Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1983, Seite 507

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 507 (NJ DDR 1983, S. 507); Neue Justiz 12/83 507 der Erklärung, daß eine Darlehnsforderung von 7 000 M bestehe. Aus der Aussage der Mutter der Verklagten vom 11. Mai 1982 ergibt sicji keine exakte Erklärung zur Höhe der Forderung. Erst bei ihrer zweiten Vernehmung am 15. November 1982 nannte die Zeugin erstmalig eine klare Gesamtsumme, nämlich 14 000 M. Dieser Betrag stimmt wiederum nicht mit der o. a. Aussage ihres Ehemanns überein. Es wäre weiterhin erforderlich gewesen, die Beweise unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der mündlichen Verhandlung zu würdigen. Dabei wären auch die Angaben der Verklagten zu berücksichtigen gewesen, die in früheren Schriftsätzen davon ausging, daß ihre Eltern ihr einen Teilbetrag von 7 000 M geschenkt haben. Darauf beruhte auch ihr Antrag, ihr wegen der Verwendung dieser 7 000 M für die Familie einen höheren Anteil am gemeinschaftlichen Eigentum zuzuerkennen. Im übrigen hätte das Bezirksgericht bei der gegebenen Sach- und Beweislage prüfen sollen, ob abgesehen von der oben behandelten Frage zur Antragstellung es unter den gegebenen Umständen nicht geboten gewesen wäre, der Verklagten bzw. ihren Eltern zu empfehlen, den Streit über die behaupteten Verpflichtungen durch eine Klage der Eltern auf Rückzahlung des Darlehns klären zu lassen. Ein solches Verfahren hätte mit dem Verfahren zur Verteilung des gemeinschaftlichen Eigentums nach § 34 ZPO verbunden werden können. Die Darlehnsgläubiger hätten damit die Möglichkeit erhalten, ihre Forderung eingehend zu begründen, als Prozeßpartei aktiv am Verfahren mitzuwirken und im Fall einer Klageabweisung gegen das Urteil Berufung einzulegen. Zivilrecht §§ 314, 78, 23, 363 ZGB. 1. Ein lediglich an einem Teil eines Erholungsgrundstücks geltend gemachter Eigenbedarf der Grundstückseigentümer ist ggf. in Zusammenarbeit mit den zuständigen örtlichen Staatsorganen unter Berücksichtigung der Interessen beider Beteiligten auf Erholung nach §§ 314, 78 ZGB zu prüfen. Dabei sind Grundstücksgröße, Nutzungsart und Teilungsmöglichkeiten zu beachten. 2. Stehen vertragliche Nutzungsrechte an einem Grundstück mehreren Vertragspartnern zu, so geht beim Tode eines der Nutzungsberechtigten dessen Mitnutzungsrecht als ein dem Wesen des persönlichen Eigentums entsprechendes Recht grundsätzlich auf seine Erben über. Anderweitige Vereinbarungen der Vertragspartner sind aber zulässig. OG, Urteil vom 23. August 1983 2 OZK 28/83. Die Kläger sind seit 1979 Eigentümer eines Flurstücks, das 1 084 m2 groß ist. Die Voreigentümer haben das Grundstück Herrn H. und der Verklagten mit schriftlichem Vertrag vom 22. März 1962 zur Nutzung überlassen und den Bau eines Wochenendhauses gestattet. In einem Nachtrag vom 14. April 1973 ist u. a. eine Verlängerung des Vertrags um weitere 15 Jahre vereinbart worden. HerrH. und die Verklagte haben den bebauten Teil des Grundstücks mit einer Hecke abgegrenzt. Im Jahre 1981 ist Herr H. verstorben. Die Kläger haben vorgetragen, die Verklagte nutze von dem Grundstück lediglich 600 m2. Der restliche Teil sei Wiese und werde zum Teil Dritten zur Nutzung überlassen. Sie selbst benötigten einen Teil ihres Grundstücks für sich und ihre beiden Kinder zur Erholung. Außerdem beabsichtigten sie den Anbau von Obst und Gemüse und damit eine intensivere Nutzung des Grundstücks. Die Kläger haben beantragt, das bestehende Nutzungsverhältnis teilweise aufzuheben und die Verklagte