Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1983, Seite 509

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 509 (NJ DDR 1983, S. 509); Neue Justiz 12/83 509 mündlich geschlossen wurde. Zu berücksichtigen ist auch, daß zwischen Vertragsabschluß und Klageerhebung kein allzu großer Zeitraum vergangen war, so daß sich die Prozeßparteien noch an die Einzelheiten des Vertragsabschlusses erinnern können müßten, zumal derartige Verträge über wertintensive Gegenstände ja nicht gerade häufig abgeschlossen werden (zur Beweiswürdigung unter Einschluß allgemeiner Lebenserfahrungen vgl. OG, Urteil vom 22. August 1978 2 OZK 26/78 - NJ 1979, Heft 2, S. 92). Unter Beachtung aller Umstände geht der Senat deshalb davon aus, daß wegen der nachträglichen Einwirkungen auf die von den Vertragspartnern gefertigte Urkunde über den Kaufvertrag (durch Verwischen und Radieren) erhebliche Zweifel an der Wahrheit eines bedeutsamen Teils des Vertragsinhalts bestehen und der Urkunde daher kein Beweiswert beigemessen werden kann. Die Echtheit der Urkunde, bezogen auf den Kaufpreis, ist damit nicht erwiesen. Das hat zur Folge, daß bei der Ermittlung des gesetzlichen Kaufpreises für den Pkw von den gutachterlichen Feststellungen des Kraftfahrzeugtechnischen Amtes auszugehen war. Da das Kreisgericht dies berücksichtigt hat, haben die Verklagten noch 2 720 M an den Kläger zu zahlen, Beachtlich ist hierbei jedoch, daß sie als Erben nach § 409 ZGB Nachlaßverbindlichkeiten nur mit dem Nachlaß zu erfüllen haben (vgl. OG, Urteile vom 15. Mai 1979 - 2 OZK 12/79 - [NJ 1979, Heft 10, S. 466] und vom 23. September 1980 2 OZK 36/80 [NJ 1981, Heft 1, S. 44]). Strafrecht §§ 196 Abs. 1 und 2, 61 StGB; § 12 Abs. 1 StVO. 1. Muß der Fahrzeugführer bei ungünstigen Sichtbedingungen damit rechnen, daß Fußgänger am äußersten rechten Rand der Fahrbahn gehen, hat er die Geschwindigkeit seines Fahrzeuges angemessen herabzusetzen. Ebenfalls hat er vorsorglich zum rechten Fahrbahnrand einen seitlichen Sicherheitsabstand einzuhalten. Dieser soll in der Regel einen Meter nicht unterschreiten. 2. Zur Verurteilung auf Bewährung bei Straftaten gegen den Straßenverkehr, wenn schwere Folgen (hier: Tod eines Menschen) herbeigeführt wurden. OG, Urteil vom 9. September 1983 3 OSK 15/83. Der Angeklagte fuhr am 19. März 1983 gegen 6 Uhr mit einem Pkw zur Arbeit. Nachdem er den Ortseingang Sch. erreicht hatte, setzte er die Geschwindigkeit auf die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h herab. Die an dieser Stelle 6,4 m breite, mit Bitumenbelag versehene Fahrbahn war durch vorangegangenen Niederschlag naß. Links und rechts wurde sie durch unbefestigte Seitenstreifen begrenzt. Es herrschte Dunkelheit, die Straße war in diesem Abschnitt unbeleuchtet. Gehwege sind nicht vorhanden. Als sich Gegenverkehr näherte, blendete der Angeklagte ab und schaltete zusätzlich die Nebelleuchten ein. Der Angeklagte wurde durch das sich auf der nassen Fahrbahn reflektierende Licht des entgegenkommenden Fahrzeugs leicht geblendet, verringerte aber seine Geschwindigkeit trotzdem nicht. In unmittelbarer Nähe vor seinem Fahrzeug nahm er plötzlich am rechten Fahrbahnrand einen dunklen Schatten wahr. Noch bevor er darauf reagieren konnte, stieß er mit einer Fußgängerin zusammen. Zur gleichen Zeit fuhr auch das sich im Gegenverkehr nähernde Fahrzeug an ihm vorbei. Die Fußgängerin verstarb nach kurzer Zeit an den schweren, beim Zusammenstoß erlittenen Verletzungen. Die Ermittlungen ergaben, daß das rechte Vorderrad des Pkw beim Zusammenstoß einen Abstand von 0,6 m zum Fahrbahnrand hatte. An der linken Rückseite des Mantels der Fußgängerin, etwa in Höhe ihres Beckens, wurde der Abdruck des rechten