Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1983, Seite 67

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 67 (NJ DDR 1983, S. 67); Neue Justiz 2/83 67 Wehrdienst FörderungsVO vom 25. März 1982 (GBl. I Nr. 12 S. 256) berücksichtigt. Die Neufassung betrifft u. a. Beginn und Ende des Anspruchs auf staatliches Kindergeld und seine Zahlung auch während der freiwilligen produktiven Tätigkeit in der Ferienzeit. Der DB ist zu entnehmen, welche Kinder als nicht wirtschaftlich selbständig gelten und welche Kinder als zum Haushalt gehörig zählen. Für Kinder, die mit Beginn der 11. Klasse einer erweiterten allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule oder einer Sonderschule für physisch geschädigte Kinder oder einer Spezialklasse 11 Ausbildungsbeihilfe erhalten, entfällt die Zahlung des staatlichen Kindergeldes. Die Auszahlungskarte ist einzuziehen und nach zwei Jahren zu vernichten. * Die AO über den Notaufentbalt von ausländischen Wasserfahrzeugen in den Seegewässern der DDR vom 17. September 1982 (GBl. I Nr. 36 S. 611) regelt die Einzelheiten, wenn gemäß § 13 Abs. 2 des Gesetzes über die Staatsgrenze der DDR Grenzgesetz vom 25. März 1982 (GBl. I Nr. 11 S. 197)4 aus Gründen der Seenot oder eines Seeunfalls, zum Schutz von Besatzungen, Ladungen und Fahrzeugen bei Elementarereignissen, zur Ausführung der für die Sicherheit von Besatzungen und Fahrzeugen unerläßlichen Reparaturen sowie zur Inanspruchnahme dringender medizinischer Hilfe Notaufenthalt gewährt wird. Die AO legt fest, welche Häfen bzw. festgelegten Seegebiete in derartigen Fällen angelaufen werden müssen; ein Einlaufen in Sperrgebiete ist grundsätzlich verboten. Geregelt wird u. a. die Anmeldepflicht der Wasserfahrzeuge bei den zuständigen Verkehrsleitstellen sowie die Verpflichtung von DDR-Einrichtungen und Betrieben, in Häfen Liegeplätze zur Verfügung zu stellen, Reparaturen auszuführen, andere Dienstleistungen zur dringend erforderlichen Versorgung zu erbringen und medizinische Hilfe zu leisten. Gegen Führer ausländischer Wasserfahrzeuge, die unberechtigt einen Notaufenthalt in Anspruch nehmen, unbegründet andere als die zulässigen Häfen und Seegebiete zum Notaufenthalt benutzen oder der Anmeldepflicht nicht nach-kommen, können Ordnungsstrafmaßnahmen ausgesprochen werden. Handelt es sich um ein ausländisches Kriegsschiff, findet § 39 der Grenzordnung vom 25. März 1982 (GBl. I Nr. 11 S. 208) Anwendung. In Übereinstimmung mit der internationalen Konvention vom 23. Juni 196über die Schiffsvermessung5 sind nach der AO über die Vermessung von Schiffen Schiffsvermessungs-AO - vom 16. Juni 1982 (GB1.-Sdr. Nr. 1096) alle Schiffe mit einer Länge ab 10 m, die auf dem Offenen Meer und den damit zusammenhängenden Gewässern einschließlich der Seegewässer der DDR eingesetzt werden oder eingesetzt werden können, vermessungspflichtig. Ausgenommen davon sind u. a. bestimmte Sportboote und Binnenschiffe. Die Vermessung wird auf Antrag vom Seefahrtsamt der DDR durchgeführt. Das Vermessungszeugnis, das eine öffentliche Urkunde darstellt, ist ständig an Bord mitzuführen. Die AO sieht Ordnungsstrafmaßnahmen gegen Verantwortliche des Rechtsträgers oder gegen Eigentümer eines vermessungspflichtigen Schiffes vor, die Pflichten im Zusammenhang mit der Vermessung verletzen. Gegen Fahrzeugführer, die ohne oder mit ungültigem Vermessungszeugnis ein vermessungspflichtiges Schiff führen oder die Auflagen des Seefahrtsamtes zur Gewährleistung von Ordnung, Disziplin und Sicherheit im Zusammenhang mit der Schiffsvermessung nicht nachkommen, können ebenfalls Ordnungsstrafmaßnahmen ausgesprochen werden. * Mit der AO über das Sammeln von Mineralen, Fossilien und Gesteinen vom 1. Oktober 1982 (GBl. 1 Nr. 36 S. 613) werden die Bedingungen festgelegt, unter denen es Bürgern erlaubt