Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1983, Seite 493

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 493 (NJ DDR 1983, S. 493); Neue Justiz 12/83 493 Zur Diskussion Voraussetzungen der zivilrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit nach § 330 ZGB Prof. Dr. sc. JOHANNES KL1NKERT, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität Berlin Die Diskussion über die Frage, welche Tatbestandsmerkmale § 330 ZGB aufweist und wie das Verhältnis dieser Merkmale zueinander zu werten ist, hat recht kontroverse Standpunkte sichtbar gemacht.1 Ith möchte die Behauptung wagen, daß das Gesetz eindeutiger und verständlicher ist, als es in der Diskussion vorgeführt wird. Sind „Pflichtverletzung“ und „Rechtswidrigkeit“ zwei selbständige Tatbestandsmerkmale des §330 ZGB7 Das Lehrbuch des Zivilrechts geht von folgenden allgemeinen Voraussetzungen einer zivilrechtlichen Schadenersatzpflicht aus: Pflichtverletzung, Schädigung des Betroffenen, Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für den Schaden, Rechts Widrigkeit der Schadensverursachung.2 Damit fordert das Lehrbuch zur selbständigen Prüfung aller vier genannten Merkmale auf, ohne deren Notwendigkeit überzeugend zu begründen. Auch A. Marko, J. Göhring und I. Fritsche betonen wenngleich von anderen Ansatzpunkten her , daß Pflichtverletzung und Rechtswidrigkeit zwei selbständig zu prüfende Voraussetzungen der zum Schadenersatz führenden zivilrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit sind. Allen in diese Richtung gehenden Überlegungen kann ich nicht folgen. Fritsche behauptet: § 330 ZGB drückt den Zusammenhang von Rechtswidrigkeit und Verursachung „durch die Aufeinanderfolge von Pflichtverletzung, Rechtswidrigkeit und Schaden aus und bestimmt damit verbindlich, daß nur jener Teil der Kausalitätskette, der alle drei Elemente enthält, zu den gesetzlich bestimmten Rechtsfolgen führen kann“. Diese weitverbreitete Lesart des § 330 ZGB entspricht jedoch nicht dem Wortlaut dieser gesetzlichen Bestimmung. §330 ZGB kennt eine solche Aufeinanderfolge der „drei Elemente“ nicht. Durch nichts macht §330 ZGB deutlich, daß er neben der Kausalität die genannten drei Elemente als Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme aus materieller Verantwortlichkeit fordert. Sie sind im gesetzlichen Tatbestand weder durch ein Komma getrennt aufgeführt, noch werden sie in einer „Aufeinanderfolge“ durch „und“ als Bestandteile einer Aufzählung verbunden, wodurch gewöhnlich in einem Gesetzestext auf die Selbständigkeit aufgeführter Merkmale hingewiesen wird. Die eigentliche Aussage des §330 ZGB lautet m. E.: „Ein Bürger oder Betrieb, der rechtswidrig einen Schaden verursacht, ist zum Ersatz dieses Schadens verpflichtet.“ Der Begriff „rechtswidrig“ ist terminus technicus, und zu Recht mußte bei Erlaß des ZGB bezweifelt werden, daß er dem eigentlichen Adressaten des Gesetzes, dem Bürger, gleichermaßen verständlich sein konnte wie dem Juristen. Die Einfügung „unter Verletzung ihm obliegender Pflichten“ ist nach ihrer grammatikalischen Stellung und nach dem rechtspolitischen Anliegen dieser Norm weder eine zusätzliche Voraussetzung noch Glied einer Aufzählung. Sie ist lediglich eine der Allgemeinverständlichkeit des Begriffs dienende Erläuterung und nähere Bestimmung des Begriffs „rechtswidrig“. Auch der juristische Laie sollte verstehen: „rechtswidrig“ im Sinne des § 330 ZGB ist ein Handeln „unter Verletzung obliegender Pflichten“. * Darüber hinaus konnte damit klargestellt werden, daß es nicht nur um den Schutz besonderer Rechtsgüter wie vor- her in § 823 BGB ging, sondern daß jede Pflichtverletzung rechtswidrig ist und bei Verursachung eines Schadens zur Schadenersatzleistung führt. Bedauerlicherweise zeigt sich nun, daß eine Formulierung, die der Allgemeinverständlichkeit dienen sollte, durch eine ihrem Anliegen nicht entsprechende Interpretation „verkompliziert“ wurde und in der Rechtsanwendung dadurch zusätzliche Probleme aufgeworfen werden. Das geschieht, weil ein als Erläuterung stehendes Satzglied durch diese Interpretation von dem zu erläuternden Begriff getrennt und neben ihn gestellt wird. Unversehens hat man neben der durch eine Plichtverletzung begangenen Rechtswidrigkeit als Tatbestandsmerkmale „Pflichtverletzung“ und „Rechtswidrigkeit“ bzw. „rechtswidrige Verursachung“. Es kann bei dieser Sachlage nicht verwundern, daß es dem Lehrbuch des Zivilrechts nicht gelingt, überzeugend zu beweisen, daß neben der Pflichtverletzung und der Kausalität die „Rechtswidrigkeit der Schadensverursachung“ als selbständiges Merkmal einer zum Schadenersatz führenden Handlung geprüft werden muß.3 In dem Abschnitt des Lehrbuchs über die Rechtswidrigkeit der Schadensverursachung kann es immer nur um Fragen der Rechtswidrigkeit gehen, denn die Kausalität ist bereits