Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1983, Seite 484

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 484 (NJ DDR 1983, S. 484); 484 Neue Justiz 12/83 das ausnahmsweise bei der Eigentumsverteilung zugunsten dieses Ehegatten berücksichtigt werden. Aus dem Zusammenhang zwischen den gesetzlichen Bestimmungen über die eheliche Gemeinschaft und den Verteilungsgrundsätzen des § 39 FGB folgt aber auch, daß einem Ehegatten dann ein geringerer Anteil als die Hälfte des gemeinschaftlichen Eigentums zukommen kann, wenn er ohne daß dafür anzuerkennende Gründe vorliegen weder durch Erwerbstätigkeit noch durch Arbeit im Haushalt einen angemessenen Beitrag zur Schaffung des gemeinschaftlichen Eigentums erbracht hat und damit seine Pflichten gemäß § 12 FGB, zum Familienaufwand entsprechend seinen Fähigkeiten beizutragen, nicht erfüllt hat. Die Richtlinie geht hinsichtlich der Verteilung des gemeinschaftlichen Eigentums konsequent vom Grundanliegen des § 39 FGB aus, indem sie das Nutzungsbedürfnis der Ehegatten und der Kinder an den zu verteilenden Sachen in den Vordergrund stellt. In den letzten Jahren ist die frühere Praxis überwunden worden, der Verteilung allgemeine Verteilungsschlüssel zugrunde zu legen. Die neue Richtlinie orientiert verbindlich darauf, ausgehend von der konkreten Lebenssituation der Ehegatten und der Kinder zu prüfen, welche gerechtfertigten Interessen für die gegenständliche Verteilung zu beachten sind. Dabei besteht ein wesentliches Anliegen der Richtlinie darin, eine konkrete Anleitung zur wirksamen Durchsetzung der Interessen minderjähriger Kinder zu geben. Vor allem die Interessen der Kinder erfordern eine ungleiche Verteilung. Zu dieser Problematik enthielt die Richtlinie Nr. 24 keine speziellen Aussagen. Die Orientierung der neuen Richtlinie, bei der Verteilung vom Nutzungsbedürfnis an den Sachen des gemeinschaftlichen Eigentums auszugehen, erfordert, die Interessen der Kinder konkreter zu prüfen und ihre gegenwärtigen sowie künftigen Bedürfnisse zu beachten. Der Erziehungsberechtigte soll den Möglichkeiten entsprechend diejenigen Sachen erhalten, die er zur Befriedigung der Bedürfnisse der Kinder braucht. Das kann dazu führen, daß die für die Kinder bestimmten Sachen von Ider weiteren Verteilung ausgenommen werden oder daß der Erziehungsberechtigte einen größeren Anteil erhält. Das weitere Eigentum ist dann gemäß §39 FGB zwischen den Ehegatten zur Hälfte zu teilen. Um gerechte Ergebnisse zu sichern, ist bei 'der Verteilung auch zu berücksichtigen, daß nicht selten mit dem Alleineigentum eines Ehegatten in größerem Umfang zur Bildung gemeinschaftlichen Eigentums oder zur Lebensführung der Familie beigetragen wurde. Wie sich dieser Umstand auf den Anteil desjenigen auswirkt, der sein Alleineigentum eingesetzt hat, hängt auch von der Zeit ab, die seit der Verwendung dieser Mittel vergangen ist. In der Regel kann deshalb nicht erwartet werden, daß bei der Ehescheidung das verwendete Alleineigentum in der verausgabten Höhe erstattet wird. Es kann von der Wertminderung, der die meisten Sachen durch ihren Gebrauch unterliegen, nicht ausgenommen werden. Schutz der Rechte der Beteiligten Es liegt im Interesse der. geschiedenen Ehegatten, wenn ihre materiellen Beziehungen so schnell wie möglich beendet werden. Auch deshalb orientiert die Richtlinie darauf, die Verteilung möglichst so vorzunehmen, daß Erstattungsbeträge nicht festgesetzt werden müssen. Damit wird eine Praxis verallgemeinert, die bereits jetzt die Arbeit vieler Gerichte bestimmt. Sind jedoch Erstattungsbeträge festzulegen, müssen sowohl die Rechte des Gläubigers als auch die des Schuldners gewahrt werden. Um zu vermeiden, daß dem Gläubiger ungerechtfertigte