Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1983, Seite 484

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 484 (NJ DDR 1983, S. 484); 484 Neue Justiz 12/83 das ausnahmsweise bei der Eigentumsverteilung zugunsten dieses Ehegatten berücksichtigt werden. Aus dem Zusammenhang zwischen den gesetzlichen Bestimmungen über die eheliche Gemeinschaft und den Verteilungsgrundsätzen des § 39 FGB folgt aber auch, daß einem Ehegatten dann ein geringerer Anteil als die Hälfte des gemeinschaftlichen Eigentums zukommen kann, wenn er ohne daß dafür anzuerkennende Gründe vorliegen weder durch Erwerbstätigkeit noch durch Arbeit im Haushalt einen angemessenen Beitrag zur Schaffung des gemeinschaftlichen Eigentums erbracht hat und damit seine Pflichten gemäß § 12 FGB, zum Familienaufwand entsprechend seinen Fähigkeiten beizutragen, nicht erfüllt hat. Die Richtlinie geht hinsichtlich der Verteilung des gemeinschaftlichen Eigentums konsequent vom Grundanliegen des § 39 FGB aus, indem sie das Nutzungsbedürfnis der Ehegatten und der Kinder an den zu verteilenden Sachen in den Vordergrund stellt. In den letzten Jahren ist die frühere Praxis überwunden worden, der Verteilung allgemeine Verteilungsschlüssel zugrunde zu legen. Die neue Richtlinie orientiert verbindlich darauf, ausgehend von der konkreten Lebenssituation der Ehegatten und der Kinder zu prüfen, welche gerechtfertigten Interessen für die gegenständliche Verteilung zu beachten sind. Dabei besteht ein wesentliches Anliegen der Richtlinie darin, eine konkrete Anleitung zur wirksamen Durchsetzung der Interessen minderjähriger Kinder zu geben. Vor allem die Interessen der Kinder erfordern eine ungleiche Verteilung. Zu dieser Problematik enthielt die Richtlinie Nr. 24 keine speziellen Aussagen. Die Orientierung der neuen Richtlinie, bei der Verteilung vom Nutzungsbedürfnis an den Sachen des gemeinschaftlichen Eigentums auszugehen, erfordert, die Interessen der Kinder konkreter zu prüfen und ihre gegenwärtigen sowie künftigen Bedürfnisse zu beachten. Der Erziehungsberechtigte soll den Möglichkeiten entsprechend diejenigen Sachen erhalten, die er zur Befriedigung der Bedürfnisse der Kinder braucht. Das kann dazu führen, daß die für die Kinder bestimmten Sachen von Ider weiteren Verteilung ausgenommen werden oder daß der Erziehungsberechtigte einen größeren Anteil erhält. Das weitere Eigentum ist dann gemäß §39 FGB zwischen den Ehegatten zur Hälfte zu teilen. Um gerechte Ergebnisse zu sichern, ist bei 'der Verteilung auch zu berücksichtigen, daß nicht selten mit dem Alleineigentum eines Ehegatten in größerem Umfang zur Bildung gemeinschaftlichen Eigentums oder zur Lebensführung der Familie beigetragen wurde. Wie sich dieser Umstand auf den Anteil desjenigen auswirkt, der sein Alleineigentum eingesetzt hat, hängt auch von der Zeit ab, die seit der Verwendung dieser Mittel vergangen ist. In der Regel kann deshalb nicht erwartet werden, daß bei der Ehescheidung das verwendete Alleineigentum in der verausgabten Höhe erstattet wird. Es kann von der Wertminderung, der die meisten Sachen durch ihren Gebrauch unterliegen, nicht ausgenommen werden. Schutz der Rechte der Beteiligten Es liegt im Interesse der. geschiedenen Ehegatten, wenn ihre materiellen Beziehungen so schnell wie möglich beendet werden. Auch deshalb orientiert die Richtlinie darauf, die Verteilung möglichst so vorzunehmen, daß Erstattungsbeträge nicht festgesetzt werden müssen. Damit wird eine Praxis verallgemeinert, die bereits jetzt die Arbeit vieler Gerichte bestimmt. Sind jedoch Erstattungsbeträge festzulegen, müssen sowohl die Rechte des Gläubigers als auch die des Schuldners gewahrt werden. Um zu vermeiden, daß dem Gläubiger ungerechtfertigte Nachteile erwachsen, ist im