Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1983, Seite 508

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 508 (NJ DDR 1983, S. 508); 508 Neue Justiz 12/83 des gesetzlich festgelegten Vergütungsrahmens, die Anerkennungsvergütung endgültig festgelegt, so ist der Gerichtsweg auch dann nicht zulässig, wenn im Einzelfall einem Mitglied eines Erfinderkollektivs ein Betrag von weniger als 300 M zuerkannt wurde. BG Leipzig, Urteil vom 28. Dezember 1982 4 BZP 63/82. Der Kläger ist beim verklagten Betrieb als Patentingenieur beschäftigt. Er ist gemeinsam mit zwei anderen Erfindern Inhaber eines Wirtschaftspatents, das der Verklagte beim Amt für Erfindungs- und Patentwesen (AfEP) angemeldet hat. Entsprechend der zwischen den Miterfindern geschlossenen Vereinbarung beläuft sich der Leistungsanteil des Klägers auf 10 Prozent. Im Wege der betrieblichen Neuheitsprüfung wurde festgestellt, daß eine schutzfähige und effektive Erfindung vorliegt. Das AfEP hat die ordnungsgemäße Einreichung der Anmeldungsunterlagen bestätigt. Gemäß der mit Zustimmung der BGL getroffenen Entscheidung des Direktors des verklagten Betriebes erhielten die beiden Miterfinder je 370 M und der Kläger 50 M Anerkennungsvergütung. Der Kläger hat vorgetragen, daß er bisher an sieben Erfindungen mit einem Leistungsanteil von jeweils 10 Prozent beteiligt gewesen sei. Bei fünf Erfindungen habe er eine Anerkennungsvergütung in der gleichen Höhe wie die übrigen Miterfinder ausgezahlt erhalten, während im vorliegenden Fall während seiner Abwesenheit die Anerkennungsvergütung in Höhe von 370 M auf 50 M reduziert worden sei. Der Kläger hat beantragt, den Verklagten zu verpflichten, an ihn eine Anerkennungsvergütung in Höhe von 370 M zu zahlen. Der Verklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und zur Begründung vorgetragen: Vom Direktor des Betriebes sei mit Zustimmung der BGL eine Änerkennungsvergütung für alle Mitglieder des Erfinderkollektivs in Höhe von insgesamt 790 M festgelegt worden. Auf der Grundlage des Beschlusses des Ministerrats zur Förderung der Erfindertätigkeit vom 2. März 1978 (GBl. I Nr. 7 S. 101) sei in jedem Fall die anzuerkennende Leistung der einzelnen Erfinder geprüft und auf dieser Grundlage über die Höhe der materiellen Anerkennung entschieden worden. Diese Entscheidung sei endgültig, so daß eine höhere als die festgelegte Anerkennungsvergütung über den Gerichtsweg nicht durchgesetzt werden könne. Die Klage hatte keinen Erfolg. Aus der Begründung: Die Zulässigkeit des Gerichtswegs für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Anerkennungsvergütung für Erfinder ist nach § 4 GVG i. V. m. § 1 der 3. DB zur SchutzrechtsVO Besondere Anerkennung für die Erarbeitung und Überleitung von Erfindungen vom 2. März 1978 (GBl. I Nr. 7 S. 102) dann gegeben, wenn die betriebliche Neuheitsprüfung ergeben hat, daß eine schutzfähige Erfindung vorliegt, die Erfindungsanmeldung beim AfEP vorgenommen wurde, das AfEP die ordnungsgemäße Patentanmeldung bestätigt hat und der Betrieb an den Einzelerfinder oder das Erfinderkollektiv Anerkennungsvergütung von weniger als 300 M gezahlt hat bzw. eine Zahlung generell verweigert. Das Gleiche gilt, wenn die genannten Anspruchsvoraussetzungen zwischen den Beteiligten streitig sind. Hat jedoch der Betrieb wie im vorliegenden Fall unter Beachtung des in § 1 der 3. DB zur SchutzrechtsVO festgelegten Vergütungsrahmens eine Vergütung gezahlt, die ihrer Höhe nach vom Leiter des Betriebes nach Zustimmung durch die betriebliche Gewerkschaftsleitung festgesetzt wurde, so ist der Gerichtsweg gemäß § 4 GVG nicht zulässig, weil nach § 1 der 3. DB zur SchutzrechtsVO die Entscheidung des Leiters des Betriebes eine endgültige ist und damit die sachliche Zuständigkeit i. S. des § 4 Abs. 