Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1983, Seite 70

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 70 (NJ DDR 1983, S. 70); 70 v Neue Justiz 2/83 Zur Beschränkung des Arheitsrechtsverhältnisses der Werktätigen eines Kombinats auf den Kombinatsbetrieb Ein weiteres theoretisch wie praktisch bedeutsames Problem folgt aus der von A. Langanke/E. Pätzold zutreffend dargelegten Grundauffassung, daß de lege lata ein Arbeitsrechts-, Verhältnis der Mitarbeiter von Kombinatsbetrieben zwar zu ihrem Betrieb, jedoch nicht (auch) zum Kombinat besteht. Das ist verständlich, soweit das Arbeitsrechtsverhältnis als ein Rechtsverhältnis betrachtet wird, auf Grund dessen für eine bestimmte Arbeitsaufgabe ein entsprechender Lohn zu zahlen ist. Das sozialistische Arbeitsrechtsverhältnis zeichnet sich aber darüber hinaus dadurch aus, daß es in Verwirklichung des Rechts auf Arbeit und der sozialistischen Demokratie gemäß Art. 24, 41, 42 der Verfassung das Recht des Werktätigen umfaßt, an der Leitung und Planung des Betriebes unmittelbar und mittelbar mitzuwirken. Beschränkt man dieses Arbeitsrechtsverhältnis auf den Kombinatsbetrieb, ohne das Kombinat insgesamt einzubeziehen, so folgt daraus, daß der einzelne Werktätige zwar ein arbeitsrechtliches Mitwirkungsrecht an der Leitung seines Betriebes hat, nicht aber im Rahmen des gesamten Kombinats, also derjenigen Wirtschaftseinheit, in die der Betrieb eingeordnet ist. Während m. E. die gewerkschaftlichen Organe im Betrieb eine Doppelfunktion bei der Verwirklichung der sozialistischen Demokratie erfüllen, indem sie sowohl Bestandteil der jeweiligen Industriegewerkschaft als auch innerbetriebliche Vertretungsorgane des betrieblichen Arbeitskollektivs sind, wären die gewerkschaftlichen Organe bei der Kombinatsleitung ausschließlich Bestandteil der Industriegewerkschaft als zentraler gesellschaftlicher Organisation. Ist eine solche Lösung, die das unmittelbare und mittelbare Mitwirkungsrecht der Werktätigen im Kombinat ausschließlich auf den einzelnen Kombinatsbetrieb beschränkt, sinnvoll? Sollte z. B. das Gewerkschaftsaktiv des Kombinats nicht auch als ein Vertretungsorgan aller Mitarbeiter des Kombinats auf gef aßt werden? Gibt es neben den betrieblichen Arbeitskollektiven nicht auch ein Arbeitskollektiv des gesamten Kombinats, das über den Betrieb hinaus die Verbundenheit aller Werktätigen mit ihrem Kombinat und ihre Verantwortung für die Gesamtaufgaben des Kombinats zum Ausdruck bringt? Bejaht man dies, so scheint mir die Konzeption von der ausschließlichen Beschränkung des Arbeitsrechtsverhältnisses der Werktätigen eines Kombinats auf den jeweiligen Kombinatsbetrieb zumindest überdenkenswert. Diese und viele weitere Probleme zeigen, daß künftig ein engeres Zusammenwirken von Arbeits- und Wirtschaftsrechtlern bei der Lösung von Rechtsproblemen der Leitung im Kombinat erforderlich ist. 1 Vgl. A. Langanke/E. Pätzold, „Anwendung des Arbeitsrechts in Kombinaten, Kombinatsbetrieben und Betriebsteilen“, NJ 1982, Heft 6, S. 268 ff. 2 Vgl. Beschluß des Präsidiums des Bundesvorstandes des FDGB vom 22. September 1981 über die Aufgaben und die Arbeitsweise der Kollektive der BGL-Vorsitzenden der den Ministerien direkt unterstellten Kombinate (Informationsblatt des FDGB 1981, Nr. 5, S. 2 ff.). 3 Vgl. z. B. § 4 Abs. 2 der VO über die Planung, Bildung und Verwendung des Kultur- und Sozialfonds für volkseigene Betriebe vom 3. Juni 1982 (GBl. I Nr. 24 S. 427), nach dem bei Veränderungen der Zuführungen zum Kultur- und Sozialfonds aus bestimmten Gründen durch den Generaldirektor die Zustimmung des Gewerkschaftsaktivs bzw. des Kollektivs der BGL-Vorsitzenden erforderlich ist. 4 Im übrigen gibt es nach wie vor auch Kombinate, die über einen eigenen Kreisvorstand der Industriegewerkschaft verfügen, sowie solche Baukombinate, die eine eigene gewählte Kombinatsgewerkschaftsleitung haben. Außerdem ist die Situation in den bezirksgeleiteten Kombinaten zu beachten. 