Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1983, Seite 494

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 494 (NJ DDR 1983, S. 494); 494 Neue Justiz 12/83 salitätsproblemen in den Begriff der Rechtswidrigkeit und erklärt kategorisch: „Die Frage der Rechtswidrigkeit ist aber niemals eine Frage der Kausalität“. Das entspricht auch meiner Überzeugung. Allerdings löst Uebeler den Widerspruch, daß er zum einen der Rechtswidrigkeit den Charakter eines selbständigen Tatbestandsmerkmals in § 330 ZGB zuerkennt (Ausgangspunkt seiner Überlegung) und zum anderen der Rechtswidrigkeit diese Eigenschaft bestreitet (Ergebnis seiner Überlegungen), auf eine sehr subjektive und überraschende Weise. Für ihn ist die Rechtswidrigkeit „nicht für die positive Begründung einer Schadenersatzpflicht in das Gesetz aufgenommen worden“, sondern „sie spricht vielmehr in erster Linie den Rechtsanwender an und fordert diesen zur umfassenden Sachverhaltsaufklärung auf“. Um zu einem m. E. richtigen Ergebnis zu kommen, bewertet Uebeler Tatbestandsmerkmale unterschiedlich, anstatt festzustellen, daß die Rechtswidrigkeit neben der Pflichtverletzung (oder umgekehrt) kein selbständiges Tatbestandsmerkmal ist. Ausschluß von Rechtspflichtverletzung bzw. Rechtswidrigkeit beim Vorliegen von Rechtfertigungsgründen A. Marko stimmt Uebeler zwar darin zu, daß die Widerrechtlichkeit kein Kausalitätsproblem ist. Er hält aber die selbständige Existenz eines Tatbestandsmerkmals „rechtswidrig“ neben dem Merkmal „Pflichtverletzung“ in §330 ZGB allerdings aus anderen Gründen als sie im Lehrbuch vertreten werden nicht nur für gegeben, sondern offensichtlich für geradezu unverzichtbar. Den Beweis dafür will er von den Rechtfertigungsgründen ableiten, worin ihm aber nicht gefolgt werden kann. Den gedanklichen Ausgangspunkt „der faktisch Pflichtwidrigkeit und Rechtswidrigkeit gleichsetzt und bei Vorliegen von Rechtfertigungsgründen nicht nur die Rechtswidrigkeit der Schadenszufügung, sondern auch die Pflichtwidrigkeit eines Verhaltens entfallen läßt“, erklärt Marko ausdrücklich für fehlerhaft.7 Auch Marko geht von vier Tatbestandsmerkmalen des § 330 ZGB aus. Er betrachtet die Rechtswidrigkeit als soziale Bewertung von Rechtspflichtverletzungen und betont die Notwendigkeit einer selbständigen Prüfung des Merkmals „Rechtswidrigkeit“. Für die Rechtsanwendung stellt er dann überraschenderweise fest, daß die Begriffe „Pflichtwidrigkeit“ und „RechtsWidrigkeit“ in §330 ZGB offensichtlich nicht divergieren, denn „jedes pflichtwidrige, kausal zum Schadenseintritt führende Verhalten (wird) gesellschaftlich mißbilligt und deshalb kraft Gesetzes als rechtswidrig gekennzeichnet“.8 Trotz dieser Aussage hält Marko aber daran fest, daß § 330 ZGB vier Tatbestandsmerkmale aufweist, weil im Falle von Rechtfertigungsgründen die gesetzliche „Indizierung“, nach der jede, Pflichtverletzung auch rechtswidrig sei, widerlegt werde. Damit wiederholt er die These, wonach die konkrete Ausgestaltung des § 330 ZGB insbesondere von den Erfordernissen der Ausnahmesituation, wie sie bei Rechtfertigungsgründen gegeben ist, ihre Erklärung findet. Es ist m. E. jedoch zweifelhaft, ob denn tatsächlich der Inhalt einer so grundlegenden Norm, wie sie § 330 ZGB für das gesamte zivilrechtliche Schadenersatzrecht darstellt, vom Spezialtatbestand der Rechtfertigungsgründe wenn auch nicht hergeleitet so doch erklärbar gemacht werden kann. Im übrigen ist der juristischen Konstruktion, die Marko wählt, um seine Ansicht zu begründen, insbesondere vom Ergebnis her nicht zuzustimmen. In seinem Erläuterungsbeispiel sieht er ein im Interesse eines anderen Bürgers aus der allgemeinen Pflicht zur Schadensvermeidung nach § 324 ZGB gebotenes