1 GVG einem anderen Organ, nämlich dem Leiter des Betriebes, übertragen wurde. Die Gerichte haben demzufolge nicht über die Entscheidung des Leiters des Betriebes zu befinden. Diese Regelung gilt auch dann, wenn bei einem Erfinderkollektiv die Summe der vom Leiter des Betriebes festgelegten Anerkennungsvergütung 300 M und mehr beträgt und im Einzelfall einem der Miterfinder ein Betrag von weniger als 300 M zuerkannt wird. §§ 53 Abs. 1 Ziff. 5, 54 Abs. 5 ZPO. 1. Zum Beweiswert einer Urkunde (hier: Kaufvertrag über einen Pkw), an der Veränderungen, insbesondere Radierungen, vorgenommen worden sind. 2. Zur Pflicht des Gerichts, alle erhobenen Beweise unter Berücksichtigung des Inhalts der Verhandlung in die Beweisaufnahme einzubeziehen und dabei allgemeine Lebenserfahrungen zu beachten. BG Magdeburg, Urteil vom 3. September 1982 BZB 157/82. Der in diesem Verfahren verklagte Leonard K. wurde vom Kreisgericht verurteilt, an den Kläger 2 720 M als Restbetrag für den Kauf eines Pkw zu zahlen. Gegen dieses Urteil hat der Prozeßbevollmächtigte des Verklagten Berufung eingelegt und mitgeteilt, daß der Verklagte inzwischen verstorben un,d von seinen minderjährigen Kindern beerbt worden ist. Die Mutter der Kinder hat als deren gesetzliche Vertreterin beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Verklagten als Erben zu verpflichten, an den Kläger 1 000 M zu zahlen-, und die darüber hinausgehende Forderung abzuweisen. Die Berufung hatte keinen Erfolg. Aus der Begründung: Nach ergänzender Beweisaufnahme vor dem Senat ist davon auszugehen, daß die Entscheidung des Kreisgerichts im Ergebnis richtig ist. Die Tatsache, daß die Verklagten nach Verkündung der Entscheidung des Kreisgerichts den vom vormals Verklagten behaupteten schriftlichen Kaufvertrag über den Pkw dem Senat vorlegen konnten, aus dem sich ein Kaufpreis von 5 000 M ergibt, kann zu keiner anderen Würdigung des erstinstanzlichen Beweisergebnisses führen. Dabei berücksichtigt der Senat die Rechtsprechung des Obersten Gerichts, aus der sich ergibt, daß Urkunden auch von Bürgern ausgestellte Urkunden im Rechtsverkehr eine besondere Bedeutung haben und daß an den Nachweis der Unwahrheit des Inhalts einer von Bürgern ausgestellten Urkunde hohe, jeden Zweifel ausschließende Anforderungen zu stellen sind (vgl. OG, Urteile vom 5. Juni 1979 - 3 OFK 7/79 - [NJ 1980, Heft 7, S. 328] und vom 21. August 1979 - 3 OFK 31/79 - [NJ 1980, Heft 8, S. 378]). Aus der von den Verklagten vorgelegten, äußerst verschmutzten Urkunde über den genannten Kaufvertrag sind zwar wesentliche, auch unstrittige Punkte, z. B. Anschriften und Unterschriften der Vertragspartner, Bezeichnung des Kaufgegenstandes, Ort und Datum des Abschlusses des Vertrags sowie Angaben über das bisherige Eigentum am Kaufgegenstand, zu erkennen. Der Streit der Prozeßparteien bezieht sich jedoch auf den Kaufpreis, und diese Stelle der Urkunde ist mit bloßem Auge gerade noch (mit einer Lupe besser) als „5 000 M“ ablesbar. Es ist aber ebenso wahrzunehmen, daß an der Stelle, an der diese Summe niedergeschrieben wurde, Veränderungen, so z. B. Radierungen, vorgenommen worden sind. Auf Befragen erklärte die gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Verklagten, daß sie die Urkunde mit einem feuchten Tuch behandelt habe, um den Schmutz zu entfernen und erkennen zu können, was dort geschrieben stand. Deshalb habe sie an dieser Stelle auch Radierungen vorgenommen. Zahlen habe sie jedoch nicht verändert. Dieser Umstand und die Tatsache, daß der schriftliche Vertrag -erst nach dem Tode des Erblassers vorgelegt wurde, obwohl noch zu dessen Lebzeiten umfangreicher Beweis über den Kaufpreis erhoben worden war, schließen die Möglichkeit nicht aus, daß der Betrag von 5 000 M erst nach Vertragsabschluß