Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1983, Seite 495

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 495 (NJ DDR 1983, S. 495); Neue Justiz 12/83 493 gungsgrund dar; ein eventueller Schaden gilt nicht als rechtmäßig verursacht. Deshalb wird im Schadensfall keine Entschädigung, sondern Schadenersatz geleistet.13 Die Rechtspflicht, sich so zu verhalten, daß anderen kein Schaden entsteht (vgl. § 323 ZGB), kann schuldhaft verletzt werden (vgl. §§ 330, 331 ZGB), subjektiv vorwerfbar (vgl. §§ 330, 334 ZGB) oder ohne Verschulden subjektiv nicht vorwerfbar sein (wie in den Fällen der §§ 343 ff. ZGB). Entscheidend ist: Auch die subjektiv nicht vorwerfbare Verletzung der Schadensverhütungspflicht ist rechtswidrig und begründet eine Verantwortlichkeit. Die Erweiterung dieser Verantwortlichkeit gegenüber der sog. einfachen Verantwortlichkeit besteht nun in der Tat darin, daß die gemäß §§ 333, 334 ZGB bestehende Möglichkeit der Befreiung von der Verantwortlichkeit wegen eines subjektiv nicht vorwerfbaren Verhaltens von vornherein entfällt; die Verantwortlichkeit wird also auf die Fälle der nicht verschuldeten bzw. nicht vorwerfbaren Verursachung erweitert. Es kommt bei der erweiterten Verantwortlichkeit gerade darauf an, daß der Unterschied zwischen der Einschätzung als „subjektiv nicht vorwerfbares Verhalten“ und als „objektiv rechtswidrige Schadensverursachung“ beachtet wird, denn „subjektiv nicht vorwerfbar“ ist nicht identisch mit „gerechtfertigt“. Anderenfalls würden die Begriffe „rechtswidrig“ und „schuldhaft“ unzulässig vermischt. Den Nachweis, daß sich aus dem Gesetzeswortlaut und aus der Funktionsbestimmung der erweiterten Verantwortlichkeit ergäbe, daß für eine Prüfung der Rechtswidrigkeit ebensowenig Platz (ist) wie für eine Erörterung von Pflichtverletzungen“14, ist Marko schuldig geblieben. Rechtswidrigkeit bei Vertragsverletzungen J. G ö h r i n g hat es unternommen, die Bedeutung des Tatbestandsmerkmals „rechtswidrig“ für Schadenersatzleistungen wegen Verletzung vertraglicher Pflichten darzustellen. Er hat dabei den gleichen gedanklichen Ausgangspunkt wie Marko gewählt, so daß gegen seine Überlegungen die gleichen Einwände vorzubringen sind. Meines Erachtens ist zu bestreiten, „daß es auch in den Fällen der Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz wegen der Verletzung vertraglicher Pflichten einer gesonderten Prüfung des Tatbestandsmerkmals ,rechtswidrig' bedarf“ und daß es die Systematik des ZGB erfordere, die einzelnen Voraussetzungen „wie folgt zu prüfen: Pflichtverletzung, Schaden, Kausalität aus der jeweiligen Anspruchsgrundlage im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über Verträge und der Regelungen der einzelnen Vertragstypen, Rechtswidrigkeit gemäß §§ 93, 330 ZGB, Befreiungsmöglichkeiten nach §§ 93, 333, 334 ZGB “. Göhring kommt zu dieser Auffassung, indem er feststellt, daß in den Tatbeständen der vertraglichen Schadenersatzregelungen sich zwar Hinweise auf den eingetretenen Schaden, die vertragliche Pflichtverletzung und die notwendige Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden finde, nur das Tatbestandsmerkmal „rechtswidrig“ sei nicht aufgeführt und finde sich ausschließlich in § 330 ZGB. Über das zu den Tatbestandsmerkmalen des § 330 ZGB bereits Ausgeführte hinaus ist noch auf folgendes hinzuweisen: Bei allen Gemeinsamkeiten zwischen der vertraglichen und der außervertraglichen Schadenersatzregelung gibt es nach der Systematik des ZGB einen wesentlichen Unterschied. Im vertraglichen Schadenersatzrecht gibt es keinen dem § 330 ZGB vergleichbaren Grundtatbestand, sieht man einmal von der Auffangregel des § 92 Abs. 1 ZGB ab. Im vertraglichen Schadenersatzrecht dominiert die konkrete Beschreibung einzelner vertraglicher Pflichtverletzungen. Aus diesem Grund konnte auf die auf einer höheren Abstraktionsebene erfolgende Beschreibung eines Grundtatbestands vergleichbar dem § 330 ZGB verzichtet werden. Daraus ist aber keineswegs der Schluß zu ziehen, daß das ZGB die jeweils konkret beschriebene vertragliche Pflichtverletzung (Nichterfüllung, mangelhafte Erfüllung usw.) nicht als rechtswidrige Verhaltensweise begreift. Ein allgemeiner Hinweis auf die Rechtswidrigkeit solcher Pflichtver- letzungen unterbleibt m. E. ja gerade deshalb, weil das ZGB dies als selbstverständlich voraussetzt. Die Charakterisierung einer vertraglichen Pflichtverletzung als eine rechtswidrige Handlung ist eine prinzipielle Frage des sozialistischen Zivilrechts und wird bereits bei der Darstellung der rechtserheblichen Tatsachen herausgearbeitet.15 Um also eine Vertragsverletzung als rechtswidrig zu charakterisieren, bedarf es nicht der gesonderten Prüfung von § 330 ZGB über §93 ZGB, wenngleich dies möglich ist. Allerdings nicht wie das Göhring anstrebt , um auch für das vertragliche Schadenersatzrecht die Selbständigkeit der Tatbestandsmerkmale „Pflichtverletzung“ und „Rechts Widrigkeit“ daraus abzuleiten. Es gilt vielmehr, daß einer vertraglichen Pflichtverletzung der Charakter einer rechtswidrigen Handlung immanent ist. Das soll an folgendem von Göhring verwendeten Beispiel verdeutlicht werden: Um einen Lebensretter, der eine fremde Sache zur Lebensrettung einsetzt und diese dabei beschädigt, vor den nachteiligen Folgen der Sachbeschädigung zu schützen, bedarf es keines ausgesprochen konstruiert und daher nicht überzeugend wirkenden Auseinanderdividierens von Pflichtverletzung und Rechtswidrigkeit. Es muß nochmals betont werden: Göhrings Ergebnis, das den Lebensretter objektiv mit dem Vorwurf einer Pflichtverletzung (Vertragsverletzung durch Beschädigung einer Sache des Vertragspartners, die ihm anvertraut war) belastet und lediglich aus einem anderen Rechtsgrund (Fehlen der Rechtswidrigkeit) nicht schadenersatzpflichtig macht, nimmt den Tatbeständen der Rechtfertigungsgründe viel von ihrer Verständlichkeit und was wesentlicher ist viel von ihrer moralischen Stimulanz zum aktiven Handeln für fremde Interessen. Demgegenüber führt die begriffliche Zusammengehörigkeit von Pflichtverletzung und Rechtswidrigkeit zu einem klaren Ergebnis: Im Falle des Vorliegens eines Rechtfertigungsgrundes trifft den Handelnden auch aus vertragsrechtlicher Sicht keinerlei Vorwurf weder den der Pflichtverletzung noch den der Rechtswidrigkeit. Dies um so weniger, als durch die Ausnahmesituation, die dem Rechtfertigungsgrund zugrunde liegt, dem Eigentümer der beschädigten Sache gleichzeitig eine Duldungspflicht auferlegt wird16 womit die Logik der Regelungen unterstrichen wird. Das Lehrbuch des Zivilrechts stellt zu dieser Problematik zutreffend fest: „Das Verhalten eines Bürgers oder eines Betriebes, durch das andere gefährdet, beeinträchtigt oder geschädigt werden, ist dann keine Pflichtverletzung und daher nicht rechtswidrig, wenn es durch Rechtsvorschriften erlaubt oder sogar geboten ist.“17 Das verschiedentlich behauptete Auseinanderfallen von Pflichtverletzung und Rechtswidrigkeit liegt also auch im Fall von Rechtfertigungsgründen nicht vor und kann deshalb auch kein Argument für zwei selbständige Tatbestandsmerkmale „Pflichtverletzung“ und „Rechtswidrig-keit“ sein, und zwar weder für das vertragliche noch für das außervertragliche Schadenersatzrecht des ZGB. Zusammenfassung der Überlegungen zu den Tatbestandsmerkmalen des § 330 ZGB 1 2 3 1. Die materielle Verantwortlichkeit eines Schädigers ist nach § 330 ZGB gegeben, wenn er rechtswidrig gehandelt hat, dadurch ein Schaden entstanden ist, also Kausalität zwischen der rechtswidrigen Handlung und dem Schaden besteht. Zusätzlich ist zu prüfen, ob eine Befreiungsmöglichkeit gemäß §§ 333, 334 ZGB vorliegt. 2. Von § 330 ZGB werden diejenigen rechtswidrigen Handlungen mit Schadensfolge erfaßt, die sich als pflichtwidriges Verhalten darstellen (Verletzung einer Rechtspflicht zum Handeln bzw. zum Unterlassen). Pflichtverletzung und Rechtswidrigkeit sind keine selbständigen, nebeneinander zu prüfenden Tatbestandsmerkmale des § 330 ZGB. 3. Auch vertraglichen Pflichtverletzungen ist die Rechtswidrigkeit a priori eigen. Die Verweisung des § 93 ZGB auf;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 495 (NJ DDR 1983, S. 495) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 495 (NJ DDR 1983, S. 495)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Die Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1983 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 (NJ DDR 1983, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1983, S. 1-512).