einen Abschnitt vorher in ihrer Relevanz als Tatbestandsmerkmal dargestellt worden. Tatsächlich aber sind die Beispiele, mit denen die selbständige Bedeutung des Prüfens der rechtswidrigen Verursachung nachgewiesen werden soll4, nicht geeignet, den Nachweis zu erbringen, daß es erforderlich ist, neben der Pflichtverletzung und ihrer Ursächlichkeit für den Schaden auch die Rechtswidrigkeit der Schadensverursachung festzustellen. Ein solches Beispiel gibt es m. E. überhaupt nicht. Die im Lehrbuch erwähnten Beispiele beweisen nur, daß zwischen der angeführten Pflichtverletzung und der beschriebenen Schadensfolge keine Kausalität besteht. Das soll am ersten Beispiel demonstriert werden: Im Lehrbuch heißt es: „Nimmt jemand, ohne dazu befugt zu sein, in einem Gebäude Elektroinstallationen vor, so verletzt er damit seine Pflichten. Entsteht an der installierten Leitung infolge zufälliger Nässeeinwirkung ein Kurzschluß mit Schadensfolgen und stellt sich bei der Prüfung heraus, daß die für solche Installationen bestehenden technischen Vorschriften eingehalten wurden, so ist der Schaden trotz der Pflichtverletzung nicht rechtswidrig verursacht.“6 Diese Formulierung erweckt den Eindruck, als sei damit neben der Prüfung der Pflichtverletzung und der Kausalität auch die Notwendigkeit für die Prüfung einer rechtswidrigen Verursachung erwiesen. Tatsächlich aber liegt in diesem Fall deshalb keine Verantwortlichkeit vor, weil es an der Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden fehlt. Der Schaden so hätte es genügt festzustellen ist nicht durch die Pflichtverletzung verursacht worden. Dieser Sachverhalt besagt nichts anderes als das zutreffend vorher als Problem der Kausalitätsprüfung aufgeführte Beispiel, wo bei der Ermittlung einer Brandursache schwere Verstöße gegen die Brandschutzbestimmungen (also Pflichtverletzungen J. K.) festgestellt werden, der Brand aber nicht die Folge dieser Verstöße ist.6 G. Uebeler bestreitet, daß die Rechtswidrigkeit der Schadensverursachung „als eine weitere zusätzliche rechtliche Voraussetzung neben der Rechtspflichtverletzüng, dem konkreten Schaden und dem kausalen Zusammenhang zwischen beiden für die positive Begründung einer Schadenersatzpflicht in das Gesetz auf genommen worden“ ist. Er kommt zu dieser m. E. richtigen Einschätzung, obwohl auch er davon ausgeht, daß „neben der Verletzung der einem Bürger oder einem Betrieb obliegenden Pflichten § 330 ZGB als weitere Voraussetzung zur Begründung einer Schadenersatzpflicht die rechtswidrige Schadensverursachung (verlangt) “. Uebeler wendet sich gegen die Integration von Kau-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Die Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1983 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 (NJ DDR 1983, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1983, S. 1-512).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge ist ein erfolgbestimmender Faktor der operativen Arbeit. Entsprechend den allgemeingültigen Vorgaben der Richtlinie, Abschnitt, hat die Bestimmung der konkreten Ziele und der darauf ausgerichteten Aufgaben auf der Grundlage - des Programmes der Partei ; der Beschlüsse des Zentralkomitees und des Politbüros des Zentralkomitees der Partei ; der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung und seines Stellvertreters, den besonderen Postenanweisungen und der - Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel vor allem für die Schaffung, Entwicklung und Qualifizierung dieser eingesetzt werden. Es sind vorrangig solche zu werben und zu führen, deren Einsatz der unmittelbaren oder perspektivischen Bearbeitung der feindlichen Zentren und Objekte in abgestimmter Art und Weise erfolgt. Durch die Zusammenarbeit von Diensteinheiten des Ministeriums, der Bezirks- Verwaltungen und der Kreisdienststellen ist zu sichern, daß kein politischer Schaden entsteht. Zur Erreichung einer praxiswirksameren Umsetzung der von mir und meinen Stellvertretern gegebenen Weisungen und Orientierungen zur qualitativen Erweiterung unseres BeStandes stehen die Leiter der Hauptabteilungen und Bezirksverwaltungen Verwaltungen nicht alles allein bewältigen. Sie müssen sich auf die hauptsächlichsten Probleme, auf die Realisierung der wesentlichsten sicherheitspolitischen Erfordernisse im Gesamtverantwortungsbereich konzentrieren und die sich daraus ergebenden Aufgaben in differenzierter Weise auf die Leiter der Abteilungen, der Kreisdienststellen und Objektdienststellen übertragen. Abschließend weise ich nochmals darauf hin, daß vor allem die Leiter der Diensteinheiten von Anfang an darauf dringen, daß die Dokumen-tierung im Interesse der operativen Arbeit ernster genommen wird und Veränderungen systematisch nachgetragen oder ausgewiesen werden.

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