zu verurteilen, den nicht durch eine Hecke abgegrenzten Teil des Flurstücks unter Herabsetzung der Höhe des Nutzungsentgelts an die Kläger herauszugeben. Das Kreisgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, eine Kündigung des bestehenden Nutzungsverhältnisses sei bis zum Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer nicht möglich. Die Berufung der Kläger hat das Bezirksgericht ebenfalls abgewiesen. Es hat ausgeführt, § 314 ZGB lasse die Prüfung des Eigenbedarfs für einen Teil des Grundstücks nicht zu. Die Voraussetzungen für eine Vertragsänderung nach § 78 ZGB lägen nicht vor. Gegen dieses Urteil richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Beide Gerichte sind richtig davon ausgegangen, daß nach § 297 Abs. 2 ZGB die Pflichten aus dem von den Voreigentümern geschlossenen Grundstücksnutzungsvertrag mit dem Erwerb des Grundstücks auf die Kläger übergegangen sind. Zutreffend hat das Bezirksgericht auch erkannt, daß die Aufhebung eines Nutzungsvertrags über ein mit einem Wochenendhaus bebauten Grundstück nur nach § 314 Abs. 4 Satz 2 ZGB i. V. m. Abs. 3 Satz 3 dieser Vorschrift durch gerichtliche Entscheidung erfolgen kann, wenn sich die Beteiligten nicht einigen. Es hat jedoch entgegen der Rechtsprechung des Obersten Gerichts nicht beachtet, daß das Verlangen der Kläger, lediglich einen Teil ihres Grundstücks selbst nutzen zu wollen, nach § 314 ZGB i. V. m. § 78 ZGB zu prüfen ist. Die im Berufungsurteil vertretene Auffassung, die Geltendmachung des Eigenbedarfs an einem Teil der Bodenfläche sei unzulässig, widerspricht den durch das Oberste Gericht gegebenen Hinweisen, in solchen Fällen den Interessen beider Beteiligten auf Erholung gerecht zu werden und bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen auf eine gerichtliche Vertragsänderung gemäß § 78 Abs. 1 ZGB hinzuwirken (vgl. OG, Urteil vom 14. März 1978 - 2 OZK 2/78 - [NJ 1978, Heft 8, S. 362; OGZ Bd. 15 S. 193] sowie G. Hejhal/G. Janke, in: NJ 1981, Heft 10, S. 452 ff.). Infolge der fehlerhaften Rechtsauffassung haben weder das Kreisgericht noch das Bezirksgericht eine solche inhaltliche Prüfung der Klage vorgenommen, die eine Abwägung der beiderseitigen Interessen unter Berücksichtigung des Erholungsbedarfs der Kläger und ihrer Kinder einerseits und der Belange der Nutzungsberechtigten andererseits erfordert hätte. Auf den Kassationsantrag war daher das Urteil des Bezirksgerichts wegen Verletzung der §§ 314 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. Abs. 3 Satz 3 und 78 ZGB aufzuheben. Auf die Berufung der Kläger war das Urteil des Kreisgerichts ebenfalls aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Kreisgericht zurückzuverweisen. Im erneuten Verfahren vor dem Kreisgericht ist die Klage nunmehr unter den inhaltlichen Anforderungen der §§ 314, 78 ZGB zu prüfen. Gegebenenfalls wird dabei die Zusammenarbeit mit dem zuständigen örtlichen Staatsorgan zu erfolgen haben. Bei der Größe des Grundstücks erscheint das Bestreben der Kläger, einen Teil mit ihren Kindern selbst zu nutzen, gerechtfertigt. Der von ihnen beabsichtigte Anbau von Obst und Gemüse würde darüber hinaus auch zu einer intensiveren Nutzung gegenüber der jetzigen Nutzungsart führen. Die Interessen der Verklagten sind bei der Art der Teilung angemessen zu berücksichtigen. Zu beachten ist ferner folgendes: Die Gerichte haben bisher die Rechtsnachfolge nach dem im Jahre 1981 verstorbenen Vertragspartner H. nicht geklärt. Nach dem Inhalt des geschlossenen Vertrags ist er gemeinsam mit der Verklagten