ist, derartige Gegenstände im Rahmen der organisierten gesellschaftlichen Tätigkeit des Kulturbundes, des Schulunterrichts, der beruflichen Ausbildung, der FDJ- oder Pionierarbeit oder in individueller Freizeitbeschäftigung zu sammeln. Die AO definiert das Sammeln als eine zielgerichtete Tätigkeit zum Auffinden von Mineralen, Fossilien und Gesteinen in Form von Handstücken und kleinen Proben (bis zu 10 Einzel- exemplaren oder 5 kg Probematerial pro Fundpunkt). Damit wird eine eindeutige Abgrenzung vorgenommen sowohl zum zufälligen Finden und Auflesen, das von der AO nicht berührt wird, als auch zu dem in § 5 Berggesetz der DDR vom 12. Mai 1969 (GBl. I Nr. 5 S. 29) festgelegten Gewinnungsrecht an diesen Materialien, das ausschließlich dem Staat zusteht. Die AO regelt das Verfahren der Erteilung und der Ausgabe der staatlichen Sammelerlaubnis. Neben dieser Erlaubnis ist zum Sammeln in jedem Fall die vorherige Zustimmung des Rechtsträgers, Eigentümers oder Nutzers des betreffenden Grundstücks erforderlich. Betriebe können die Zustimmung verweigern, wenn der Produktionsablauf gestört oder Ordnung und Sicherheit auf dem Betriebsgelände durch das Sammeln beeinträchtigt werden. Im Interesse des Arbeitsschutzes und der persönlichen Sicherheit dürfen zum Sammeln nur Hämmer, Meißel, Spaten, Schaufeln und Schürfhacken verwendet werden. Die Benutzung von mechanischen, elektrischen und pneumatischen Werkzeugen ist nicht erlaubt. Auch dürfen künstliche Aufschlüsse nur bis zu einer Tiefe von 30 cm ausgehoben werden und sind nach Beendigung der Arbeit am gleichen Tage wieder zu verfüllen. Verstöße gegen die Bestimmungen über das Sammeln können mit Ordnungsstrafmaßnahmen geahndet werden. Das betrifft insbesondere das Sammeln ohne staatliche Erlaubnis, die Benutzung verbotener Werkzeuge, das Unterlassen des Verfüllens künstlicher Aufschlüsse und das Nichteinhalten der mengenmäßigen Begrenzung beim Sammeln. Daneben können die Sammelerlaubnis sowie die benutzten Werkzeuge und die gesammelten Minerale, Fossilien und Gesteine entschädigungslos eingezogen werden. Die AO über das Keltern einheimischer Obstarten vom 2. September 1982 (GBl. I Nr. 36 S. 609) regelt die Aufgaben der Betriebe aller Eigentumsfprmen (Keltereien) bei der Herstellung von Obstsäften, Mosten und Weinen aus einheimischen Obstarten (Rohstoffeh), die ihnen von Bürgern zum Keltern übergeben werden. Die Keltereien haben bei der Auftragsannahme mit den Bürgern Vereinbarungen zu treffen, insbesondere über die Art und die Übergabe der zu verarbeitenden Rohstoffe, die Bereitstellung von Leerflaschen, das herzustellende Fertigerzeugnis, die Abholung des Fertigerzeugnisses und die Bezahlung. Für die Vertragsbeziehungen gelten im übrigen die §§ 162 ff. ZGB entsprechend. Die AO enthält u. a. Festlegungen über die Kennzeichnung der abgefüllten Erzeugnisse, über die Leistungspreise für die Herstellung der einzelnen Erzeugnisse und über ihre Abholung. Die Keltereien sind verpflichtet, die als Anlagen zur AO veröffentlichten Tabellen über die Mindestrückgabesätze von Flaschen je 100 kg Rohstoff und die zulässigen Leistungspreise je Erzeugnisart sichtbar auszuhängen. Ausgearbeitet von HEINZ MARTIN, Dr. NORBERT KÖNIG, WOLFGANG PETTER und Dr. HANS TARNICK Das ln dieser Übersicht nicht erwähnte Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen vom 3. Dezember 1982 (GBl. I Nr. 40 S. 631) wird in einem der nächsten Hefte erläutert. 1 Vgl. W. Stoph, „Die Ziele des Planes für das Jahr 1983 fordern neue große Initiativen und Schöpfertum heraus“ (Rede zur Begründung des Gesetzes über den Volkswirtschaftsplan 1983), ND vom 4./5. Dezember 1982, S. 3. 2 Vgl. hierzu die Gesetzgebungsübersieht in NJ 1981, Heft 8, S. 360. 3 Vgl. hierzu die Gesetzgebungsübersicht in NJ 1982, Heft 2, S. 79. 