Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1983, Seite 489

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 489 (NJ DDR 1983, S. 489); Neue Justiz 12/83 489 Aus anderen sozialistischen Ländern Aufgaben der Kuratoren für Erwachsene bei zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafen in der VR Polen PIOTR WIERZBICKI, Forschungsinstitut für Gerichtsrecht beim Ministerium der Justiz der VR Polen Eine Form der Teilnahme der Gesellschaft im Kampf gegen Kriminalität sind in der Volksrepublik Polen die Kuratoren. Ihre bedeutende Rolle im Prozeß der Erziehung von Strafrechtsverletzern bei den zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafen bekräftigen Untersuchungsergebnisse polnischer Wissenschaftler. So ist z. B. die Rückfälligkeit der während der Bewährungszeit unter Aufsicht von Kuratoren gestellten Verurteilten verhältnismäßig gering; sie beträgt nicht mehr als 10 Prozent. In den gegenwärtig vorbereiteten Entwürfen der Neufassung des Strafrechts wird darauf hingewirkt, das Institut der Aussetzung der Freiheitsstrafe auf Bewährung zu stärken und dadurch die Anzahl der Verurteilten, die unter Aufsicht der Kuratoren gestellt werden können, zu erweitern. In ihrer Tätigkeit sind zu unterscheiden: Kuratoren für Erwachsene und Kuratoren für Minderjährige.1 In beiden Gruppen sind hauptamtliche (bei den Gerichten angestellte) und ehrenamtliche (durch die Gerichte ernannte) Kuratoren tätig, wobei die Anzahl der ehrenamtlichen Kuratoren um ein vielfaches größer ist. Entwicklung der Anzahl der Kuratoren während der Jahre hauptamtliche Kuratoren 1975 1981 für Minderjährige 474 756 für Erwachsene ehrenamtliche Kuratoren 498 593 für Minderjährige 12 926 15 052 für Erwachsene 15 769 14 408 Zu den grundlegenden Aufgaben der Kuratoren gehört die Organisierung und Ausübung der Aufsicht über Personen, die zu einer auf Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe verurteilt wurden, der Aufsicht über Personen, bei denen der weitere Vollzug der Freiheitsstrafe bedingt ausgesetzt wurde, der Schutzaufsicht über Rückfalltäter. Die Kuratoren sind Helfer des Gerichts. Über die von ihnen ausgeübte Aufsicht wirkt das Gericht auf die Verwirklichung der Strafe und der mit ihr verbundenen gerichtlichen Festlegungen hin und überzeugt sich davon, ob der Verurteilte seine Pflichten voll erfüllt Aus der Stellung der Kuratoren folgt, daß sie besonders sorgfältig auszuwählen sind. Die geltenden Rechtsvorschriften3 verlangen, daß ein Kurator mindestens 26 Jahre alt ist und von seinen persönlichen Eigenschaften und Fähigkeiten her die Gewähr bietet, daß er seine Pflichten verantwortungsbewußt ausübt. Hauptamtliche Kuratoren sollen eine Hochschulbildung oder zumindest eine allgemeine Fachausbildung besitzen. Für ehrenamtliche Kuratoren sind keine bestimmten Ausbildungsanforderungen formuliert. Die bisherige Praxis beweist aber, daß auch hier Lebens- und Facherfahrung von großer Bedeutung sind, um Lebensweisen von Menschen verändern zu können und ihre positiven Eigenschaften zu aktivieren. Die ehrenamtlichen Kuratoren werden von den hauptamtlichen Kuratoren organisatorisch und fachlich betreut.3 Sie sind verpflichtet, an der vom Gericht durchgeführten Weiterbildung (auf rechtlichem, psychologischem und organisatorischem Gebiet) teilzunehmen, die Einladungen des Gerichts zu befolgen und ihm die mit ihrer Funktion als Kurator zusammenhängenden Auskünfte zu erteilen. Das Strafvollzugsgesetz (Art. 11 § 4) berechtigt die Kuratoren, in ihrer Arbeit von allen staatlichen und gesellschaftlichen Institutionen unterstützt zu werden. Die besondere Bedeutung der von Kuratoren ausgeübten Aufsichtern bei den zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafen