Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1983, Seite 511

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 511 (NJ DDR 1983, S. 511); Neue Justiz 12/83 511 mehrerer Straftaten beschuldigt) oder ein sachlicher Zusammenhang (an einer Straftat haben mehrere Personen als Täter, als Teilnehmer, als Hehler oder als Begünstiger mitgewirkt) besteht. Beide Formen des Zusammenhangs können auch in Kombination auf treten. Die Verbindung ist die Zusammenfassung mehrerer zusammenhängender Strafsachen zu einer Strafsache. Dabei bilden die bisherigen einzelnen Pro-zeßgegenstände den Prozeßgegenstand der verbundenen Sache. Verbunden werden können zusammenhängende Strafsachen, die einzeln zur Zuständigkeit von Gerichten verschiedener Ordnungen gehören (§§ 166, 168 StPO) oder zusammenhängende Strafsachen, die einzeln zur Zuständigkeit von verschiedenen Gerichten gleicher Ordnung gehören (§ 174 StPO). Es besteht keine Rechtspflicht zur Verbindung. Ob verbunden werden soll, hängt von der Zweckmäßigkeit dieser Maßnahme ab. Bei der Prüfung, ob wegen sachlichen Zusammenhangs verbunden werden soll, muß erwogen werden, ob die Verbindung die Sachaufklärung erleichtern kann. Bei persönlichem Zusammenhang der Strafsachen erspart die Verbindung die nachträgliche Bildung einer Hauptstrafe und erleichtert die umfassende einheitliche Beurteilung von Tat und Täter sowie die Feststellung der Ursachen und begünstigenden Bedingungen der Straftaten. Das wird auch in der vorstehenden Entscheidung deutlich. Das Bezirksgericht Potsdam war im vorliegenden Fall nicht nur Rechtsmittelgericht, sondern gegenüber den Kreisgerichten Be. und Br. auch das „gemeinschaftliche obere Gericht“ i. S. des §174 Abs. 3 StPO. Damit war es befugt, die beiden zusammenhängenden Strafsachen zu verbinden und die verbundene Sache beim Kreisgericht Br. anhängig zu machen. Da die beiden Kreisgerichte Gerichte gleicher Ordnung sind, ist gemäß § 174 Abs. 1 StPO die örtliche Zuständigkeit jedes dieser Gerichte begründet. Ist also eine Strafsache beim sachlich und örtlich zuständigen Gericht erster Instanz bereits anhängig und hat in dieser Sache die erstinstanzliche Hauptverhandlung noch nicht begonnen, dann kann eine damit zusammenhängende im Rechtsmittel- oder Kassationsverfahren zurückverwiesene Strafsache (§§ 255, 299 Abs. 2 Ziff. 3 erster Satz, 322 Abs. 3 StPO) durch Beschluß mit der anhängigen Strafsache verbunden werden. Das gilt auch für die Fälle, in denen gemäß § 333 Abs. 2 StPO ein Wiederaufnahmeverfahren angeordnet wurde (vgl. dazu Fragen und Antworten in NJ 1979, Heft 9, S. 412). Die Verbindung von zusammenhängenden Strafsachen im Rechtsmittelverfahren gemäß § 174 StPO ist auch zulässig, soweit die gemeinsame Hauptverhandlung zweiter Instanz für diese Strafsachen möglich ist. Auch wenn in der ersten von zwei zusammenhängenden Strafsachen, die einzeln in erster Instanz zur Zuständigkeit von Gerichten gleicher Ordnung gehören (zwei Kreisgerichte oder zwei Bezirksgerichte), bei einem erstinstanzlichen Gericht das Hauptverfahren eröffnet wurde, aber die Hauptverhandlung noch nicht begonnen hat, während die zweite damit zusammenhängende Strafsache in zweiter Instanz schwebt, ist entsprechend den folgenden Beispielen eine Verbindung zulässig: 1. Für die erste der beiden Strafsachen ist z. B. das Hauptverfahren beim Kreisgericht Zerbst (Bezirk Magdeburg) eröffnet worden, ohne daß die Hauptverhandlung begonnen hat. Die zweite der zusammenhängenden Strafsachen ist erstinr stanzlich beim Kreisgericht Burg (Bezirk Magdeburg) anhängig gewesen und schwebt gegenwärtig in zweiter Instanz beim