Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1983, Seite 65

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 65 (NJ DDR 1983, S. 65); Neue Justiz 2/83 65 richtet und daß die Arbeiterklasse in den Ländern des Kapitals sowohl die elementaren Bürgerrechte gegen autoritäre Herrschaftsmethoden verteidigt als auch um die Gewährleistung sozialökonomischer Rechte kämpft. Verhältnis von sozialökonomischen und politischen Menschenrechten Soweit bürgerliche Juristen die rechtliche Bedeutung der sozialökonomischen Menschenrechte akzeptieren, müssen sie sich die Frage nach dem Verhältnis dieser Rechte zu den politischen Menschenrechten vorlegen. Dabei lassen sich zwei Hauptrichtungen feststellen: Die erste Richtung bejaht zwar einen Zusammenhang zwischen politischen und sozialökonomischen Menschenrechten, befürchtet aber daraus erwachsende Gefahren für die politischen Rechte. So meint der BRD-Staatsrechtler M. K r i e 1 e : „Die Freiheit von Not und die Freiheit von Furcht gehören zusammen“, betont jedoch zugleich den Vorrang der politischen Menschenrechte.27 Diese abstrakte Verknüpfung soll in der kapitalistischen Gesellschaftsordnung verschleiern, daß die ökonomische Herrschaftsgewalt der kapitalistischen Privateigentümer durch die politische Herrschaft der Bourgeoisie gesichert wird. Wo aber das Privateigentum an Produktionsmitteln legalisiert ist, ist es der ausgebeuteten Mehrheit der Bevölkerung unmöglich, „sich der für arm und reich gleich geltenden Freiheitsrechte gleichermaßen zu bedienen wie die Ausbeuter“.28 Deshalb erscheinen in der bürgerlichen Grundrechtstheorie die sozialökonomischen Rechte und Freiheiten „als Zerstörung der Freiheit, des formaljuristischen Gleichheitsgefüges, da sie den Anspruch des Kapitaleigentümers, auszubeuten und zu unterdrücken, beschneiden“.29 Die zweite Richtung geht von einem Wechselverhältnis von sozialökonomischen und politischen Menschenrechten aus. So konstatiert z. B. der kanadische Völkerrechtler J. F. Humphrey: „Das Hauptkennzeichnen der Einstellung des 20. Jahrhunderts gegenüber den Menschenrechten war die unzweideutige Anerkennung der Tatsache, daß alle menschlichen Wesen berechtigt sind, nicht nur die traditionellen bürgerlichen und politischen Rechte, sondern auch die ökonomischen, sozialen und kulturellen Rechte zu genießen, ohne die für die meisten Völker die traditionellen Menschenrechte wenig Bedeutung haben.“30 Diese Auffassung stimmt mit der UN-Menschenrechtskonzeption prinzipiell überein. Jedoch geht die Formulierung „traditionelle Menschenrechte“ daran vorbei, daß es zwischen bürgerlichen Grundrechten und sozialistischen Grundrechten keine Kontinuität gibt, daß sozialistische Grundrechte keine bloße Weiterentwicklung Vorgefundener bzw. überkommener Grundrechte aus der kapitalistischen Gesellschaftsordnung sind, sondern originär aus den gesellschaftlichen Verhältnissen des Sozialismus erwachsen.31 Die US-Amerikanerin S. Vogelgesang fordert von der US-Administration, sich dem „entscheidenden Zusammenhang“ zwischen politischen und sozialökonomischen Rechten zuzuwenden, und übt zugleich vorsichtig Kritik an „mancher Unausgewogenheit in den nationalen Prioritäten in den USA“ 32 Der zypriotische Jurist P. M o d i n o s, der sozialökonomische und politische Menschenrechte als unteilbar zusammenhängend betrachtet, meint gleichwohl bezogen auf die Verhältnisse in der kapitalistischen Gesellschaftsordnung , daß es einfacher sei, die politischen Menschenrechte durchzusetzen.33 Er erkennt dabei nicht, daß die Durchsetzung politischer wie sozialökonomischer Rechte immer nur das Ergebnis harten Klassenkampfes ist, den die Arbeiterklasse im Bündnis mit anderen werktätigen Klassen und Schichten gegen die Macht des Kapitals führt. * Die UN-Menschenrechtskonzeption geht davon aus, daß die souveränen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen zur Förderung der Menschenrechte Zusammenarbeiten müssen, daß aber die Gewährleistung und Realisierung dieser Rechte, grundsätzlich eine innere Angelegenheit jedes Staates ist. Die Voraussetzungen dafür sowie der Inhalt der sozialökonomischen und der politischen Menschenrechte sind jedoch in den einzelnen Staaten abhängig vom Charakter der jeweiligen Gesellschaftsordnung völlig unterschiedlich. Während die sozialistischen Staaten mit der Realisierung der in ihren Verfassungen verankerten Grundrechten über die Forderungen des Völkerrechts auf dem Gebiet der Menschenrechte noch weit hinausgehen als Beispiel sei nur die Verwirklichung des Rechts auf Arbeit genannt , sind diese Forderungen für die Werktätigen in den Ländern des Kapitals ein wichtiges Instrument im Klassenkampf, um die politischen und sozialökonomischen Verhältnisse im Sinne des gesellschaftlichen Fortschritts zu verändern. 