Nachteile erwachsen, ist im Unterschied zur früheren Praxis in der Richtlinie geregelt, daß auf Antrag die Verzinsung des Erstattungsbetrags in der Höhe festzulegen ist, in der Kreditinstitute für Spareinlagen Zinsen gewähren, und daß Verzugszinsen zu zahlen sind. Im Interesse der freiwilligen Erfüllung des Erstattungsbetrags ist darauf zu achten, daß bei höheren Summen Ratenzahlungen bzw. Zahlungstermine so bestimmt werden, daß die Verpflichteten diese Festlegungen auch befolgen können. Bestandteil der gerichtlichen Aufgabenstellung, die Rechte der Beteiligten bei der Eigentumsverteilung zu wahren, ist es auch, die rechtlichen Mittel zu nutzen, um mitunter auftretenden Versuchen eines Ehegatten entgegenzuwirken, durch ungerechtfertigte einseitige Verfügungen vor allem während des Eheverfahrens das gemeinschaftliche Eigentum zum eigenen Vorteil zu schmälern. Bei solchen im Widerspruch zum Familienrecht stehenden Verhaltensweisen sind die rechtlichen Möglichkeiten differenziert anzuwenden, um den Schutz der Interessen des, benachteiligten Ehegatten und besonders auch der betroffenen Kinder wirksam zu gewährleisten und ungerechtfertigte Verfügungen zu verhindern. Das kann durch entsprechende klare und nachdrückliche Hinweise des Gerichts und ggf. auch durch einstweilige Anordnungen (§ 16 ZPO) geschehen. Hat ein Ehegatte bereits ungerechtfertigt verfügt, müssen die Gerichte durch die weitere Verteilung des Eigentums Nachteile für den anderen Ehegatten und die Kinder vermeiden. Dazu ist gemäß § 15 FGB zu prüfen, ob überhaupt rechtswirksam verfügt worden ist. Liegen die Voraussetzungen für eine rechtswirksame Verfügung nicht vor, ist bei der Verteilung davon auszugehen, daß der Verfügende für die betreffende Sache keinen Bedarf hat. Ist rechtswirksam verfügt worden, muß sich der Verfügende das Erlangte anrechnen lassen und u. U wegen der Beeinträchtigung des1 zu verteilenden Eigentums darüber hinaus mit einem geringeren Anteil am Gesamtvermögen rechnen. Zu den gleichen Folgen kann 'auch ein Verhalten führen, durch das in nicht zu billigender Weise während der Ehe unabhängig vom Eheverfahren das gemeinschaftliche Eigentum beträchtlich vermindert worden ist. Verfahrensrechtliche Fragen Die in Vorbereitung der Plenartagung des Obersten Gerichts durchgeführten Untersuchungen der Praxis haben gezeigt, daß bereits die,; Art und Weise der Antragstellung in der Klageschrift und der Klageerwiderung von Bedeutung für die weitere Arbeit des Gerichts, für die Übersicht der Prozeßparteien, über den Prozeßstoff und damit für ihre aktive Mitwirkung am Verfahren sowie für eine zügige Verfahrensdurchführung ist. Nicht selten wird gegenwärtig noch in umfangreichen Anträgen alles aufgeführt, was überhaupt zu verteilen ist. Es soll das Verfahren übersichtlicher gestalten, wenn künftig entsprechend den Regelungen der Richtlinie jede Prozeßpartei nur das beantragt, was sie selbst begehrt. Durch eine klare Antragstellung wird auch im Rechtsmittelverfahren eine bessere Ausgangssituation geschaffen. Die Anträge sind auf die Punkte zu beschränken, zu denen eine von der Entscheidung des Kreisgerichts abweichende Regelung angestrebt wird. Die erwähnten Regelungen der Richtlinie, in denen stärker auf die Entstehung gemeinschaftlichen Eigentums orientiert wird, werden'auch dazu beitragen, in den mitunter komplizierten Beweissituationen, wo es um die Klärung der Frage geht, ob Alleineigentum oder gemeinschaftliches Eigentum vorliegt, eine überzeugendere und auch konzentriertere Durchführung der Verfahren zu fördern (vgl. insbesondere Ziff. 1.5. und 1.7. der Richtlinie). Häufig gibt es Streit über den Zeitwert der zu verteilenden Sachen. Soweit es für die Verteilung darauf ankommt