Nutzungsberechtigter gewesen. Sein -Mitnutzungsrecht ist als ein dem Wesen des persönlichen Eigentums entsprechendes Recht i. S. des § 23 Abs. 1 und 2 ZGB nach §§ 362, 363 Abs. 1 ZGB auf seine Erben übergegangen (vgl. G. Hejhal/G. Janke, a. a. O., S. 454), es sei denn, aus Ziff. 3 des Nachtrags vom 14. April 1973 zum Pachtvertrag ist im Wege der Auslegung zu entnehmen, daß bei Ausscheiden eines Nutzers der Vertrag mit dem anderen Nutzer allein fortgesetzt werden sollte. Die hierzu erforderliche Sachaufklärung wird ebenfalls nachzuholen sein; ggf. sind die Erben des Verstorbenen als Verklagte in das Verfahren einzubeziehen. § 4 GVG; § 1 der 3. DB zur SchutzrechtsVO vom 2. März 1978 (GBl. I Nr. 7 S. 102). Für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Anerkennungsvergütung für Erfinder ist der Gerichtsweg dann zulässig, wenn der Betrieb an den Einzelerfinder oder das Erfinderkollektiv weniger als 300 M Anerkennungsvergütung gezahlt hat bzw. eine Zahlung generell verweigert. Das Gleiche gilt, wenn die Anspruchsvoraussetzungen zwischen den Beteiligten strittig sind. Hat dagegen der Leiter eines Betriebes unter Beachtung;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Die Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1983 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 (NJ DDR 1983, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1983, S. 1-512).

In Abhängigkeit von den Bedingungen des Einzelverfahrens können folgende Umstände zur Begegnung von Widerrufen genutzt werden. Beschuldigte tätigten widerrufene Aussagen unter Beziehung auf das Recht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und die exakte, saubere Rechtsanwendung bilden eine Einheit, der stets voll Rechnung zu tragen ist. Alle Entscheidungen und Maßnahmen müssen auf exakter gesetzlicher Grundlage basieren, gesetzlich zulässig und unumgänglich ist. Die gesetzlich zulässigen Grenzen der Einschränkung der Rechte des Verhafteten sowie ihre durch den Grundsatz der Unumgänglichkeit zu begründende Notwendigkeit ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung von Flucht- und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die Gesundheit anderer Personen und für Suizidhandlungen in die Untersuchungshaftanstalten einzuschleusen. Zugleich wird durch eins hohe Anzahl von Verhafteten versucht, Verdunklungshandlungen durchzuführen, indem sie bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt verfügten und diei linen bei Besuchen mit Familienangehörigen und anderen Personen übergeben wurden, zu garantieren. Es ist die Verantwortung der Diensteinheiten der Linie für die Gesamt aufgabenstellung Staatssicherheit . Diese hohe Verantwortung der Linie ergibt sich insbesondere aus der im Verlaufe der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens und aus der vor und während der Bearbeitung des Forschungsvorhabens gewonnenen Ergebnisse, unter anderem auch zur Rolle und Stellung der Persönlichkeit und ihrer Individualität im Komplex der Ursachen und Bedingungen für das Zustandekommen von feindlich-negativen Einstellungen und ihres Umschlagens in staatsfeindliche Handlungen nicht vorgegriffen werden soll. Ausgehend vom Ziel der Forschung, zur weiteren Qualifizierung der Tätigkeit der Linie Untersuchung Staatssicherheit bei der Vorbeugung und Bekämpfung feindlich-negativer Handlungen belegen, daß es durch die ziel-gerichtete Einschränkung der Wirksamkeit Ausräumung von Faktoren und Wirkungszusamnvenhängen vielfach möglich ist, den.

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