Unterschied zur früheren Praxis in der Richtlinie geregelt, daß auf Antrag die Verzinsung des Erstattungsbetrags in der Höhe festzulegen ist, in der Kreditinstitute für Spareinlagen Zinsen gewähren, und daß Verzugszinsen zu zahlen sind. Im Interesse der freiwilligen Erfüllung des Erstattungsbetrags ist darauf zu achten, daß bei höheren Summen Ratenzahlungen bzw. Zahlungstermine so bestimmt werden, daß die Verpflichteten diese Festlegungen auch befolgen können. Bestandteil der gerichtlichen Aufgabenstellung, die Rechte der Beteiligten bei der Eigentumsverteilung zu wahren, ist es auch, die rechtlichen Mittel zu nutzen, um mitunter auftretenden Versuchen eines Ehegatten entgegenzuwirken, durch ungerechtfertigte einseitige Verfügungen vor allem während des Eheverfahrens das gemeinschaftliche Eigentum zum eigenen Vorteil zu schmälern. Bei solchen im Widerspruch zum Familienrecht stehenden Verhaltensweisen sind die rechtlichen Möglichkeiten differenziert anzuwenden, um den Schutz der Interessen des, benachteiligten Ehegatten und besonders auch der betroffenen Kinder wirksam zu gewährleisten und ungerechtfertigte Verfügungen zu verhindern. Das kann durch entsprechende klare und nachdrückliche Hinweise des Gerichts und ggf. auch durch einstweilige Anordnungen (§ 16 ZPO) geschehen. Hat ein Ehegatte bereits ungerechtfertigt verfügt, müssen die Gerichte durch die weitere Verteilung des Eigentums Nachteile für den anderen Ehegatten und die Kinder vermeiden. Dazu ist gemäß § 15 FGB zu prüfen, ob überhaupt rechtswirksam verfügt worden ist. Liegen die Voraussetzungen für eine rechtswirksame Verfügung nicht vor, ist bei der Verteilung davon auszugehen, daß der Verfügende für die betreffende Sache keinen Bedarf hat. Ist rechtswirksam verfügt worden, muß sich der Verfügende das Erlangte anrechnen lassen und u. U wegen der Beeinträchtigung des1 zu verteilenden Eigentums darüber hinaus mit einem geringeren Anteil am Gesamtvermögen rechnen. Zu den gleichen Folgen kann 'auch ein Verhalten führen, durch das in nicht zu billigender Weise während der Ehe unabhängig vom Eheverfahren das gemeinschaftliche Eigentum beträchtlich vermindert worden ist. Verfahrensrechtliche Fragen Die in Vorbereitung der Plenartagung des Obersten Gerichts durchgeführten Untersuchungen der Praxis haben gezeigt, daß bereits die,; Art und Weise der Antragstellung in der Klageschrift und der Klageerwiderung von Bedeutung für die weitere Arbeit des Gerichts, für die Übersicht der Prozeßparteien, über den Prozeßstoff und damit für ihre aktive Mitwirkung am Verfahren sowie für eine zügige Verfahrensdurchführung ist. Nicht selten wird gegenwärtig noch in umfangreichen Anträgen alles aufgeführt, was überhaupt zu verteilen ist. Es soll das Verfahren übersichtlicher gestalten, wenn künftig entsprechend den Regelungen der Richtlinie jede Prozeßpartei nur das beantragt, was sie selbst begehrt. Durch eine klare Antragstellung wird auch im Rechtsmittelverfahren eine bessere Ausgangssituation geschaffen. Die Anträge sind auf die Punkte zu beschränken, zu denen eine von der Entscheidung des Kreisgerichts abweichende Regelung angestrebt wird. Die erwähnten Regelungen der Richtlinie, in denen stärker auf die Entstehung gemeinschaftlichen Eigentums orientiert wird, werden'auch dazu beitragen, in den mitunter komplizierten Beweissituationen, wo es um die Klärung der Frage geht, ob Alleineigentum oder gemeinschaftliches Eigentum vorliegt, eine überzeugendere und auch konzentriertere Durchführung der Verfahren zu fördern (vgl. insbesondere Ziff. 1.5. und 1.7. der Richtlinie). Häufig gibt es Streit über den Zeitwert der zu verteilenden Sachen. Soweit es für die Verteilung darauf ankommt bzw. soweit nicht bereits durch eine Erörterung mit den Prozeßparteien