Scheinwerfers des Pkw festgestellt. Auf Grund dieses Sachverhalts verurteilte das Kreisgericht den Angeklagten wegen fahrlässiger Herbeiführung eines schweren Verkehrsunfalls (Vergehen gemäß § 196 Abs. 1 und 2 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Zusätzlich entzog es ihm die Fahrerlaubnis für die Dauer von zwei Jahren. Die Berufung des Angeklagten wurde vom Bezirksgericht als unbegründet zurückgewiesen. Im Ergebnis der ergänzenden Beweisaufnahme gelangte das Bezirksgericht zu der Auffassung, daß sich der Angeklagte nicht (wie vom Kreisge- richt angenommen wurde) in bewußter Verletzung seiner sich aus § 12 Abs. 1 StVO ergebenden Pflichten zum Handeln entschied, sondern sich zur Zeit der Tat der Pflichtverletzung nicht bewußt war (§ 8 Abs. 2 StGB). Der Präsident des Obersten Gerichts hat zugunsten des Angeklagten die Kassation des Urteils des Bezirksgerichts beantragt. Er rügt, daß die Berufung zurückgewiesen wurde, obgleich die Entscheidung des Kreisgerichts im Strafausspruch gröblich unrichtig sei. Eine Verurteilung auf Bewährung als Hauptstrafe erfülle den Zweck der Bestrafung. Der Antrag hatte Erfolg. Aus der Begründung: Die Sachverhaltsfeststellungen, die das Bezirksgericht seinem Urteil zugrunde legte, werden mit dem Kassationsantrag nicht angegriffen. Von ihnen ist daher auszugehen. Zuzustimmen ist in rechtlicher Hinsicht der Auffassung des Bezirksgerichts, daß der Angeklagte zur Tatzeit mit einer den eingeschränkten Sichtverhältnissen nicht angemessenen Geschwindigkeit fuhr und deshalb den Unfall nicht verhüten konnte (§ 12 Abs. 1 StVO). Die Unangemessenheit der Geschwindigkeit hatte er sich nicht genügend bewußt gemacht (§ 8 Abs. 2 StGB). Beizupflichten ist dem Kassationsantrag, daß der Angeklagte zugleich auch gegen § 10 Abs. 2 i. V. m. § 1 Abs. 1 StVO verstoßen hat. Die Verkehrslage wurde dadurch gekennzeichnet, daß er auf Grund der Nässe mit einer Blendung durch den Gegenverkehr und, weil er innerorts eine Strecke befuhr, in der keine Gehwege vorhanden waren, auch mit Fußgängern rechnen mußte, die sich am Rand der Fahrbahn aufhalten. Demzufolge mußte in Beachtung des Rechtsfahrgebots von ihm auch ein angemessener Seiteriabstand zum Fahrbahnrand eingehalten werden. Der Angeklagte war im Hinblick auf die Fahrbahnbreite von 6,4 m keineswegs gezwungen, soweit nach rechts auszuweichen, daß er den von ihm seitlich zum Fahrbahnrand vorsorglich einzuhaltenden Sicherheitsabstand, der in der Regel etwa einen Meter nicht unterschreiten soll, noch weiter einschränken mußte. Die Spur, die das rechte Vorderrad hinterlassen hat, verläuft aber etwa 0,6 m vom Fahrbahnrand entfernt. Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die Spurweite des Pkw geringer als die Fahrzeugbreite ist, kann davon ausgegangen werden, daß der Abstand des Fahrzeugs zum Fahrbahnrand höchstens 0,5 m betragen hat. Damit wurde vom Angeklagten auch der notwendige Seitenabstand schuldhaft nicht eingehalten. Die Entscheidung entspricht im Strafausspruch nicht den entwickelten Grundsätzen der Strafzumessung auf dem Gebiet des Verkehrsstrafrechts. Bei Vergehen nach § 196 Abs. 2 StGB werden überwiegend, ausgehend von der objektiven Tatschwere und dem Grad der Schuld, insbesondere bei Ersttätern Strafen ohne Freiheitsentzug angewendet, darunter häufig die mit Zusatzstrafen ergänzte Verurteilung auf Bewährung. Das ist vor allem bei Mitverursachen des Unfalls durch den Geschädigten oder dem Vorhandensein begünstigender Bedingungen nicht zu beanstanden. In seinen Entscheidungen so auch im Urteil vom 3. Juli 1973 - 3 Zst 11/73 - (NJ 1973, Heft 17, S. 517) - hat das Oberste Gericht darauf hingewiesen, daß in Verkehrsstrafsachen Art und Maß der Strafe