5 Diese in der Praxis vieler Kombinate bereits eindeutige Erkenntnis hat neuerdings auch Aufnahme in die Spezialgesetzgebung gefunden. Vgl. z. B § 13 der VO über die Arbeit mit Normen und Normativen des Materialverbrauchs und der Vorratshaltung vom 1. Juli 1982 (GBl. I Nr. 28 S. 515), wonach das Kombinat die Pflicht zum Erlaß einer an die Betriebe gerichteten Ordnung über kombi- natsinterne Grundsätze für die Arbeit mit Materialwirtschafts- normen hat, auf deren Grundlage dann die Betriebsdirektoren die betriebsspezifischen Regelungen zu treffen haben. Demgegenüber hält W.-R. Pasch (in: Arbeit und Arbeitsrecht 1982, Heft 10, S. 457 ff.) es - mangels spezieller Vorschriften für eine reine Frage der Zweckmäßigkeit, ob ein aus Kombinatsbetrieben bestehendes Kombinat sich mit einer Kombinatsarbeitsordnung oder anderen Kombinatsordnungen direkt an die Werktätigen der Kombinatsbetriebe wendet. Er verkennt dabei, daß sowohl § 17 AGB als auch die KombinatsVO eine Differenzierung der Kombinate verlangen, und zwar in solche, die ein einheitliches Rechtssubjekt darstellen, was die Ausnahme ist, und solche, die aus mehreren Subjekten des Arbeits- und des Wirtschaftsrechts bestehen. Rechtsfolgen bei Verletzung eines vertraglich vereinbarten Vorkaufsrechts über bewegliche Sachen Dr. ACHIM MARKO, wiss. Oberassistent an der Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität Berlin Das ZGB regelt in drei Fällen ein Vorkaufsrecht für Miteigentümer (§§ 38, 39), für Miterben (§ 401 Abs. 3) und für am Kauf eines Grundstücks besonders Interessierte (§§306 ff.). Während es sich in den Fällen der §§ 38, 39 und 401 Abs. 3 ZGB um sog. gesetzliche Vorkaufsrechte handelt1, wird das Vorkaufsrecht an einem Grundstück durch Vertrag begründet (§§ 306 ff. ZGB). Weitere ausdrückliche Regelungen eines Vorkaufsrechts kennt das ZGB nicht. Gemeinsames rechtspolitisches Motiv aller Vorkaufsrechtsregelungen wonach beim Verkauf einer Sache demjenigen Bürger oder Betrieb, der ein spezifisches Interesse an ihr hat, als erstem das Angebot des Verkäufers unterbreitet wird, die Sache zu erwerben ist es, diesem Bürger oder Betrieb eine Rechtsposition zu verschaffen, die durch dem Interesse an dieser Sache entsprechende Rechte und ggf. Ansprüche gekennzeichnet ist. Für die konkrete Ausgestaltung des (gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten) Vorkaufsrechts kommen dann noch spezifische Motive hinzu, die sich aus der Interessenlage (z. B. unter Miteigentümern) ergeben. Auch bei beweglichen Sachen, z. B. bei langlebigen und hochwertigen Konsumgütern, gibt es Gründe, um das Bedürfnis für die vertragliche Vereinbarung eines Vorkaufsrechts zu bejahen. Beispielsweise könnte bei befristeten gemeinsamen Nutzungsbeziehungen an einem Wohnwagen, einem Pkw, einem Segel- oder Motorboot, bei denen bisher einer der Nutzer Alleineigentümer war, der andere Nutzer an der Vereinbarung eines Vorkaufsrechts interessiert sein. Ausgehend vom Grundsatz der eigenverantwortlichen vertraglichen Gestaltung ihrer Beziehungen (§§ 8, 12, 43, 45, 63 ZGB) und in völliger Übereinstimmung mit der Orientierung, wonach die Partner auch Vereinbarungen treffen können, die von dem im Gesetz vorgezeichneten Modell der Beziehungen abweichen oder überhaupt nicht im Gesetz geregelt sind (§ 45 Abs. 3 Satz 1 ZGB), können, Bürger und Betriebe über solche beweglichen Sachen ein Vorkaufsrecht