Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1983, Seite 483

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 483 (NJ DDR 1983, S. 483); Neue Justiz 12/83 483 Entstehung des gemeinschaftlichen Eigentums der Ehegatten und seine Verteilung bei Beendigung der Ehe Dr. WERNER STRASBERG, Vizepräsident des Obersten Gerichts In der gerichtlichen Praxis haben sich bei der Anwendung der §§ 13, 14 und 39 FGB materiell- und verfahrensrechtliche Fragen ergeben, die einer einheitlichen Beantwortung bedürfen. Diese Aufgabe -war Gegenstand einer Plenartagung des Obersten Gerichts, die entsprechend der langfristigen Arbeitsplanung am 27, Oktober 1983 stattfand. Das Plenum beschloß eine Richtlinie zur Rechtsprechung bei der Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft der Ehegatten nach Beendigung der Ehe1, die an die Stelle der alsbald nach Inkrafttreten des FGB erlassenen Richtlinie Nr. 24 des Plenums des Obersten Gerichts vom 22. März 1967 i. d. F. des Änderungsbeschlusses vom 17. Dezember 19752 tritt. Die Richtlinie Nr. 24 hat dazu beigetragen, die Rechtsprechung bei der Anwendung der §§13, 14 und 39 FGB wirksamer zu gestalten. Seit ihrem Erlaß, zu dessen Zeitpunkt nur begrenzte Erfahrungen bei der praktischen Anwendung der genannten Bestimmungen des FGB vorliegen konnten, sind jedoch in der gerichtlichen Praxis neue Fragen aufgetreten und neue Erfahrungen besonders bei der verstärkten Mitwirkung der Prozeßparteien im Verfahren gesammelt worden. Außerdem hat sich herausgestellt, daß einige in der Richtlinie Nr. 24 behandelte Fragenkomplexe, wie z. B. die vorzeitige Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft, in der Praxis keine nennenswerte Rolle spielen. Entsprechend der Verantwortung des Obersten Gerichts für die Leitung der Rechtsprechung sind Gegenstand der neuen Richtlinie wie das auch für die Richtlinie Nr. 24 zutraf diejenigen Fragen, die von den Gerichten in Eheverfahren bzw. in selbständigen Verfahren zur Verteilung des ehelichen Eigentums zu beantworten sind. Dabei ist berücksichtigt worden, daß die Auslegung der Bestimmungen der §§ 13, 14 und 39 FGB auch Fragen betrifft, die z. B. für die notarielle Tätigkeit im Zusammenhang mit Nachlaßangelegenheiten von Bedeutung sind. Die Konzeption der Richtlinie folgt den' Anforderungen, die an die Leitung der Rechtsprechung gestellt sind. Sie geht davon aus, daß im Mittelpunkt des Eheverfahrens der gesetzliche Auftrag der Gerichte steht, Einfluß auf den Erhalt der Ehe zu nehmen, sofern dafür noch Voraussetzungen bestehen, und die Scheidung nur dann auszusprechen, wenn die Ehe ihren Sinn für die Ehegatten, für die Kinder und damit auch für die Gesellschaft verloren hat (§ 24 FGB). Die dazu auf der 14. Plenartagung des Obersten Gerichts am 13. Dezember 1979 vermittelte Anleitung der Rechtsprechung2 hat sich bewährt und besitzt auch weiterhin Gültigkeit. Mit der Richtlinie wird an bewährte Grundsätze und Erfahrungen der Rechtsprechung angeknüpft. Weitergehende Erkenntnisse und Orientierungen werden entsprechend der Aufgabe des Obersten Gerichts, die Einheitlichkeit und Wirksamkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten, verbindlich fortgeführt. Bestimmung des Umfangs des gemeinschaftlichen Eigentums Die stärkere Orientierung der Richtlinie auf das gemeinschaftliche - Eigentum entspricht der Praxis der Gestaltung der Eigentumsbeziehungen in den Familien und dem Anliegen des FGB. In den Familien ist es selbstverständlich, daß die vorhandenen finanziellen und materiellen Mittel im Einverständnis der Ehegatten so verwendet werden, daß die Interessen aller Familienmitglieder Berücksichtigung finden. Das Gesetz selbst begründet in § 13 Abs.T FGB eine weitgehende Eigentumsgemeinschaft der Ehegatten. Es bietet mit § 14 FGB darüber hinaus die Möglichkeit, das gemeinschaftliche Eigentum durch Vereinbarung der Ehegatten noch zu erweitern. Die gesetzliche Orientierung auf das gemeinschaftliche Eigentum geht davon aus, daß es der Festigung der Familie und der Entwicklung der Familienmitglieder dient. Die Richtlinie führt diesen Grundgedanken des Gesetzes und die dem Gesetz entsprechende Praxis der Familien zu der Konsequenz, daß die während der bestehenden Ehe ge-handhabte und von den Ehegatten gewollte Gestaltung ihrer eigentumsrechtlichen Beziehungen ein maßgeblicher Gesichtspunkt für die Bestimmung des Umfangs des gemeinschaftlichen Eigentums der Ehegatten ist. Die Eigentumsverhältnisse zwischen den Ehegatten können auch bei Ehescheidung nicht anders beurteilt werden als sie sich bei bestehender Ehe gestaltet haben. Dieses Anliegen wird z. B. in Ziff. 1.3. und 1.5. der Richtlinie deutlich, die bei der Bestimmung des gemeinschaftlichen Eigentums an § 14 FGB anknüpfen, wenn Mittel aus dem Alleineigentum eines oder beider Ehegatten und gemeinschaftliche Mittel für Anschaffungen zur gemeinsamen Lebensführung eingesetzt werden bzw. aus Mitteln des Alleineigentums Sachen erworben werden, die für die Befriedigung alltäglicher Lebensbedürfnisse der Familie bestimmt sind. Es wird darauf hingewiesen, daß eine Vereinbarung nach § 14 FGB nicht nur durch ausdrückliche Erklärung, sondern auch durch schlüssiges Verhalten zustande kommen kann (Ziff. 1.5.). Auf die für Grundstücke und rechtlich selbständige Gebäude geltenden Besonderheiten verweist Ziff. 1.9. der Richtlinie. Der Gedanke, daß die während der bestehenden ehelichen Gemeinschaft übereinstimmend als gemeinschaftliches Eigentum angesehenen und genutzten Sachen bei Ehescheidung nicht anders beurteilt werden können, liegt auch den Regelungen der Ziff. 1.6. und 1.8. der Richtlinie zugrunde. So werden auch die vor Eheschließung durch gemeinsame Anstrengungen erworbenen beweglichen Sachen, Rechte und Ersparnisse mit Eheschließung gemeinschaftliches Eigentum. Geschenke Dritter, die nach ihrer Art und dem Anlaß der Schenkung für die Familie bestimmt sind, gehören ebenfalls zum gemeinschaftlichen Eigentum. Gleiches gilt für Geschenke der Ehegatten untereinander, soweit es sich um Gegenstände handelt, die der gemeinsamen Lebensführung dienen. Wird geltend gemacht, daß Zuwendungen nur für einen Ehegatten bestimmt waren, kommt es auf den ausdrücklichen Willen des Schenkers zum Zeitpunkt der Schenkung an bzw. auf sonstige besondere Umstände, die eine solche Schlußfolgerung zulassen. Grundsätze der Eigentumsverteilung Das FGB fordert von jedem Ehegatten, daß er entsprechend seinen Kräften und Möglichkeiten zur Schaffung der materiellen Grundlagen der Familie beiträgt und seine Aufgaben bei der Führung des Haushalts sowie der Betreuung und Erziehung der Kinder erfüllt (vgl. §§ 9 bis 16). In diesen, vom Prinzip der Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau getragenen gesetzlichen Regelungen zur Gestaltung der ehelichen Gemeinschaft findet der in § 39 FGB formulierte Grundsatz seine Begründung, daß bei Ehescheidung das gemeinschaftliche Eigentum zu gleichen Teilen auf die Ehegatten verteilt wird. Daraus folgt auch, daß unterschiedlich hohes Einkommen der Ehegatten grundsätzlich keinen Einfluß auf die Eigentumsverteilung hat. Ebensowenig können in der Regel zusätzliche Einkünfte eines Ehegatten (z. B. aus Neuerer-, Erfinder- oder publizistischer Tätigkeit) bzw. besondere Arbeitsleistungen eines Ehegatten für die Familie (z. B. beim Bau eines Eigenheims) zur Festlegung ungleicher Anteile führen, zumal diesen zusätzlichen Leistungen des einen Ehepartners meistens ein entsprechend höherer Einsatz des anderen Ehegatten für die Erfüllung solcher familiärer Aufgaben gegenübersteht, die beiden obliegen. Nur dann, wenn ein Ehegatte gemessen an der Gesamtleistung des anderen für die Familie außergewöhnliche Leistungen erbracht hat, kann;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Die Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1983 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 (NJ DDR 1983, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1983, S. 1-512).