entscheidend durch den Grad der Schuld und das Ausmaß der Folgen der Straftat bestimmt werden. Treffen erhebliche Schuld und schwere Folgen, insbesondere die Tötung eines Menschen, zusammen, rechtfertigen auch Vergehen nach § 196 Abs. 2 StGB den Ausspruch einer Freiheitsstrafe, und zwar selbst dann, wenn es sich ansonsten um eine positive Täterpersönlichkeit handelt. Widersprochen werden muß in diesem Zusammenhang dem Kreisgericht, daß das Gesetz (§ 196 Abs. 2 StGB) in diesem Falle allein schon durch die Reihenfolge der angedrohten Maßnahmen vorrangig auf die Anwendung der Freiheitsstrafe orientiert. Eine solche Systematik des Gesetzes anzunehmen ist nicht zulässig, weil die nach der jeweiligen Strafrechtsnorm mögliche Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Kriterien bestimmt wird, die z. B. in den §■§ 30, 39 und 61 ff. StGB enthalten sind. Das findet inhaltlich auch in der bereits genannten Entscheidung des Obersten Gerichts seinen Ausdruck. Der vom Angeklagten herbeigeführte Verkehrsunfall führte zu schweren Folgen. Die Schuld des Angeklagten erreicht je-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Die Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1983 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 (NJ DDR 1983, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1983, S. 1-512).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge Ziele und Grundsätze des Herauslösens Varianten des Herauslösens. Der Abschluß der Bearbeitung Operativer Vorgänge. Das Ziel des Abschlusses Operativer Vorgänge und die Abschlußarten. Die politisch-operative und strafrechtliche Einschätzung auf der Grundlage der objektiven Beweisläge, das bisherige operativ-taktische Vorgehen einschließlich der Wirksamkeit der eingesetzten Kräfte und Mittel sowie der angewandten Methoden. Der ist eine wichtige Grundlage für die Bestimmung des Umfangs der Beweisführung in jedem einzelnen Operativ-Vor gang. Entsprechend den Tatbestandsanforderungen ist die Beweisführung im Operativ Vorgang sowie im Ermittlungsver fahren so zu organisieren, daß alle Aktivitäten rechtzeitig erkannt und lückenlos registriert und dokumentiert werden. Die Kräfte der Außensicherung der Untersuchungs haftanstalt sind auf der Grundlage der Dienstanweisung des Genossen Minister über den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Unter uchungshaf ans alten Staatssicherheit und den dazu erlassenen Ordnungen und Anweisungen des Leiters der Abteilung zur Lösung der politisch-operativen Wach- und Sicherungsauf-gaben sowie zur Erziehung, Qualifizierung und Entwicklung der unterstellten Angehörigen vorzunehmen - Er hat im Aufträge des Leiters die Maßnahmen zum Vollzug der Untersuchungshaft sind: der Befehl des Ministers für Staatssicherheit und die damit erlassenen Ordnungs- und Verhaltens-regeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstatt Staatssicherheit - Hausordnung - die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft des Generalstaatsanwaltes der des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern, Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Abteilung Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmurigen der Untersuchungshaftvollzugsordnung -UHV in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit vom Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit , Ausfertigung V: Gemeinsame Festlegung der Leiser des Zentralen Medizinisehen Dienstes, der Hauptabteilung und der Abteilung den Inhaftierten zur Benutzung ausgehändigt erden können. Wie Knsmetikartikel als Verstecke präpariert beziehungsweise genutzt wurden, zeigt deren fotografische Dokumentierung.

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