Handeln dann als Pflichtverletzung an, wenn durch dieses Handeln in einer von der Gesellschaft zu billigenden Weise einem Dritten ein Schaden entsteht. Marko verhindert eine Schadenersatzpflicht des in Erfüllung einer Rechtspflicht Handelnden, der in nicht vorwerfbarer Weise einen Schaden verursacht, nur dadurch, daß er konstruiert: das Handeln ist zwar i. S. des § 330 ZGB pflichtwidrig, aber es mangelt an der Rechtswidrigkeit, weil ein Fall der Selbsthilfe nach § 355 ZGB vorliegt.9 Das ZGB ist aber in sich logisch geschlossener, als das von Marko gewählte Beispiel vermuten läßt. Wenn ein Bürger in Ausübung der allgemeinen Schadensverhütungspflicht nach § 324 ZGB einem Dritten einen Schaden zufügt, dann macht das ZGB die Bewertung der schadensstiftenden Handlung von bestimmten Kriterien abhängig. Liegen die nach §355 ZGB maßgeblichen Gesichtspunkte vor, dann bleibt nach dem rechtspolitischen Zweck der Rechtfertigungsgründe kein Raum für den Vorwurf einer Pflichtverletzung. Das wäre ein Widerspruch in sich, wenn ein vom Gesetz gebotenes Verhalten mit dem Vorwurf der Pflichtwidrigkeit belastet wird, das nur mangels (einer konstruiert daneben gestellten) Rechtswidrigkeit, deren Vorliegen dann verneint wird, nicht zum Schadenersatz führt.10 Auch wenn § 355 ZGB expressis verbis „nur“ die Rechtswidrigkeit ausschließt, so muß doch davon ausgegangen werden, daß damit die in § 330 ZGB näher definierte, nämlich die unter Verletzung obliegender Pflichten entstehende Rechtswidrigkeit gemeint ist. Ein Streit darüber, ob beim Vorliegen von Rechtfertigungsgründen die betreffende Handlung a priori als vorwurfsfrei oder als nachträglich gebilligt gilt, ist m. E. müßig. Wesentlich ist dagegen, daß Rechtfertigungsgründe die betreffende Handlung als eine juristisch und moralisch gebilligte Handlung erscheinen lassen, die also weder Pflichtverletzung noch rechtswidrig ist. Rechtswidrigkeit in Fällen der erweiterten Verantwortlichkeit für Schadenszufügung A. Marko geht auch auf die Bedeutung des Merkmals „Rechtswidrigkeit“ in der Regelung der erweiterten Verantwortlichkeit ein. Er, der sogar im Falle eines Rechtfertigungsgrundes den Vorwurf der Pflichtverletzung gegenüber dem Handelnden weiterbestehen läßt, kommt nun daran gemessen im Fall der erweiterten Verantwortlichkeit bei der rechtlichen Beurteilung der schadensverursachenden Handlung zu folgender Einschätzung: „Ausgehend vom Gesetzeswortlaut und von der Funktionsbestimmung der erweiterten Verantwortlichkeit, ist für eine Prüfung der Rechtswidrigkeit ebensowenig Platz wie für eine Erörterung von Pflichtverletzungen----Die Verantwortlichkeitsregelung knüpft weder an subjektiv vorwerf bares Verhalten noch an objektive Verstöße gegen Pflichtenlagen der Rechtsordnung an, sondern an die Verantwortung für eine im Gesetz definierte Gefahrenquelle und an die gesetzgeberische Entscheidung, daß für die Schädigung anderer ein erhöhtes Risiko getragen werden muß“.11 Es ist im Rahmen dieses Beitrags nicht der Platz, ausführlich auf die inhaltlichen und systembestimmenden Gesichtspunkte der erweiterten Verantwortlichkeit einzugehen. Einer Interpretation, die jedoch die Erlaubnis zum Betreiben einer Quelle erhöhter Gefahr de facto in den Rang eines Rechtfertigungsgrundes erhebt, muß aber widersprochen werden. Die sozialistische Zivilrechtswissenschaft der DDR hat es von Beginn an und m. E. zu Recht abgelehnt, ausschließlich die Gefährlichkeit einer Einrichtung als Ausgangspunkt für die Zurechnung von Schadensfolgen in den Fällen der erweiterten Verantwortlichkeit zu nehmen. Bereits 1956 wurde gegen Darstellungen polemisiert, die eine Schadensverursachung durch Quellen erhöhter Gefahr als „rechtmäßige, aber besonders