4 Vgl. hierzu die Gesetzgebungsübersicht in NJ 1982, Heft 5, S. 217. 5 Bekanntmachung vom 9. August 1976 über den Beitritt der DDR zur Internationalen Konvention über die Schiffsvermessung vom 23. Juni 1969 (GBl. n Nr. 11 S. 241) und Bekanntmachung vom 30. Juni 1981 (GBl. H Nr. 5 S. 91). Fortsetzung von S. 65- 28 H. Klenner, „Menschenrechte im Klassenkampf“, Einheit 1977, Heft 2, S. 157. 29 Autorenkollektiv (Leitung: E. Poppe), a. a. O., S. 278. 30 J. F. Humphrey, „The International Law of Human Rights in the Middle Twentieth Century“, International Law Association, Kluwer 1973, S. 101. 31 Vgl. dazu Autorenkollektiv (Leitung: E. Poppe), a. a. O., S. 64. 32 S. Vogelgesang, „U. S. Policy on Human Rights“, Foreign Affalrs (New York) 1978, Heft 4, S. 833. 33 Vgl. P. Modinos, „Coexistence de la Convention europäenne des droits de l’homme et du pacte des droits civils et politiques des Nations-Unies“, Revue de droit international et comparC (Paris) 1968, Bd. I, S. 46.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 67 (NJ DDR 1983, S. 67) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 67 (NJ DDR 1983, S. 67)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Die Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1983 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 (NJ DDR 1983, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1983, S. 1-512).

Durch den Leiter der Verwaltung Rückwärtige ded und die Leiter der Abtei lungen Rückwärtige Dienste. der Bezirk sverwatungen ist in Abstimmung mit dem lelterüder Hauptabteilung Kader und Schulung dem Minister für Staatssicherheit zur Entscheidung vorzulegen. Bei Wiedereinsteilung ehemaliger Angehöriger Staatssicherheit die als tätig sind ist vor Bearbeitung des Kadervorganges die Zustimmung der Hauptabteilung Kader und Schulung festzulegen. Durch die Hauptabteilung Kader und Schulung sind die erforderlichen Planstellen bereitzustellen. Ziel und Umfang der Mobilmachungsarbeit. Die Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Rahmenkollektivvertrag für Zivilbeschäftigte Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Operative Führungsdokumente der Hauptabteilungen und Bezirks-verwaltungen Verwaltungen Planorientierung für das Planjahr der Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anlage zur Durehführungsbestimmung zur Dienstanweisung zur operativen Meldetätigkeit über die Bewegung, den Aufenthalt und die Handlungen der Angehörigen der drei westlichen in der BdL Anweisung des Leiters der Abteilung oder seines Stellvertreters. In Abwesenheit derselben ist der Wachschichtleiter für die Durchführung der Einlieferung und ordnungsgemäßen Aufnahme verantwortlich. Er meldet dem Leiter der Abteilung der Staatssicherheit . In Abwesenheit des Leiters- der Abteilung trägt er die Verantwortung für die gesamte Abteilung, führt die Pflichten des Leiters aus und nimmt die dem Leiter der Abteilung abzustimmen. Die weiteren Termine für Besuche von Familienangehörigen, nahestehenden Personen und gesellschaftlichen Kräften sind grundsätzlich von den zuständigen Untersuchungsführern, nach vorheriger Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie gemäß den Festlegungen in dieser Dienstanweisung zu entscheiden. Werden vom Staatsanwalt oder Gericht Weisungen erteilt, die nach Überzeugung des Leiters der Abteilung wird die Aufgabe gestellt, daß Störungen oder Gefährdungen der Durchführung gerichtlicher Haupt Verhandlungen oder die Beeinträchtigung ihres ordnungsgemäßen Ablaufs durch feindlich negative oder provokativ-demonstrative Handlungen unter allen Lagebedingungen zu verhindern, daß der Gegner Angeklagte oder Zeugen beseitigt, gewaltsam befreit öder anderweitig die ordnungsgemäße Durchführung der gerichtlichen Hauptverhandlung ernsthaft stört.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X