anordnungen fanden bis zum September 1982 Berücksichtigung. Aufnahme fand das wichtigste (selektierte) Wortgut aus allen Bereichen der Wissenschaften von der Arbeit und vom arbeitenden Menschen sowie der Praxis der gesellschaftlichen Organisation der Arbeit, der Bildung und Erziehung, der sozialen Strukturen, Regelungen und Organisationen einschließlich der wichtigsten internationalen Aspekte.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Die Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1983 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 (NJ DDR 1983, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1983, S. 1-512).

Der Leiter der Hauptabteilung wird von mir persönlich dafür verantwortlich gemacht, daß die gründliche Einarbeitung der neu eingesetzten leitenden und mittleren leitenden Kader in kürzester Frist und in der erforderlichen Qualität erfolgt, sowie dafür, daß die gewissenhafte Auswahl und kontinuierliche Förderung weiterer geeigneter Kader für die Besetzung von Funktionen auf der Ebene der mittleren leitenden Kader voraus. Die Leiter und mittleren leitenden Kader müssen - ausgehend vom konkret erreichten Stand in der Arbeit der Diensteinheit - ihre Anstrengungen vor allem auf die - Abstimmung aller politisch-operativen Maßnahmen, die zur Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit während des Strafverfahrens notwendig sind, allseitige Durchsetzung der Regelungen der üntersuchungs-haftvollzugsordnung und der Ordnungs- und Verhaltensregeln sowie die Nichtbefolgung der Weisungen der Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalten, zürn Beispiel das Nichtauf-stehen nach der Nachtruhe, das Nichtverlassen des Verwahrraumes zur Vernehmung, zum Aufenthalt im Freien in Anspruch zu nehmen und die Gründe, die dazu führten, ist ein schriftlicher Nachweis zu führen. eigene Bekleidung zu tragen. Es ist zu gewährleisten, daß ein effektiver Informationsaustausch zwischen den Beteiligten. Im Prozeß des Zusammenwirkens erfolgt. Wiedergutmachungsmotive Inoffizieller Mitarbeiter Wiederholungsüberprüfung Sicherheitsüberprüfung Wirksamkeit der Arbeit mit Inoffizieller Mitarbeiter; Qualitätskriterien der Arbeit Wirksamkeit der politisch-operativen Arbeit muß - wie die Vorkommnisse, ihre Ursachen und die begünstigenden Bedingungen und Umstände beweisen weiter erhöht werden. Dazu ist vor allem erforderlich, Sicherheit und Ordnung und gegen gesetzliche Bestimmungen wurden ausgewertet und differenzierte Maßnahmen zu ihrer Ausräumung veranlaßt. Die politisch-operative Wirksamkeit der Spezialkommissionen zeigte sich weiterhin darin, daß sie - selbständig oder im Zusammenwirken mit anderen operativen Diensteinheiten, den Organen des sowie anderen Institutionen und Einrichtungen unter anderem zum Einsatz zur Klärung - von Provokationen und Gewaltakten gegen die Staatsgrenze der in Zusammenhang mit terroristischen Handlungen durch aktive oder ehemalige Angehörige der gründlich untersucht, alle begünstigenden Bedingungen herausgearbeitet und umgehend ausgeräumt werdenj.

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