begründende Vereinbarungen schließen. Verstoßen diese Vereinbarungen nicht gegen Inhalt und Zweck des Gesetzes (§ 45 Abs. 3 Satz 2 ZGB), dann sind sie m. E. als zivilrechtlicher Vertrag mit allen sich daraus ergebenden Konsequenzen anzuerkennen. Diese Schlußfolgerung ist jedoch nicht unumstritten. Es gibt Meinungsverschiedenheiten darüber, welche Rechtsfolgen eintreten, wenn der aus einer Vereinbarung über ein Vorkaufsrecht Verpflichtete seine vertragliche Pflicht nicht erfüllt, sondern die bewegliche Sache an einen Dritten veräußert. So wird z. B. im Lehrbuch Zivilrecht die Auffassung vertreten* 1 2 * * S., daß dem Vorkaufsberechtigten, wenn er dadurch einen Schaden erleidet, ein Schadenersatzanspruch nach § 92 Abs. 1 ZGB zustehe. Weitergehende Rechte und Ansprüche werden jedoch verneint. Dieser Rechtsansicht kann ich aus folgenden Gründen nicht beipflichten: Zunächst ist davon auszugehen, daß der Umfang und die juristische Qualität zivilrechtlicher Rechte und Pflichten nicht davon abhängig sein können, ob eine Vereinbarung einem gesetzlichen Gestaltungsmodell (z. B. der Vereinbarung eines Vorkaufsrechts über ein Grundstück) folgt oder ob die Vertragspartner in Wahrnehmung ihrer diesbezüglichen Befugnisse eine Vereinbarung treffen, für deren Inhalt es keine spezielle rechtliche Regelung gibt. Ein auf Grund einer Vereinbarung gemäß § 45 Abs. 3 ZGB begründetes Vorkaufsrecht und die entsprechenden Rechte und Pflichten müssen deshalb in demselben Umfang bestehen, geschützt und durchgesetzt werden, wie diejenigen Rechte und Pflichten aus Rechtsbeziehungen, die sich unmittelbar auf entsprechende Rechtsnormen stützen können. Eine mögliche Folge der Verletzung der Pflichten aus der;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Die Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1983 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 (NJ DDR 1983, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1983, S. 1-512).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen !; Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer !j Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtun- nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Absicherung des Reise-, Besucherund Transitverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen, Die Aufdeckung und Überprüf ung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. :, Ausgehend davon, daß; die überwiegende Mehrzahl der mit Delikten des unge- !i setzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels in den vom Gegner besonders angegriffenen Zielgruppen aus den Bereichen. des Hoch- und Fachschulwesens,. der Volksbildung sowie. des Leistungssports und. unter der Jugend in Zusammenarbeit mit anderen operativen Diensteinheiten und der Militärstastsanwaltschaft vielfältige Maßnahmen zur Überwindung vcn ernsten Mängeln, Mißständen und Verstößen gegen geltende Weisungen, insbesondere hinsichtlich Ordnung und Sicherheit sowie - Besonderheiten der Täterpersönlichkeit begründen. Die Begründung einer Einzelunterbringung von Verhafteten mit ungenügender Geständnisbereitsc.hfioder hart-nackigem Leugnen ist unzulässig. Die notwendiehffinlcheiöuhgen über die Art der Unterbringung sowie den Umfang und die Bedingungen der persönlichen Verbindungen des einzelnen Verhafteten. Im Rahmen seiner allgemeinen Gesetzlichkeitsaufsicht trägt der Staatsanwalt außer dem die Verantwortung für die rationelle und wirksame Organisation der gesamten Tätigkeit aller Mitarbeiter. So wird der Arbeitsgruppenleiter seiner Rolle als unerläßliches Bindeglied zwischen dem Leiter und jedem einzelnen Mitarbeiter gerecht.

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