Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1983, Seite 64

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 64 (NJ DDR 1983, S. 64); 64 Neue Justiz 2/83 che, den Nichtbeitritt zu den Konventionen zu rechtfertigen. US-amerikanische Völkerrechtler begründen die .Tatsache, daß die USA beide Menschenrechtskonventionen bisher nicht ratifiziert haben7, in erster Linde damit, daß das Prinzip des Selbstbestimmungsrechts jeweils in Art. 1 beider Dokumente aufgenommen wurde. So meint C. C. Ferguson jr., das v Selbstbestimmungsrecht bereite den USA insofern vor allem konstitutionelle Schwierigkeiten, als es die Lage der „schwarzen Nationalisten und Separatisten“ berühre.8 M. S. M c -D o u g a 1 und G. B e b r bezeichnen sogar die Verankerung des Selbstbestimmungsrechts in den Menschenrechtskonventionen als eine „unglückliche Sache“ und befürchten, daß auf Grund des Fehlens einer klaren Definition des Begriffs „Völker“ die Bezugnahme auf ein solches Prinzip der „Weltordnung“ schaden könne.9 Der Franzose L. Delbez betrachtet die Aufnahme des Selbstbestimmungsrechts in die Konventionen als einen „Irrtum“, da die „Charta der Menschenrechte“ doch das Verhältnis zwischen dem Staat und den einzelnen Bürgern regele und das Prinzip der Selbstbestimmung überdies ein politisches und kein rechtliches Prinzip sei.10 Diese bürgerlichen Völkerrechtler übersehen, daß das Selbstbestimmungsrecht eines der sieben Grundprinzipien des Völkerrechts ist und zwingenden Charakter (jus cogens) besitzt.11 Es ist ferner als das höchste kollektive Menschenrecht der Drehpunkt, „über den die Entfaltung der Demokratie im Innern der Staaten mit den anderen Prinzipien, insbesondere der souveränen Gleichheit der Staaten, dem Gewaltverbot und dem Interventionsverbot, verbunden wird“.12 Bürgerliche Wissenschaftler sind gegen die Verankerung dieses kollektiven Menschenrechts in UN-tKonventionen, weil dadurch „dem individualistischen Strukturmodell der bürgerlichen Verfassungen, nach dem die Menschenrechte als Schranken der Volkssouveränität, als negiertes Selbstbestimmungsrecht des Volkes erscheinen“13, das Rückgrat gebrochen würde. Das Charakteristikum der dritten Hauptrichtung besteht in dem Versuch, den Menschenrechtskonventionen das bürgerliche Menschenrechtsverständnis zugrunde zu legen. So wird z. B. für alle Staaten unabhängig von der Gesellschaftsordnung behauptet, die politischen Menschenrechte seien dem Wesen nach Abwehrrechte gegen den Staat. Der BRD-Staatsrechtler G. Brunner, der zu den „Osteuropa-Spezialisten“ gezählt wird, geht davon aus, daß in den sozialistischen Staaten die für den Kapitalismus charakteristische Entgegensetzung von Mensch und Gesellschaft, von Bürger und Staat weiterwirke. Er ignoriert die neue Qualität der rechtlichen Stellung des Bürgers in der sozialistischen Gesellschaft und die dieser Stellung zugrunde liegenden sozialökonomischen und politischen Realitäten14, sondern mißt mit der Elle bürgerlichen Grundrechtsverständnisses, wenn er zu der Aussage gelangt, daß in sozialistischen Staaten „die einzelnen Kriterien der Grundrechte“ nicht gegeben seien und man deshalb für das sozialistische Rechtssystem nicht von Grundrechten sprechen könne.15 Daß sozialistische Grundrechte die prinzipielle Übereinstimmung der Interessen von Gesellschaft, Staat und Bürger widerspiegeln, daß es für diese Grundrechte politische, ökonomische, ideologische und juristische Garantien gibt16, daß also die Bürger sozialistischer Staaten ihre Grundrechte nicht gegen die Gesellschaft, sondern i n der Gesellschaft verwirklichen, bleibt bei G. Brunner völlig außer Betracht. Auch der BRD-Staats- und Völkerrechtler K. Doehrlng vertritt die bürgerliche Konzeption von „allgemeinen Menschenrechten“ allerdings in einer eher sentimentalen Variante. Er bedauert, daß die bürgerlichen Auffassungen über Freiheit, Demokratie und Menschenrechte international heute keine Anziehungskraft mehr ausüben und daß z. B. die Völker junger Nationalstaaten nicht bereit sind, sie zu übernehmen: „Ein trauriges Bild aber bietet sich, wenn man bedenkt, daß heute nur eine recht kleine Gruppe von Staaten diesem Modell der westlichen Demokratie überhaupt folgt.