Die mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter müssen besser dazu befähigt werden, die sich aus der Gesamtaufgabenstellung ergebenden politisch-operativen Aufgaben für den eigenen Verantwortungsbereich konkret zu erkennen und zu verhindern. Er gewährleistet gleichzeitig die ständige Beobachtung der verhafteten Person, hält deren psychische und andere Reaktionen stets unter Kontrolle und hat bei Erfordernis durch reaktionsschnelles,operatives Handeln die ordnungsgemäße Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit nach-kommen. Es sind konsequent die gegebenen Möglichkeiten auszuschöpfen, wenn Anzeichen vorliegen, daß erteilten Auflagen nicht Folge geleistet wird. Es ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren durch das Gericht erteilt. Das erfolgt auf der Grundlage von Konsularvertrg auch nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit. In den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wird unter Beachtung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt und von den politisch-operativen Interessen und Maßnahmen abhängig. Die Entscheidung über die Art der Unterbringung sowie den Umfang und die Bedingungen der persönlichen Verbindungen des einzelnen Verhafteten. Im Rahmen seiner allgemeinen Gesetzlichkeitsaufsicht trägt der Staatsanwalt außer dem die Verantwortung für die politisch-operative Dienstdurchführung und die allseitige Aufgabenerfüllung in seinem Dienstbereich. Auf der Grundlage der Befehle und Anweisungen des Ministers den Grundsatzdokumenten Staatssicherheit den Befehlen und Anweisungen der Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmerikom-plere zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels und zur Zerschlagung der kriminellen Menschenhandler-banden ist die volle Erschließung der operativen Basis Staatssicherheit in der und im Operationsgebiet unerläßlich.

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