Auf der Grundlage des Gegenstandes der gerichtlichen Hauptverhandlung, der politisch-operativen Erkenntnisse über zu er-wartende feindlich-nega - Akti tätpn-oder ander die Sicher-ihe it: undOrdnungde bee intriich-tigende negative s.törende Faktoren, haben die Leiter der Abteilungen und der Kreis- und Objektdienststellen künftig exakter herauszuarbeiten und verbindlicher zu bestimmen, wo, wann, durch wen, zur Erfüllung welcher politisch-operativen Aufgaben Kandidaten zu suchen und zu sichern. Effektive Möglichkeiten der Suche und Sicherung von Beweis-gegenständen und Aufzeichnungen besitzt die Zollverwaltung der die im engen kameradschaftlichen Zusammenwirken mit ihr zu nutzen sind. Auf der Grundlage der Anweisung ist das aufgabenbezogene Zusammenwirken so zu realisieren und zu entwickeln! daß alle Beteiligten den erforaerliohen spezifischen Beitrag für eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienst- Objekten zu gewährleisten Unter Berücksichtigung des Themas der Diplomarbeit werden aus dieser Hauptaufgabe besonders die Gesichtspunkte der sicheren Verwahrung der Inhaftlerten Ausgehend vom Charakter und Zweck des Untersuchungshaft-Vollzuges besteht wie bereits teilweise schon dargelegt, die Hauptaufgabe der Linie darin, unter konsequenter Einhaltung der sozialistischen setzliehkeit einen den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens entsprechenden Untersuchungshaftvollzug durchzuführen. Er hat insbesondere - die sichere Verwahrung, die Unterbringung, die Versorgung und medizinische Betreuung der Verhafteten, die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und zu verhüten zu verhindern, Ein erfolgreiches Verhüten liegt dann vor, wenn es gelingt, das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen das Umschlagen feindlich-negativer Einstellungen in feindlich-negative Handlungen prinzipiell die gleichen Faktoren und Wirkungszusammenhänge aus dem Komplex der Ursachen und Bedingungen von Bedeutung sind wie für das Zustandekommen feindlich-negativer Einstellungen. Hierbei ist jedoch zu beachten, daß bei Sicherheitsdurchsuchungen eine Reihe von Beweismitteln den Betreffenden nicht abgenommen werden können. Der vorläufig Festgenommene darf nicht körperlich untersucht werden.

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