1 Vgl. dazu B. Graefrath, „Internationale Zusammenarbeit der Staaten zur Förderung und Wahrung der Menschenrechte“, NJ 1977, Heit 1, S. 1 £f.; derselbe, „Zu internationalen Aspekten der Menschenrechtsdiskussion“, NJ 1978, Heit 8, S. 329 H. 2 Bereits aul der Internationalen Konferenz über die Menschenrechte (Teheran 1968) wurde betont: „Da Menschenrechte und Grundlrelhelten unteilbar sind, Ist die volle Verwirklichung der staatsbürgerlichen und politischen Rechte ohne den Besitz ökonomischer, sozialer und kultureller Rechte unmöglich“ (Final Act ol the International Conference on Human Rights, New York 1968, A/Conf. 32/41, S. 4). Diese Grundposition wurde später auf fast Jeder Tagung der UN-Voll Versammlung bekräftigt; vgl. Insbesondere die richtungweisende Resolution 32/130 vom 16. Dezember 1977 (ln: Schriften und Informationen des DDR-Komltees für Menschenrechte 1978, Heft 1, S. 51 ff.) und dazu B. Graefrath, „Gegen kalten Krieg - für Förderung der Menschenrechte“, Schriften und Informationen des DDR-Komitees für Menschenrechte 1978, Heft 3, S. 13 ff.; ferner Resolution 34/46 vom 23. November 1979 (ln: Schriften und Informationen des DDR-Komltees für Menschenrechte 1981, Heft 3, S. 25 ff.). 3 Vgl. z. B.: Staatsrecht der DDR, Lehrbuch, Berlin 1977, S. 192 ff.; V. A. Kartaschkin, „Die Internationalen Konventionen über Menschenrechte“, ln: Sowjetisches Jahrbuch des Völkerrechts 1975, Moskau 1977, S. 157 ff. (russ.). Zum Einfluß der sozialistischen Position auf die Entwicklung der UN-Menschenrechtskonzeption vgl. Autorenkollektiv (Leitung: E. Poppe), Grundrechte des Bürgers in der sozialistischen Gesellschaft, Berlin 1980, S. 264 ff. 4 W. Schaumann, „Der völkerrechtliche Schutz der Menschen- und Freiheitsrechte ln seiner Verwirklichung durch die Vereinten Nationen“, Jahrbuch für internationales Recht (Göttingen), 13. Bd. (1967), S. 142. 5 Vgl. P. Vellas, Droit International Public, Paris 1967, S. 330. 6 A. Khol, Der Menschenrechtskatalog der Völkergemeinschaft - Die Menschenrechtskonventionen der Vereinten Nationen, Wien 1968, S. 27 f. 7 Vgl. dazu H.-J. Heintze, „Die Haltung der USA gegenüber UN-Konventionen zu Menschenrechten, insb. gegenüber der Antirassismus-Konvention“, NJ 1982, Heft 12, S. 544 ff. (545). 8 C. C. Ferguson Jr., The United Nations Human Rights Covenants, Proceedings of the American Society of International Law, 62nd Annual Meeting, Washington 1968, S. 92 f. 9 Vgl. M. S. McDougal/G. Bebr, „Human Rights in the United Nations“, American Journal of International Law (Washington) 1964, Heft 3, S. 610. 10 Vgl. L. Delbez, Les Prindpes GCneraux du Droit International Public, Paris 1964, S. 200. 11 Vgl. hierzu B. Graefrath, Zur Stellung der Grundprinzipien im gegenwärtigen Völkerrecht, Berlin 1968; P. Terz, „Zum Jus cogens im demokratischen Völkerrecht“, Staat und Recht 1978, Heft 7, S. 617 ff. 12 B. Graefrath, „Zu Internationalen Aspekten der Menschenrechtsdiskussion“, NJ 1978, Heft 8, S. 329. Vgl. auch B. Graefrath, „Erforderlicher Meinungsstreit zum Selbstbestimmungsrecht der Völker“, Schriften und Informationen des DDR-Komltees für Menschenrechte 1981, Heft 1, S. 13 ff. 13 H. Klenner, „Menschenrechte und Völkerrecht“, Einheit 1978, Heft 11, S. 1109: 14 Hierzu ausführlich Autorenkollektiv (Leitung: E. Poppe), a. a. O., S. 9 ff. 15 Vgl. G. Brunner, Die Grundrechte Im Sowjetsystem, Köln 1963, S. 110. 16 Hierzu ausführlich Autorenkollektiv (Leitung: E. Poppe), a. a. O., S. 210 ff. 17 K. Doehring, „Die zwei Freiheitsbegriffe des Völkerrechts“, Archiv des Völkerrechts (Tübingen) 1978, Heft 1, S. 5. 18 Vgl. L. Henkln, „The United Nations and Human Rights“, International Organisation (Boston) 1965, Heft 1, S. 509; W. Friedmann, The Changing Structure of International Law, New York 1966, S. 242. 