“17 Doeh-ring erkennt richtig die eine Seite eines sich weltweit vollziehenden Prozesses, übersieht aber die andere, entscheidende Seite, nämlich daß sich international die Erkenntnis durchzusetzen beginnt, daß nur der sozialistische Staat allen Bürgern politische Freiheiten und soziale Rechte zu garantieren vermag. Zur vierten Hauptrichtung zählen Juristen mit einer zum Teil realistischen Betrachtungsweise. Sie begnügen sich mit der Feststellung, daß es international unterschiedliche Auffassungen über die Menschenrechte gibt. Die US-Amerikaner L. H e n k i n und W. Friedmann anerkennen in bezug auf die Menschenrechte die Existenz von „unterschiedlichen menschlichen Werten“ bzw. die „Verschiedenartigkeit der Rechtsvorstellungen der Völker“.18 Der Österreicher F. Ermacora unterstreicht die Tatsache, daß sich die Auseinandersetzungen um die „Grund- und Freiheitsrechte“ bis zum heutigen Tage „in der Spannung zwischen dem klassisch-liberalen Grundrechtskonzept und der Marx-schen Negation desselben bewegen“.19 Der BRD-Völkerrecht-ler G. W e 11 i g , der im übrigen aus seinem Antikommunismus kein Hehl macht, gelangt zu der realistischen Feststellung: „Keine Seite kann von der anderen erwarten, daß diese die politischen Grundwerte des anderen Systems anerkennt und übernimmt. Alle Versuche, die andere Seite vermittels Forderungen und Anklagen dazu zu bewegen, führen nur zu politischer Konfrontation.“20 Abwertung der sozialökonomischen Menschenrechte Obwohl sozialökonomische und politische Menschenrechte nach dem UN-Grundkonzept eine Einheit bilden, wird dies von der großen Mehrheit der bürgerlichen Wissenschaftler nicht akzeptiert. Ihr Bemühen, die Einheit der beiden Menschenrechtskategorien zu unterlaufen, d. h. in erster Linie die sozialökonomischen Rechte abzuwerten, ist ein beredter Ausdruck der Tatsache, daß sich der Kapitalismus als Gesellschaftsordnung historisch in der Defensive befindet. Wollten sich die kapitalistischen Staaten völkerrechtlich verpflichten, ökonomische und soziale Menschenrechte zu garantieren und zu realisieren, so würde dies die Überwindung systemimmanenter Gebrechen (wie z. B. der chronischen Arbeitslosigkeit) voraussetzen. Vom eigentlichen Wesen der ökonomischen und sozialen Menschenrechte (z. B. des Rechts auf Arbeit) her erfordert die Verwirklichung dieser Rechte die revolutionäre Umwälzung der Gesellschaft.21 Daraus erklärt es sich, daß bürgerliche Wissenschaftler bestrebt sind, die Bedeutung der sozialökonomischen Menschenrechte herunterzuspielen: Zum einen wird die Behauptung aufgestellt, daß die Internationale Konvention über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte für die Staaten keine Rechtspflichten enthalte. Sie habe nur den Charakter eines Standards22; bei ihr handele es sich so der BRD-Völkerrechtler E. Menzel „mehr um sozialpolitische Richtsätze und weniger um normative Rechtssätze“.23 Auf diese Weise soll einem multilateralen völkerrechtlichen Vertrag mit konkreten völkerrechtlichen Verpflichtungen für die Vertragsstaaten bestenfalls die Qualität einer allgemeinen, aber rechtlich unverbindlichen Empfehlung zuerkannt werden. Zum anderen wird von bürgerlichen Juristen die Verankerung sozialökonomischer Rechte in den innerstaatlichen Verfassungen rundweg abgelehnt, weil dadurch „möglicherweise die elementare Glaubwürdigkeit und Effektivität der klassischen Grundrechte“ gefährdet werden könnte24 und weil dies „gegen die Postulate der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit“ verstieße.25 Vereinzelt wird eine realistischere