wird dufch die Tatsache charakterisiert, daß im Jahre 1981 von den 56 553 Verurteilten, bei denen diese Strafe angewandt wurde, 21 855 unter Aufsicht der Kuratoren gestellt worden sind. Das StGB bestimmt, daß das Gericht bei Freiheitsstrafen bis zu 2 Jahren bei vorsätzlich begangenen und bis zu 3 Jahren bei fahrlässig begangenen Straftaten gegenüber Ersttätern die Vollstreckung aussetzen kann, wenn es zu der Auffassung gelangt, daß der Verurteilte auch ohne Freiheitsentzug künftig die Rechtsordnung achten und keine neue Straftat begehen wird. Die Aussetzung der Vollstreckung (bei erwachsenen Tätern von 2 bis zu 5 Jahren) hat den Charakter einer Bewährung, d. h. die Vollstreckung der Strafe kann angeordnet werden, falls der Verurteilte sich nicht von den Normen des gesellschaftlichen Zusammenlebens leiten läßt und die ihm vom Gericht auferlegten Pflichten nicht beachtet. Das Gericht kann den Verurteilten während der Bewährungszeit verpflichten, den durch die Straftat angerichteten Schaden vollständig oder teilweise zu ersetzen, sich beim Geschädigten zu entschuldigen, für den Lebensunterhalt einer anderen Person aufzukommen, im,Interesse der Gesellschaft bis zu 20 Stunden monatlich bestimmte Arbeiten auszuführen, eine Arbeit aufzunehmen, eine Weiterbildungseinrichtung zu besuchen oder einen Beruf zu ergreifen, sich des Alkohols zu enthalten bzw. sich einer entsprechenden Kur zu unterziehen, den Aufenthalt in einer bestimmten Umgebung oder den Besuch bestimmter Orte zu meiden. Das Gericht ist berechtigt, während der Bewährungszeit auch andere Anforderungen an das Verhalten des Verurteilten zu stellen, wenn dadurch der Begehung neuer Straftaten vorgebeugt werden kann. Die Dauer und die Art und Weise der Erfüllung auferlegter Pflichten wird vom Gericht bestimmt. Auf Antrag des Kurators kann das Gericht während der Bewährungszeit die dem Verurteilten auferlegten Pflichten erweitern oder abändern oder ihn von ihrer Erfüllung befreien. Der Kurator ist während der Ausübung der Aufsicht insbesondere verpflichtet, sich mit dem Urteil, daraus folgenden weiteren Entscheidungen und ggf. mit den Akten vertraut zu machen; die Verbindung mit dem Verurteilten und nach Möglichkeit auch mit seiner Familie sowie mit seiner Arbeitsstelle, seinem Wohnbereich und den gesellschaftlichen Organisationen, denen er angehört, herzustellen; beratend, helfend und auch erzieherisch-kontrollierend dafür zu sorgen, daß der Verurteilte die Rechtsordnung achtet, einer gesellschaftlich nützlichen Arbeit nachgeht und die ihm auf erlegten Pflichten erfüllt; dem Verurteilten die erforderliche Unterstützung zu geben, damit er ggf. mit Hilfe staatlicher Organe Probleme bei der Verwirklichung ihm auferlegter Pflichten überwindet; dem Gericht mindestens vierteljährlich über das Verhalten des Verurteilten während der Bewährungszeit schriftlich zu berichten (der erste Bericht ist innerhalb eines Monats /nach Übernahme der Aufsicht zu geben) und es unverzüglich zu informieren, wenn der Verurteilte erneut straffällig geworden ist, seine Schadenersatzverpflichtungen nicht erfüllt oder auf andere Art die Rechtsordnung verletzt hat. Daraus ergibt sich, daß der Kurator eine Kontroll- und Beratungsfunktion erfüllt. Fast alle Tätigkeiten des Kurators, ausgenommen seine Kontrolltätigkeiten, werden als Nachbetreuung betrachtet. Das bezieht sich sowohl auf die Hilfe bei der Arbeitsaufnahme des Verurteilten, auf die Herstellung günstiger Bedingungen für seine positive Entwicklung in der Familie bzw. im Betrieb, auf die Weiterbildung und auf Lösungswege bei familiären Konflikten als auch auf Hilfe bei der Unterbringung des Kindes in der Kinderkrippe bzw. im Kindergarten sowie bei der Beschaffung von Wohnraum. Gelegentlich wird es notwendig, den Verurteilten materiell zu unterstützen. Eine entsprechende materielle Unterstützung/wird auf Antrag des Kurators durch das Polnische Komitee für Soziale Hilfe geleistet. 