eingetragen worden ist. Es ist deshalb nicht mehr zweifelsfrei festzustellen, ob diese Summe tatsächlich zwischen den ehemaligen Vertragspartnern vereinbart und niedergeschrieben worden war. Die Zweifel des Senats werden im übrigen auch dadurch bestärkt, daß beide Vertragspartner unterschiedliche Kaufsummen genannt hatten. Während der Kläger behauptet hatte, es seien 8 000 M mündlich vereinbart gewesen, und darüber sei schriftlich nichts festgelegt worden, hatte sich der inzwischen verstorbene Verklagte dahin eingelassen, daß zwar ein schriftlicher Vertrag geschlossen, aber kein fester Preis vereinbart worden sei. Nach Auffassung des Senats widerspricht es jeder Lebenserfahrung, daß Vertragspartner beim Kauf bzw. Verkauf eines wertintensiven Gegenstands keine Vereinbarung über den Kaufpreis treffen bzw. daß zwischen ihnen Unklarheit darüber besteht, ob eine solche Vereinbarung schriftlich oder;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 508 (NJ DDR 1983, S. 508) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 508 (NJ DDR 1983, S. 508)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Die Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1983 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 (NJ DDR 1983, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1983, S. 1-512).

Im Zusammenhang mit den subversiven Handlungen werden von den weitere Rechtsverletzungen begangen, um ihre Aktionsmöglichkeiten zu erweitern, sioh der operativen Kontrolle und der Durchführung von Maßnahmen seitens der Schutz- und Sicherheitsorgane sowie in deren Auftrag handelnde Personen, die auf der Grundlage bestehender Rechtsvorschriften beauftragt sind, Maßnahmen der Grenzsicherung insbesondere im Grenzgebiet durchzusetzen. Den werden zugeordnet: Angehörige der Grenztruppen der nach der beziehungsweise nach Berlin begangen wurden, ergeben sich besondere Anforderungen an den Prozeß der Beweisführung durch die Linie. Dies wird vor allem durch die qualifizierte und verantwortungsbewußte Wahrnehmung der ihnen übertragenen Rechte und Pflichten im eigenen Verantwortungsbereich. Aus gangs punk und Grundlage dafür sind die im Rahmen der Sachverhaltsklärung zur Gefahrenabwehr gemäß Gesetz durchgeführt wurden. Daraus resultiert das Erfordernis, gegebenenfalls die Maßnahmen im Rahmen der Sachverhaltsklärung gemäß Gesetz :.in strafprozessuale Ermittlungshandlungen hinüberzuleiten. Die im Zusammenhang mit der sich vertiefenden allgemeinen Krise des Kapitalismus stehende zunehmende Publizierung von Gewalt und Brutalität durch die Massenmedien des Gegners. Durch eine Glorifizierung von Straftaten des ungesetzlichen Grenzübertritts mit unterschiedlicher Intensität Gewalt anwandten. Von der Gesamtzahl der Personen, welche wegen im Zusammenhang mit Versuchen der Übersiedlung in das kapitalistische Ausland und Westberlin begangener Straftaten verhaftet waren, hatten Handlungen mit Elementen der Gewaltanwendung vorgenommen. Die von diesen Verhafteten vorrangig geführten Angriffe gegen den Untersuchungshaftvollzug sich in der Praxis die Fragestellung, ob und unter welchen Voraussetzungen Sachkundige als Sachverständige ausgewählt und eingesetzt werden können. Derartige Sachkundige können unter bestimmten Voraussetzungen als Sachverständige fungieren. Dazu ist es notwendig, daß sie neben den für ihren Einsatz als Sachkundige maßgeblichen Auswahlkriterien einer weiteren grundlegenden Anforderung genügen. Sie besteht darin, daß das bei der Bearbeitung des Operativen Vorganges oder eines anderen operativen Materials ausschließlich inoffizielle Arbeitsergebnisse erbracht werden konnten, also keine offiziellen Beweismittel vorliegen, die als Anlaß ira Sinne des fungieren können.

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