19 F. Ermacora, Menschenrechte in der sich wandelnden Welt, Wien 1974, S. 603. 20 G. Wettig, „Die Menschenrechtsproblematik auf der KSZE-Folge-konferenz Der Standpunkt der westlichen und neutralen Staaten“, Aus Politik und Zeitgeschichte, Beilage zur Wochenzeitung „Das Parlament“ (Bonn) 1978, Nr. 27, S. 43. 21 Vgl. dazu A. Ondrusch/M. Premßler, „Der Stellenwert des Rechts auf Arbeit Im Kapitalismus“, NJ 1983, Heft 1, S. 22 ff. 22 So M. A. H. Robertson, Human Rights in the World, Manchester 1972, S. 32. Ähnlich I. Brownlie, Prindples of Public International Law, Oxford 1973, S. 555. 23 E. Menzel, „Die Bedeutung der Menschenrechtskonventionen der Vereinten Nationen vom 16.12.1966 für die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik (BRD) und der Deutschen Demokratischen Republik (DDR)“, Die öffentliche Verwaltung (Stuttgart) 1970, Heft 24, S. 835. 24 So H. F. Zacher, „Sozialpolitik und Menschenrechte in der Bundesrepublik Deutschland“, Politische Studien (München/Wien) 1968, Beiheft 9, S. 29. 25 So Th. Tomandl, Der Einbau sozialer Grundrechte ln das positive Recht, Reihe „Recht und Staat“, Heft 337/338, Tübingen 1967, S. 45. 26 H. Maler, Die Grundrechte des Menschen lm modernen Staat, Osnabrück 1973, S. 52. 27 M. Kriele, Die Menschenrechte zwischen Ost und West, Köln 1977, S. 18. Fortsetzung auf S. 67;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 65 (NJ DDR 1983, S. 65) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 65 (NJ DDR 1983, S. 65)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Die Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1983 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 (NJ DDR 1983, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1983, S. 1-512).

Auf der Grundlage von charakteristischen Persönlichkeitsmerkmalen, vorhandenen Hinweisen und unseren Erfahrungen ist deshalb sehr.sorgfältig mit Versionen zu arbeiten. Dabei ist immer einzukalkulieren, daß von den Personen ein kurzfristiger Wechsel der Art und Weise der Tatausführung vor genommen wird;. Der untrennbare Zusammenhang zwischen ungesetzlichen Grenzübertritten und staatsfeindlichem Menschenhandel, den LandesVerratsdelikten und anderen Staatsverbrechen ist ständig zu beachten. Die Leiter der Diensteinheiten sind verantwortlich dafür, daß die durch die genannten Organe und Einrichtungen zu lösenden Aufgaben konkret herausgearbeitet und mit dem Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden sowie die aufgewandte Bearbeitungszeit im Verhältnis zum erzielten gesellschaftlichen Nutzen; die Gründe für das Einstellen Operativer Vorgänge; erkannte Schwächen bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge, als auch bei der Bearbeitung und beim Abschluß des Ermittlungsverfahrens. Die Notwendigkeit der auf das Ermittlungsverfahren bezogenen engen Zusammenarbeit mit der zuständigen operativen Dienstsin-heit ergibt sich aus der Pflicht für Untersuchungsorgan, Staatsanwalt und Gericht, die Wahrheit festzustellen. Für unsere praktische Tätigkeit bedeutet das, daß wir als staatliches Untersuchungsorgan verpflichtet sind, alle Tatsachen in beund entlastender Hinsicht aufzuklären ist,. somit alle diejenigen Momente der Persönlichkeit des Täters herauszuarbeiten sind, die über die Entwicklung des Beschuldigten zum Straftäter, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären haben., tragen auch auf Entlastung gerichtete Beweisanträge bei, die uns übertragenen Aufgaben bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren gegen jugendliche Straftäter unter besonderer Berücksichtigung spezifischer Probleme bei Ougendlichen zwischen und Oahren; Anforderungen zur weiteren Erhöhung- der Effektivität der Tätigkeit der Linie Untersuchung bei der Durchführung von Aktionen und Einsätzen sowie der Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gosellschafts-schädlicher Handlungen Jugendlicher. Zu den rechtspolitischsn Erfordernissen der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Ougendlicher erfordert, an die Anordnung der Untersuchunoshaft hohe Anforderungen zu stellen.

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