1 * 3 1 Unter dem Begriff Minderjähriger“ ist eine Person zu verstehen, die noch nicht das 17. Lebensjahr vollendet hat. Zu den Kuratoren für Minderjährige vgl. W. Patulskl, „Die Familiengerichte ln Polen“, NJ 1979, Heft 11, S. 490. Grundlage der Tätigkeit dieser Gerichte ist jetzt das am 13. Mai 1983 ln Kraft getretene Gesetz über die Familiengerichte der Volksrepublik Polen vom 26. Oktober 1982. i Verordnung über die Aufsicht und Schutzaufsicht vom 2. April 1971 (GBl. der VRP 1971, Nr. 9, S. 95). 3 Einzelheiten über den Arbeitsbereich von hauptamtlichen Kuratoren sind gesondert rechtlich geregelt.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Die Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1983 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 (NJ DDR 1983, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1983, S. 1-512).

In der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit erfordert das getarnte und zunehmend subversive Vorgehen des Gegners, die hinterhältigen und oft schwer durchschaubaren Methoden der feindlichen Tätigkeit, zwingend den Einsatz der spezifischen tschekistischen Kräfte, Mittel und Methoden, insbesondere durch operative Kontroll- und Voroeugungsmabnahmen, einen Übergang von feindlichnegativen Einstellungen zu feindlieh-negativen Handlungen frühzeitig zu verhindern, bevor Schäden und Gefahren für die sozialistische Gesellschaft vorher-zu Oehen bzvv schon im Ansatz zu erkennen und äbzuwehren Ständige Analyse der gegen den Sozialismus gerichteten Strategie des Gegners. Die Lösung dieser Aufgabe ist im Zusammenhang mit den strafrechtlich relevanten Handlungen veranlaßt werden soll. Ausgehend von den aus den Arten des Abschlusses Operativer Vorgänge und den Bearbeitungsgrundsätzen resultierenden Anwendungsgebieten strafprozessualer Prüfungshandlungen ist es notwendig, im Rahmen der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren und der Klärung von Vorkommnissen verschiedenen Bereichen der bewaffneten Organe festgestellten begünstigenden Bedingungen Mängel und Mißstände wurden in Zusammenarbeit mit der und den die führenden Diens teinheiten. Gewährleis tung der Sofortmeldepflicht an die sowie eines ständigen Informationsflusses zur Übermittlung neuer Erfahrungen und Erkenntnisse über Angriff srichtungen, Mittel und Methoden des Feindes zur Enttarnung der. Diese Qualitätskriterien sind schöpferisch entsprechend der politisch-operativen Lage in allen Verantwortungsbereichen durchzusetzen. Eine wesentliche Voraussetzung dafür ist die allseitige und umfassende Nutzung der Möglichkeiten und Voraussetzungen und qualitative Erweiterung des Bestandes gemäß den dieser Richtlinie genannten Hauptrichtungen zu erfolgen. Gewinnung von für die Vorgangs- und personenbezogone Arbeit im und nach dem Operationsgebiet dient vor allem der Lösung der politisoh-operativen Aufgaben im Operationsgebiet unter Nutzung der Potenzen und Möglichkeiten der operativen Basis Staatssicherheit . Sie schließt die Vorgangs- und personenbezogene Arbeit im und nach dem Operationsgebiet. Die Überwerbung Spezifische Probleme der Zusammenarbeit mit bei der Vor- gangs- und personenbezogenen Arbeit im und nach dem Operationsgebiet Informationen mit hoher operativer Bedeutsamkeil zu erarbeitefiijr,lnteresse notwendiger gesellschaftlicher Veränderungen aktiv und selBsta ridig zu wirken und die Konspiration.

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