gefahrdrohende Handlungen“ oder „an sich berechtigtes, aber andere gefährdendes Verhalten“ kennzeichneten. Es besteht kein Grund, den damals aufgestellten Grundsatz aufzugeben, wonach rechtswidriges Handeln auch dann vorliegt, wenn eine Quelle erhöhter Gefahr benutzt und durch deren Auswirkungen ein Schaden verursacht wird.12 Die Ersatzleistungen aus §§ 343 ff. ZGB sind keine Reparationsverbindlichkeiten ohne jede Ab-'sicht der Einflußnahme auf den Schädiger; sie sind keine zu kalkulierenden Selbstkosten wie andere auch, sondern sie sind Ausdruck einer rechtlichen Verantwortlichkeit, weil die Schadenszufügung eben nicht rechtmäßig erfolgt, was aber die logische Konsequenz aus Markos Einschätzung wäre. Die Erlaubnis, eine Quelle erhöhter Gefahr zu betreiben oder ein Kraftfahrzeug zu nutzen, stellt keinen Rechtferti-;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 494 (NJ DDR 1983, S. 494) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 494 (NJ DDR 1983, S. 494)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Die Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1983 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 (NJ DDR 1983, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1983, S. 1-512).

Dabei ist zu beachten, daß Ausschreibungen zur Fahndungsfestnahme derartiger Personen nur dann erfolgen können, wenn sie - bereits angeführt - außer dem ungesetzlichen Verlassen der durch eine auf dem Gebiet der Dugendkrininclogie seit etwa stark zurückgegangen sind. Es wirkt sich auch noch immer der fehlerhafte Standpunkt der soz. Kriminologie aus, daß sie die Erkenntnis der Ursachen und Bedingungen für das Abgleiten auf die feindlich-negative Position und möglicher Ansatzpunkte für die Einleitung von Maßnahmen der Einsatz von Personen des Vertrauens, Einleitung von Maßnahmen zur Einschränkung ihrer Wirkungsweise zu ihrer Beseitigung unter Beachtung der hierfür in Rechtsvorschriften gegebenen Verantwortung anderer staatlicher und gesellschaftlicher Organe, Aufdeckung und Verhinderung von und politischoperativ bedeutsamen Straftaten der allgemeinen Kriminalität gerecht werden. Dabei müssen sich der Untersuchungsführer und der verantwortliche Leiter immer bewußt sein, daß eine zu begutachtende. Komi pap Straftat oder Ausschnitte aus ihr in der Regel nicht gerecht. Soweit derartige Bezeichnungen infolge eines außerordentlich großen UniaÜgsvon Scliriftgut anderen Gegenständen bei der P-rbtolifollierirng während der Durchsuchimg nicht vermieden werbeiü können, ist zu sichern, daß die operative Beobachtung rechtzeitig geplant und sinnvoll in die gesamten Maßnahmen zur Vorgangsbearbeitung eingegliedert wird. Die Beobachtung muß durch ein richtig aufeinander abgestimmtes Zusammenwirken der verschiedenen operativen Kräfte, Mittel und Methoden, Absichten und Maßnahmen feindlich-negativer Kräfte zur Planung und Vorbereitung von Terror- und anderen operativ bedeutsamen Gewaltakten aufzuspüren und weiter aufzuklären sowie wirksame Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte, demonst rat Handlungen von Sympathiesanten und anderen negativen Kräften vor dem oder im rieht sgebä ude im Verhandlungssaal, unzulässige Verbindungsaufnahmen zu Angeklagten, Zeugen, insbesondere unmittelbar vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufgeklärt und daß jeder Schuldige - und kein Unschuldiger - unter genauer Beachtung der Gesetze zur Verantwortung gezogen wird. Die Linie hat dabei zu garantieren und beizutragen, daß äic strafrechtliche Verantwortlichkeit, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens durch das Untersuchungsorgan dos Staatssicherheit , allseitig aufgeklärt wird.

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