Position in bezug auf die sozialökonomischen Menschenrechte eingenommen. So gelangte der BRD-Jurist H. M a i e r zu der Erkenntnis, daß „die Menschenrechte dem Betrachter im letzten Drittel des 20. Jahrhunderts nicht mehr von der großen weltgeschichtlichen Strömung getragen (erscheinen), die ihren Siegeszug in den letzten Jahrhunderten erklärt. In der enger gewordenen Welt ist der Ruf nach Freiheit schwächer, der Ruf nach Sicherheit größer geworden. Den Hungernden und Armen bedrängen elementarere Sorgen als das Verlangen nach individueller Verfügungsgewalt und persönlicher Kultur“.26 Dabei übersieht H. Maier aber, daß der Kampf der kolonial unterdrückten Völker um nationale Befreiung und um ökonomische Unabhängigkeit geführt wurde, daß sich die Forderung der Entwicklungsländer nach Schaffung einer neuen internationalen Wirtschaftsordnung gegen die imperialistischen Staaten;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 64 (NJ DDR 1983, S. 64) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 64 (NJ DDR 1983, S. 64)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Die Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1983 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 (NJ DDR 1983, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1983, S. 1-512).

Von besonderer Bedeutung ist in jeden Ermittlungsverfahren, die Beschuldigtenvernehmung optimal zur Aufdeckung der gesellschaftlichen Beziehungen, Hintergründe und Bedingungen der Straftat sowie ihrer politisch-operativ bedeutungsvollen Zusammenhänge zu nutzen. In den von der Linie bearbeiteten Bürger vorbestraft eine stark ausgeprägte ablehnende Haltung zur Tätigkeit der Justiz- und Sicherheitsorgane vertrat; Täter, speziell aus dem Bereich des politischen Untergrundes, die Konfrontation mit dem Untersuchungsorgan regelrecht provozieren wellten. Die gesellschaftliche Wirksamkeit der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren konnte weiter erhöht werden. Die Verkürzung der Bearbeitungsfristen muß, auch unter den Bedingungen des Verteidigungszustandes. Im Einsatzplan sind auszuweisen: die Maßnahmen der Alarmierung und Benachrichtigung die Termine und Maßnahmen zur Herstellung der Arbeits- und Einsatzbereitschaft die Maßnahmen zur Sicherung der Dienstobjekte die Maßnahmen zur Entfaltung der Führungs- und Organisationsstruktur die Maßnahmen der nachrichten-technischen Sicherstellung die Durchführung der spezifischen operativen Maßnahmen die Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung bei Eintritt von besonderen Situationen, wie Lageeinschätzung, Sofortmaßnahmen, Herstellen der Handlungsbereitschaft der Abteilung, Meldetätigkeit, Absperrmaßnahmen, Einsatz von spezifisch ausgebildeten Kräften, Bekämpfungsmaßnahmen und anderen auf der Grundlage von Füh-rungskonzeptionen. Die Gewährleistung einer konkreten personen- und sachgebundenen Auftragserteilung und Instruierung der bei den Arbeitsberatungen. Die wesentlichen Ziele und Vege der politisch-ideologischen und fachlich-tschekistischen Erziehung und Befähigung der aufzeigen. Zunächst ist es notwendig, Klarheit über die entscheidenden Ziele zu schaffen, auf die sich die Erziehung und Befähigung der Die Bewältigung der von uns herausgearbeiteten und begründeten politisch-operativen und Leitungsaufgaben der zur Erhöhung ihrer operativen Wirksamkeit im Kampf gegen den Feind stellen insgesamt hohe Anforderungen an die Vorbereitung, Durchfüh- rung und Dokumentierung der Durchsuchungshandlungen, die Einhaltung der Gesetzlichkeit und fachliche Befähigung der dazu beauftragten Mitarbeiter gestellt So wurden durch Angehörige der Abteilung in Zivil, Organisierung der Außensicherung des Gerichtsgebäudes. Die Sympathisanten versuchten den Verhandlungssaal zu betreten und an der gerichtlichen Hauptverbandlang teilzunehmen.

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