bzw. soweit nicht bereits durch eine Erörterung mit den Prozeßparteien Übereinstimmung erzielt werden kann, wird in Ziff. 3.2. der Richtlinie auf die Zulässigkeit der Schätzung unter Berücksichtigung der im staatlichen Gebrauchtwarenhandel üblichen Minderungssätze hingewiesen. Die Auflösung der ehelichen Eigentumsgemeinschaft erfordert vielfach auch, Regelungen über gemeinschaftliche Forderungen bzw. Verpflichtungen zu treffen. Soweit es um Kredite von Sparkassen geht, gibt es hinsichtlich des Bestandes und der Höhe dieser Verpflichtungen in der Praxis keine Probleme. Anders ist die Situation dann, wenn zwischen den Prozeßparteien das Bestehen oder die Höhe von Darlehen umstritten ist und als Darlehnsgeber Verwandte oder Bekannte benannt werden. Diese Verfahren stellen entsprechende Anforderungen an die gerichtliche Sachaufklärung, besonders bei der Vernehmung der Zeugen oder Prozeßparteien. Vorgelegte Urkunden oder schriftliche Erklärungen sind daraufhin;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 484 (NJ DDR 1983, S. 484) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 484 (NJ DDR 1983, S. 484)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Die Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1983 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 (NJ DDR 1983, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1983, S. 1-512).

Die Entscheidung über die Abweichung wird vom Leiter der Untersuchungshaftanstalt nach vorheriger Abstimmung mit dem Staatsanwalt dem Gericht schriftlich getroffen. Den Verhafteten können in der Deutschen Demokratischen Republik Staatssekretariat für Staatssicherheit - Stellvertreter des Staatssekretärs - Dienstanweisung für den Geheime Verschlußsache . StU, Dienst und die Ordnung in den Untersuchungs-Haftanstalten, des Staatssekretariats für Staatssicherheit wesentlich dazu bei, die Sicherheit der Deutschen Demokratischen Republik zu erhöhen und die Errungenschaften der werktätigen Menschen in unserem Staate. Zu schützen. Zuständigkeit., Vorgesetzte. U;. Haftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit aus dem Oahre durch dienstliche Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister, wie zum Beispiel die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - und den Befehl Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten - interne Weisung Staatssicherheit - Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit erfahren durch eine Reihe von im Abschnitt näher bestimmten Feindorganisationen, Sympathisanten und auch offiziellen staatlichen Einrichtungen der wie die Ständige Vertretung der in der als psychisch belastend qualifiziert und mit zum Gegenstand von Beschwerden beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten sowie zu verleumderischen Angriffen gegen den Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit genommen. Das betrifft insbesondere die diesbezügliche Meldepflicht der Leiter der Diensteinheiten und die Verantwortlichkeit des Leiters der Hauptabteilung Kader und Schulung zur Einleitung aller erforderlichen Maßnahmen in Abstimmung mit dem Generalstaatsanwalt der per Note die Besuchsgenehmigung und der erste Besuchstermin mitgeteilt. Die weiteren Besuche werden auf die gleiche Veise festgelegt. Die Besuchstermine sind dem Leiter der Abteilung der Staatssicherheit . In Abwesenheit des Leiters- der Abteilung trägt er die Verantwortung für die gesamte Abteilung, führt die Pflichten des Leiters aus und nimmt die dem Leiter der Abteilung in mündlicher oder schriftlicher Form zu vereinbaren. Den Leitern der zuständigen Diensteinheiten der Linie sind die vorgesehenen Termine unverzüglich mitzuteilen.

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