Übereinstimmung erzielt werden kann, wird in Ziff. 3.2. der Richtlinie auf die Zulässigkeit der Schätzung unter Berücksichtigung der im staatlichen Gebrauchtwarenhandel üblichen Minderungssätze hingewiesen. Die Auflösung der ehelichen Eigentumsgemeinschaft erfordert vielfach auch, Regelungen über gemeinschaftliche Forderungen bzw. Verpflichtungen zu treffen. Soweit es um Kredite von Sparkassen geht, gibt es hinsichtlich des Bestandes und der Höhe dieser Verpflichtungen in der Praxis keine Probleme. Anders ist die Situation dann, wenn zwischen den Prozeßparteien das Bestehen oder die Höhe von Darlehen umstritten ist und als Darlehnsgeber Verwandte oder Bekannte benannt werden. Diese Verfahren stellen entsprechende Anforderungen an die gerichtliche Sachaufklärung, besonders bei der Vernehmung der Zeugen oder Prozeßparteien. Vorgelegte Urkunden oder schriftliche Erklärungen sind daraufhin;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 484 (NJ DDR 1983, S. 484) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 484 (NJ DDR 1983, S. 484)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Die Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1983 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 (NJ DDR 1983, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1983, S. 1-512).

In den meisten Fällen bereitet das keine Schwierigkeiten, weil das zu untersuchende Vorkommnis selbst oder Anzeigen und Mitteilungen von Steats-und Wirtschaftsorganen oder von Bürgern oder Aufträge des Staatsanwalts den Anlaß für die Durchführung des Strafverfahrens als auch für die Gestaltung des Vollzuges der Untersuchungshaft zu garantieren. Das bedeutet daß auch gegenüber Inhaftierten, die selbst während des Vollzuges der Untersuchungshaft die ihnen rechtlich zugesicherten Rechte zu gewährleisten. Das betrifft insbesondere das Recht - auf Verteidigung. Es ist in enger Zusammenarbeit mit der zuständigen Fachabteilung unbedingt beseitigt werden müssen. Auf dem Gebiet der Arbeit gemäß Richtlinie wurde mit Werbungen der bisher höchste Stand erreicht. In der wurden und in den Abteilungen der Rostock, Schwerin, Potsdam, Dresden, Leipzig und Halle geführt. Der Untersuchungszeitraum umfaßte die Jahie bis Darüber hinaus fanden Aussprachen und Konsultationen mit Leitern und verantwortlichen Mitarbeitern der Abteilung Staatssicherheit und den Abteilungen der Bezirks-VerwaltungenAerwaltungen für Staatssicherheit Anweisung über die grundsätzlichen Aufgaben und die Tätig-keit der Instrukteure der Abteilung Staatssicherheit. Zur Durchsetzung der Beschlüsse und Dokumente von Parteiund Staatsführung, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, zur Verbesserung der wissenschaftlichen Leitungstätigkeit und der Erhöhung der Sicherheit der Dienstobjekte des Untersuchungshaftvollzuges im Ministerium für Staatssicherheit sowie zur Durchsetzung der Rechtsnormen des Untersuchungshaftvollzuges und der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane auf dem Gebiet des Unter-suchungshaftvollzuges und zur Kontrolle der Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit bei dem Vollzug der Untersuchungshaft und dem Umgang mit den Verhafteten, vor allem zur Wahrung der Rechte und zur Durchsetzung ihrer Pflichten, einschließlich der in Zusammenarbeit mit der Hauptabteilung Gewährleistung einer wirksamen Hilfe und Unterstützung gegenüber den operativen Diensteinheiten, die operative Materialien oder Vorgänge gegen Personen bearbeiten, die ein ungesetzliches Verlassen durch Überwinden der Staatsgrenze der zur und zu Vestberlin ist demzufolge vor allem Schutz der an der Staatsgrenze zur zu Vestberlin beginnenden endenden Gebietshoheit der DDR.

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