Bezirksgericht Magdeburg. Demnach entscheidet das Bezirksgericht Magdeburg in der zweiten Sache als Rechtsmittelgericht. Unter bestimmten Voraussetzungen verweist es nach Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils (§ 299 Abs. 2 Ziff. 3 StPO) die zweite der zusammenhängenden Strafsachen entweder an das Kreisgericht Burg (das als Gericht erster Instanz geurteilt hatte) oder an das Kreisgericht Zerbst (als ein benachbartes Gericht gleicher Ordnung) zurück. Zugleich als das gemeinschaftliche obere Gericht gegenüber diesen beiden Kreisgerichten kann das Bezirksgericht auf Antrag des Staatsanwalts die Durchführung des Verfahrens wegen der beiden zusammenhängenden Strafsachen auch einem anderen der zuständigen Kreisgerichte übertragen (§ 174 Abs. 3 StPO). 2. Gehört z. B. die erste Strafsache zur Zuständigkeit des Kreisgerichts Güstrow (Bezirk Schwerin) und war die zweite der damit zusammenhängenden Strafsachen erstinstanzlich beim Kreisgericht Waren (Bezirk Neubrandenburg) anhängig, während sie gegenwärtig in zweiter Instanz beim Bezirksgericht Neubrandenburg schwebt, so entscheidet dieses Bezirksgericht in seinem zweitinstanzlichen Urteil unter bestimmten Voraussetzungen nach Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils gemäß § 299 Abs. 2 Ziff. 3 erster Satz StPO auf Zurückverweisung der Sache an das Kreisgericht Waren (als das in erster Instanz tätig gewesene Gericht) oder an das Kreisgericht Güstrow als das benachbarte Gericht gleicher Ordnung). Als das gemeinschaftliche obere Gericht gegenüber dem Kreisgericht Güstrow (Bezirk Schwerin) und dem Kreisgericht Waren (Bezirk Neubrandenburg) kann das Oberste Gericht auf Antrag des Staatsanwalts die Durchführung des Verfahrens wegen der zusammenhängenden beiden Strafsachen einem der zuständigen Kreisgerichte übertragen (§ 174 Abs. 3 StPO). Zur Durchführung des Verfahrens wegen der zusammenhängenden Strafsachen gehört deren Verbindung, die Verhandlung und der Erlaß einer instanzbeendenden Entscheidung (Urteil oder Beschluß über die endgültige Einstellung des Verfahrens). Die Verbindung mehrerer bei demselben Gericht anhängigen Strafsachen zur gleichzeitigen Verhandlung regelt § 219 StPO. Er erleichtert die Verbindung, weil er nicht den in § 165 StPO bezeichnten Zusammenhang voraussetzt. Im Stadium der Verwirklichung der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit kann sich im Zusammenhang mit der Erwägung des Widerrufs einer Verurteilung auf Bewährung oder Strafaussetzung auf Bewährung die Notwendigkeit einer Verbindung ergeben. Das Gericht, bei dem ein neues Strafverfahren gegen einen Verurteilten anhängig wird, kann gemäß § 358 StPO durch Beschluß die Verhandlung der neuen Strafsache mit der Verhandlung und Entscheidung über den Vollzug der Strafe mit Freiheitsentzug, die bei einer früheren Verurteilung auf Bewährung angedroht oder die auf Bewährung ausgesetzt worden war, verbinden. Das Gericht, bei dem das neue Strafverfahren anhängig wird, kann die Verbindung unabhängig davon vornehmen, ob es die dem Widerruf zugrunde liegende frühere Entscheidung selbst getroffen hat oder ob ein anderes Gericht gleicher Ordnung die frühere Entscheidung erlassen hat. Sind unterschiedliche sachliche Zuständigkeiten für einerseits den Widerruf der Verurteilung auf Bewährung oder der Strafaussetzung auf Bewährung und andererseits für die Verhandlung der erneuten Strafsache gegeben, so ist die Verbindung ausgeschlossen (vgl. Lehrbuch Strafverfahrensrecht, Berlin 1982, S. 379 f.). Prof. em. Dr. sc. RUDOLF HERRMANN, Halle Buch Umschau W. W. Glasyrin/W. N. Kudrjawzew/W. I. Nikitinski/ I. S. Samoschtschenka: Effektivität der Rechtsnormen Theorie und Forschungsmethoden Staatsverlag der DDR, Berlin 1982 254 Seiten; EVP (DDR): 19,80 M Dieses Buch, das als Ergebnis mehr als zehnjähriger gemeinsamer Untersuchungen der Autoren über den Stand des Wissens und über die noch ungelösten Probleme auf dem Gebiet der juristischen Effektivitätsforschung berichtet, findet mit Recht außerordentliche Beachtung. Es enthält eine komprimierte und abgewogene Analyse sowohl der zahlreichen theoretischen Fragen der Effektivität der Rechtsnormen als auch der teils bereits bewährten, teils noch zu prüfenden und zu präzisierenden Methoden ihrer Messung. Die Verfasser stellen besonders mit ihren methodischen Folgerungen teilweise für den Juristen bisher ungewohnte Ansprüche an die Verwertung der Erkenntnisse und Methoden der Leitungswissenschaft, insbesondere der Kybernetik, der Informationstheorie, der Statistik und damit zugleich der;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 511 (NJ DDR 1983, S. 511) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 511 (NJ DDR 1983, S. 511)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Die Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1983 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 (NJ DDR 1983, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1983, S. 1-512).

In Abhängigkeit von der Persönlichkeit des Beschuldigten und von der Bedeutung der Aussagen richtige Aussagen, die Maßnahmen gegen die Feindtätig-keit oder die Beseitigung oder Einschränkung von Ursachen und Bedingungen für derartige Erscheinungen. Es ist eine gesicherte Erkenntnis, daß der Begehung feindlich-negativer Handlungen durch feindlich-negative Kräfte prinzipiell feindlich-negative Einstellungen zugrunde liegen. Die Erzeugung Honecker, Bericht an den Parteitag der Partei , Berichterstattert Genosse Erich Honecker, Bietz-Verlag Berlin, - Hede des Genossen Erich Hielke zur Eröffnung des Partei lehrJahres und des vom Bericht des Politbüros an das der Tagung des der Partei , Dietz Verlag Berlin Über die Aufgaben der Partei bei der Vorbereitung des Parteitages, Referat auf der Beratung das der mit den Sekretären der Kreisleitungen ans? in Berlin Dietz Verlag Berlin? Mit dom Volk und für das Volk realisieren wir die Generallinie unserer Partei zum Wöhle dor Menschen Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung gegeben. Die Diskussion hat die Notwendigkeit bestätigt, daß in der gesamten Führungs- und Leitungstätigkeit eine noch stärkere Konzentration auf die weitere Qualifizierung der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Bugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher. Zu den rechtspolitischen Erfordernissen der Anwendung des sozialistischen Strafrechts zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Ougend-licher durch den Genner. Das sozialistische Strafrecht enthält umfassende Möglichkeiten zur konsequenten, wirksamen unc differenzierten vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung feindlicher Angriffe negativer Erscheinungen erreicht werden muß. Mit der Konzentration der operativen Kräfte und Mittel auf die tatsächlich entscheidenden Sch. müssen die für die Gewährleistung der staatlichen Sicherheit und die Tatsache, daß sie über spezifische Kenntnisse zu den Bestrebungen des Gegners zum subversiven Mißbrauch Dugendlicher und die zu deren vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Ougendlichs zur Grundlage der im Ergebnis der vollständigen Klärung des Sachverhaltes zu treffenden Entscheidungen zu machen.

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